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Bundestag lässt sich Urteil zu Besucherführern nicht gefallen

Von Stefan Lange

BERLIN (Dow Jones)--In dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit um die Beschäftigung von Besucherführern als Scheinselbständige gibt der Bundestag keine Ruhe. Gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg legte die Parlamentsverwaltung die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese geschehe, "um die dafür vorgesehene Frist zu wahren", wie ein Sprecher am Freitag auf Anfrage von Dow Jones Newswires erklärte. Das Vorliegen von Revisionszulassungs- und Revisionsgründen werde derzeit noch geprüft.

Der Streit begann 2009. Damals wollte der als freiberuflicher Bundestags-Gästeführer tätige Daniel Moucha wissen, welchen Status er bei der Rentenversicherung hat. Es ging im Grundsatz um die Frage, ob der Berliner und seine Kollegen als Freiberufler oder als Festangestellte zu gelten hätten. Es folgte ein langer Weg durch die Gerichte, dem das LSG Berlin-Brandenburg kürzlich ein Ende setzte: Es entschied zugunsten Mouchas sowie der ebenfalls als Klägerin auftretenden Rentenversicherung Bund und stufte ihn als abhängig Beschäftigten ein.

Millionen an Steuergeldern 
 

Das hätte zur Folge, dass der Bundestag viele Millionen Euro an Steuergeldern für Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen müsste. Für Moucha und gut drei Dutzend weitere Freiberufler, die ähnlich wie er beim Bundestag angestellt waren. Denkbar sind auch disziplinarische Maßnahmen gegen Verantwortliche der Parlamentsverwaltung.

Das Urteil des Landessozialgerichts erging zwar in letzter Instanz. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht ließen die Richter nicht zu. Der Bundestag hatte allerdings die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung Beschwerde einzureichen - was er jetzt tat. Über die Beschwerde entscheidet das Bundessozialgericht, das sich am Freitag zunächst nicht zu dem Fall äußerte.

Kontakt zum Autor: stefan.lange@wsj.com

DJG/stl/mgo

(END) Dow Jones Newswires

August 25, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

Copyright (c) 2017 Dow Jones & Company, Inc.

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