Leipzig (ots) -
- Spezielle Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter erforderlich - Übliche Kündigungsklausel ist nicht wirksam - Risiko einer Deckungslücke vermeiden
Die Insolvenz der innowatio GmbH (Clean Energy Sourcing), Leipzig, droht bei zahlreichen Betreibern von Windenergie- und Biogasanlagen beträchtliche Zahlungsausfälle zu verursachen. Die innowatio GmbH ist einer der größten Direktvermarkter von Strom aus Windenergie und Biogas-Anlagen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Anlagen-Betreiber kündigen oder mit der innowatio GmbH weiterarbeiten wollen: In beiden Fällen drohen juristische Fallstricke.
Ausstehende Direktvermarktungserlöse werden zunächst nicht gezahlt
Klar ist, dass die innowatio GmbH ausstehende Direktvermarktungserlöse zunächst nicht zahlt, weil der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter solche "Altverbindlichkeiten" nicht bedient. Für die Zukunft kann ein Anlagenbetreiber versuchen, weiterhin Zahlungen von Direktvermarktungserlösen von der insolventen Gesellschaft für den von ihm weiter gelieferten Strom zu erhalten. "Damit diese Zahlungen aber insolvenzfest an ihn fließen können, müssen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter spezielle Vereinbarungen über die Begründung von Masseverbindlichkeiten getroffen werden", sagt der auf Energie- und Insolvenzrecht spezialisierte Leipziger Rechtsanwalt Dr. Klaus Behrens. Oder er wechselt zu einem anderen Direktvermarkter. Dann muss der bestehende Vertrag mit der innowatio GmbH rechtswirksam gekündigt werden. Dies bedarf eines durchdachten und von einem Spezialisten begleiteten Vorgehens. Denn die in den Verträgen meist vorgesehene Klausel, dass eine Kündigung bei Insolvenz eines Vertragspartners möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtsunwirksam. Außerdem muss der Anlagenbetreiber in diesem Fall berücksichtigen, dass der Wechsel zu einem anderen Direktvermarkter aus bilanzkreistechnischen Gründen frühestens zum 01.01.2018 möglich ist und er in der Zwischenzeit keine Direktvermarktungserlöse mehr erhalten wird. Daraus kann für den Anlagenbetreiber eine erhebliche Deckungslücke gegenüber der finanzierenden Bank entstehen. "In dieser Phase kommt es darauf an, eine Option zu wählen, die rechtssicher und betriebswirtschaftlich vernünftig ist", so Behrens.
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Kontakt: Behrens Rechtsanwälte Brühl 8, 04109 Leipzig Tel.-Nr. (03 41) 9 94 14 50 Fax-Nr. (03 41) 9 94 14 60 info@behrens-rechtsanwaelte.de www.behrens-rechtsanwaelte.de
- Spezielle Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter erforderlich - Übliche Kündigungsklausel ist nicht wirksam - Risiko einer Deckungslücke vermeiden
Die Insolvenz der innowatio GmbH (Clean Energy Sourcing), Leipzig, droht bei zahlreichen Betreibern von Windenergie- und Biogasanlagen beträchtliche Zahlungsausfälle zu verursachen. Die innowatio GmbH ist einer der größten Direktvermarkter von Strom aus Windenergie und Biogas-Anlagen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Anlagen-Betreiber kündigen oder mit der innowatio GmbH weiterarbeiten wollen: In beiden Fällen drohen juristische Fallstricke.
Ausstehende Direktvermarktungserlöse werden zunächst nicht gezahlt
Klar ist, dass die innowatio GmbH ausstehende Direktvermarktungserlöse zunächst nicht zahlt, weil der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter solche "Altverbindlichkeiten" nicht bedient. Für die Zukunft kann ein Anlagenbetreiber versuchen, weiterhin Zahlungen von Direktvermarktungserlösen von der insolventen Gesellschaft für den von ihm weiter gelieferten Strom zu erhalten. "Damit diese Zahlungen aber insolvenzfest an ihn fließen können, müssen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter spezielle Vereinbarungen über die Begründung von Masseverbindlichkeiten getroffen werden", sagt der auf Energie- und Insolvenzrecht spezialisierte Leipziger Rechtsanwalt Dr. Klaus Behrens. Oder er wechselt zu einem anderen Direktvermarkter. Dann muss der bestehende Vertrag mit der innowatio GmbH rechtswirksam gekündigt werden. Dies bedarf eines durchdachten und von einem Spezialisten begleiteten Vorgehens. Denn die in den Verträgen meist vorgesehene Klausel, dass eine Kündigung bei Insolvenz eines Vertragspartners möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtsunwirksam. Außerdem muss der Anlagenbetreiber in diesem Fall berücksichtigen, dass der Wechsel zu einem anderen Direktvermarkter aus bilanzkreistechnischen Gründen frühestens zum 01.01.2018 möglich ist und er in der Zwischenzeit keine Direktvermarktungserlöse mehr erhalten wird. Daraus kann für den Anlagenbetreiber eine erhebliche Deckungslücke gegenüber der finanzierenden Bank entstehen. "In dieser Phase kommt es darauf an, eine Option zu wählen, die rechtssicher und betriebswirtschaftlich vernünftig ist", so Behrens.
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