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DGAP-News: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2017 in 34582 Borken/Hessen mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft
Borken (Hessen) ISIN DE0005254007 / WKN 525400
Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am Mittwoch, den 23. August 2017 um 11.00 Uhr im
Bürgerhaus (Parkhotel),
Europaplatz 3, 34582 Borken/Hessen stattfindet.
_Tagesordnung_
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und Lageberichts sowie des gebilligten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
der Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, daß der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.
a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch
den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von 2.791.374,12 EUR
a) einen Teilbetrag in Höhe von 225.000,00
EUR zur Ausschüttung einer Dividende von
1,00 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von
2.566.374,12 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Vorstand für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HLB Dr.
Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, zum
Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
_Teilnahmebedingungen_
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
angemeldet haben. Als Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfaßt sein.
Dieser Nachweis hat sich auf den *Beginn des 2.
August 2017 (0.00 Uhr)* (Nachweisstichtag) zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft bis *spätestens am 16. August
2017, 24.00 Uhr,* unter der folgenden Adresse
zugehen:
Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
80311 München
Fax: 089 / 54002519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Soweit Aktien betroffen sind, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot
verwahrt werden, kann der Nachweis von der
Gesellschaft, einem Notar, einer
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut
innerhalb der Europäischen Union ausgestellt
werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Dies
bedeutet, daß Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts haben.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber
noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt,
ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine
fristgerechte Anmeldung unter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen
zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, daß in
diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangt, weil
diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher
die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die
Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch
unter http://www.elikraft.de im Bereich
'Aktuell' unter der Rubrik 'diesjährige
Hauptversammlung' zum Herunterladen zur
Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Elektrische Licht- und Kraftanlagen
Aktiengesellschaft
Frielendorfer Straße 26
34582 Borken/Hessen
Fax: 06693 / 181218
E-Mail: ir@elikraft.de
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung
sowie ein Formular zur Vollmachtserteilung
stehen den Aktionären unter
http://www.elikraft.de im Bereich 'Aktuell'
unter der Rubrik 'diesjährige Hauptversammlung'
zum Herunterladen zur Verfügung.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, daß
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
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July 17, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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