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DGAP-News: Weng Fine Art AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
31.08.2017 in Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Weng Fine Art AG Krefeld ISIN: DE0005181606 EINLADUNG
ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung
der Weng Fine Art AG ein, die am
*Donnerstag, den 31. August 2017 ab 14.00 Uhr*
*in den Räumen der Industrie- und Handelskammer zu
Düsseldorf,*
*Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf,*
stattfindet und, falls erforderlich, am Freitag, den 1.
September 2017, ab 10:00 Uhr dort fortgesetzt wird.
*TAGESORDNUNG*
TOP 1 *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
Der festgestellte Jahresabschluss, der
gebilligte Konzernabschluss und der
Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2016, stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft
(www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt
'Investor Relations: Hauptversammlung' zur
Verfügung und werden in der
Hauptversammlung ausliegen.
TOP 2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016*
Der Bilanzgewinn für das zum 31.12.2016
beendete Geschäftsjahr beträgt *EUR
262.954,89*.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den Bilanzgewinn in
voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hält die Gesellschaft
Stück 225.000 eigene Aktien, die nicht
dividendenberechtigt sind.
TOP 3 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem im Geschäftsjahr amtierenden Vorstand
Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
TOP 4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 5 *Beschlussfassung über die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Gemäß § 15 der Satzung der
Gesellschaft wird die Vergütung des
Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr durch Beschluss der
Hauptversammlung festgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die
Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das
am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr
folgende Vergütung: Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält *EUR
8.000,00*; der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende erhält *EUR
7.000,00*; das dritte
Aufsichtsratsmitglied erhält *EUR
5.000,00*.
TOP 6 *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die *Dr.
Brandenburg Wirtschaftsberatungs-GmbH*,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das am
1.1.2017 begonnene Geschäftsjahr zu
wählen.
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung EUR 2.750.000 und ist
eingeteilt in 2.750.000 auf den Namen
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung grundsätzlich eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung
225.000 eigene Aktien, aus denen ihr kein
Stimmrecht zusteht. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung somit 2.525.000.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67
Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienregister eingetragen ist.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind deshalb
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen und rechtzeitig
angemeldet sind.
Die Anmeldung der Aktionäre zur
Hauptversammlung muss spätestens am
24.08.2017, 24:00 Uhr, in deutscher oder
englischer Sprache mindestens in Textform
(§126b BGB) unter folgender Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
*Weng Fine Art AG*
Rheinpromenade 8
D-40789 Monheim am Rhein
Per Telefax: +49 (0)2173 690 8700
Per E-Mail: HV@wengfineart.com
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den
Aktionären, die spätestens am 17.08.2017,
0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung sowie auf
Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach
ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung
werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt bzw. am
Versammlungsort hinterlegt. Die
Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl
der einem Teilnahmeberechtigten in der
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist
der Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Wir weisen darauf hin, dass aus technischen
Gründen im Zeitraum vom Ablauf des
24.08.2017, 24:00 Uhr, bis zum Schluss der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden (sog.
Umschreibestopp). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages, 24.08.2017, 24:00 Uhr.
Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für
die Verfügung über die Aktien. Erwerber von
Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem
24.08.2017, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft
eingehen, können allerdings Teilnahmerechte
und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht
ausüben, es sei denn, sie lassen sich
insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur
Umschreibung noch bei dem im Aktienregister
eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu
stellen.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder
einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall ist eine fristgemäße
Anmeldung gemäß dem vorstehenden
Abschnitt erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).
Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute,
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte
Personen
Wenn ein Kreditinstitut, ein einem
Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG gleichgestelltes
Finanzdienstleistungsinstitut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
werden soll, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir
weisen zudem darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten
Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder
Person, die sie bevollmächtigen möchten, über
eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.
Sonstige Bevollmächtigte
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen
nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in
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