DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 31.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-07-25 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG München ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02 Einladung zur Hauptversammlung Der Vorstand der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG, München, lädt hiermit die
Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
zur
Hauptversammlung am Donnerstag, den *31. August 2017*,
um *11.00 Uhr* (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München
Deutschland ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit
dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie
Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
für das Geschäftsjahr 2016
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die
genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein
Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die
Ergebnisverwendung zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Kay
Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
b) Herrn Tarun Somani für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen,
c) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum
10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
d) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
e) Herrn Reto A. Garzetti für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats bis zum
10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
g) Herrn Volker Stegmann für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
h) Herrn Dr. Olaf Marx für seine Amtszeit
als Mitglied des Aufsichtsrats ab dem 10.
Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen,
i) Herrn Dr. Peter Ramsauer für seine
Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats
ab dem 10. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen,
j) Herrn Dr. Alexander Kirsch für seine
Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats
ab dem 9. Juni 2016 im Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchzuführen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht
des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München,
Deutschland, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 und - für den Fall, dass der
verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w,
37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2017 einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu bestellen.
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) sowie § 7 Abs. 1 der
Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht
mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das
Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die
Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung
auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.
Das Amtsgericht Traunstein bestellte mit Beschluss vom 9.
Juni 2016 Herrn Dr. Alexander Kirsch gemäß § 104 AktG
zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Dem Antrag der
Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn
Dr. Alexander Kirsch auf das Ende der dem Erlass des
Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft befristet.
Aus diesem Grund endet die Amtsperiode von Herrn Dr.
Alexander Kirsch mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es
ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dr. Alexander Kirsch,
Geschäftsführender Gesellschafter der
Renusol Europe GmbH, Köln, Deutschland,
in den Aufsichtsrat zu wählen, für eine Amtszeit, die mit
Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Dr. Alexander Kirsch ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Mitglied des Aufsichtsrates der euromicron
AG, Frankfurt
Darüber hinaus ist Herr Dr. Alexander Kirsch Mitglied in
folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Board of Directors der
Centrosolar America, Inc., Scottsdale, USA
Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und
die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich
auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind
gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt
mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft
halten. Abgesehen davon, dass der Kandidat bereits
gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
entsprechenden Umstände.
Ein aussagekräftiger Lebenslauf des vorgeschlagenen
Kandidaten findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu
Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Mitgliedern des
Vorstands*
Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie die
Tochtergesellschaften SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH haben eine
Vergleichsvereinbarung mit ihren ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard
Ertl und der D&O-Versicherung CNA Insurance Company Limited
abgeschlossen. Frau Kolmsee und Herr Ertl wurden von der
Gesellschaft wegen Vermögenseinbußen aus und in
Zusammenhang mit (i) der Gründung, Finanzierung und
Geschäftsführung des Joint Ventures SKW-Tashi Metals &
Alloys Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und (ii) dem Erwerb
des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung
und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -2-
AB ('Projekt Schweden') gerichtlich in Anspruch genommen;
das Organhaftungsverfahren ist vor dem Landgericht
Traunstein unter dem Az. 2 HK O 1912/15 rechtshängig und
ruht derzeit. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der
Vergleichsvereinbarung mit Ausnahme der Kontoangaben
wiedergegeben:
'*Vereinbarung*
zwischen
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG,
Prinzregentenstr. 68, 81675 München
- nachfolgend 'SKW AG' -
und
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Rathausplatz 11,
84579 Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Stahl-Metallurgie GmbH' -
und
SKW Verwaltungs GmbH, Rathausplatz 11, 84579
Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Verwaltungs GmbH' -
und
SKW Service GmbH, Rathausplatz 11, 84579
Unterneukirchen
- nachfolgend 'SKW Service GmbH' -
- SKW AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH,
SKW Service GmbH nachfolgend zusammen auch
'SKW' -
und
CNA Insurance Company Limited, Im Mediapark
8, 50670 Köln
- nachfolgend 'CNA' -
und
Frau Ines Kolmsee
- nachfolgend 'Frau Kolmsee' -
und
Herrn Gerhard Ertl
- nachfolgend 'Herr Ertl' -
- SKW, CNA, Frau Kolmsee, Herr Ertl
nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' -
*Vorbemerkungen:*
I. *Parteien und D&O-Versicherung*
1 Die SKW AG (HRB 226715, Amtsgericht
München) ist eine börsennotierte
Aktiengesellschaft mit Sitz in München.
Die SKW AG ist eine Holdinggesellschaft,
hält als solche Beteiligungen an anderen
Unternehmen und ist die Muttergesellschaft
des SKW Metallurgie-Konzerns (SKW AG und
alle aktuellen Konzernunternehmen
nachfolgend zusammen auch 'SKW
Metallurgie-Konzern', der SKW
Metallurgie-Konzern mit Ausnahme von SKW
und der SKW-Tashi Metals & Alloys Private
Ltd. nachfolgend die 'Anderen
Konzerngesellschaften').
Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (HRB 14484,
Amtsgericht Traunstein), die SKW
Verwaltungs GmbH (HRB 18108, Amtsgericht
Traunstein) und die SKW Service GmbH (HRB
20265, Amtsgericht Traunstein) sind
Tochtergesellschaften der SKW AG.
2 Frau Kolmsee war in der Zeit vom
20.04.2006 bis zum 31.03.2014 zunächst
Alleinvorstand und später
Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzende
der SKW AG. Im Zuge ihrer
Vorstandstätigkeit für die SKW AG hat Frau
Kolmsee auch die in den jeweiligen
Geschäftsberichten der SKW AG benannten
Organfunktionen bei Gesellschaften
ausgeübt, die zum SKW Metallurgie-Konzern
gehören oder gehörten.
3 Herr Ertl war in der Zeit vom 16.08.2006
bis zum 30.09.2011 Vorstandsmitglied der
SKW AG. Im Zuge seiner Vorstandstätigkeit
für die SKW AG hat Herr Ertl auch die in
den jeweiligen Geschäftsberichten der SKW
AG benannten Organfunktionen bei
Gesellschaften ausgeübt, die zum SKW
Metallurgie-Konzern gehören oder gehörten.
4 Die SKW AG unterhielt bei der CNA unter
der Versicherungs-Nummer DMDC175208 seit
dem 28.06.2006, 12 Uhr mittags, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Vertreter juristischer Personen und
deren Aufsichtsorgane sowie leitende
Angestellte (nachfolgend
'D&O-Versicherung') mit einer
Versicherungssumme in Höhe von EUR 15 Mio.
je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr. Die D&O-Versicherung
bestand zuletzt für die
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
zum 28.06.2015, jeweils 12 Uhr mittags.
Dem Versicherungsvertrag liegen die
Directors & Officers Versicherung,
Hendricks & Partner Bedingungen HPDO 2014,
Stand 03.2014, Version CNA zugrunde. Seit
dem 28.06.2014 gelten zudem die Besonderen
Deckungsvereinbarungen des 12. Nachtrags
zur D&O-Versicherung vom 29.09.2014. Nach
Maßgabe des 13. Nachtrags zur
D&O-Versicherung vom 15.12.2014 hat die
SKW AG für die Versicherungsperiode vom
28.06.2014 bis zum 28.06.2015, jeweils 12
Uhr mittags, eine neue Versicherungssumme
für weitere Versicherungsfälle erworben.
II. *Inanspruchnahmen*
1 Die SKW AG hat zunächst verschiedene
ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW AG
in unterschiedlichem Umfang
außergerichtlich zur Unterstützung
bei der Aufklärung der folgenden
Sachverhalte aufgefordert: Gründung,
Finanzierung und Geschäftsführung des
Joint Ventures SKW-Tashi Metals & Alloys
Private Ltd. (nachfolgend 'Projekt
Bhutan'); Erwerb des Kalziumkarbid-Werks
durch die SKW Metallurgy Sweden AB und
deren Finanzierung und Geschäftsführung
(nachfolgend 'Projekt Schweden');
Errichtung einer Fülldrahtanlage durch die
Affival Vostok und die SKW Verwaltungs
GmbH (nachfolgend 'Projekt Russland');
Ermittlung der Konzernverrechnungspreise
im SKW Metallurgie-Konzern; Streitigkeiten
mit Altgesellschaftern der Tecnosulfur;
Anstellungsverhältnis mit ehemaliger
Mitarbeiterin der Rechtsabteilung.
2 Mit außergerichtlichen Schreiben vom
18.03.2015 hat die SKW AG Frau Kolmsee und
Herrn Ertl wegen angeblicher
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
den Projekten Bhutan, Schweden und
Russland auf Schadensersatz in Anspruch
genommen (nachfolgend
'außergerichtliche Inanspruchnahme').
3 Die SKW AG hat Frau Kolmsee und Herrn Ertl
als ehemalige Vorstandsmitglieder der SKW
AG und als ehemalige Geschäftsführer der
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, der SKW
Verwaltungs GmbH und der SKW Service GmbH
mit Klageschrift vom 05.06.2015 vor dem
Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O
1912/15) wegen angeblicher
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
den Projekten Bhutan und Schweden auf
Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR
54.518.577 in Anspruch genommen und
beantragt festzustellen, dass Frau Kolmsee
und Herr Ertl als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der SKW AG alle nicht
bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus
den genannten Projekten zu ersetzen
(nachfolgend 'Schadensersatzverfahren').
Mit Schriftsätzen vom 02.07.2015 und
03.07.2015 haben Frau Kolmsee und Herr
Ertl angezeigt, dass sie sich gegen die
Klage verteidigen werden. In den
Klageerwiderungen vom 17.03.2016 haben
Frau Kolmsee und Herr Ertl die Abweisung
der Klage beantragt und detailliert ihre
Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug
auf die Projekte Bhutan und Schweden
jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters
angewandt haben und die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche ihrer Auffassung
nach auch aus weiteren Gründen nicht
bestehen.
Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Beilegung der Streitigkeit sondieren zu
können und die Entstehung weiterer
erheblicher Kosten zu vermeiden, hat die
SKW AG am 01.08.2016 das Ruhen des
Verfahrens beantragt. Frau Kolmsee und
Herr Ertl haben am 02.08.2016 ebenfalls
Anträge auf Ruhendstellung gestellt. Mit
Beschluss vom 04.08.2016 hat das
Landgericht Traunstein das Ruhen des
Schadensersatzverfahrens angeordnet.
4 Neben dem Schadensersatzverfahren ist
zwischen Frau Kolmsee und der SKW AG ein
weiterer Rechtsstreit am Landgericht
Traunstein anhängig. Mit Klageschrift vom
13.10.2014 hat Frau Kolmsee die SKW AG vor
dem Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O
3800/14) im Urkundenprozess zunächst auf
Zahlung von EUR 69.622 wegen
Karenzentschädigung in Anspruch genommen
(nachfolgend
'Karenzentschädigungsverfahren'). Mit
Schriftsatz vom 15.04.2015 hat Frau
Kolmsee die Klage erweitert und nunmehr
eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR
98.788 beantragt.
Mit Klageerwiderung vom 29.01.2015 hat die
SKW AG die geltend gemachte
Karenzentschädigung wegen anzurechnender
Einkünfte zurückgewiesen und hilfsweise
die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch gegen Frau Kolmsee
in Höhe von mindestens USD 1 Mio. erklärt.
Mit Urkunds-Vorbehaltsurteil vom
01.07.2015 ('Urkunds-Vorbehaltsurteil')
hat das Landgericht Traunstein die SKW AG
zunächst antragsgemäß zur Zahlung
einer Karenzentschädigung an Frau Kolmsee
verurteilt; die Frau Kolmsee durch die SKW
AG zu erstattenden Anwalts- und
Gerichtskosten wurden mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2015
('Kostenfestsetzungsbeschluss') in Höhe
von EUR 7.651,05 festgesetzt. Der SKW AG
wurde die Ausführung ihrer Rechte im
Nachverfahren vorbehalten; sie hat mit
Schriftsatz vom 31.07.2015 die Aufhebung
des Urkunds-Vorbehaltsurteils beantragt
und ihren Klageabweisungsantrag im
Nachverfahren weiterverfolgt. Auf Antrag
der SKW AG wurde die Zwangsvollstreckung
aus dem Urkunds-Vorbehaltsurteil mit
Beschluss des Landgerichts Traunstein vom
06.08.2016 gegen Sicherheitsleistung
eingestellt. Die SKW AG hat die
Sicherheitsleistung durch Übergabe
einer Prozessbürgschaft der Commerzbank AG
in Höhe von zunächst EUR 115.000
(nachfolgend auf EUR 130.000 erhöht)
('Prozessbürgschaft') geleistet. Wegen
inhaltlicher Überschneidungen mit dem
Schadensersatzverfahren hat das
Landgericht Traunstein das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -3-
Karenzentschädigungsverfahren auf Anregung
der SKW AG mit Beschluss vom 30.09.2015
bis zur Erledigung des
Schadensersatzverfahrens ausgesetzt.
5 Herr Ertl hat gemäß seinem
Dienstvertrag mit der SKW AG vom
21.09.2010 in Verbindung mit der
Vereinbarung über die variable Vergütung
(Anlage 1 zum Dienstvertrag) (nachfolgend
zusammen 'Dienstvertrag') Ansprüche auf
eine jährliche Fixvergütung sowie eine
variable Vergütung in Form eines Short
Term Incentive und eines Long Term
Incentive (letztere nachfolgend
'LTI-Ansprüche'). Möglicherweise stehen
Herrn Ertl für die Zielperiode 2010 bis
2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013
pro rata temporis bis zu seinem
Ausscheiden bis zum 30.09.2011
LTI-Ansprüche zu (nachfolgend
'LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013').
Um eine zwecks Hemmung der Verjährung
kurzfristig drohende gerichtliche
Inanspruchnahme der SKW AG durch Herrn
Ertl hinsichtlich der LTI-Ansprüche
2010-2012 und 2011-2013 zu vermeiden, hat
der Aufsichtsrat der SKW AG am 20.12.2016
zunächst einen Verjährungsverzicht
gegenüber Herrn Ertl bis zum Ablauf des
31.01.2017 und sodann am 30.01.2017 bis
zum 28.02.2017 beschlossen und mit
Schreiben vom 20.12.2016 und 30.01.2017
gegenüber Herrn Ertl erklärt. Am
24./27.02.2017 haben die SKW AG und Herr
Ertl schließlich eine gesonderte
Verjährungsverzichtsvereinbarung
geschlossen.
III.
1 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und
Frau Kolmsee vom 21.09.2010 (nachfolgend
'Versorgungszusage Kolmsee') wurden Frau
Kolmsee Versorgungsleistungen in Form von
Altersrente, Erwerbsminderungsrente und
Hinterbliebenenrenten (nachfolgend
zusammen 'Pensionsansprüche Kolmsee')
zugesagt. Die Höhe der Pensionsansprüche
Kolmsee richtet sich nach bestimmten, in
der Versorgungszusage Kolmsee näher
geregelten Prozentsätzen (nachfolgend
'Bemessungsgrundlage Kolmsee') der jeweils
zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung von
Frau Kolmsee. Eine Insolvenzsicherung der
Pensionsansprüche durch den
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht
für Frau Kolmsee nicht; die
Pensionsansprüche sind daher in vollem
Umfang ungesichert.
2 Mit Vereinbarung zwischen der SKW AG und
Herrn Ertl vom 21.09.2010 (nachfolgend
'Versorgungszusage Ertl') wurden Herrn
Ertl Versorgungsleistungen in Form von
Altersrente, Erwerbsminderungsrente und
Hinterbliebenenrente (nachfolgend zusammen
'Pensionsansprüche Ertl') zugesagt. Die
Höhe der Pensionsansprüche Ertl richtet
sich nach bestimmten, in der
Versorgungszusage Ertl näher geregelten
Prozentsätzen der jeweils zuletzt
bezogenen Vorstandsvergütung von Herrn
Ertl. Die Pensionsansprüche von Herrn Ertl
unterfallen dem Betriebsrentengesetz
(BetrAVG), sind im Sinne von § 1b BetrAVG
gesetzlich unverfallbar und damit in dem
in § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Umfang
durch den Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG) insolvenzgesichert.
IV. *Abwehrrechtsschutz*
Die CNA hat Frau Kolmsee nach
Maßgabe der Schreiben vom
03.11.2014, 23.03.2015, 01.04.2015 und
07.07.2015 sowie Herrn Ertl nach
Maßgabe der Schreiben vom
05.11.2014 und 12.10.2015 vorläufig und
unter Vorbehalt Versicherungsschutz zur
Abwehr der durch die SKW AG zunächst
außergerichtlich und sodann
gerichtlich geltend gemachten
Schadensersatzansprüche gewährt.
V. *Gemeinsames Verständnis der Parteien*
Die Parteien wollen langjährige
Streitigkeiten und eine damit
einhergehende erhebliche Kostenlast
vermeiden.
Sie beabsichtigen daher, mit dieser
Vereinbarung eine umfassende und
endgültige Abgeltung und Erledigung
aller Ansprüche und Gegenansprüche
zwischen dem SKW Metallurgie-Konzern
einerseits und Frau Kolmsee und/oder
Herrn Ertl andererseits aus und/oder im
Zusammenhang mit der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen sowie dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen und den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten wie auch der im
Karenzentschädigungsverfahren von Frau
Kolmsee und der SKW AG geltend gemachten
Ansprüche und Gegenansprüche und der
LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013
von Herrn Ertl herbeizuführen. Von der
umfassenden und endgültigen Abgeltung
und Erledigung umfasst sollen auch alle
sonstigen etwaigen Ansprüche und
Gegenansprüche zwischen Gesellschaften
des SKW Metallurgie-Konzerns einerseits
und Frau Kolmsee oder Herrn Ertl
andererseits aus und/oder im
Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau
Kolmsee und Herrn Ertl gemäß
Ziffern I.2 und I.3 der Vorbemerkungen
sein, mit Ausnahme der Ansprüche aus der
Versorgungszusage Kolmsee gemäß
Ziffer III.1 der Vorbemerkungen in
Verbindung mit Ziffer 2.2 dieser
Vereinbarung, der Ansprüche aus der
Versorgungszusage Ertl gemäß Ziffer
III.2 der Vorbemerkungen und der in
dieser Vereinbarung begründeten
Ansprüche.
Schließlich soll mit dieser
Vereinbarung der Versicherungsschutz aus
der D&O-Versicherung für die
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 14 Mio.
und insbesondere aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit Ansprüchen der SKW
und/oder Dritter (mit der Ausnahme
etwaiger Abwehrkosten im nachfolgend
bestimmten weiterhin versicherten
Umfang) gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl
und/oder andere versicherte Personen im
Sinne der D&O-Versicherung aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen, dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen, den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten und/oder der
sonstigen Tätigkeit von Frau Kolmsee und
Herrn Ertl gemäß Ziffern I.2 und
I.3 der Vorbemerkungen umfassend und
endgültig abgegolten und erledigt sein.
Die verbleibende Versicherungssumme in
Höhe von EUR 1 Mio. soll
ausschließlich für etwaige
Ansprüche Dritter gegen versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
der außergerichtlichen
Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2
der Vorbemerkungen, dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sowie den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten zur Verfügung
stehen. Die nach Maßgabe des 13.
Nachtrags vom 15.12.2014 zur Verfügung
stehende neue Versicherungssumme bleibt
nach Maßgabe dieser Vereinbarung
unberührt.
*Dies vorangestellt schließen die
Parteien - ohne Präjudiz für die Sach-
und Rechtslage und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht im Übrigen,
insbesondere ohne Anerkenntnis einer
Schadensersatzpflicht und der zur Last
gelegten Pflichtverletzungen - folgende
Vereinbarung:*
1 *Zahlung*
1.1 Die CNA zahlt an die SKW AG einen Betrag
in Höhe von EUR 3.350.000 (in Worten:
Euro drei Millionen dreihundertfünfzig
tausend) (nachfolgend
'Vergleichsbetrag').
1.2 Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird
fällig zwei Wochen nach Zugang einer
durch die SKW rechtswirksam
unterzeichneten Ausfertigung dieser
Vereinbarung bei der CNA und
Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch
Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß Ziffer 5.1 dieser
Vereinbarung.
1.3 Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto
der SKW AG:
Kreditinstitut: Norddeutsche Landesbank
Girozentrale
Konto-Nr.: XXXX XXXX XX
IBAN: DEXX 2505 0000 XXXX XXXX XX
Bankleitzahl: 2505 0000
BIC: NOLADE2HXXX
Verwendungszweck: Vergleichssumme CNA
wg. Ines Kolmsee und Gerhard Ertl
2 *Verzicht*
2.1 Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der
SKW AG auf die im unter Ziffer II.4 der
Vorbemerkungen genannten
Karenzentschädigungsverfahren geltend
gemachten Ansprüche wegen
Karenzentschädigung. Die SKW AG nimmt
diesen Verzicht an.
2.2 Die SKW AG beabsichtigt gegenüber Frau
Kolmsee die Kürzung der
Pensionsansprüche Kolmsee zu erklären
und die Kürzung der Pensionsansprüche
Kolmsee gemäß § 87 Abs. 2 AktG
wegen der Verschlechterung der Lage der
Gesellschaft zuvor im Aufsichtsrat zu
beschließen (nachfolgend
'Herabsetzung'). Bei der Ausübung seines
Ermessens wird der Aufsichtsrat neben
den seiner Ansicht nach bestehenden
Verantwortungsbeiträgen von Frau Kolmsee
auch die Verdienste von Frau Kolmsee und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -4-
den Versorgungscharakter der
Pensionsansprüche berücksichtigen. Frau
Kolmsee verzichtet auf ein gerichtliches
Vorgehen gegen diese Herabsetzung,
soweit diese nicht mehr als 50 Prozent
beträgt. Die SKW AG bestätigt, dass
keine weiteren Kürzungen beabsichtigt
sind.
2.3 Herr Ertl verzichtet gegenüber der SKW
AG auf die LTI-Ansprüche 2010-2012 und
2011-2013. Die SKW AG nimmt diesen
Verzicht an.
3 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung*
3.1 Alle im Rahmen der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen sowie im Rahmen des
Schadensersatzverfahrens gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen geltend
gemachten sowie alle möglichen weiteren
Schadensersatzansprüche der SKW aus den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten wie auch alle
sonstigen etwaigen Ansprüche der SKW
gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit gemäß Ziffern I.2
und I.3 der Vorbemerkungen und daneben
auch alle etwaigen
Schadensersatzansprüche der SKW gegen
andere versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen bezeichneten
Sachverhalten, der
außergerichtlichen Inanspruchnahme
gemäß Ziffer II.2 der
Vorbemerkungen und/oder dem
Schadensersatzverfahren gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen sind
endgültig und abschließend
abgegolten und erledigt. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche oder Rechte aus
eigenem oder abgetretenem Recht gleich
aus welchem Rechtsgrund handelt. Andere
versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung sind berechtigt, sich
unmittelbar auf die Abgeltung und die
Erledigung etwaiger
Schadensersatzansprüche der SKW nach
dieser Ziffer 3.1 zu berufen (Vertrag
zugunsten Dritter). Die SKW hat ihre in
dieser Ziffer 3.1 bezeichneten Ansprüche
und Rechte, die mit dieser Vereinbarung
abgegolten und erledigt werden, nicht
abgetreten und wird diese Ansprüche und
Rechte auch nicht abtreten.
3.2 Alle etwaigen Ansprüche von Frau Kolmsee
und Herrn Ertl gegen den SKW
Metallurgie-Konzern (außer gegen
SKW Tashi Metals & Alloys Private Ltd.)
mit Ausnahme aller in dieser
Vereinbarung begründeten Ansprüche und
der Ansprüche aus der Versorgungszusage
Kolmsee gemäß Ziffer III.1 der
Vorbemerkungen in Verbindung mit Ziffer
2.2 dieser Vereinbarung sowie der
Ansprüche aus der Versorgungszusage Ertl
gemäß Ziffer III.2 der
Vorbemerkungen sind endgültig und
abschließend abgegolten und
erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob
es sich um gegenwärtige oder zukünftige,
bekannte oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche oder Rechte aus
eigenem oder abgetretenem Recht gleich
aus welchem Rechtsgrund handelt.
3.3 (1) Alle etwaigen Ansprüche und Rechte
der SKW, von Frau Kolmsee und Herrn Ertl
gegen die CNA aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2
der Vorbemerkungen bezeichneten
außergerichtlichen Inanspruchnahme
sowie aufgrund und/oder im Zusammenhang
mit dem unter Ziffer II.3 der
Vorbemerkungen bezeichneten
Schadensersatzverfahren sind endgültig
und abschließend abgegolten und
erledigt. Darüber hinaus sind
(vorbehaltlich der sonstigen Regelungen
dieser Vereinbarung) alle etwaigen
Ansprüche und Rechte der SKW, von Frau
Kolmsee und Herrn Ertl gegen die CNA
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW
und/oder sonstiger natürlicher oder
juristischer Personen, die nicht Partei
dieser Vereinbarung sind ('Dritter')
und/oder sonstigen Verfahren aus
und/oder im Zusammenhang mit den unter
Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, wie auch aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit sonstigen
etwaigen Ansprüche der SKW gegen Frau
Kolmsee und Herrn Ertl aufgrund und/oder
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
gemäß Ziffern I.2 und I.3 der
Vorbemerkungen endgültig und
abschließend abgegolten und
erledigt. Die Abgeltung und Erledigung
gilt unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder
unbedingte Ansprüche aus eigenem oder
abgetretenem Recht handelt.
(2) Schließlich sind - soweit
rechtlich und ohne Verletzung
vertraglicher Pflichten zulässig - auch
alle etwaigen zukünftigen Ansprüche und
Rechte anderer versicherter Personen im
Sinne der D&O-Versicherung gegen die CNA
aufgrund und/oder im Zusammenhang mit
etwaigen weiteren Ansprüchen der SKW
und/oder Dritter und/oder sonstigen
Verfahren aus und/oder im Zusammenhang
mit den unter Ziffer II.1 der
Vorbemerkungen genannten Sachverhalten
und/oder aus und/oder im Zusammenhang
mit den Sachverhalten, die der unter
Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, abschließend
abgegolten und erledigt.
(3) Die Abgeltung und Erledigung nach
dieser Ziffer 3.3 Abs. 1 und 2 gilt,
wenn und insoweit die Abgeltungs- und
Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1
dieser Vereinbarung rechtlich und
wirtschaftlich endgültig eintritt.
(4) Die außergerichtliche
Inanspruchnahme gemäß Ziffer II.2
der Vorbemerkungen, die gerichtliche
Inanspruchnahme im Rahmen des
Schadensersatzverfahrens gemäß
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen wie auch
etwaige weitere Inanspruchnahmen aus den
unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten sind der
Versicherungsperiode vom 28.06.2014 bis
28.06.2015 zugeordnet. Mit Zahlung des
unter Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung
genannten Vergleichsbetrags gilt der
Versicherungsschutz aus der
D&O-Versicherung in der Fassung des 12.
Nachtrags für die Versicherungsperiode
vom 28.06.2014 bis zum 28.06.2015 in
Höhe von EUR 14 Mio. als ausgeschöpft,
wenn und soweit die Abgeltungs- und
Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1
dieser Vereinbarung rechtlich und
wirtschaftlich endgültig eintritt. In
Höhe der verbleibenden
Versicherungssumme in Höhe von EUR 1
Mio. je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr bleibt der
Versicherungsschutz in der Variante des
Abwehrrechtsschutzes nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen
ausschließlich im Hinblick auf
etwaige Ansprüche Dritter (mit Ausnahme
der Anderen Konzerngesellschaften) gegen
versicherte Personen im Sinne der
D&O-Versicherung aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, bestehen.
(5) Die nach Maßgabe des 13.
Nachtrags vom 15.12.2014 vorgesehene
Wiederauffüllung der Deckungssumme für
die Versicherungsperiode vom 28.06.2014
bis zum 28.06.2015 in Höhe von EUR 15
Mio. je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr bleibt vom Abschluss
dieser Vereinbarung unberührt. Diese
neue Versicherungssumme steht in voller
Höhe nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen für etwaige
Ansprüche der SKW gegen versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
zur Verfügung, soweit diese nicht nach
Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung endgültig
rechtlich und wirtschaftlich wirksam
abgegolten und erledigt sind und für
diese nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen die neue
Versicherungssumme zur Verfügung steht,
und für etwaige Ansprüche Dritter,
soweit diese nicht aus und/oder im
Zusammenhang mit den unter Ziffer II.1
der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit den Sachverhalten, die
der unter Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -5-
Inanspruchnahme und/oder dem unter
Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren
zugrunde liegen, resultieren und für
diese nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen die neue
Versicherungssumme zur Verfügung steht.
(6) Die vorbezeichnete Abgeltung und
Erledigung versicherungsvertraglicher
Ansprüche lässt etwaige Ansprüche von
Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf
Erstattung versicherter Abwehrkosten
durch die CNA aufgrund der unter Ziffer
II.2 der Vorbemerkungen bezeichneten
außergerichtlichen Inanspruchnahme
sowie dem unter Ziffer II.3 der
Vorbemerkungen bezeichneten
Schadensersatzverfahren unberührt. Dies
gilt klarstellend nicht für die
Gerichtskosten für das
Karenzentschädigungsverfahren; diese
sind von Frau Kolmsee selbst zu tragen.
Der Versicherungsschutz für bis zum
Wirksamwerden dieser Vereinbarung
entstehende Abwehrkosten setzt voraus,
dass diesbezügliche Ansprüche innerhalb
von acht Wochen nach dem Wirksamwerden
dieser Vereinbarung zur Erstattung
angemeldet werden.
(7) Die CNA wird aufgrund der Zahlung
des Vergleichsbetrags oder zugunsten von
Frau Kolmsee und Herrn Ertl getragener
Abwehrkosten keine Regressansprüche
gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl und
Dritte, insbesondere andere versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung,
geltend machen. Die Dritten sind
berechtigt, sich unmittelbar auf den
Verzicht der CNA auf die Geltendmachung
von Regressansprüchen zu berufen
(Vertrag zugunsten Dritter).
3.4 Im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1
dieser Vereinbarung geregelten
endgültigen und abschließenden
Abgeltung und Erledigung verzichten Frau
Kolmsee und Herr Ertl (i) untereinander,
(ii) wie auch im Verhältnis zu anderen
versicherten Personen im Sinne der
D&O-Versicherung, sowie (iii) im
Verhältnis zu aktuellen und ehemaligen
Mitarbeitern des SKW
Metallurgie-Konzerns, (für (ii) und
(iii) mit Ausnahme aktueller oder
ehemaliger Mitarbeiter oder
Organmitglieder der SKW-Tashi Metals &
Alloys Private Ltd., bei denen es sich
nicht zugleich um aktuelle oder
ehemalige Mitarbeiter oder
Organmitglieder oder um aktuelle Berater
der SKW handelt) auf jegliche Regress-
und Ausgleichsansprüche aus oder im
Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1
geregelten Sachverhalten, soweit (x) im
Hinblick auf diese Sachverhalte die
Abgeltungs- und Erledigungswirkung
gemäß Ziffer 3.1 dieser
Vereinbarung gegenüber Frau Kolmsee und
Herrn Ertl sowie anderen versicherten
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
rechtlich und wirtschaftlich endgültig
eintritt, und (y) die Begünstigten nach
(ii) und (iii) dieses Satzes ihrerseits
keine Regress- und Ausgleichsansprüche
aus oder im Zusammenhang mit den in
Ziffer 3.1 geregelten Sachverhalten
gegen Frau Kolmsee und/oder Herrn Ertl
geltend machen. Andere versicherte
Personen im Sinne der D&O-Versicherung
sowie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter
des SKW Metallurgie-Konzerns sind
berechtigt, sich unmittelbar auf diesen
Anspruchsverzicht zu berufen (Vertrag
zugunsten Dritter).
4 *Freistellung*
4.1 Für den Fall, dass Andere
Konzerngesellschaften Ansprüche gleich
aus welchem Rechtsgrund gegen Frau
Kolmsee und/oder Herrn Ertl
außergerichtlich und/oder
gerichtlich aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit der unter Ziffer II.2
der Vorbemerkungen bezeichneten
außergerichtlichen Inanspruchnahme,
dem unter Ziffer II.3 der Vorbemerkungen
bezeichneten Schadensersatzverfahren,
den unter Ziffer II.1 der Vorbemerkungen
genannten Sachverhalten und/oder sonst
aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit gemäß Ziffern I.2 und I.3
der Vorbemerkungen und/oder aus und/oder
im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser
Vereinbarung geltend machen sollten,
wird die SKW Frau Kolmsee und/oder Herrn
Ertl jeweils einzeln von rechtskräftig
oder von mit schriftlicher Zustimmung
der SKW AG durch Vergleich oder
Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen
soweit gesetzlich zulässig freistellen.
Darüber hinaus wird die SKW Frau Kolmsee
und/oder Herrn Ertl jeweils einzeln auf
erstes Anfordern von den ihnen infolge
einer Inanspruchnahme durch Andere
Konzerngesellschaften entstehenden
angemessenen Rechtsverteidigungskosten,
insbesondere den Kosten ihrer
anwaltlichen Vertreter, freistellen.
Die SKW wird ihre Weisungsrechte
und/oder sonstigen
Einflussnahmemöglichkeiten gegenüber
Anderen Konzerngesellschaften soweit
rechtlich zulässig dahingehend ausüben,
dass sie keinerlei Ansprüche gegen Frau
Kolmsee und/oder Herrn Ertl aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit der unter
Ziffer II.2 der Vorbemerkungen
bezeichneten außergerichtlichen
Inanspruchnahme, dem unter Ziffer II.3
der Vorbemerkungen bezeichneten
Schadensersatzverfahren, den unter
Ziffer II.1 der Vorbemerkungen genannten
Sachverhalten und/oder sonst aufgrund
oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
gemäß Ziffer I.2 und I.3 der
Vorbemerkungen und/oder aus und/oder im
Zusammenhang mit dem Abschluss dieser
Vereinbarung geltend machen werden.
4.2 Frau Kolmsee und Herr Ertl werden die
SKW AG unverzüglich informieren, sobald
Ansprüche im Sinne von Ziffer 4.1 dieser
Vereinbarung gegen Frau Kolmsee und/oder
Herrn Ertl geltend gemacht werden, und
regelmäßig über die Abwehr der
Ansprüche unterrichten.
5 *Aufschiebende Bedingung;
Hauptversammlungs- und
Gesellschafterbeschlüsse*
5.1 Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn
die Hauptversammlung der SKW AG wirksam
die Zustimmung zu dieser Vereinbarung
beschließt und nicht eine
Minderheit, deren Anteile zusammen den
zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch
erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG)
(aufschiebende Bedingung).
5.2 Die SKW AG wird als Gesellschafterin der
SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH sowie SKW Service GmbH
die Zustimmung zu dieser Vereinbarung
erteilen und die rechtzeitige Einholung
etwaig erforderlicher
Gesellschafterbeschlüsse sicherstellen.
6 *Beendigung der Rechtsstreitigkeiten*
6.1 Die SKW AG wird die unter Ziffer II.3
der Vorbemerkungen genannte Klage
innerhalb von einer Woche nach
Zahlungseingang des Vergleichsbetrags
zurücknehmen. Frau Kolmsee und Herr Ertl
erklären hiermit ihre Einwilligung zu
der jeweiligen Klagerücknahme. Frau
Kolmsee und Herr Ertl verpflichten sich,
eine entsprechende Erklärung nochmals
gegenüber dem Landgericht Traunstein
abzugeben und keinen Kostenantrag zu
stellen. Ein Kostenausgleich zwischen
der SKW AG einerseits und Frau Kolmsee
und Herrn Ertl andererseits hinsichtlich
von den Parteien getragener
Gerichtskosten und
außergerichtlicher Kosten findet
nicht statt.
6.2 Frau Kolmsee wird die unter Ziffer II.4
der Vorbemerkungen genannte Klage
innerhalb von einer Woche nach
Zahlungseingang des Vergleichsbetrags
zurücknehmen. Die SKW AG erklärt hiermit
ihre Einwilligung zu der Klagerücknahme.
Die SKW AG verpflichtet sich, eine
entsprechende Erklärung nochmals
gegenüber dem Landgericht Traunstein
abzugeben und keinen
Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Ein
Kostenausgleich hinsichtlich der von
Frau Kolmsee und der SKW AG verauslagten
Gerichtskosten, der bis zum Erlass des
Urkunds-Vorbehaltsurteils verauslagten
weiteren Kosten des Rechtsstreits
(insbesondere die mit dem
Kostenfestsetzungsbeschluss
festgesetzten Anwaltskosten von Frau
Kolmsee) und der jeweiligen
außergerichtlichen Kosten von Frau
Kolmsee und der SKW AG findet nicht
statt. Frau Kolmsee verpflichtet sich,
die Prozessbürgschaft unverzüglich nach
der Klagerücknahme an die SKW AG
zurückzugeben und weder aus dem
Urkunds-Vorbehaltsurteil noch aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss irgendwelche
Rechte abzuleiten, insbesondere keine
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
hieraus einzuleiten.
7 *Verjährungsverzicht*
7.1 Die SKW AG verzichtet gegenüber Frau
Kolmsee hinsichtlich des durch Frau
Kolmsee im Karenzentschädigungsverfahren
geltend gemachten Anspruchs bis zum
Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach
dem Beschluss der Hauptversammlung der
SKW über die Zustimmung zur
Vergleichsvereinbarung auf die Erhebung
der Einrede der Verjährung, soweit der
im Karenzentschädigungsverfahren geltend
gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der vorliegenden
Vergleichsvereinbarung noch nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -6-
verjährt ist.
7.2 Für den Fall, dass gegen den Beschluss
der Hauptversammlung der SKW AG über die
Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
erhoben werden, diese aber nicht binnen
vierundzwanzig Monaten beendet sind,
werden Frau Kolmsee und die SKW AG über
eine angemessene Verlängerung des
Verjährungsverzichts in Verhandlungen
treten.
7.3 Frau Kolmsee nimmt diesen
Verjährungsverzicht hiermit an. Während
der Dauer des Verjährungsverzichts ist
die Verjährung in entsprechender
Anwendung der §§ 204, 209 BGB gehemmt.
7.4 Der Verjährungsverzicht erfolgt ohne
Präjudiz für die Sach- und Rechtslage
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
durch die SKW AG.
8 *Kosten*
Die Parteien tragen die ihnen im
Zusammenhang mit dem Abschluss dieser
Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils
selbst. Hiervon unberührt bleibt die
Erstattung der Abwehrkosten durch die CNA
nach Maßgabe der jeweiligen
Deckungsentscheidungen sowie der in
Ziffer 3.3 Abs. 6 dieser Vereinbarung
getroffenen Regelung.
9 *Kommunikation*
Die Parteien verpflichten sich
wechselseitig zu einer abgestimmten
öffentlichen Kommunikation über die
Unterzeichnung sowie den Inhalt dieser
Vereinbarung. Gesetzliche
Bekanntmachungs- und
Informationspflichten bleiben unberührt.
Die SKW AG veröffentlicht nach
Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in
der Anlage zu dieser Vereinbarung
beigefügte Pressemitteilung.
10 *Anzeigen*
Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund
oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung sind in Schriftform und
zugleich vorab per E-Mail zu richten an:
Für die CNA:
Clyde & Co (Deutschland) LLP
Rechtsanwalt Dr. Henning Schaloske
Regus, Kö-Bogen
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf
E-Mail: henning.schaloske@clydeco.com
Für die SKW:
Hengeler Mueller Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB
Rechtsanwältin Dr. Viola Sailer-Coceani
Leopoldstraße 8-10
80802 München
E-Mail: viola.sailer@hengeler.com
Für Frau Kolmsee:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP
Rechtsanwältin Dr. Ulrike Friese-Dormann
Maximilianstraße 15
80539 München
E-Mail: ufriese@milbank.com
Für Herrn Ertl:
Beiten Burkhardt
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Daniel Walden
Ganghoferstraße 33
80339 München
E-Mail: daniel.walden@bblaw.com
11 *Schlussbestimmungen*
11.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung
erfolgt im Interesse aller Parteien zur
Vermeidung von langjährigen
Streitigkeiten und damit verbundener
Prozess- und Kostenrisiken ohne
Anerkennung einer außerhalb dieser
Vereinbarung liegenden Rechtspflicht
und ohne Präjudiz für die Rechtslage.
Insbesondere ist mit dem Abschluss
dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis
einer Deckungspflicht der CNA unter der
in Ziffer I.4 der Vorbemerkungen
bezeichneten D&O-Versicherung
verbunden. Zugleich ist mit dem
Abschluss dieser Vereinbarung weder ein
Anerkenntnis einer
Schadensersatzhaftung von Frau Kolmsee,
Herrn Ertl und/oder anderer
versicherter Personen gegenüber der SKW
verbunden noch ein Anerkenntnis der SKW
von etwaigen Ansprüchen von Frau
Kolmsee oder Herrn Ertl.
11.2 Nebenabreden mit der SKW zu dieser
Vereinbarung bestehen nicht.
Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung,
einschließlich dieses
Schriftformerfordernisses, bedürfen der
Schriftform.
11.3 Diese Vereinbarung wird siebenfach im
Original ausgefertigt. Jede Partei
erhält ein Original der Vereinbarung.
Die Vereinbarung wird im
Umlaufverfahren zunächst durch die CNA
und anschließend Frau Kolmsee und
Herrn Ertl und zuletzt durch die SKW
unterzeichnet.
11.4 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem
Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus
und/oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung sind die Zivilgerichte der
Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Soweit rechtlich zulässig, ist
ausschließlicher Gerichtsstand
Köln.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieser
Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren
(nachfolgend 'unwirksame Bestimmung'),
wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der ganz oder teilweise
unwirksamen Bestimmung gilt, soweit
dies rechtlich zulässig ist, eine
angemessene Regelung, die
wirtschaftlich dem am nächsten kommt,
was die Parteien gewollt haben oder
gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der unwirksamen
Bestimmung bedacht hätten.
Entsprechendes gilt für eine Lücke
dieser Vereinbarung.'
[_Unterschriften_]
Nähere Erläuterungen zur Vergleichsvereinbarung finden sich
in dem Bericht des Aufsichtsrates zu Punkt 6 der
Tagesordnung, der als Bestandteil dieser Einladung im
Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und ihren
Tochtergesellschaften, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW
Verwaltungs GmbH und SKW Service GmbH, und den ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Frau Ines Kolmsee und Herrn Gerhard
Ertl sowie der D&O-Versicherung CNA Insurance Ltd. wird
zugestimmt.
II. _Bericht des Aufsichtsrats zu Punkt 6 der
Tagesordnung_
Mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung zur
Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung
beabsichtigt die SKW Stahl-Metallurgie Holding
AG, die rechtliche Auseinandersetzung mit den
ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes Frau Ines
Kolmsee und Herrn Gerhard Ertl über
Pflichtverletzungen und eine entsprechende
Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit der
Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des
Joint Ventures SKW-Tashi Metals & All-oys
Private Ltd. ('Projekt Bhutan') und dem Erwerb
eines Kalziumkarbid-Werks durch die SKW
Metallurgy Sweden AB und deren Finanzierung und
Geschäftsführung ('Projekt Schweden') endgültig
zu beenden.
*Vermögenseinbußen der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und ihrer
Tochtergesellschaften*
Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG beziffert
die im Zusammenhang mit den Projekten Bhutan
und Schweden durch sie selbst und ihre
Tochtergesellschaften, die SKW
Stahl-Metallurgie GmbH, die SKW Verwaltungs
GmbH und die SKW Service GmbH (gemeinsam mit
der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, die 'SKW
Gruppe'), erlittenen Vermögenseinbußen in
Form fehlgeschlagener Investitionen,
Gesellschafterdarlehen und Einlageleistungen
sowie damit verbundener Finanzierungskosten auf
insgesamt EUR 54.518.577. Hiervon entfällt ein
Betrag in Höhe von EUR 37.478.747 auf Projekt
Bhutan und ein Betrag in Höhe von EUR
17.039.829 auf Projekt Schweden.
*Einzelheiten der rechtlichen
Auseinandersetzung*
Nach Prüfung der vorgenannten Sachverhalte
durch den Aufsichtsrat hat die SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG ('Gesellschaft')
nach Scheitern vorgerichtlicher Gespräche auf
Grundlage eines entsprechenden
Aufsichtsratsbeschlusses Frau Kolmsee und Herrn
Ertl vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O
1912/15) auf Schadensersatz in Höhe von
insgesamt EUR 54.518.577 verklagt und beantragt
festzustellen, dass Frau Kolmsee und Herr Ertl
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Gesellschaft auch alle etwaigen nicht
bezifferbaren und zukünftigen Schäden aus den
genannten Projekten zu ersetzen
('Schadensersatzverfahren'). Frau Kolmsee und
Herr Ertl haben im Schadensersatzverfahren ihre
Verteidigungsbereitschaft angezeigt, in
entsprechenden Klageerwiderungen die Abweisung
der Klage beantragt und detailliert ihre
Auffassung dargelegt, dass sie in Bezug auf die
Projekte Bhutan und Schweden jeweils
pflichtgemäß gehandelt, d.h. die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewandt haben und die
geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer
Auffassung nach auch aus weiteren Gründen nicht
bestünden.
Neben dem Schadensersatzverfahren ist zwischen
Frau Kolmsee und der Gesellschaft ein weiterer
Rechtsstreit vor dem Landgericht Traunstein
(Az. 1 HK O 3800/14) anhängig, in welchem Frau
Kolmsee im Urkundenprozess Zahlung einer
Karenzentschädigung in Höhe von zuletzt EUR
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -7-
98.788 nebst Zinsen fordert
('Karenzentschädigungsverfahren'). Die
Gesellschaft ist diesen Ansprüchen
entgegengetreten und hat hilfsweise die
Aufrechnung mit den von ihr im
Schadensersatzverfahren geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen erklärt. Das
Landgericht Traunstein hat die Gesellschaft
zunächst im Wege eines
Urkunds-Vorbehaltsurteils
('Urkunds-Vorbehaltsurteil') antragsgemäß
zur Zahlung der Karenzentschädigung an Frau
Kolmsee verurteilt. Der Gesellschaft wurde die
Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten; sie hat zwischenzeitlich die
Aufhebung des Urkunds-Vorbehaltsurteils
beantragt und ihren Klageabweisungsantrag im
Nachverfahren weiterverfolgt. Zur Abwehr der
Zwangsvollstreckung aus dem
Urkunds-Vorbehaltsurteil hat die Gesellschaft
eine Prozessbürgschaft in Höhe von zuletzt EUR
130.000 ('Prozessbürgschaft') geleistet.
Derzeit ist das Karenzentschädigungsverfahren
bis zur Erledigung des Schadensersatzverfahrens
ausgesetzt.
Weiter stehen Frau Kolmsee aus einer mit der
Gesellschaft abgeschlossenen Versorgungszusage
Versorgungsleistungen in Form von Altersrente,
Erwerbsminderungsrente und
Hinterbliebenenrenten (zusammen
'Pensionsansprüche Kolmsee') zu. Die Höhe der
Pensionsansprüche Kolmsee richtet sich nach
bestimmten, in der Versorgungszusage Kolmsee
näher geregelten Prozentsätzen der jeweils
zuletzt bezogenen Vorstandsvergütung. Zuletzt
wurden im Hinblick auf die Pensionsansprüche
Kolmsee zum 31. Dezember 2016 Rückstellungen in
Höhe von rund EUR 2,3 Mio. im Jahresabschluss
der Gesellschaft (Einzelabschluss nach HGB)
bzw. in Höhe von EUR 4,2 Mio. (im
Konzernabschluss nach IFRS) gebildet. Die
Gesellschaft hat mit Schreiben vom 21. März
2017 gegenüber Frau Kolmsee die Herabsetzung
der Pensionsansprüche Kolmsee um 50 % erklärt,
nachdem diese Herabsetzung am selben Tag zuvor
im Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 2 AktG
wegen der Verschlechterung der Lage der
Gesellschaft beschlossen worden war.
Schließlich stehen Herrn Ertl aus seinem
Dienstvertrag mit der Gesellschaft in
Verbindung mit einer Vereinbarung über variable
Vergütung möglicherweise sogenannte Long Term
Incentive Ansprüche für die Zielperiode 2010
bis 2012 und für die Zielperiode 2011 bis 2013
pro rata temporis bis zu seinem Ausscheiden am
30. September 2011 in Höhe von insgesamt rund
EUR 131.000 inklusive Zinsen zu ('LTI-Ansprüche
2010-2012 und 2011-2013'). Im Hinblick auf das
anhängige Schadensersatzverfahren und zur
Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme haben
die Gesellschaft und Herr Ertl für die
LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013 eine
gesonderte Verjährungsverzichtsvereinbarung
geschlossen.
*D&O Versicherung*
Frau Kolmsee und Herr Ertl gehören zu dem
versicherten Personenkreis einer von der
Gesellschaft als Versicherungsnehmerin
abgeschlossenen D&O Versicherung, die aus einem
Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR
15 Mio. und einem Exzedentenvertrag mit einer
Deckungssumme über EUR 10 Mio. besteht
(Deckungssumme insgesamt EUR 25 Mio.) ('D&O
Versicherung'):
* Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Vertreter juristischer Personen und
deren Aufsichtsorgane sowie leitende
Angestellte zwischen der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und der CNA
Insurance Company Limited mit
Versicherungs-Nummer DMDC175208
('Grundvertrag') und
* Organhaftpflicht-Exzedentenversicherung
zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding
AG und der Chubb Insurance Company of
Europe SE mit Versicherungs-Nummer
82175792 ('Exzedentenvertrag').
*Vergleichsvereinbarung*
Nach intensiven Verhandlungen hat die SKW
Gruppe mit Frau Kolmsee und Herrn Ertl sowie
der D&O Versicherung des Grundvertrages (CNA
Insurance Company Limited) eine - unter der
aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende
- Vergleichsvereinbarung
('Vergleichsvereinbarung') abgeschlossen. Die
wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen
Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen
sich dabei wie folgt zusammenfassen:
* Die CNA Insurance Company Limited
verpflichtet sich zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von EUR 3,35 Mio. an die
Gesellschaft, zahlbar innerhalb von zwei
Wochen nach Wirksamwerden der
Vergleichsvereinbarung.
* Frau Kolmsee verzichtet auf eine
gerichtliche Überprüfung der vom
Aufsichtsrat am 21. März 2017
beschlossenen Herabsetzung der
Pensionsansprüche Kolmsee in Höhe von 50%.
* Frau Kolmsee verzichtet gegenüber der
Gesellschaft auf die im
Karenzentschädigungsverfahren vor dem
Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O
3800/14) geltend gemachten
Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 98.788
nebst Zinsen und gibt die
Prozessbürgschaft in Höhe von EUR 130.000
frei. Frau Kolmsee verpflichtet sich, die
im Karenzentschädigungsverfahren erhobene
Klage zurückzunehmen. Die Gerichtskosten
trägt Frau Kolmsee; ihre Anwaltskosten
tragen die Parteien jeweils selbst.
* Herr Ertl verzichtet gegenüber der
Gesellschaft auf die von ihm in Höhe von
rund EUR 131.000 geltend gemachten
LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013.
* Die Gesellschaft verpflichtet sich, die
vor dem Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O
1912/15) im Schadensersatzverfahren
erhobene Schadensersatzklage
zurückzunehmen. Die (sich durch die
Klagerücknahme reduzierenden)
Gerichtskosten trägt die SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG; ihre
Anwaltskosten tragen die Parteien jeweils
selbst, wobei der Abschluss der
Vergleichsvereinbarung etwaige Ansprüche
von Frau Kolmsee und Herrn Ertl auf
Erstattung versicherter Abwehrkosten durch
die CNA Insurance Company Limited
unberührt lässt.
* Mit der Wirksamkeit der
Vergleichsvereinbarung sind sämtliche
etwaigen Ansprüche der SKW Gruppe gegen
Frau Kolmsee, Herrn Ertl, weitere
versicherte Personen im Sinne der D&O
Versicherung und die CNA Insurance Company
Limited im Zusammenhang mit den Projekten
Bhutan und Schweden sowie weiteren in
Ziffer II.1 der Vorbemerkung der
Vergleichsvereinbarung genannten
Sachverhalten (hinsichtlich derer der
Aufsichtsrat nach sorgfältiger Prüfung
allerdings bereits keine
Schadensersatzklage erhoben hatte)
endgültig erledigt und abgegolten;
endgültig erledigt und abgegolten sind
ferner sämtliche etwaigen Ansprüche der
SKW Gruppe gegen Frau Kolmsee, Herrn Ertl
und die CNA Insurance Company Limited im
Zusammenhang mit der sonstigen
Vorstandstätigkeit von Frau Kolmsee und
Herrn Ertl.
Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass
der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im
Interesse der Gesellschaft liegt. Dem liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
* Eine vollständige Kompensation des
Schadens ist selbst im Falle eines
vollständigen Obsiegens der Gesellschaft
im Schadensersatzverfahren realistischer
Weise nicht zu erwarten. Die Deckungssumme
der D&O Versicherung in Höhe von EUR 25
Mio. bleibt erheblich hinter der
Schadenssumme zurück. Ein über die
Deckungssumme der D&O Versicherung
hinausgehendes Urteil im
Schadensersatzverfahren müsste daher durch
Inanspruchnahme des Privatvermögens der
jeweiligen früheren Vorstandsmitglieder
vollstreckt werden. Die hierbei
realistischer Weise zu erwartenden Beträge
dürften voraussichtlich bei weitem nicht
die 'Lücke' zum Gesamtbetrag der
Schadensforderung decken.
* Die Deckungssumme der D&O Versicherung
mindert sich darüber hinaus um die
Rechtsverteidigungskosten von Frau
Kolmsee, Herrn Ertl sowie etwaiger
Nebenintervenienten im
Schadensersatzverfahren. Ebenfalls zu
berücksichtigen sind die Kosten, die die
Gesellschaft zur Rechtsverfolgung jenseits
eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs
noch aufwenden muss, da sie diese im Fall
eines Vergleiches einsparen könnte. Die
entscheidungsrelevanten Rechtsverfolgungs-
und -verteidigungskosten schätzt der
Aufsichtsrat in einer Größenordnung
von EUR 15 bis 20 Mio. ein. Diese
Größenordnung ist nach Einschätzung
des Aufsichtsrates als ungewöhnlich hoch
zu bewerten, aber durch die spezifische
und komplexe Konstellation des
Rechtsstreits begründet:
- Die D&O Versicherung erstattet Frau
Kolmsee und Herrn Ertl sowie weiteren
beteiligten versicherten Personen auch
Rechtsverteidigungskosten, die über
die Standardsätze gemäß dem
Gesetz über die Vergütung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -8-
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
('RVG') hinausgehen. Angesichts der
erforderlichen aufwändigen
Tatsachenermittlungen sind bereits im
Rahmen des bisher laufenden
Schadensersatzverfahrens
Rechtsverteidigungskosten in Höhe von
mehreren Millionen Euro durch die D&O
Versicherung an die
Prozessbevollmächtigten Frau Kolmsees
und Herrn Ertls bezahlt worden. Es ist
davon auszugehen, dass das Verfahren
vor seinem rechtskräftigen Abschluss
über weitere Instanzen geführt werden
muss und sich der Betrag der
erstattungsfähigen
Rechtsverteidigungskosten entsprechend
dem weiteren Verfahrensverlauf erhöht.
- Frau Kolmsee und Herr Ertl haben
bisher einer weiteren Person, einem
ehemaligen Mitglied des
Aufsichtsrates, den Streit verkündet
und sie zum Beitritt im
Schadensersatzverfahren als
Nebenintervenient aufgefordert. Es
muss damit gerechnet werden, dass im
weiteren Verfahrensgang weitere
Streitverkündungen gegenüber bis zu 16
Personen ausgesprochen würden. Soweit
diese Personen ebenfalls rechtlichen
Beistand in Anspruch nehmen, wären
entsprechend anfallende Kosten
ebenfalls durch die D&O Versicherung
zu decken.
- Schließlich sind auch die der
Gesellschaft entstehenden Kosten für
die zukünftige Rechtsverfolgung
wirtschaftlich von einer eventuell
realisierbaren Schadenersatzzahlung
abzuziehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die früheren
Vorstandsmitglieder über einen
deutlichen Informationsvorsprung
hinsichtlich der Einzelheiten der
Schadensfälle verfügen, so dass die
Aufwendungen zur Beweissicherung und
Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der
Verfahrensfortführung, z.B. durch
Sachverständigengutachten, angesichts
der sich über mehrere Jahre
erstreckenden und teilweise weit
zurückliegenden Projekte auf Seiten
der Gesellschaft hoch sind. Selbst im
Falle des vollständigen Obsiegens der
Gesellschaft im
Schadensersatzverfahren ist es
wahrscheinlich, dass die Gesellschaft
diese Aufwendungen nicht erstattet
bekommt, da ein (hinsichtlich der
Anwaltskosten ohnehin auf die Gebühren
nach dem RVG beschränkter)
Kostenerstattungsanspruch nicht mehr
von der dann bereits über die
Schadenssumme aufgezehrten
Deckungssumme der D&O Versicherung
gedeckt ist. Zudem wird die weitere
Sachverhaltsaufklärung maßgeblich
von Zeugenbeweisen beeinflusst sein;
ihr Ausgang ist naturgemäß nur
eingeschränkt vorherzusehen.
* Im Fall des (teilweisen) Unterliegens im
Schadensersatzverfahren hätte die
Gesellschaft nicht nur die entsprechenden
Kosten der eigenen Rechtsverfolgung zu
decken, sondern auch (anteilig) die
Gerichtskosten sowie die
Rechtsverteidigungskosten Frau Kolmsees,
Herrn Ertls und eventuell beitretender
Nebenintervenienten gemäß RVG zu
tragen. Je nach der Höhe des Obsiegens und
Unterliegens kann dies
Kostenerstattungsansprüche gegen die
Gesellschaft im hohen mittleren bis hohen
einstelligen Millionenbereich führen.
* Der Aufsichtsrat ist nach wie vor der
Auffassung, dass im vorliegenden
Rechtsstreit ein Obsiegen überwiegend
wahrscheinlich ist. Allerdings ist
aufgrund der hohen Rechtsverfolgungs- bzw.
-verteidigungskosten in diesem Fall nur
ein moderater Netto-Erlös in einer
Größenordnung von - nach Schätzung
des Aufsichtsrates - ca. EUR 7 bis 12 Mio.
zu erwarten. Dieser Betrag ist allerdings
noch einmal um das Risiko zu vermindern,
dass die D&O Versicherung nach Abschluss
des Verfahrens die Deckung des Schadens
wegen eines möglichen Haftungsausschlusses
vollständig ablehnt.
* Aufgrund der im Verhältnis zur
Schadensforderung vergleichsweise geringen
tatsächlich netto erzielbaren und auch
tatsächlich beizutreibenden
Kompensationszahlung erscheint das
vorliegende Vergleichsangebot in Form
einer Zahlung in Höhe von EUR 3,35 Mio.
sowie der Herabsetzung der
Pensionsansprüche Kolmsee und des
Verzichts auf die LTI-Ansprüche 2010-2012
und 2011-2013 (und damit in Höhe eines
Gesamtwerts von ca. EUR 5,1 Mio. (nach
HGB) bzw. EUR 6,2 Mio. (nach IFRS))
angemessen. Aufgrund der aktuellen
Verlustsituation kann die
Vergleichszahlung in Höhe von EUR 3,35
Mio. zudem voraussichtlich ohne Auslösung
einer Steuerzahlung vereinnahmt werden.
Zusätzlich zu vorstehenden Erwägungen ist der
Aufsichtsrat der Ansicht, dass auch die
folgenden Aspekte für den Abschluss der
Vergleichsvereinbarung sprechen:
* Aufgrund eines anzunehmenden
Verfahrensgangs über mehrere Instanzen
sind eine rechtskräftige Entscheidung und
damit ein Zufluss liquider Mittel bei der
Gesellschaft frühestens in einigen Jahren
zu erwarten. Die Vergleichsvereinbarung
hingegen stellt sicher, dass ein positiver
bilanzieller Effekt auf das Eigenkapital
in Höhe von insgesamt mindestens EUR 5,1
Mio. (nach HGB) bzw. EUR 6,2 Mio. (nach
IFRS) eintreten wird. Dieser teilt sich in
einen nicht sofort zahlungswirksamen
Betrag in Höhe von mindestens EUR 1,6 Mio.
(nach HGB) bzw. EUR 2,7 Mio. (nach IFRS)
unter anderem aus der Herabsetzung der
Pensionsansprüche Kolmsee und dem Verzicht
Herrn Ertls auf die LTI-Ansprüche
2010-2012 und 2011-2013 sowie in einen
zeitnah zahlungswirksamen Betrag in Höhe
von EUR 3,35 Mio. aus der Zahlung durch
die D&O Versicherung auf.
* Die Weiterführung des
Schadensersatzverfahrens würde neben den
externen Kosten auch intern zu einem
erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand
bei der Gesellschaft führen. Der
Aufsichtsrat hält es für sinnvoller, die
finanziellen und personellen Kapazitäten
der Gesellschaft nicht in einen
langjährigen Rechtsstreit, sondern in die
Fortführung der Sanierung sowie den
weiteren Aus- und Umbau der operativen
Aktivitäten der Gesellschaft zu
investieren. Die Vergleichsvereinbarung
schafft die hierzu notwendige
Rechtssicherheit.
* Durch den Abschluss der
Vergleichsvereinbarung wird die Führung
weiterer Rechtsstreitigkeiten, nämlich des
Karenzentschädigungsverfahrens mit Frau
Kolmsee, eines etwaigen Rechtsstreits
betreffend die Herabsetzung der
Pensionsansprüche Kolmsee, eines etwaigen
Rechtsstreits mit Herrn Ertl betreffend
die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013
sowie eines etwaigen Deckungsprozesses mit
der D&O Versicherung betreffend die
Versicherungsdeckung der im
Schadensersatzverfahren geltend gemachten
Schadensersatzansprüche, beendet bzw.
vermieden. Hierdurch werden der
Gesellschaft Kosten und Aufwendungen
erspart sowie eine weitere Bindung
interner Ressourcen verhindert.
* Die vorstehenden Gesichtspunkte sind
schließlich insbesondere auch im
Lichte der gegenwärtigen finanziellen
Situation der Gesellschaft zu beurteilen,
die erst kürzlich mit den sie
finanzierenden Konsortialbanken die
Eckpunkte einer finanziellen
Restrukturierung der Gesellschaft
festgelegt hat. Die Leistung der CNA
Insurance Company Limited würde im
Geschäftsjahr 2017 unmittelbar
zahlungswirksam und stünde als Eigenbetrag
der SKW Gruppe zur Reduktion der
Finanzverschuldung zur Verfügung. Die
Herabsetzung der Pensionsansprüche Kolmsee
stärkt die zukünftige Liquidität. Zudem
werden die Leistung der CNA Insurance
Company Limited und die Herabsetzung der
Pensionsansprüche Kolmsee positiv
ergebniswirksam und stärken dadurch das
Eigenkapital der Gesellschaft. Der
Verzicht auf die Karenzentschädigung und
die LTI-Ansprüche 2010-2012 und 2011-2013
führen zu einer weiteren finanziellen
Entlastung der Gesellschaft. Die
Vergleichsvereinbarung ist daher
wesentlicher Bestandteil der finanziellen
Restrukturierung der SKW Stahl-Metallurgie
Holding AG, insbesondere auch Teil der
Refinanzierungsvereinbarung mit den
finanzierenden Konsortialbanken; ihr
Nichtabschluss und die damit gleichzeitig
verbundene kostenintensive sowie interne
Ressourcen bindende Fortführung des
Schadensersatzverfahrens liefen den
Restrukturierungsinteressen der
Gesellschaft zuwider.
*Zusammenfassende Empfehlung*
Damit überwiegt in der Gesamtschau nach
Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG in ihrer
gegenwärtigen Situation, die rechtliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Aufarbeitung der Vermögenseinbußen aus den
Projekten Bhutan und Schweden durch die unter
Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung
vorgelegte Vergleichsvereinbarung
abzuschließen. Der Aufsichtsrat schlägt
daher der Hauptversammlung vor, der
Vergleichsvereinbarung zuzustimmen. Der
Vorstand hat sich dieser Empfehlung
angeschlossen.
III. _Weitere Angaben und Hinweise_
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft
sich das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
auf 6.544.930,00 EUR und ist eingeteilt in 6.544.930
Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der
Gesellschaft grundsätzlich kein Stimmrecht zu. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen mithin
6.544.930 Stimmrechte.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und zur Ausübung des
Stimmrechts sind die Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich *bis zum 24. August
2017, 24.00 Uhr (MESZ),* bei der Gesellschaft anmelden und
für die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss (24. August
2017, 24.00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss
der Gesellschaft bis zum Anmeldeschluss in Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer
Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen.
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. deren
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
den Zugang der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung. Weitere Hinweise zum
Anmeldeverfahren finden sich in den Unterlagen, die den
Aktionären zusammen mit der Einladung übersandt werden. Der
Internetseite der Gesellschaft
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
sind diese Hinweise zum Anmeldeverfahren ebenfalls zu
entnehmen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am
Ende des 24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister verzeichnete Bestand maßgeblich.
Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der
Gesellschaft nach dem Ablauf des 24. August 2017 bis zum
Tag der Hauptversammlung am 31. August 2017
(einschließlich) zugehen, werden im Aktienregister der
Gesellschaft erst mit Wirkung zum Tag nach der
Hauptversammlung vollzogen. Das Aktienregister am Tag der
Hauptversammlung entspricht daher dem Stand des
Aktienregisters am 24. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ).
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige
diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. § 135 Abs. 10 in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen,
Institute, Unternehmen oder Vereinigungen dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135
AktG.
Wir bitten um Verständnis, dass wir bei persönlicher
Teilnahme des eingetragenen Aktionärs grundsätzlich nicht
mehr als eine Eintrittskarte ausstellen können. Auch die
Austeilung einer Gästekarte zusätzlich zu einer
Eintrittskarte ist grundsätzlich nicht möglich. Bei
gemeinschaftlich Berechtigten (z. B. Erbengemeinschaften,
gemeinsam eingetragene Ehepartner) kann mehr als eine
Eintrittskarte ausgestellt werden.
3. *Stimmrechtsvertretung*
a) Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können
sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Das
Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
sonstige Person ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist
eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten notwendig.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8
AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder
Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf
der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG, §
15 Abs. 2 der Satzung der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse,
Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de
Am Tag der Hauptversammlung steht für die
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den
Widerruf von Vollmachten ab 10.00 Uhr (MESZ) die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München,
Deutschland, zur Verfügung.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen,
Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht
kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Näheres ergibt sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere aus § 135 AktG. Die Aktionäre
werden bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer in
§ 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125
Abs. 5 AktG genannter Personen/Institutionen gebeten, sich
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
b) Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch einen
von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zum
einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurde
Herr Torsten Fues benannt.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die
Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht
nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt. Sofern zu einem
Abstimmungspunkt keine Weisung vorliegt, wird sich der
Stimmrechtsvertreter mit den Stimmrechten des
vollmachtgebenden Aktionärs zu diesem Punkt enthalten bzw.
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist
verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen
abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Einladung zugesandt. Das
Formular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.skw-steel.com/de/ir-press/hauptversammlung.html/
abrufbar.
Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters kann vor der Hauptversammlung in
Textform per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse
erfolgen:
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (89) 889 690 633
E-Mail: skw@better-orange.de
Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
