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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2018 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bertrandt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.02.2018 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-01-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bertrandt Aktiengesellschaft Ehningen 
Wertpapierkennnummer 523 280 / ISIN DE0005232805 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
am Mittwoch, dem 21. Februar 2018, 
um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) 
 
in der Stadthalle Sindelfingen, 
Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2017 und des Lageberichts 
   der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. 
   September 2017 und des Konzern-Lageberichts, 
   des in den Lageberichten enthaltenen 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
   2016/2017 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2016/2017 der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft in Höhe von 39.523.737,13 
   Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 
   2,50 Euro je dividendenberechtigter 
   Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden 
   Betrag von 14.165.637,13 Euro auf neue 
   Rechnung vorzutragen. Sofern die Bertrandt 
   Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   eigene Aktien hält, sind diese nach dem 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf 
   neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. 
   Februar 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen. 
 
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 5:* 
 
Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft 
zum 30. September 2017 und der Lagebericht, der 
Konzern-Abschluss zum 30. September 2017 und der 
Konzern-Lagebericht, der vom Aufsichtsrat beschlossene 
und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene 
Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
2016/2017 sowie der Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns 
liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in 
den Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft 
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich 
und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie 
sind zudem gemäß § 124a AktG über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.bertrandt.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der 
Hauptversammlung am 21. Februar 2018 ausliegen. 
 
*Rechte von Aktionären* 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung 
ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an 
folgende Adresse zu richten: 
 
Bertrandt Aktiengesellschaft 
Herr Dr. Markus Götzl 
Birkensee 1, 71139 Ehningen 
Telefax: +49 7034 656-4488 
E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den 
Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens 
des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.bertrandt.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag mit 
Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis 
spätestens zum 6. Februar 2018, 24:00 Uhr, zugegangen 
ist. 
 
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen 
nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen 
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
- soweit sich der Vorstand durch das 
  Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
  satzungswidrigen Beschluss der 
  Hauptversammlung führen würde, 
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
  offensichtlich falsche oder irreführende 
  Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
  Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
  Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn 
  derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
  wesentlich gleicher Begründung in den letzten 
  fünf Jahren bereits zu mindestens zwei 
  Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
  Hauptversammlung weniger als der zwanzigste 
  Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn 
  gestimmt hat, 
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
  der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich 
  nicht vertreten lassen wird oder 
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren 
  in zwei Hauptversammlungen einen von ihm 
  mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat 
  oder nicht hat stellen lassen. 
 
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der 
Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre 
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
Gegenanträge stellen. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines 
Abschlussprüfers gelten die vorstehenden Absätze 
sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein 
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 
und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten 
Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, 
Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht 
den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort der 
vorgeschlagenen Person enthalten. 
 
*Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR des Grundkapitals erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und muss der Gesellschaft bis spätestens 21. Januar 
2018, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 
Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG 
entsprechend anzuwenden. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
*Angaben zum Gesellschaftskapital* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 EUR 
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der 
Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 
Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der 
Gesellschaft nach § 71b AktG keine Rechte zu, 
insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 51.951 eigene 
Stückaktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 

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January 08, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)

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