DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN
DE0006925001
Wertpapierkennnummer 692500
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *30. August 2017, um
12.30 Uhr* im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager
Straße 5, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden
Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr
2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
_www.pittler-maschinenfabrik.de_ eingesehen werden.
Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am
25.04.2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von
EUR 2.855.045,15 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am
31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr wird die PKF
Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main gewählt. Dies umfasst auch die
Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden,
soweit die prüferische Durchsicht solcher
Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des in der
Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und
entsprechende Satzungsänderungen*
Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der
Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen
und in § 4a der Satzung der Gesellschaft
niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember
2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal
oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen
Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in
Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital
2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre unter bestimmten Bedingungen
auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist
bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des
Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das
genehmigte Kapital 2012/I die in § 202 Abs. 3 Satz 1
AktG genannte Grenze der Hälfte des Grundkapitals
nicht mehr aus. Um der Gesellschaft weiterhin
kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige
Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse zu
eröffnen und der Gesellschaft das Instrument des
genehmigten Kapitals künftig in größerem Umfang
zur Verfügung zu stellen, soll das genehmigte
Kapital 2012/I aufgehoben und durch eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden
(Genehmigtes Kapital 2017). Die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals 2012/I soll nur
wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017
wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a. *Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2012/I*
§ 4a der Satzung und das darin geregelte
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital
2012/I) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgenden Neufassung
des § 4a der Satzung im Handelsregister der
Gesellschaft aufgehoben.
b. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2017 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur
korrespondierenden Fassungsänderung der
Satzung*
Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. August 2022 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien
einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen
und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis
zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro
neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2017). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären zum Bezug
anzubieten (auch im Wege des mittelbaren
Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder
mehrmals auszuschließen:
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung im Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs.
1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals zehn Prozent des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals nicht
überschreitet. Auf diese Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben
werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten
aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechts-ausschluss ausgegeben
werden;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen;
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
sowie
- zur Gewährung von Bezugsrechten an
Inhaber von durch die Gesellschaft
oder ein nachgeordnetes verbundenes
Unternehmen zu begebenden
Wandlungs- oder Optionsrechten aus
Schuldverschreibungen.
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem genehmigten Kapital 2017 festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung von § 4 Abs. 1 und § 4a der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 2017 und nach Ablauf
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -2-
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
c. *Satzungsänderungen*
§ 4a der Satzung wird geändert und wie folgt
neu gefasst:
'(1) Der Vorstand ist ermächtigt,
das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29.
August 2022 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautende Stückaktien
einmal oder mehrmals gegen
Bareinlagen und/oder gegen
Sacheinlagen um insgesamt bis
zu EUR 900.000,00 (in Worten:
Euro neunhunderttausend) zu
erhöhen (genehmigtes Kapital
2017). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären
zum Bezug anzubieten (auch im
Wege des mittelbaren Bezugs
gemäß § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG).
(2) _Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in den
folgenden Fällen ganz oder
teilweise, einmalig oder mehrmals
auszuschließen:_
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der
Ausgabebetrag der unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung im Zeitpunkt
der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die
unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals zehn Prozent
des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht
überschreitet. Auf diese
Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund anderer Ermächtigungen
in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben
werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/oder
Wandlungsrechten aus Wandel-
oder
Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben
sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden;
- _bei einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder
Unternehmensteilen;_
- _zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen; sowie_
- _zur Gewährung von
Bezugsrechten an Inhaber von
durch die Gesellschaft oder ein
nachgeordnetes verbundenes
Unternehmen zu begebenden
Wandlungs- oder Optionsrechten
aus Schuldverschreibungen._
(3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem genehmigten Kapital
festzulegen._
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung der
Gesellschaft nach vollständiger
oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2017 oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2017 anzupassen.'
*Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6
(Beschlussfassung über die Aufhebung des in der
Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und
über die entsprechende Satzungsänderung)*
Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der
Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen
und in § 4a der Satzung der Gesellschaft
niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember
2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal
oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen
Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in
Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital
2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre unter bestimmten Bedingungen
auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist
bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des
Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das
genehmigte Kapital 2012/I zudem die in § 202 Abs. 3
Satz 1 AktG genannte Grenze der Hälfte des
Grundkapitals nicht mehr aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012
geschaffene und in § 4a der Satzung niedergelegte
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Dezember 2017
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2012/I), die
noch im vollen Volumen von EUR 600.000 besteht,
aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital
in Höhe von EUR 900.000,00 (Genehmigtes Kapital
2017) zu ersetzen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der
Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals
auch nach dem Auslaufen der von der Hauptversammlung
vom 10. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung am 9.
Dezember 2017 in der gesetzlich zulässigen Höhe und
mit der Möglichkeit zur Verfügung steht, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, wenn die Aktien zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet, und die
Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreitet. Hierdurch sollen der
Gesellschaft kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf
günstige Marktbedingungen und
Finanzierungserfordernisse eröffnet werden. Die
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2012/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte
Kapital 2017 wirksam an seine Stelle tritt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung gewährt dem Vorstand
die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal
oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 900.000,00 (in
Worten: Euro neunhunderttausend) zu erhöhen. Die
vorgeschlagene Ermächtigung ist bis zum 29. August
2022 befristet.
Den Aktionären soll bei Ausnutzung des genehmigten
Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt
werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen
Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von §
186 Abs. 5 AktG).
Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll
dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den
nachfolgend erläuterten Fällen gestattet werden:
Das Bezugsrecht soll bei Barkapitalerhöhungen mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden
können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt
sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -3-
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar weder
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird
im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Die Verwaltung wird im Falle der
Ausnutzung der Ermächtigung einen etwaigen Abschlag
des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis
möglichst niedrig halten. Er wird sich auf
voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber nicht
mehr als 5% beschränken. Jeder Aktionär behält
aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen
Aktien und aufgrund der betragsmäßigen
Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf
der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter
Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen
höheren Mittelzufluss als im Falle einer
Bezugsrechtsemission zu erzielen. Der Vorstand soll
in die Lage versetzt werden, unter flexibler
Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse, die für die
künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung
der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen
vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser
Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2017 ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf
die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind
ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit
dieses Genehmigten Kapitals 2017 auf anderer
Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden.
Des Weiteren soll dem Vorstand die Möglichkeit
eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, unter
anderem, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen
materiellen oder immateriellen Gütern schnell und
flexibel ausnutzen zu können oder Forderungen
Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu
können. Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist es
erforderlich, als Gesellschaft schnell und flexibel
handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen kurzfristig erwerben zu können. Als
Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien geeignet
oder sogar erforderlich sein, um den Erwartungen des
Verkäufers Rechnung zu tragen oder den Erwerb
liquiditätsschonend durchführen zu können. Aus
diesen Gründen muss der Gesellschaft die Möglichkeit
eröffnet werden, neue Aktien als Gegenleistung im
Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens,
Unternehmensteils oder einer Unternehmensbeteiligung
gewähren zu können. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, denn die Ausgabe von Aktien
gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der
Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen,
dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein
angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien
erzielt wird.
Die vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann
erforderlich sein, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis zu erreichen. Die als freie Spitzen
von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch den Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering.
Die Bedingungen von durch die Gesellschaft oder ein
nachgeordnetes verbundenes Unternehmen in Zukunft
möglicherweise ausgegebenen Wandlungs- und
Optionsrechten aus Schuldverschreibungen können das
Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an
die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien
entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach
Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu
ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder
Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es den Inhabern dieser
Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer
Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde. Um beide
Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand
ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den
Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das
erwähnte Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung
eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs-
oder Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen
Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter
Umständen günstiger als die Ermäßigung des
Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an
Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs-
oder Optionsrechten zugrunde liegenden
Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht
geschmälert wird.
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand
wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.
Der Vorstand wird jeweils die nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017 unterrichten.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Gewinnabführungsvertrag mit der SWS Spannwerkzeuge
GmbH*
Die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen und
die SWS Spannwerkzeuge GmbH als abhängiges
Unternehmen haben am 6. Juli 2017 einen
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die
Gesellschafterversammlung der SWS Spannwerkzeuge
GmbH hat dem Vertrag am 10. Juli 2017 zugestimmt.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der
Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft hält 80% des gesamten Stammkapitals
der SWS Spannwerkzeuge GmbH.
Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
Gewinnabführungsvertrag zwischen
(1) *Pittler Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft*, mit Sitz in Langen
(Hessen), eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB
30169, mit eingetragener Geschäftsanschrift
in Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt
am Main ('*Pittler*');
und
(2) *SWS Spannwerkzeuge GmbH*, mit Sitz in
Schlüchtern, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93780, mit
eingetragener Geschäftsanschrift in
Umgehungsstrasse Nord 3, 36381 Schlüchtern
('*SWS*').
*Präambel*
(A) Pittler hält derzeit 4 Geschäftsanteile an
SWS mit einer Gesamthöhe von EUR 560.000,00
und damit 80% des gesamten Stammkapitals in
Höhe von EUR 700.000,00. Einziger
außenstehender Gesellschafter von SWS
ist die Fritz Werner Werkzeugmaschinen
International GmbH, die wie Pittler zur
Rothenberger-Gruppe gehört.
(B) Der folgende Gewinnabführungsvertrag (der
'*Vertrag*') dient der Herstellung eines
Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§
14, 17 KStG zwischen der SWS als abhängigem
Unternehmen und Pittler als herrschendem
Unternehmen.
1. *Gewinnabführung*
1.1 SWS verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an
Pittler abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von
Rücklagen gemäß Ziffern 1.2 und 1.3
dieses Vertrags - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den
nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag. Die Gewinnabführung darf den
gemäß § 301 AktG (in der jeweils gültigen
Fassung) zulässigen Höchstbetrag der
Gewinnabführung nicht überschreiten.
1.2 SWS kann mit Zustimmung von Pittler Beträge
aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen
von Pittler sind, soweit entsprechend den §§
301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen
Fassung zulässig, während der Dauer dieses
Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -4-
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
1.3 Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich der §§
301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen
Fassung) weder als Gewinn an Pittler abgeführt
werden noch zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwendet werden:
a) Beträge aus der Auflösung anderer
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die
aus dem Ergebnis aus der Zeit vor Geltung
dieses Vertrags gebildet wurden; und
b) Beträge aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor
oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags
gebildet wurden.
Die Verwendung der vorgenannten Beträge nach
den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen
Regelungen, insbesondere zur Ausschüttung
einer Dividende, außerhalb des
Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt
hiervon unberührt.
2. *Verlustübernahme*
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
3. *Sicherung der außenstehenden
Gesellschafter*
3.1 Pittler verpflichtet sich, für die Dauer
dieses Vertrags den außenstehenden
Gesellschaftern von SWS einen festen
jährlichen Ausgleich erstmals für das
Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in Kraft
tritt, zu zahlen (die
'*Ausgleichszahlung*'). Endet dieser während
des laufenden Geschäftsjahres von SWS, ist
die Ausgleichszahlung zeitanteilig zu
entrichten.
3.2 Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig vom
Jahresergebnis von SWS und entspricht pro
Geschäftsjahr unveränderlich der Quote der
von jedem außenstehenden Gesellschafter
gehaltenen Beteiligung multipliziert mit EUR
100.500,00. Die Quote ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages der von einem
außenstehenden Gesellschafter an SWS
gehaltenen Geschäftsanteile durch den
Nennbetrag des Stammkapitals von SWS.
3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Bemessung des Nennbetrages von
Geschäftsanteilen, die von
außenstehenden Gesellschaftern gehalten
werden, und des Stammkapitals von SWS ist
das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und
im Fall der unterjährigen Beendigung dieses
Vertrags der Zeitpunkt, zu dem die
Beendigung wirksam wird.
3.4 Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs ist
mit Feststellung des Jahresabschlusses von
SWS fällig.
3.5 Pittler ist nicht verpflichtet, auf
Verlangen von außenstehenden
Gesellschaftern deren Geschäftsanteile gegen
Zahlung einer Abfindung zu erwerben.
4. *Wirksamkeit, Wirkung*
4.1 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle
nachfolgend aufgeführten aufschiebenden
Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) eingetreten
sind:
a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung
von SWS durch notariell beurkundeten
Gesellschafterbeschluss;
b) Zustimmung der Hauptversammlung von
Pittler; und
c) Eintragung dieses Vertrags in das
Handelsregister von SWS.
4.2 Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem
Beginn des Geschäftsjahres von SWS, in dem
dieser Vertrag im Handelsregister von SWS
eingetragen wird.
5. *Laufzeit, Kündigung*
5.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
5.2 Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende
desjenigen Geschäftsjahres von SWS gekündigt
werden, das frühestens mit Ablauf von fünf
Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags
gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags endet.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
5.3 Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von SWS gekündigt werden.
5.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die
Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf
den Zugang des Kündigungsschreibens bei der
jeweils anderen Partei an.
5.5 Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein solcher Grund liegt
insbesondere vor
a) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte
aus der Beteiligung an SWS im Sinne des §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch
Pittler;
b) bei Verschmelzung oder Spaltung von
Pittler oder SWS;
c) bei Liquidation von Pittler oder SWS;
oder
d) aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5
Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser
Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.
6. *Schlussbestimmungen*
6.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern
nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden oder sollte
dieser Vertrag eine Regelungslücke
enthalten, lässt dies (unwiderleglich und
ohne, dass eine Partei die Absicht der
Parteien hierüber darlegen oder beweisen
müsste) die Wirksamkeit und Durchführbarkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine
angemessene, wirksame und durchführbare
Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie
den Punkt von vornherein bedacht hätten.
*Unterschriften*
*Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft:*
Datum: 6. Juli 2017 Datum: 6. Juli 2017
gezeichnet gezeichnet
Name: Michael Plewa Name: Markus Höhne
Position: Vorstand Position: Vorstand
*SWS Spannwerkzeuge GmbH:*
Datum: 6. Juli 2017 Datum: 6. Juli 2017
gezeichnet gezeichnet
Name: Oskar Dernbach Name: Helmut
Schimansky
Position: Geschäftsführer Position: Geschäftsführer
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
'Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der SWS Spannwerkzeuge
GmbH vom 6. Juli 2017 wird zugestimmt.'
Der Vorstand der Gesellschaft und die
Geschäftsführer der SWS Spannwerkezuge GmbH
haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen
Bericht über den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abgegeben. Darüber
hinaus ist der Gewinnabführungsvertrag durch
die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB als
gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer
gemäß §§ 293b ff. AktG geprüft worden, die
ebenfalls einen schriftlichen Bericht erstattet
hat.
Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung
der Hauptversammlung ab in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Gutleutstraße 175, 60327
Frankfurt am Main, zur Einsicht der Aktionäre
aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.pittler-maschinenfabrik.de
zugänglich:
- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der SWS Spannwerkzeuge
GmbH vom 6. Juli 2017;
- die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse
sowie die Lage- und Konzernlageberichte
bzw. die zusammengefassten Lageberichte
der Gesellschaft und des Konzerns für die
Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014;
- die Jahresabschlüsse der SWS
Spannwerkzeuge GmbH für die Geschäftsjahre
2016, 2015 und 2014;
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Gesellschaft und
der Geschäftsführer der SWS Spannwerkzeuge
GmbH zu dem Gewinnabführungsvertrag; sowie
- der nach § 293e AktG von dem gerichtlich
bestellten sachverständigen Prüfer PKF
FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB
erstattete Prüfungsbericht über die
Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Gesellschaft und der SWS
Spannwerkzeuge GmbH.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen erteilt; ferner werden die
Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich
gemacht.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 1.800.000 Stück. Sämtliche
ausgegebenen Aktien gehören derselben
Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien
zum Zeitpunkt der Einberufung 1.800.000. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
2.1 Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und einer der beiden
nachfolgend beschriebenen Nachweise der
Berechtigung müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 23. August
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
2017, 24:00 Uhr unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS-CA/CS
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Fax-Nr.: +49 421 / 3603 - 153
E-Mail: hv@neelmeyer.de
Den Aktionären stehen nach der Satzung der
Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten
offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform
erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erbracht werden. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
9. August 2017, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des
9. August 2017, 0:00 Uhr nicht in einem von
einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten
Depot verwahren, kann der Nachweis ihres
Anteilsbesitzes in Textform auch von der
Gesellschaft sowie von innerhalb der
Europäischen Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt
werden. Auch dieser Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
9. August 2017, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen der beiden Nachweise zum
Nachweisstichtag erbracht hat.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des
Veräußerers unberührt. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2.2 Anforderung von Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und eines der vorstehend beschriebenen
Nachweise des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
3. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB)
durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft zu erteilen. Für die
Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Markus Höhne
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am
Main
Telefax: 069 - 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab
11.30 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung, Mövenpick Hotel
Frankfurt City, Den Haager Straße 5,
60327 Frankfurt am Main zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die
vorangehenden Absätze entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären
ein Vollmachtsformular und weitere
Informationen zur Bevollmächtigung übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und
ist außerdem im Internet unter
'_www.pittler-maschinenfabrik.de_' abrufbar.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht
vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären
an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin
der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die
das Stimmrecht gemäß den Weisungen der
Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf
es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes durch den
Aktionär. Als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit
dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir
Frau Regina Libowski, Dassendorf, benannt.
Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
ist ausschließlich berechtigt, aufgrund
erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind
daher neben der Vollmacht zusätzlich
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
erteilen. Ohne eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung wird sie das
Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das mit der
Eintrittskarte übersandte und auch im
Internet unter
'_www.pittler-maschinenfabrik.de_' abrufbare
Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung
angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse bis zum 23. August 2017, 24:00
Uhr zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können
unter der oben für die Vollmachtserteilung
angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft erteilte Vollmacht und
Weisungen auch geändert oder widerrufen
werden. Am Tag der Hauptversammlung können
Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
ab 11.30 Uhr auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung,
Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager
Straße 5, 60327 Frankfurt am Main,
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die
persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder
eines bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an
die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch
nicht über die Abstimmung von Anträgen zur
Verfügung steht, zu denen es keine in dieser
Einberufung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge gibt.
4. *Rechte der Aktionäre*
4.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 30.
Juli 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am
Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
