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Dow Jones News
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DGAP-HV: KWS SAAT SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2017 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KWS SAAT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KWS SAAT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.12.2017 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-11-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KWS SAAT SE Einbeck - ISIN DE 0007074007 - 
- WKN 707400 - Einladung zur Hauptversammlung 
 
Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 14. 
Dezember 2017, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
MEZ), 
 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574 
Einbeck, Grimsehlstraße 31, ein. 
 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der KWS SAAT SE, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe 
   (Konzernabschluss), des zusammengefassten 
   Lageberichts für die KWS SAAT SE und die KWS 
   Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 
   bis zum 30. Juni 2017 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (in der bis zum 
   18. April 2017 geltenden Fassung) 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
*Beschlussvorschläge und Erläuterungen zur 
Tagesordnung* 
 
*Zu Punkt 1. der Tagesordnung:* 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS 
SAAT SE, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), 
des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE 
und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
2016 bis zum 30. Juni 2017 sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 
Abs. 4 HGB (in der bis zum 18. April 2017 geltenden 
Fassung) 
 
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung 
des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung 
selbst ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss der KWS SAAT SE zum 30. Juni 2017 und 
den Jahresabschluss der KWS Gruppe (Konzernabschluss) 
zum 30. Juni 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE 
sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS 
Gruppe (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung 
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu 
Punkt 1 der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
erfolgt. 
 
*Zu Punkt 2. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus 
dem Jahresabschluss 2016/2017 der KWS SAAT SE 
ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.151.000,00 
wie folgt zu verwenden: 
 
 Ausschüttung einer         EUR 
 Dividende von EUR 3,20 auf 21.120.000,00 
 jede der insgesamt 
 6.600.000 Stückaktien 
 Gewinnvortrag              EUR 31.000,00 
 *Bilanzgewinn*             *EUR 
                            21.151.000,00* 
 
Die Dividende wird ab dem 19. Dezember 2017 ausgezahlt. 
 
*Zu Punkt 3. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum 
Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 4. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum 
Entlastung zu erteilen. 
 
*Zu Punkt 5. der Tagesordnung:* 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017/2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
Empfehlung des Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer 
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
2017/2018 die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen. 
 
*Zu Punkt 6. der Tagesordnung:* 
*Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
14. Dezember 2017, die über die Entlastung des 
Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für das Geschäftsjahr 
2016/2017 beschließt, enden gemäß § 8.3 Satz 
2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeiten 
sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es sind Neuwahlen 
der Anteilseignervertreter durch die Hauptversammlung 
erforderlich. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, 
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 17 
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 11.2 der _Vereinbarung 
über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT 
SE_ vom 16. März 2015 und § 8 der Satzung der KWS SAAT 
SE aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier 
Anteilseignervertretern und zwei 
Arbeitnehmervertretern. Die Arbeitnehmervertreter 
werden gemäß §§ 12 (a), 15 ff. der _Vereinbarung 
über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT 
SE_ und § 8.2 der Satzung der KWS SAAT SE durch alle in 
der Europäischen Union (EU) beschäftigten KWS 
Arbeitnehmer in Urwahl gewählt. Die 
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der 
Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge 
gewählt. 
 
Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter 
Berücksichtigung der Ziele und des Kompetenzprofils für 
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats schlägt der 
Aufsichtsrat vor, folgende Personen für den Zeitraum ab 
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2021/2022 beschließt, längstens 
jedoch für sechs Jahre, als Anteilseignervertreter in 
den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zu wählen: 
 
a) *Herrn Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting,* 
   Einbeck/Deutschland, Agrarbiologe, 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS SAAT 
   SE in Einbeck/Deutschland 
b) *Herrn Victor W. Balli,* Oberrieden/Schweiz, 
   Chief Financial Officer und Mitglied der 
   Geschäftsleitung der Barry Callebaut AG in 
   Zürich/Schweiz 
c) *Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser,* Frankfurt 
   am Main/Deutschland, Kauffrau, Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH in 
   Harsewinkel/Deutschland 
d) *Frau Dr. Marie Theres Schnell,* 
   München/Deutschland, 
   Kommunikationswissenschaftlerin und freie 
   Medienberaterin in München/Deutschland 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
entscheiden zu lassen. 
 
Für den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten in 
den Aufsichtsrat ist beabsichtigt, dass der 
Aufsichtsrat Herrn Dr. Andreas J. Büchting zum 
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Herrn Victor W. Balli, 
der die Voraussetzungen als unabhängiger Finanzexperte 
im Sinne von Ziffer 5.3.2 Abs. 3 des DCGK erfüllt, zum 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wählt. 
 
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
a) Herr Dr. Andreas J. Büchting ist nicht 
   Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
b) Herr Victor W. Balli ist Mitglied in 
   folgendem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat: 
 
   Mitglied des Verwaltungsrats der Givaudan SA, 
   Vernier, Schweiz. 
c) Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser ist Mitglied 
   in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat: 
 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA 
   mbH, Harsewinkel 
 
   Sie ist Mitglied in folgendem vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremium von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Stellvertretende Vorsitzende des 
   Gesellschafterausschusses der CLAAS KGaA mbH, 
   Harsewinkel 
d) Frau Dr. Marie Theres Schnell ist Mitglied in 
   folgendem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat: 
 
   Stellvertretende Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats der DR. SCHNELL GmbH & Co. 
   KGaA, München. 
 
Mit Ausnahme von Herrn Victor W. Balli sind alle der 
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten bereits 
Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE. 
 
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 6 bis 8 des 
DCGK:* 
 
Herr Dr. Andreas J. Büchting hat verwandtschaftliche 
Beziehungen zu elf wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionären/Aktionärinnen und ist bei 
weiteren drei wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionärinnen, nämlich bei der Büchting 
Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, und zwei 
Stiftungen Vorstandsmitglied bzw. Mitgesellschafter. 
Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen, 
die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von 
Stimmrechten ca. 54,5 % der stimmberechtigten Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft halten und deren Stimmrechte ihm 
zuzurechnen sind, werden im zusammengefassten 
Lagebericht der KWS Gruppe 2016/2017 auf Seite 70 und 
71 des Geschäftsberichts genannt. 
 
Frau Dr. Marie Theres Schnell hat verwandtschaftliche 
Beziehungen zu fünf wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionären/Aktionärinnen. Sie hält 19 % der 
Kommanditanteile an einer weiteren Aktionärin, deren 
Geschäftsführerin sie ist, und zwar der 
Kommanditgesellschaft Dr. Arend Oetker 
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., Berlin 
(zukünftig: RETOKE Holding 
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad 
Schwartau), die 27 % der Aktien der KWS SAAT SE hält. 
Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen, 
die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von 
Stimmrechten ca. 54,5 % der stimmberechtigten Aktien 
der Gesellschaft halten und deren Aktien Frau Dr. Marie 
Theres Schnell zuzurechnen sind, werden im 
zusammengefassten Lagebericht der KWS Gruppe 2016/2017 
auf Seite 70 und 71 des Geschäftsberichts 2016/2017 
aufgeführt. 
 
Nach Kenntnis des Aufsichtsrats bestehen zwischen den 
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen 
und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären 
keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 
8 des DCGK empfiehlt. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle 
Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für die Tätigkeit 
als Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE (bzw. 
auch als dessen Vorsitzender) aufbringen können. Der 
Aufsichtsrat hat bei der Auswahl der Kandidaten die 
Ziele für seine Zusammensetzung, insbesondere auch zur 
Anzahl der unabhängigen Mitglieder und zum Anteil an 
Frauen im Aufsichtsrat, berücksichtigt und gleichzeitig 
die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das 
Gesamtgremium angestrebt. 
 
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind in 
der Anlage am Ende des Textes der Einladung abgedruckt, 
die Anlage ist Bestandteil dieser Einladung. Die 
Lebensläufe sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Zu Punkt 7. der Tagesordnung:* 
*Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der 
Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
Satzungsänderung* 
 
Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des 
Aufsichtsrats in § 12 der Satzung der KWS SAAT SE sieht 
neben einer Festvergütung eine auf den langfristigen 
Unternehmenserfolg bezogene erfolgsorientierte 
Vergütung vor. Die festzusetzende Vergütung des 
Aufsichtsrats soll auf eine reine Festvergütung 
umgestellt werden. Durch eine fixe Vergütungsstruktur 
und der damit verbundenen Entkopplung vom 
Unternehmenserfolg wird der Kontrollfunktion des 
Aufsichtsrats nach Auffassung der Gesellschaft besser 
Rechnung getragen. Auch der gestiegene 
Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats und seiner 
Gremien - insbesondere des Prüfungsausschusses - soll 
durch die Umstellung berücksichtigt werden. Das 
Vergütungssystem entspricht in der neuen Form weiterhin 
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
Kodex. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
 
a) § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '§ 12 
 
   12.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine 
   feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Dreifache, der Stellvertreter das 
   Eineinhalbfache dieses Betrags. Die 
   Mitwirkung in Ausschüssen wird gesondert 
   vergütet, wobei der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats für seine Tätigkeit in 
   Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung 
   erhält. 
 
   12.2 Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem 
   Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine 
   zusätzliche Vergütung von EUR 10.000. Der 
   Vorsitzende eines Ausschusses erhält das 
   Doppelte dieses Betrags. Für Mitglieder des 
   Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche 
   Vergütung EUR 20.000. Der Vorsitzende des 
   Prüfungsausschusses erhält das Dreifache 
   dieses Betrags. Es wird lediglich die 
   Mitwirkung in einem Ausschuss zusätzlich 
   vergütet, wobei die jeweils höhere Vergütung 
   maßgebend ist. 
 
   12.3 Besteht die Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss bzw. das 
   Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des 
   Aufsichtsrats oder Vorsitzender eines 
   Ausschusses nur während eines Teils des 
   Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr 
   kürzer als das Kalenderjahr, wird die 
   Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 nur 
   zeitanteilig gewährt. 
 
   12.4 Die Vergütung ist jeweils zum Ablauf des 
   Geschäftsjahres fällig und zahlbar. 
 
   12.5 Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie 
   der auf die Vergütung und die Auslagen zu 
   entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
   12.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und 
   Rechtsschutzversicherung in angemessenem 
   Umfang zu marktkonformen Bedingungen auf 
   Kosten der Gesellschaft abzuschließen.' 
b) Die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
   findet erstmals Anwendung für das laufende 
   Geschäftsjahr 2017/2018. 
 
*Mitteilungen an die Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
6.600.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme 
gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der 
Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche 
Stückaktien stimmberechtigt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung:* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das 
ist der *23. November 2017, 0:00 Uhr (MEZ)*, zu 
beziehen *(Nachweisstichtag)*. Die Anmeldung und der 
von dem depotführenden Institut in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis 
des Anteilsbesitzes für den Aktionär müssen der 
Gesellschaft spätestens bis zum *8. Dezember 2017, 
24:00 Uhr (MEZ),* bei der nachstehenden Adresse 
zugehen: 
 
 KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
 Einbeck 
 oder per Telefax: +49 89 30903-74675 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von 
ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der 
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Wir möchten auch weiterhin die Tradition pflegen, die 
Hauptversammlung am Sitz unserer Gesellschaft 
abzuhalten. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir 
aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und der 
erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu 
unserer Hauptversammlung pro Aktionär grundsätzlich 
maximal zwei Eintrittskarten zuschicken können. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

unter anderem dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch 
durch Übermittlung des Nachweises per Post, 
Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
 KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
 Einbeck 
 oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, 
das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Ein 
Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben 
angegebenen Adresse der Gesellschaft - KWS SAAT SE, 
HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck, Telefax: +49 55 
61 311 95 283, E-Mail: Hauptversammlung@kws.com - 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten 
Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für 
den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
durch einen von der KWS SAAT SE benannten 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der 
Eintrittskarte abgedruckt und wird somit den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der 
Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der 
nachfolgend angegebenen Adresse 
 
KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck, 
Telefax: +49 55 61 311 95 283, 
E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der 
Gesellschaft in Textform an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
 Einbeck 
 oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis 
zum *13. Dezember 2017, 12:00 Uhr (MEZ)*, Eingang bei 
der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu 
übermitteln. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre* 
 
*1) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 
166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens am *13. 
November 2017, 24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen. Wir bitten, 
derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
 *KWS SAAT SE, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 
 31, 37574 Einbeck* 
 
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei 
der Gesellschaft eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von Art. 56 
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG sind 
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der 
Gesellschaft über die Internetadresse 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt. 
 
*2) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 
127 AktG* 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im 
Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die 
nachstehende Adresse zu übersenden: 
 
 KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 
 Einbeck 
 oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 
 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge 
zu den Punkten der Tagesordnung, die mit Begründung 
spätestens bis zum Ablauf des *29. November 2017, 24:00 
Uhr (MEZ)* bei der vorgenannten Adresse der 
Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des 
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz 
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen 
Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. 
Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
angegeben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden 
Ausführungen einschließlich der Frist für die 
Zugänglichmachung des Wahlvorschlags - Zugang 
spätestens bis zum Ablauf des *29. November 2017, 24:00 
Uhr (MEZ)* - sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der 
Vorstand braucht darüber hinaus den Wahlvorschlag nach 
§ 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
nicht enthält. 
 
*3) Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. 
 
Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft 
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach 
Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126, § 
127 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 
124a AktG zugänglich zu machenden Informationen und 
Unterlagen sowie weitere Informationen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.kws.de/Hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite 
veröffentlicht. 
 
Einbeck, im November 2017 
 
_DER VORSTAND_ 
 
_H. Duenbostel L. Broers P. Hofmann E. Kienle_ 
 
*Anlage zu Punkt 6. der Tagesordnung: Neuwahlen zum 
Aufsichtsrat* 
 
*Lebensläufe der Kandidaten, die der Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung zur Wahl in den Aufsichtsrat der 

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November 02, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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