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DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2017 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, den 28. August 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum,
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
I. Tagesordnung
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Medios
AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 HGB*
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung
ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird
für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.'
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.'
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers
für die eventuelle prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
'Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für
die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden,
bestellt.'
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 3, § 8,
§ 10, § 18, § 20)*
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll
durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden.
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten
jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen'
Bundesanzeiger der inzwischen in
'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird
das Wort 'elektronischen' jeweils gestrichen.'
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
lautet derzeit wie folgt:
'_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle
eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausscheidenden Mitglieds._'
Künftig soll die Hauptversammlung in diesen
Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung
der Amtszeiten haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle
eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausscheidenden Mitglieds, sofern die
Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit
bestimmt_."
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet
derzeit wie folgt:
' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein
Amt unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand niederlegen._'
Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert
werden, dass für den Fall der Niederlegung
eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des
Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung
der Monatsfrist für die Niederlegung
verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine
Niederlegung auch gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein
Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem
Vorstand mit einer Frist von mindestens einem
Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.
Mit Zustimmung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser
Frist abgesehen werden. Das Recht zur
Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt."
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie
folgt:
'_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
die Mitglieder unter der zuletzt
bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder
fernschriftlich eingeladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder aus denen er
insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder
durch schriftliche Stimmabgabe an der
Beschlussfassung teilnimmt_.'
Diese Vorgabe zur Beschlussfähigkeit soll
moderner gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu
bestehen hat, an der Beschlussfassung
teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens
drei Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um
die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
geht, auch dann an der Beschlussfassung teil,
wenn es sich in der Abstimmung der Stimme
enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder
können an Beschlussfassungen des
Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie
durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre
schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche
Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder
mittels elektronischer Medien übermittelte
Stimmabgabe.'
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
lautet derzeit wie folgt:
'_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle
seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für
den Fall, dass keine dieser Personen den
Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter
durch die Hauptversammlung gewählt._'
Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert
werden, dass für den Fall der Verhinderung des
Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein
Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt
bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein
externer Dritter. Dies kann insbesondere
sinnvoll sein, um einer Person die
Versammlungsleitung zu übertragen, die
besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und
neu gefasst:
_'§ 18_
(1) Die Hauptversammlung leitet der
Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er
verhindert ist, wird die
Hauptversammlung von einem anderen
Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten
geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates bestimmt wird.
Unterbleibt eine solche Bestimmung durch
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein
Dritter unmittelbar vor der
Hauptversammlung von den anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates mit
einfacher Stimmenmehrheit zum
Versammlungsleiter gewählt.
(2) _Der Versammlungsleiter leitet die
Hauptversammlung und bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung, die Reihenfolge der
Abstimmung über die Anträge sowie die
Art der Abstimmung._
(3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken."_
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den
rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift
der Hauptversammlung und soll daher
vollständig gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
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