Berlin (ots) -
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Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Bundestag am 1. Juni 2017 den Weg für eine stärkere Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an externe Tarifpartner weitergeben. Die Höhe der steuerfreien betrieblichen Altersversorgung soll zudem verdoppelt werden. Vor allem sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer können davon profitieren.
Tarifpartnermodell senkt Haftung des Arbeitgebers
Die bedeutendste Neuerung ist das Tarifpartnermodell: Künftig können Arbeitgeber externe Versorgungsträger wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen in die betriebliche Altersversorgung einbinden, die an Stelle der Arbeitgeber die Haftung für das dauerhafte Leistungsniveau übernehmen sollen. Der Arbeitgeber haftet dann zwar noch für die Zielrente - gemessen an den vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen - nicht jedoch für deren Rendite.
Förderrahmen verdoppelt
Die zweite Neuerung ist die Erhöhung des Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung. Bisher konnten Arbeitnehmer aus ihrem ersten Dienstverhältnis jedes Jahr nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dieser Betrag wird ab 2018 auf acht Prozent verdoppelt. Der zusätzliche Höchstbetrag gem. § 3 Nr. 63 S. 3 EStG in Höhe von 1.800 Euro entfällt künftig. Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Maßgabe der angehobenen Fördermöglichkeiten somit ein steuerfreies Ansparpotenzial in Höhe von bis zu 6.240 Euro pro Jahr oder 520 Euro monatlich (8 Prozent von 78.000 Euro) gegenüber der bisherigen steuerfreien Leistungsobergrenze in Höhe von bis zu 4.848 Euro.
Sozialversicherungsrechtlich hingegen bleiben weiterhin nur vier Prozent der steuerfreien Zuwendung nach § 3 Nr. 3 EStG frei. Die Verbesserungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirken sich demnach hierauf nicht aus. Interessant dürfte die Erhöhung des Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung daher insbesondere für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer sein, wobei hierbei auch eine Angemessenheit zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen wäre.
Steuerfreie Abrechnung bei Jobwechsel und Nachzahlung
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses und bei Nachzahlung von Beiträgen für vergangene Kalenderjahre, in den das Dienstverhältnis ruhte, gibt es nunmehr spezielle steuerfreie Abrechnungsmöglichkeiten.
Neue Förderung für Einkommen bis 2.200 Euro
Drittens wurde beschlossen, dass ab 2018 eine Förderung zu Gunsten von Mitarbeitern mit einem monatlich laufenden Arbeitslohn von bis zu 2.200 Euro (ohne Sonderbezüge) eingeführt wird. Gefördert werden nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Somit ist die Gestaltung durch eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Förderungsberechtigt sind Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro pro Jahr. Der Förderbetrag beläuft sich im Kalenderjahr auf 30 Prozent (mindestens 72 bis höchstens 144 Euro) und wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
Grundzulage für Riester-Renten erhöht
Des Weiteren wurde die Anhebung der Grundzulage für sogenannte Riester-Renten von jährlich 154 auf 175 Euro beschlossen, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Prozent seiner Einkünfte (höchstens 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt.
Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG
Pünktlich zum Jahreswechsel werden Arbeitgeber mit Neuerungen im Steuerrecht konfrontiert. Oft werden bereits bestehende Regelungen abgeändert oder fallen weg, manchmal kommen komplett neue hinzu. Dabei neben der eigentlichen Arbeit noch den Überblick zu bewahren, ist eine große Herausforderung. In vielen Fällen ist es daher ratsam, sich von vornherein an einen Steuerberater zu wenden. Die Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können dabei helfen, bei der Steuererklärung die Oberhand zu behalten und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht Ihnen
Hendrik Gilbers
Mitglied in der DGSFG
OTS: Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. newsroom: http://www.presseportal.de/nr/127182 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_127182.rss2
Pressekontakt:
Verena Busch/Jonas Kühn Rothenburg & Partner Medienservice GmbH Friesenweg 5F 22763 Hamburg
Tel.: 040 889 10 80 E-Mail: busch@rothenburg-pr.de kuehn@rothenburg-pr.de
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Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Bundestag am 1. Juni 2017 den Weg für eine stärkere Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an externe Tarifpartner weitergeben. Die Höhe der steuerfreien betrieblichen Altersversorgung soll zudem verdoppelt werden. Vor allem sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer können davon profitieren.
Tarifpartnermodell senkt Haftung des Arbeitgebers
Die bedeutendste Neuerung ist das Tarifpartnermodell: Künftig können Arbeitgeber externe Versorgungsträger wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen in die betriebliche Altersversorgung einbinden, die an Stelle der Arbeitgeber die Haftung für das dauerhafte Leistungsniveau übernehmen sollen. Der Arbeitgeber haftet dann zwar noch für die Zielrente - gemessen an den vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen - nicht jedoch für deren Rendite.
Förderrahmen verdoppelt
Die zweite Neuerung ist die Erhöhung des Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung. Bisher konnten Arbeitnehmer aus ihrem ersten Dienstverhältnis jedes Jahr nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dieser Betrag wird ab 2018 auf acht Prozent verdoppelt. Der zusätzliche Höchstbetrag gem. § 3 Nr. 63 S. 3 EStG in Höhe von 1.800 Euro entfällt künftig. Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Maßgabe der angehobenen Fördermöglichkeiten somit ein steuerfreies Ansparpotenzial in Höhe von bis zu 6.240 Euro pro Jahr oder 520 Euro monatlich (8 Prozent von 78.000 Euro) gegenüber der bisherigen steuerfreien Leistungsobergrenze in Höhe von bis zu 4.848 Euro.
Sozialversicherungsrechtlich hingegen bleiben weiterhin nur vier Prozent der steuerfreien Zuwendung nach § 3 Nr. 3 EStG frei. Die Verbesserungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirken sich demnach hierauf nicht aus. Interessant dürfte die Erhöhung des Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung daher insbesondere für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer sein, wobei hierbei auch eine Angemessenheit zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen wäre.
Steuerfreie Abrechnung bei Jobwechsel und Nachzahlung
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses und bei Nachzahlung von Beiträgen für vergangene Kalenderjahre, in den das Dienstverhältnis ruhte, gibt es nunmehr spezielle steuerfreie Abrechnungsmöglichkeiten.
Neue Förderung für Einkommen bis 2.200 Euro
Drittens wurde beschlossen, dass ab 2018 eine Förderung zu Gunsten von Mitarbeitern mit einem monatlich laufenden Arbeitslohn von bis zu 2.200 Euro (ohne Sonderbezüge) eingeführt wird. Gefördert werden nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Somit ist die Gestaltung durch eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Förderungsberechtigt sind Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro pro Jahr. Der Förderbetrag beläuft sich im Kalenderjahr auf 30 Prozent (mindestens 72 bis höchstens 144 Euro) und wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
Grundzulage für Riester-Renten erhöht
Des Weiteren wurde die Anhebung der Grundzulage für sogenannte Riester-Renten von jährlich 154 auf 175 Euro beschlossen, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Prozent seiner Einkünfte (höchstens 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt.
Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG
Pünktlich zum Jahreswechsel werden Arbeitgeber mit Neuerungen im Steuerrecht konfrontiert. Oft werden bereits bestehende Regelungen abgeändert oder fallen weg, manchmal kommen komplett neue hinzu. Dabei neben der eigentlichen Arbeit noch den Überblick zu bewahren, ist eine große Herausforderung. In vielen Fällen ist es daher ratsam, sich von vornherein an einen Steuerberater zu wenden. Die Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können dabei helfen, bei der Steuererklärung die Oberhand zu behalten und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht Ihnen
Hendrik Gilbers
Mitglied in der DGSFG
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