DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 11.01.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-11-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft München - WKN 126215
-
- ISIN DE0001262152 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am *11. Januar
2018 um 10:00 Uhr*
(Einlass ab 9:30 Uhr)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5,
80333 München stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
2016/2017 und des Lageberichts der B+S
Banksysteme Aktiengesellschaft, des
gebilligten Konzernabschlusses 2016/2017 und
des Lageberichts des Konzerns, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016/2017 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und
bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016/2017 einzeln Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017/2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen.
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum
Aufsichtsrat*
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
endet mit Ablauf der für den 11. Januar 2018
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.
Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern von Vertretern
der Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
- Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler, Professor
der Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Klagenfurt/Österreich,
Klagenfurt/Österreich
- Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann
Bertl, selbstständiger
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer,
Seekirchen/Österreich
- Herrn Dr. Werner Steinwender, emeritierter
Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei,
Salzburg/Österreich
mit Wirkung ab Beendigung der für den 11.
Januar 2018 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht
mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
Privatstiftung der Kärntner Sparkasse AG,
Klagenfurt
redstars.data.com AG, Wien
Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, Wien
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler hat keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1
DCGK.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsgremium und in
vergleichbarem in- und ausländischen
Kontrollgremium:
Bankhaus Spängler AG, Salzburg
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
verfügt über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne
des § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl
hat keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinn von
Ziffer 5.4.1 DCGK.
Herr Dr. Werner Steinwender ist nicht
Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsgremium und nicht Mitglied in einem
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremium.
Herr Dr. Werner Steinwender hat keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär im Sinn von Ziffer 5.4.1
DCGK.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
diese den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex folgend,
die Wahl der neuen Mitglieder des
Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der
Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Prof.
Dr. Herbert Kofler wieder zu seinem
Vorsitzenden zu wählen.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten stehen über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung zur
Verfügung.
Teilnahmebedingungen
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut aus.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Versammlung, also auf den *Beginn des 21.
Dezember 2017, 00:00 Uhr*, ('*Nachweisstichtag*') zu
beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des *4. Januar
2018 (24:00 Uhr)* bei folgender Anmeldestelle zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
Telefax: +49/89/30 90 37 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich vom
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 30, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 45 80687 München Telefax: +49/89/74 119 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollten aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum *10. Januar 2018, 12:00 Uhr* bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind. Briefwahlstimmen können bis zum *10. Januar 2018, 12:00 Uhr,* unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten/Weisungen. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite verfügbaren Formular entnehmen. *Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 310.497 Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also *11. Dezember 2017, 24:00 Uhr*. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, folgende Adresse zu verwenden: B + S Banksysteme Aktiengesellschaft - Vorstand - Elsenheimerstraße 45 80687 München Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum *27. Dezember 2017, 24:00 Uhr*, an folgende Adresse zu richten: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Elsenheimerstraße 45 80687 München Telefax: +49/89/74 119 - 599 E-Mail: ir@bs-ag.com Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter https://www.bs-ag.com/Hauptversammlung veröffentlichen. Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer enthält und bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu
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November 30, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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