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DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.02.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.02.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-12-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Landsberg am Lech 
WKN 577410 / ISIN DE0005774103 Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 
den 15. Februar 2018 um 10.00 Uhr im *Haus der 
Bayerischen Wirtschaft*, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns 
   für das Geschäftsjahr 2016/2017 mit dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht 
   des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der FORTEC Elektronik 
   Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 
   2016/2017 in Höhe von EUR 4.259.877,00 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, das 
   entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von 
   EUR 1.772.965,80, zu verwenden und EUR 
   2.486.911,20 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch der Aktionäre auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 20. 
   Februar 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Metropol 
   Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   4 der Satzung und Ergänzung eines neuen Absatz 
   5 (Genehmigtes Kapital 2018 mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss)* 
 
   Nach dem Gesetz kann insgesamt ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von 50 Prozent des 
   Grundkapitals bestehen. Maßgebender 
   Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Eintragung der 
   Satzungsänderung über das genehmigte Kapital im 
   Handelsregister. Das Grundkapital beträgt 
   derzeit EUR 2.954.943,00. 
 
   Das genehmigte Kapital soll ausgehend von einem 
   Grundkapital in Höhe von EUR 2.954.943,00 in 
   zulässigem Umfang, also in Höhe von EUR 
   1.477.471,00, durch entsprechende Änderung 
   der Satzung und Ergänzung eines neuen Absatz 5 
   neu geschaffen werden. Bezugsrechtsausschlüsse 
   sollen dabei unter Anrechnung anderweitiger 
   während der Laufzeit der Ermächtigung genutzter 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für 
   bis zu 20 Prozent des künftigen Grundkapitals 
   in Höhe von EUR 2.954.943,00 - entsprechend EUR 
   590.988,00 - bzw. - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals möglich 
   sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
    *§ 4 Absatz 5 der Satzung wird zum Zwecke 
    der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 
    ff. AktG (Genehmigtes Kapital I) wie folgt 
    neu eingefügt:* 
 
    '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. 
    Februar 2023 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.477.471,00 
    durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis 
    zu 1.477.471 auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
    weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
    Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch 
    mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist 
    jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
    * _Für Spitzenbeträge;_ 
    * _bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen, insbesondere zur 
      Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
      Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
      an Unternehmen sowie zum Zwecke des 
      Erwerbs von Forderungen sowie 
      Schutzrechten (z.B. Patenten) und 
      Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. 
      Lizenzen);_ 
    * bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, 
      der 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist 
      - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals nicht überschreitet, 
      wenn der Ausgabebetrag der Aktien den 
      Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf die vorgenannte 
      10-Prozent-Grenze werden Aktien 
      angerechnet, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußert 
      oder ausgegeben wurden ('Anrechnung'). 
      Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne 
      gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung 
      von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten 
      bzw. -pflichten aus 
      Schuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten auf Aktien, wenn diese 
      Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
      -pflichten aufgrund einer Ermächtigung 
      in entsprechender Anwendung von § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
      Bezugsrechtsausschluss während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung 
      ausgegeben werden. Wird eine ausgeübte 
      andere Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung von der 
      Hauptversammlung erneuert, entfällt 
      die Anrechnung aber in dem Umfang, in 
      dem die erneuerte Ermächtigung die 
      Veräußerung oder Ausgabe von 
      Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im 
      Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      gestattet. 
 
    Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
    auf Aktien entfällt, die gem. dieser 
    vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
    darf damit insgesamt 20 Prozent des im 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
    der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - des im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals nicht übersteigen. Hierbei 
    bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für 
    Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie 
    Aktien, die im Rahmen von 
    Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand 
    oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
    Mitglieder der Geschäftsführung oder 
    Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen 
    Unternehmen ausgegeben werden bzw. 
    auszugeben sind. Aktuell bestehen bei der 
    Gesellschaft keine zu berücksichtigende 
    Aktienoptionsprogramme. 
 
    Auf die vorgenannte 20-Prozent-Grenze 
    werden Aktien angerechnet, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
    anderer Ermächtigungen unter 
    Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
    ausgegeben wurden ('Anrechnung'). Als 
    Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt 
    auch die Ausgabe bzw. Begründung von 
    Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten aus Schuldverschreibungen 
    und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn 
    diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten aufgrund einer Ermächtigung 
    unter Bezugsrechtsausschluss während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
    wurden. Wird eine ausgeübte andere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung von der Hauptversammlung 
    erneuert, entfällt die Anrechnung aber in 
    dem Umfang, in dem die erneuerte 
    Ermächtigung die Veräußerung oder 
    Ausgabe von Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss gestattet. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
    Fassung des § 4 der Satzung nach 
    vollständiger oder teilweiser Durchführung 
    der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
    der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals I und, falls das Genehmigte 
    Kapital I bis zum 14. Februar 2023 nicht 
    oder nicht vollständig ausgenutzt worden 
    sein sollte, nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   über die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts beim genehmigten Kapital I (2018) 
   gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung die Beschlussfassung über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts durch Aufnahme eines neuen § 4 
   Absatz 5 der Satzung vor. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken 
   (einschließlich der Ausgabe von neuen 
   Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG), soll ein genehmigtes Kapital I 
   geschaffen werden. 
 
   Der Vorstand soll deshalb ermächtigt werden, 
   das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. 
   Februar 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   um bis zu EUR 1.477.471,00 durch ein- oder 
   mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.477.471 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital I). 
 
   Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen 
   genehmigten Kapitals I haben die Aktionäre von 
   Gesetzes wegen grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
   Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen 
   Aktien an die Aktionäre soll es im Rahmen des 
   genehmigten Kapitals I auch möglich sein, die 
   neuen Aktien den Aktionären in der Weise zum 
   Bezug anzubieten, dass sie zunächst von 
   Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 
   5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen 
   übernommen werden, die sich verpflichten, diese 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch die 
   Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder 
   diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
   gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung 
   der Aktienausgabe lediglich technisch 
   erleichtert. Sie führt de facto nicht zu einem 
   Bezugsrechtausschluss der Aktionäre, wovon auch 
   die gesetzgeberische Wertung des § 186 Absatz 5 
   Satz 1 AktG ausgeht. 
 
   Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   (i)   für Spitzenbeträge; 
   (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen; 
   (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, 
         der 10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
         dieser Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreitet, 
         sofern der Ausgabebetrag der Aktien 
         den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrages nicht wesentlich 
         unterschreitet. 
 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
Aktionäre auszunehmen. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
ist allgemein üblich, aber auch sachlich 
gerechtfertigt, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels 
bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis 
zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche 
Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge kaum spürbar ist. Die als freie Spitzen 
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. 
 
Ausschluss des Bezugsrechts bei Sachkapitalerhöhungen 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals I soll der Vorstand 
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der 
Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als 
Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im 
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder 
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen, wie etwa Forderungen oder 
Schutzrechten, oder Ansprüchen auf den Erwerb sonstiger 
Vermögensgegenstände einsetzen zu können. Die 
Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb 
jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten 
schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, 
ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen 
an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu 
erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim 
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen sowie von sonstigen 
Vermögensgegenständen hohe Gegenleistungen erbracht 
werden müssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen 
häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann 
insbesondere darauf beruhen, dass der Veräußerer 
als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
verlangt, zum anderen kann es im Interesse der 
Gesellschaft sein, über die Anbietung von Aktien der 
Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine 
dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine 
Aktienbeteiligung zu bewirken. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
an Unternehmen sowie von sonstigen 
Vermögensgegenständen schnell und flexibel auszunutzen. 
Die Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre würde ein 
entsprechendes Bezugsangebot voraussetzen und kann eine 
geplante Transaktion ggfs. entscheidend verzögern. 
Ferner könnten eine ggfs. von den Veräußerern 
ausbedungene Vertraulichkeit sowie eine von ihnen 
geforderte Transaktionssicherheit alsdann u.U. nicht 
gewahrt werden und die Transaktion aus diesen Gründen 
scheitern. 
 
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung 
bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete 
Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese 
sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, 
wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. 
 
Der Wert des erworbenen Unternehmens, 
Unternehmensteils, der Beteiligung oder des anderen 
Vermögensgegenstands darf analog § 255 Absatz 2 AktG im 
Rahmen einer von Vorstand und Aufsichtsrat 
vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nicht unangemessen 
niedrig in Relation zum Wert der auszugebenden Aktien 
sein, so dass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der 
Aktionäre nicht zu befürchten sind. Basis für die 
Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft 
einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
andererseits werden grundsätzlich vorhandene 
Marktpreise bzw. bei ihrem Fehlen neutrale 
Wertgutachten, z.B. von 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder 
Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der 
Aktien der Gesellschaft durch die Nutzung der 
Ermächtigung vermieden wird. 
 
Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen 
 
Das Bezugsrecht kann beim genehmigten Kapital I ferner 
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall 
einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit 
dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des sog. 
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die 
in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und 
flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird 
eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse 
der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch 
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige 
Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender 
Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich 
können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die 
Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in 
ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen 
und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch 
sehr kurzfristig decken können muss. Die Ermächtigung 
ist gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch 
begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10 Prozent 
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 22, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

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