DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-25 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG München ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02 Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die
Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
zur
Hauptversammlung am Donnerstag, den *31. August 2017*,
um *11.00 Uhr* (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München
Deutschland ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit
dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie
Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
für das Geschäftsjahr 2016
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die
genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein
Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die
Ergebnisverwendung zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay
Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
b) Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
c) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum
10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
d) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
e) Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum
10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
g) Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
h) Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
i) Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine
Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats
ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
j) Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine
Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats
ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht
des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München,
Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 und - für den Fall, dass der
verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w,
37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu bestellen.
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der
Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht
mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das
Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die
Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung
auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.
Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9.
Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG
zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der
Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn
Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des
Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet.
Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr.
Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es
ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dr. Alexander Kirsch,
Geschäftsführender Gesellschafter der
Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland,
in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit
Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron
AG, Frankfurt
Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in
folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Board of Directors der
Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA
Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und
die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich
auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind
gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt
mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft
halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits
gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
entsprechenden Umstände.
Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen
Kandidaten findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu
Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des
Vorstands*
Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die
Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine
Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard
Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited
abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der
Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in
Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und
Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals &
Alloys Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und (ii) dem Erwerb
des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung
und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -2-
AB ('Projekt Schweden') gerichtlich in Anspruch genommen;
das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht
Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und
ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der
Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben
wiedergegeben:
'*Vereinbarung*
zwischen
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG,
Prinzregentenstr. 68, 81675 München
- nachfolgend 'SKW AG' -
und
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11,
84579 Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Stahl-Metallurgie GmbH' -
und
SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579
Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Verwaltungs GmbH' -
und
SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579
Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Service GmbH' -
- SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH,
SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch
'SKW' -
und
CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark
8, 50670 Köln
- nachfolgend 'CNA' -
und
Frau Ines Kolmsee
- nachfolgend 'Frau Kolmsee' -
und
Herrn Gerhard Ertl
- nachfolgend 'Herr Ertl' -
- SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl
nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' -
*Vorbemerkungen:*
I. *Parteien und D&O-Versicherung*
1 Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht
München) ist eine börsennotierte
Aktiengesellschaft mit Sitz in München.
Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft,
hält als solche Beteiligungen an anderen
Unternehmen und ist die Muttergesellschaft
des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und
alle aktuellen Konzernunternehmen
nachfolgend zusammen auch 'SKW
Metallurgie-Konzern', der SKW
Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW
und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private
Ltd. nachfolgend die 'Anderen
Konzerngesellschaften').
Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484,
Amtsgericht Traunstein), die SKW
Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht
Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB
20265, Amtsgericht Traunstein) sind
Tochtergesellschaften der SKW AG.
2 Frau Kolmsee war in der Zeit vom
20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst
Alleinvorstand und später
Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende
der SKW AG. Im Zuge ihrer
Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau
Kolmsee auch die in den jeweiligen
Geschäftsberichten der SKW AG benannten
Organfunktionen bei Gesellschaften
ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern
gehören oder gehörten.
3 Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006
bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der
SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit
für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in
den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW
AG benannten Organfunktionen bei
Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW
Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.
4 Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter
der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit
dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Vertreter juristischer Personen und
deren Aufsichtsorgane sowie leitende
Angestellte (nachfolgend
'D&O-Versicherung') mit einer
Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio.
je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung
bestand zuletzt für die
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags.
Dem Versicherungsvertrag liegen die
Directors & Officers Versicherung,
Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014,
Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit
dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen
Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags
zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach
Maßgabe des 13. Nachtrags zur
D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die
SKW AG für die Versicherungsperiode vom
28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12
Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme
für weitere Versicherungsfälle erworben.
II. *Inanspruchnahmen*
1 Die SKW AG hat zunächst verschiedene
ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG
in unterschiedlichem Umfang
außergerichtlich zur Unterstützung
bei der Aufklärung der folgenden
Sachverhalte aufgefordert: Gründung,
Finanzierung und Geschäftsführung des
Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys
Private Ltd. (nachfolgend 'Projekt
Bhutan'); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks
durch die SKW Metallurgy Sweden AB und
deren Finanzierung und Geschäftsführung
(nachfolgend 'Projekt Schweden');
Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die
Affival Vostok und die SKW Verwaltungs
GmbH (nachfolgend 'Projekt Russland');
Ermittlung der Konzernverrechnungspreise
im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten
mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur;
Anstellungsverhältnis mit ehemaliger
Mitarbeiterin der Rechtsabteilung.
2 Mit außergerichtlichen Schreiben vom
18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und
Herrn Ertl wegen angeblicher
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
den Projekten Bhutan, Schweden und
Russland auf Schadensersatz in Anspruch
genommen (nachfolgend
'außergerichtliche Inanspruchnahme').
3 Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl
als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW
AG und als ehemalige Geschäftsführer der
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW
Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH
mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem
Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O
1912/15) wegen angeblicher
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
den Projekten Bhutan und Schweden auf
Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR
54.518.577 in Anspruch genommen und
beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee
und Herr Ertl als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht
bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus
den genannten Projekten zu ersetzen
(nachfolgend 'Schadensersatzverfahren').
Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und
03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr
Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die
Klage verteidigen werden. In den
Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben
Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung
der Klage beantragt und detailliert ihre
Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug
auf die Projekte Bhutan und Schweden
jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters
angewandt haben und die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung
nach auch aus weiteren Gründen nicht
bestehen.
Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Beilegung der Streitigkeit sondieren zu
können und die Entstehung weiterer
erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die
SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des
Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und
Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls
Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit
Beschluss vom 04.08.2016 hat das
Landgericht Traunstein das Ruhen des
Schadensersatzverfahrens angeordnet.
4 Neben dem Schadensersatzverfahren ist
zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein
weiterer Rechtsstreit am Landgericht
Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom
13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor
dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O
3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf
Zahlung von EUR 69.622 wegen
Karenzentschädigung in Anspruch genommen
(nachfolgend
'Karenzentschädigungsverfahren'). Mit
Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau
Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr
eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR
98.788 beantragt.
Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die
SKW AG die geltend gemachte
Karenzentschädigung wegen anzurechnender
Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise
die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee
in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt.
Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom
01.07.2015 ('Urkunds-Vorbehaltsurteil')
hat das Landgericht Traunstein die SKW AG
zunächst antragsgemäß zur Zahlung
einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee
verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW
AG zu erstattenden Anwalts- und
Gerichtskosten wurden mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015
('Kostenfestsetzungsbeschluss') in Höhe
von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG
wurde die Ausführung ihrer Rechte im
Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit
Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung
des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt
und ihren Klageabweisungsantrag im
Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag
der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung
aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit
Beschluss des Landgerichts Traunstein vom
06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung
eingestellt. Die SKW AG hat die
Sicherheitsleistung durch Übergabe
einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG
in Höhe von zunächst EUR 115.000
(nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht)
('Prozessbürgschaft') geleistet. Wegen
inhaltlicher Überschneidungen mit dem
Schadensersatzverfahren hat das
Landgericht Traunstein das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -3-
Karenzentschädigungsverfahren auf Anregung
der SKW AG mit Beschluss vom 30.09.2015
bis zur Erledigung des
Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.
5 Herr Ertl hat gemäß seinem
Dienstvertrag mit der SKW AG vom
21.09.2010 in Verbindung mit der
Vereinbarung über die variable Vergütung
(Anlage 1 zum Dienstvertrag) (nachfolgend
zusammen 'Dienstvertrag') Ansprüche auf
eine jährliche Fixvergütung sowie eine
variable Vergütung in Form eines Short
Term Incentive und eines Long Term
Incentive (letztere nachfolgend
'LTI-Ansprüche'). Möglicherweise stehen
Herrn Ertl für die Zielperiode 2010 bis
2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013
pro rata temporis bis zu seinem
Ausscheiden bis zum 30.09.2011
LTI-Ansprüche zu (nachfolgend
'LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013').
Um eine zwecks Hemmung der Verjährung
kurzfristig drohende gerichtliche
Inanspruchnahme der SKW AG durch Herrn
Ertl hinsichtlich der LTI-Ansprüche
2010-2012 und 2011-2013 zu vermeiden, hat
der Aufsichtsrat der SKW AG am 20.12.2016
zunächst einen Verjährungsverzicht
gegenüber Herrn Ertl bis zum Ablauf des
31.01.2017 und sodann am 30.01.2017 bis
zum 28.02.2017 beschlossen und mit
Schreiben vom 20.12.2016 und 30.01.2017
gegenüber Herrn Ertl erklärt. Am
24./27.02.2017 haben die SKW AG und Herr
Ertl schließlich eine gesonderte
Verjährungsverzichtsvereinbarung
geschlossen.
III.
1 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und
Frau Kolmsee vom 21.09.2010 (nachfolgend
'Versorgungszusage Kolmsee') wurden Frau
Kolmsee Versorgungsleistungen in Form von
Altersrente, Erwerbsminderungsrente und
Hinterbliebenenrenten (nachfolgend
zusammen 'Pensionsansprüche Kolmsee')
zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche
Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in
der Versorgungszusage Kolmsee näher
geregelten Prozentsätzen (nachfolgend
'Bemessungsgrundlage Kolmsee') der jeweils
zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von
Frau Kolmsee. Eine Insolvenzsicherung der
Pensionsansprüche durch den
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht
für Frau Kolmsee nicht; die
Pensionsansprüche sind daher in vollem
Umfang ungesichert.
2 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und
Herrn Ertl vom 21.09.2010 (nachfolgend
'Versorgungszusage Ertl') wurden Herrn
Ertl Versorgungsleistungen in Form von
Altersrente, Erwerbsminderungsrente und
Hinterbliebenenrente (nachfolgend zusammen
'Pensionsansprüche Ertl') zugesagt. Die
Höhe der Pensionsansprüche Ertl richtet
sich nach bestimmten, in der
Versorgungszusage Ertl näher geregelten
Prozentsätzen der jeweils zuletzt
bezogenen Vorstandsvergütung von Herrn
Ertl. Die Pensionsansprüche von Herrn Ertl
unterfallen dem Betriebsrentengesetz
(BetrAVG), sind im Sinne von § 1b BetrAVG
gesetzlich unverfallbar und damit in dem
in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Umfang
durch den Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG) insolvenzgesichert.
IV. *Abwehrrechtsschutz*
Die CNA hat Frau Kolmsee nach
Maßgabe der Schreiben vom
03.11.2014, 23.03.2015, 01.04.2015 und
07.07.2015 sowie Herrn Ertl nach
Maßgabe der Schreiben vom
05.11.2014 und 12.10.2015 vorläufig und
unter Vorbehalt Versicherungsschutz zur
Abwehr der durch die SKW AG zunächst
außergerichtlich und sodann
gerichtlich geltend gemachten
Schadensersatzansprüche gewährt.
V. *Gemeinsames Verständnis der Parteien*
Die Parteien wollen langjährige
Streitigkeiten und eine damit
einhergehende erhebliche Kostenlast
vermeiden.
Sie beabsichtigen daher, mit dieser
Vereinbarung eine umfassende und
endgültige Abgeltung und Erledigung
aller Ansprüche und Gegenansprüche
zwischen dem SKW Metallurgie-Konzern
einerseits und Frau Kolmsee und/oder
Herrn Ertl andererseits aus und/oder im
Zusammenhang mit der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen sowie dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen und den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten wie auch der im
Karenzentschädigungsverfahren von Frau
Kolmsee und der SKW AG geltend gemachten
Ansprüche und Gegenansprüche und der
LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013
von Herrn Ertl herbeizuführen. Von der
umfassenden und endgültigen Abgeltung
und Erledigung umfasst sollen auch alle
sonstigen etwaigen Ansprüche und
Gegenansprüche zwischen Gesellschaften
des SKW Metallurgie-Konzerns einerseits
und Frau Kolmsee oder Herrn Ertl
andererseits aus und/oder im
Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau
Kolmsee und Herrn Ertl gemäß
Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen
sein, mit Ausnahme der Ansprüche aus der
Versorgungszusage Kolmsee gemäß
Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in
Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser
Vereinbarung, der Ansprüche aus der
Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer
III.2 der Vorbemerkungen und der in
dieser Vereinbarung begründeten
Ansprüche.
Schließlich soll mit dieser
Vereinbarung der Versicherungsschutz aus
der D&O-Versicherung für die
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio.
und insbesondere aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit Ansprüchen der SKW
und/oder Dritter (mit der Ausnahme
etwaiger Abwehrkosten im nachfolgend
bestimmten weiterhin versicherten
Umfang) gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl
und/oder andere versicherte Personen im
Sinne der D&O-Versicherung aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen, dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen, den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten und/oder der
sonstigen Tätigkeit von Frau Kolmsee und
Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und
I.3 der Vorbemerkungen umfassend und
endgültig abgegolten und erledigt sein.
Die verbleibende Versicherungssumme in
Höhe von EUR 1 Mio. soll
ausschließlich für etwaige
Ansprüche Dritter gegen versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
der außergerichtlichen
Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2
der Vorbemerkungen, dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sowie den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten zur Verfügung
stehen. Die nach Maßgabe des 13.
Nachtrags vom 15.12.2014 zur Verfügung
stehende neue Versicherungssumme bleibt
nach Maßgabe dieser Vereinbarung
unberührt.
*Dies vorangestellt schließen die
Parteien - ohne Präjudiz für die Sach-
und Rechtslage und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht im Übrigen,
insbesondere ohne Anerkenntnis einer
Schadensersatzpflicht und der zur Last
gelegten Pflichtverletzungen - folgende
Vereinbarung:*
1 *Zahlung*
1.1 Die CNA zahlt an die SKW AG einen Betrag
in Höhe von EUR 3.350.000 (in Worten:
Euro drei Millionen dreihundertfünfzig
tausend) (nachfolgend
'Vergleichsbetrag').
1.2 Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird
fällig zwei Wochen nach Zugang einer
durch die SKW rechtswirksam
unterzeichneten Ausfertigung dieser
Vereinbarung bei der CNA und
Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch
Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß Ziffer 5.1 dieser
Vereinbarung.
1.3 Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto
der SKW AG:
Kreditinstitut: Norddeutsche Landesbank
Girozentrale
Konto-Nr.: XXXX XXXX XX
IBAN: DEXX 2505 0000 XXXX XXXX XX
Bankleitzahl: 2505 0000
BIC: NOLADE2HXXX
Verwendungszweck: Vergleichssumme CNA
wg. Ines Kolmsee und Gerhard Ertl
2 *Verzicht*
2.1 Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der
SKW AG auf die im unter Ziffer II.4 der
Vorbemerkungen genannten
Karenzentschädigungsverfahren geltend
gemachten Ansprüche wegen
Karenzentschädigung. Die SKW AG nimmt
diesen Verzicht an.
2.2 Die SKW AG beabsichtigt gegenüber Frau
Kolmsee die Kürzung der
Pensionsansprüche Kolmsee zu erklären
und die Kürzung der Pensionsansprüche
Kolmsee gemäß § 87 Abs. 2 AktG
wegen der Verschlechterung der Lage der
Gesellschaft zuvor im Aufsichtsrat zu
beschließen (nachfolgend
'Herabsetzung'). Bei der Ausübung seines
Ermessens wird der Aufsichtsrat neben
den seiner Ansicht nach bestehenden
Verantwortungsbeiträgen von Frau Kolmsee
auch die Verdienste von Frau Kolmsee und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
den Versorgungscharakter der
Pensionsansprüche berücksichtigen. Frau
Kolmsee verzichtet auf ein gerichtliches
Vorgehen gegen diese Herabsetzung,
soweit diese nicht mehr als 50 Prozent
beträgt. Die SKW AG bestätigt, dass
keine weiteren Kürzungen beabsichtigt
sind.
2.3 Herr Ertl verzichtet gegenüber der SKW
AG auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und
2011-2013. Die SKW AG nimmt diesen
Verzicht an.
3 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung*
3.1 Alle im Rahmen der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen sowie im Rahmen des
Schadensersatzverfahrens gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen geltend
gemachten sowie alle möglichen weiteren
Schadensersatzansprüche der SKW aus den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten wie auch alle
sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW
gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2
und I.3 der Vorbemerkungen und daneben
auch alle etwaigen
Schadensersatzansprüche der SKW gegen
andere versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen bezeichneten
Sachverhalten, der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen und/oder dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sind
endgültig und abschließend
abgegolten und erledigt. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche oder Rechte aus
eigenem oder abgetretenem Recht gleich
aus welchem Rechtsgrund handelt. Andere
versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung sind berechtigt, sich
unmittelbar auf die Abgeltung und die
Erledigung etwaiger
Schadensersatzansprüche der SKW nach
dieser Ziffer 3.1 zu berufen (Vertrag
zugunsten Dritter). Die SKW hat ihre in
dieser Ziffer 3.1 bezeichneten Ansprüche
und Rechte, die mit dieser Vereinbarung
abgegolten und erledigt werden, nicht
abgetreten und wird diese Ansprüche und
Rechte auch nicht abtreten.
3.2 Alle etwaigen Ansprüche von Frau Kolmsee
und Herrn Ertl gegen den SKW
Metallurgie-Konzern (außer gegen
SKW Tashi Metals & Alloys Private Ltd.)
mit Ausnahme aller in dieser
Vereinbarung begründeten Ansprüche und
der Ansprüche aus der Versorgungszusage
Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der
Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer
2.2 dieser Vereinbarung sowie der
Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl
gemäß Ziffer III.2 der
Vorbemerkungen sind endgültig und
abschließend abgegolten und
erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob
es sich um gegenwärtige oder zukünftige,
bekannte oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche oder Rechte aus
eigenem oder abgetretenem Recht gleich
aus welchem Rechtsgrund handelt.
3.3 (1) Alle etwaigen Ansprüche und Rechte
der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl
gegen die CNA aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2
der Vorbemerkungen bezeichneten
außergerichtlichen Inanspruchnahme
sowie aufgrund und/oder im Zusammenhang
mit dem unter Ziffer II.3 der
Vorbemerkungen bezeichneten
Schadensersatzverfahren sind endgültig
und abschließend abgegolten und
erledigt. Darüber hinaus sind
(vorbehaltlich der sonstigen Regelungen
dieser Vereinbarung) alle etwaigen
Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau
Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW
und/oder sonstiger natürlicher oder
juristischer Personen, die nicht Partei
dieser Vereinbarung sind ('Dritter')
und/oder sonstigen Verfahren aus
und/oder im Zusammenhang mit den unter
Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, wie auch aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit sonstigen
etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau
Kolmsee und Herrn Ertl aufgrund und/oder
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
gemäß Ziffern I.2 und I.3 der
Vorbemerkungen endgültig und
abschließend abgegolten und
erledigt. Die Abgeltung und Erledigung
gilt unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche aus eigenem oder
abgetretenem Recht handelt.
(2) Schließlich sind - soweit
rechtlich und ohne Verletzung
vertraglicher Pflichten zulässig - auch
alle etwaigen zukünftigen Ansprüche und
Rechte anderer versicherter Personen im
Sinne der D&O-Versicherung gegen die CNA
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW
und/oder Dritter und/oder sonstigen
Verfahren aus und/oder im Zusammenhang
mit den unter Ziffer II.1 der
Vorbemerkungen genannten Sachverhalten
und/oder aus und/oder im Zusammenhang
mit den Sachverhalten, die der unter
Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, abschließend
abgegolten und erledigt.
(3) Die Abgeltung und Erledigung nach
dieser Ziffer 3.3 Abs. 1 und 2 gilt,
wenn und insoweit die Abgeltungs- und
Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1
dieser Vereinbarung rechtlich und
wirtschaftlich endgültig eintritt.
(4) Die außergerichtliche
Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2
der Vorbemerkungen, die gerichtliche
Inanspruchnahme im Rahmen des
Schadensersatzverfahrens gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen wie auch
etwaige weitere Inanspruchnahmen aus den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten sind der
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
28.06.2015 zugeordnet. Mit Zahlung des
unter Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung
genannten Vergleichsbetrags gilt der
Versicherungsschutz aus der
D&O-Versicherung in der Fassung des 12.
Nachtrags für die Versicherungsperiode
vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in
Höhe von EUR 14 Mio. als ausgeschöpft,
wenn und soweit die Abgeltungs- und
Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1
dieser Vereinbarung rechtlich und
wirtschaftlich endgültig eintritt. In
Höhe der verbleibenden
Versicherungssumme in Höhe von EUR 1
Mio. je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr bleibt der
Versicherungsschutz in der Variante des
Abwehrrechtsschutzes nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen
ausschließlich im Hinblick auf
etwaige Ansprüche Dritter (mit Ausnahme
der Anderen Konzerngesellschaften) gegen
versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, bestehen.
(5) Die nach Maßgabe des 13.
Nachtrags vom 15.12.2014 vorgesehene
Wiederauffüllung der Deckungssumme für
die Versicherungsperiode vom 28.06.2014
bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 15
Mio. je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr bleibt vom Abschluss
dieser Vereinbarung unberührt. Diese
neue Versicherungssumme steht in voller
Höhe nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen für etwaige
Ansprüche der SKW gegen versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
zur Verfügung, soweit diese nicht nach
Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung endgültig
rechtlich und wirtschaftlich wirksam
abgegolten und erledigt sind und für
diese nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen die neue
Versicherungssumme zur Verfügung steht,
und für etwaige Ansprüche Dritter,
soweit diese nicht aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
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