DJ DGAP-HV: KWS SAAT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2017 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KWS SAAT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KWS SAAT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
14.12.2017 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-11-02 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KWS SAAT SE Einbeck - ISIN DE 0007074007 -
- WKN 707400 - Einladung zur Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 14.
Dezember 2017, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit -
MEZ),
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574
Einbeck, Grimsehlstraße 31, ein.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der KWS SAAT SE, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe
(Konzernabschluss), des zusammengefassten
Lageberichts für die KWS SAAT SE und die KWS
Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016
bis zum 30. Juni 2017 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (in der bis zum
18. April 2017 geltenden Fassung)
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands*
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017/2018*
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat*
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und entsprechende Satzungsänderung*
*Beschlussvorschläge und Erläuterungen zur
Tagesordnung*
*Zu Punkt 1. der Tagesordnung:*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS
SAAT SE, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss),
des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE
und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli
2016 bis zum 30. Juni 2017 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB (in der bis zum 18. April 2017 geltenden
Fassung)
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung
selbst ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der KWS SAAT SE zum 30. Juni 2017 und
den Jahresabschluss der KWS Gruppe (Konzernabschluss)
zum 30. Juni 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE
sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS
Gruppe (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu
Punkt 1 der Tagesordnung keine Beschlussfassung
erfolgt.
*Zu Punkt 2. der Tagesordnung:*
*Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus
dem Jahresabschluss 2016/2017 der KWS SAAT SE
ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.151.000,00
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 3,20 auf 21.120.000,00
jede der insgesamt
6.600.000 Stückaktien
Gewinnvortrag EUR 31.000,00
*Bilanzgewinn* *EUR
21.151.000,00*
Die Dividende wird ab dem 19. Dezember 2017 ausgezahlt.
*Zu Punkt 3. der Tagesordnung:*
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
*Zu Punkt 4. der Tagesordnung:*
*Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
*Zu Punkt 5. der Tagesordnung:*
*Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017/2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017/2018 die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen.
*Zu Punkt 6. der Tagesordnung:*
*Neuwahlen zum Aufsichtsrat*
Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
14. Dezember 2017, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für das Geschäftsjahr
2016/2017 beschließt, enden gemäß § 8.3 Satz
2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeiten
sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es sind Neuwahlen
der Anteilseignervertreter durch die Hauptversammlung
erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2,
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 11.2 der _Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT
SE_ vom 16. März 2015 und § 8 der Satzung der KWS SAAT
SE aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier
Anteilseignervertretern und zwei
Arbeitnehmervertretern. Die Arbeitnehmervertreter
werden gemäß §§ 12 (a), 15 ff. der _Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT
SE_ und § 8.2 der Satzung der KWS SAAT SE durch alle in
der Europäischen Union (EU) beschäftigten KWS
Arbeitnehmer in Urwahl gewählt. Die
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der
Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge
gewählt.
Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter
Berücksichtigung der Ziele und des Kompetenzprofils für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats schlägt der
Aufsichtsrat vor, folgende Personen für den Zeitraum ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021/2022 beschließt, längstens
jedoch für sechs Jahre, als Anteilseignervertreter in
den Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zu wählen:
a) *Herrn Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting,*
Einbeck/Deutschland, Agrarbiologe,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS SAAT
SE in Einbeck/Deutschland
b) *Herrn Victor W. Balli,* Oberrieden/Schweiz,
Chief Financial Officer und Mitglied der
Geschäftsleitung der Barry Callebaut AG in
Zürich/Schweiz
c) *Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser,* Frankfurt
am Main/Deutschland, Kauffrau, Vorsitzende
des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH in
Harsewinkel/Deutschland
d) *Frau Dr. Marie Theres Schnell,*
München/Deutschland,
Kommunikationswissenschaftlerin und freie
Medienberaterin in München/Deutschland
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
entscheiden zu lassen.
Für den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten in
den Aufsichtsrat ist beabsichtigt, dass der
Aufsichtsrat Herrn Dr. Andreas J. Büchting zum
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Herrn Victor W. Balli,
der die Voraussetzungen als unabhängiger Finanzexperte
im Sinne von Ziffer 5.3.2 Abs. 3 des DCGK erfüllt, zum
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wählt.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
a) Herr Dr. Andreas J. Büchting ist nicht
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
b) Herr Victor W. Balli ist Mitglied in
folgendem anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat:
Mitglied des Verwaltungsrats der Givaudan SA,
Vernier, Schweiz.
c) Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser ist Mitglied
in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat:
Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA
mbH, Harsewinkel
Sie ist Mitglied in folgendem vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremium von
Wirtschaftsunternehmen:
Stellvertretende Vorsitzende des
Gesellschafterausschusses der CLAAS KGaA mbH,
Harsewinkel
d) Frau Dr. Marie Theres Schnell ist Mitglied in
folgendem anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat:
Stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats der DR. SCHNELL GmbH & Co.
KGaA, München.
Mit Ausnahme von Herrn Victor W. Balli sind alle der
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten bereits
Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE.
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 6 bis 8 des
DCGK:*
Herr Dr. Andreas J. Büchting hat verwandtschaftliche
Beziehungen zu elf wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären/Aktionärinnen und ist bei
weiteren drei wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionärinnen, nämlich bei der Büchting
Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, und zwei
Stiftungen Vorstandsmitglied bzw. Mitgesellschafter.
Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen,
die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von
Stimmrechten ca. 54,5 % der stimmberechtigten Aktien
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der Gesellschaft halten und deren Stimmrechte ihm zuzurechnen sind, werden im zusammengefassten Lagebericht der KWS Gruppe 2016/2017 auf Seite 70 und 71 des Geschäftsberichts genannt. Frau Dr. Marie Theres Schnell hat verwandtschaftliche Beziehungen zu fünf wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären/Aktionärinnen. Sie hält 19 % der Kommanditanteile an einer weiteren Aktionärin, deren Geschäftsführerin sie ist, und zwar der Kommanditgesellschaft Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., Berlin (zukünftig: RETOKE Holding Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Schwartau), die 27 % der Aktien der KWS SAAT SE hält. Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen, die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von Stimmrechten ca. 54,5 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten und deren Aktien Frau Dr. Marie Theres Schnell zuzurechnen sind, werden im zusammengefassten Lagebericht der KWS Gruppe 2016/2017 auf Seite 70 und 71 des Geschäftsberichts 2016/2017 aufgeführt. Nach Kenntnis des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des DCGK empfiehlt. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für die Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE (bzw. auch als dessen Vorsitzender) aufbringen können. Der Aufsichtsrat hat bei der Auswahl der Kandidaten die Ziele für seine Zusammensetzung, insbesondere auch zur Anzahl der unabhängigen Mitglieder und zum Anteil an Frauen im Aufsichtsrat, berücksichtigt und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium angestrebt. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind in der Anlage am Ende des Textes der Einladung abgedruckt, die Anlage ist Bestandteil dieser Einladung. Die Lebensläufe sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar. *Zu Punkt 7. der Tagesordnung:* *Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung* Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 12 der Satzung der KWS SAAT SE sieht neben einer Festvergütung eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene erfolgsorientierte Vergütung vor. Die festzusetzende Vergütung des Aufsichtsrats soll auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Durch eine fixe Vergütungsstruktur und der damit verbundenen Entkopplung vom Unternehmenserfolg wird der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nach Auffassung der Gesellschaft besser Rechnung getragen. Auch der gestiegene Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats und seiner Gremien - insbesondere des Prüfungsausschusses - soll durch die Umstellung berücksichtigt werden. Das Vergütungssystem entspricht in der neuen Form weiterhin den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '§ 12 12.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Mitwirkung in Ausschüssen wird gesondert vergütet, wobei der Vorsitzende des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung erhält. 12.2 Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss angehören, erhalten hierfür eine zusätzliche Vergütung von EUR 10.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte dieses Betrags. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die zusätzliche Vergütung EUR 20.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieses Betrags. Es wird lediglich die Mitwirkung in einem Ausschuss zusätzlich vergütet, wobei die jeweils höhere Vergütung maßgebend ist. 12.3 Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss bzw. das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des Aufsichtsrats oder Vorsitzender eines Ausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr, wird die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 nur zeitanteilig gewährt. 12.4 Die Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig und zahlbar. 12.5 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf die Vergütung und die Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 12.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung in angemessenem Umfang zu marktkonformen Bedingungen auf Kosten der Gesellschaft abzuschließen.' b) Die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung findet erstmals Anwendung für das laufende Geschäftsjahr 2017/2018. *Mitteilungen an die Hauptversammlung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:* Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien stimmberechtigt. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Teilnahmeberechtigung:* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der *23. November 2017, 0:00 Uhr (MEZ)*, zu beziehen *(Nachweisstichtag)*. Die Anmeldung und der von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär müssen der Gesellschaft spätestens bis zum *8. Dezember 2017, 24:00 Uhr (MEZ),* bei der nachstehenden Adresse zugehen: KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 89 30903-74675 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Wir möchten auch weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung am Sitz unserer Gesellschaft abzuhalten. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und der erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung pro Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken können. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann
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November 02, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)
unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft - KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck, Telefax: +49 55 61 311 95 283, E-Mail: Hauptversammlung@kws.com - postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der KWS SAAT SE benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der nachfolgend angegebenen Adresse KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck, Telefax: +49 55 61 311 95 283, E-Mail: Hauptversammlung@kws.com postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft in Textform an folgende Adresse zu übermitteln: KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum *13. Dezember 2017, 12:00 Uhr (MEZ)*, Eingang bei der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre* *1) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am *13. November 2017, 24:00 Uhr (MEZ)*, zugehen. Wir bitten, derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden: *KWS SAAT SE, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 31, 37574 Einbeck* Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse www.kws.de/Hauptversammlung zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt. *2) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG* Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden: KWS SAAT SE, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283 oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung, die mit Begründung spätestens bis zum Ablauf des *29. November 2017, 24:00 Uhr (MEZ)* bei der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung angegeben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags - Zugang spätestens bis zum Ablauf des *29. November 2017, 24:00 Uhr (MEZ)* - sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht darüber hinaus den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthält. *3) Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung *Weitergehende Erläuterungen* Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung abrufbar. *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht. Einbeck, im November 2017 _DER VORSTAND_ _H. Duenbostel L. Broers P. Hofmann E. Kienle_ *Anlage zu Punkt 6. der Tagesordnung: Neuwahlen zum Aufsichtsrat* *Lebensläufe der Kandidaten, die der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Wahl in den Aufsichtsrat der
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