DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
31.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-07-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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mybet Holding SE Berlin ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6
ISIN DE000A2AA4N6; WKN A2AA4N
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am *31. August
2017* um *10:00 Uhr* im *Tagungszentrum Neue Mälzerei,
Friedenstr. 91, 10249 Berlin* stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung entfällt daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands*
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,*
den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,*
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2017*
*Der Aufsichtsrat schlägt vor,*
die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und
zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2017/I und der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre; Satzungsänderung*
Um der mybet Holding SE weitere notwendige
Flexibilität bei der Finanzierung zu geben,
soll ein neues genehmigtes Kapital mit
entsprechender Änderung von § 5 der
Satzung geschaffen werden.
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:*
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
in Teilbeträgen um insgesamt bis zu
10.000.000,00 Euro durch Ausgabe bis zu
10.000.000 neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I).
b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können
auch von einem Kreditinstitut oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, diese den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auszuschließen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des
Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.
e) In § 5 der Satzung wird ein neuer Absatz
11 eingefügt:
'(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 30. August 2022 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
um bis zu 10.000.000,00 Euro durch
Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017/I). Den
Aktionären steht dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch
von einem Kreditinstitut oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, diese den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge sowie bei
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auszuschließen. Der
Vorstand ist ermächtigt, die weiteren
Bedingungen der Aktienausgabe mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung des § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des
Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.'
6. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung
des Bedingten Kapitals 2014/I, die Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und
die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I
sowie die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung*
Das Bedingte Kapital 2014/I wurde im Rahmen der
Begebung einer Wandelschuldverschreibung
2015/2020 im Jahr 2015 ausgenutzt. Die noch
bestehenden Wandlungsrechte beziehen sich auf
nur noch 1.768.000 Aktien. Damit wird das
Bedingte Kapital 2014/I in Höhe von
3.232.000,00 Euro für die
Wandelschuldverschreibung 2015/2020 nicht
benötigt. Die Ermächtigungsgrundlage zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, zu
deren Bedienung das Bedingte Kapital 2014/I
geschaffen wurde, ist am 4. Juni 2017
ausgelaufen. Das Bedingte Kapital 2014/I kann
daher in Höhe von 3.232.000,00 Euro aufgehoben
werden. Es soll eine neue Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie
ein korrespondierendes bedingtes Kapital
geschaffen werden.
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:*
a) Das Bedingte Kapital 2014/I wird
teilweise in Höhe von 3.232.000,00 Euro
aufgehoben und damit auf 1.768.000,00
Euro reduziert. § 5 Absatz 8 Satz 1 der
Satzung wird entsprechend wie folgt
angepasst:
'(8) Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um 1.768.000,00 Euro durch Ausgabe
von bis 1.768.000 auf den Namen lautende
nennbetraglose Stammaktien (Stückaktien)
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2014/I).'
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30.
August 2022 einmalig oder mehrmals in
Teilbeträgen Wandelschuldverschreibungen
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im
Gesamtnennbetrag von bis zu 32.000.000,00
Euro auszugeben und die
Wandelschuldverschreibungen mit
Wandlungsrechten auszustatten, die den
Erwerber nach näherer Maßgabe dieses
Beschlusses und der Anleihebedingungen
berechtigen, Aktien der Gesellschaft zu
beziehen. Die Wandlungsrechte dürfen sich
auf bis zu 8.000.000 auf den Namen
lautende nennbetragslose Stückaktien der
Gesellschaft im rechnerischen
Gesamtnennbetrag von bis zu 8.000.000,00
Euro beziehen. Die Anleihebedingungen
können vorsehen, dass im Falle der
Wandlung statt Aktien der Gesellschaft
deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der
Gegenwert entspricht dabei nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen dem
rechnerischen Durchschnitt der
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten zehn Börsenhandelstage vor
Erklärung der Wandlung. Die
Anleihebedingungen können ferner
vorsehen, dass die
Wandelschuldverschreibungen statt in neue
Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft
gewandelt werden können. Die Ermächtigung
steht unter dem Vorbehalt, dass die zur
Bedienung der Wandlungsrechte
erforderliche bedingte Kapitalerhöhung
gemäß dem Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 6 in das
Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen wird.
c) Die Wandelschuldverschreibungen sind den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -2-
Aktionären der Gesellschaft im Rahmen
ihres Bezugsrechts zur Zeichnung
anzubieten. Wandelschuldverschreibungen,
die nicht von bezugsberechtigten
Aktionären erworben werden, können vom
Vorstand Investoren zur Zeichnung
angeboten werden. Die
Wandelschuldverschreibungen können von
einem Kreditinstitut oder einem
Bankenkonsortium übernommen werden mit
der Verpflichtung, diese den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
d) Die Wandelschuldverschreibungen können
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben und mit einer festen oder mit
einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden.
Das Umtauschverhältnis von
Wandelschuldverschreibungen in auf den
Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft ergibt sich aus der Division
des Nennbetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf
den Namen lautende Stückaktie der
Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann
sich auch durch Division des unter dem
Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung
liegenden Ausgabebetrags durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine
neue auf den Namen lautende Stückaktie
der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis können in den
Wandelanleihebedingungen auch variabel,
insbesondere in Abhängigkeit von der
Kursentwicklung der Aktie, während der
Laufzeit festgesetzt werden. Das
Umtauschverhältnis kann auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige
Spitzen werden in Geld ausgeglichen.
Der festzusetzende Wandlungspreis für
eine Wandelschuldverschreibung muss -
auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis -
mindestens 80 Prozent des
durchschnittlichen Börsenkurses der
Aktien - Schlusskurs im elektronischen
Börsenhandelssystem XETRA oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem - an den
zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der
Wandelschuldverschreibungen, jedoch nicht
weniger als 1,00 Euro betragen.
Die Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen können auch
eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit oder das Recht der
Gesellschaft vorsehen, zum Ende der
Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Beachtung der in dieser Ermächtigung
festgelegten Grundsätze die weiteren
Anleihebedingungen sowie die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Wandlungspreis und Wandlungszeitraum.
e) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
8.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis
zu 8.000.000 Stück neue auf den Namen
lautende Stückaktien zur Bedienung von
Bezugsansprüchen aus ausgeübten
Wandlungsrechten an die Berechtigten der
gemäß dem zu Tagesordnungspunkt 6
gefassten Beschluss auszugebenden
Wandelschuldverschreibungen bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie die
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch
in Aktien Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Wandlungsrechten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
f) In § 5 der Satzung wird einer neuer
Absatz 14 eingefügt:
'(14) Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um 8.000.000,00 Euro durch Ausgabe
von bis zu 8.000.000 auf den Namen
lautende nennbetragslose Stammaktien
(Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2017/I). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft aufgrund der zu
Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
vom 31. August 2017 beschlossenen
Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren
Wandlungsrechten auf Umtausch in neue
Aktien Gebrauch machen und soweit nicht
eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte
zur Verfügung gestellt werden. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch
Ausübung von Wandlungsrechten entstehen,
am Gewinn teil.
Wandelschuldverschreibungen, die nicht
von bezugsberechtigten Aktionären
erworben werden, können vom Vorstand
Investoren zur Zeichnung angeboten
werden. Die Wandelschuldverschreibungen
können von einem Kreditinstitut oder
einem Bankenkonsortium übernommen werden
mit der Verpflichtung, diese den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge,
die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Anleihebedingungen
sowie die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der
Wandelschuldverschreibungen festzusetzen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis
und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, § 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.'
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 7
Absatz 2 der Satzung*
§ 7 Absatz 2 der Satzung regelt, die Befreiung
von den Einschränkungen des § 181 BGB für den
Fall der Mehrvertretung. Diese Regelung soll
klarstellend neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 7 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt,
die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich
als Vertreter eines Dritten zu vertreten.'
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5*
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 5
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit §
186 Abs. 4 AktG folgenden schriftlichen Bericht über
die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss:
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10.000.000,00
Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage vorgeschlagen. Das
genehmigte Kapital soll die Flexibilität der
Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer
Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des
mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des
jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der
Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes
Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Das Bezugsrecht kann
weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten flexibel auf sich bietende
Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder beteiligte Unternehmen sowie
auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren
zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens-
oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe,
Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich
in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren.
Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der
Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese
Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der
Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -3-
sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der zu erwerbenden Beteiligung bzw. des Unternehmens oder der Rechte prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen bei Aktienausgabe festlegen. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Bedingten Kapitals 2017/I - Punkt 6 der Tagesordnung - erstattet der Vorstand gem. § 221 Abs. 4, S. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: Der Vorstand erachtet es in der aktuellen unbeständigen Situation am Finanz- und Aktienmarkt als unbedingt erforderlich, dem Unternehmen neben Kapitalerhöhungen auf Basis eines genehmigten Kapitals auch weitere Finanzierungsquellen zu erschließen bzw. offen zu halten. Die Platzierung einer Wandelanleihe - wie bereits mehrmals erfolgreich umgesetzt - kann eine alternative Finanzierung des Unternehmens sicherstellen. Denn die Wandelanleihe ist als alternatives Finanzinstrument vielschichtiger als Aktien, bietet eine Verzinsung und damit für die Gesellschaft die Möglichkeit, einen zusätzlichen Investorenkreis erschließen zu können. Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen auf Basis der Ermächtigungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausschließlich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung einer Wandelschuldverschreibung mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung der Wandelschuldverschreibung ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Durchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. _Informationen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG_ Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 25.584.924,00 Euro und ist eingeteilt in 25.584.924 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Donnerstag, den 24. August 2017, 24:00 Uhr, eingehend bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben: mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister finden im Zeitraum vom 25. August 2017 bis zum 31. August 2017 (jeweils einschließlich) nicht statt. Vor der Hauptversammlung erfolgen Eintragungen im Aktienregister damit nur bis einschließlich 24. August 2017. *Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft bis *Dienstag, den 29. August 2017, 24:00 Uhr,* eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln: mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der Hauptversammlung durch Nutzung des Formulars zur Vollmachts- und Weisungserteilung erfolgen. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben. Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die denen in § 135 AktG genügen müssen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten können der Gesellschaft bis *Dienstag, den 29. August 2017, 24:00 Uhr,* eingehend an folgende Anschrift übermittelt werden: mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Vollmachten an eine andere Person als den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der Hauptversammlung erfolgen. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung sind im Internet unter www.mybet-se.com zugänglich. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung* Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 Euro (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten: *mybet Holding SE* *Aktionärsanträge* *Karl-Liebknecht-Straße 32* *10178 Berlin* Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis *Montag, 31. Juli 2017, 24:00 Uhr*, zugehen. Aktionäre, die ein Ergänzungsverlangen stellen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. *Anträge und Wahlvorschläge* Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zu unterbreiten. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten: *mybet Holding SE* *Aktionärsanträge* *Karl-Liebknecht-Straße 32* *10178 Berlin* Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum *Mittwoch, den 16. August 2017, 24:00 Uhr*, unter der vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.mybet-se.com
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
veröffentlicht.
*Auskunftsrecht*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der
Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich sind und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht
besteht auch hinsichtlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern. Wird einem Aktionär eine Auskunft
verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG die
Aufnahme der Frage und des Grundes für die
Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift
über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls
gemäß § 132 AktG die gerichtliche Entscheidung
über das Auskunftsrecht beantragen.
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt,
zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung angemessene Beschränkungen des Rede-
und Fragerechts oder der zusammengenommenen Rede- und
Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne
Redner festzulegen (§ 13 Abs. 3 der Satzung) sowie,
soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der
Debatte anzuordnen (§ 13 Abs. 4 der Satzung).
Berlin, im Juli 2017
_Der Vorstand_
2017-07-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: mybet Holding SE
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 30 229083161
Fax: +49 30 229083150
E-Mail: ir@mybet.com
Internet: http://www.mybet-se.com
ISIN: DE000A0JRU67
WKN: A0JRU6
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt, XETRA
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
594711 2017-07-21
(END) Dow Jones Newswires
July 21, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2017 Dow Jones News
