DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.02.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.02.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-01-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
mybet Holding SE Berlin ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am *19.
Februar 2018* um *14:00 Uhr* im *Tagungszentrum Neue
Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin,* stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
*Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft gemäß §§ 222 ff.
AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der
Deckung von Verlusten und über die Anpassung von § 5
Abs. 1 der Satzung*
Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach den §§ 222
ff. AktG im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
herabgesetzt werden, um Verluste der Gesellschaft
auszugleichen. Der Wert der Gesellschaft wird dadurch
nicht verändert. Es erfolgen keine Ausschüttungen an
die Aktionäre. Mit dem Beschluss unter dem einzigen
Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung am 19. Februar
2018 soll das Grundkapital der Gesellschaft durch
Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 4:1 von
EUR 25.584.924,00 auf EUR 6.396.231,00 reduziert
werden. Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird also
in der Weise durchgeführt, dass jeweils vier auf den
Namen lautende Stückaktien zu einer auf den Namen
lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 25.584.924,00, eingeteilt in 25.584.924
auf den Namen lautende Stückaktien, wird um
EUR 19.188.693,00 auf EUR 6.396.231,
eingeteilt in 6.396.231 auf den Namen
lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach
den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG
im Verhältnis 4 zu 1 und dient in voller Höhe
zur Deckung von Verlusten. Die
Kapitalherabsetzung wird in der Weise
durchgeführt, dass jeweils vier auf den Namen
lautende Stückaktien zu einer auf den Namen
lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Einzelheiten der
Durchführung der Kapitalherabsetzung und der
Zusammenlegung von Aktien festzulegen.
c) § 5 Abs. 1 der Satzung wird in Anpassung an
die Kapitalherabsetzung mit deren
Wirksamwerden wie folgt neu gefasst:
'(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 6.396.231,00. Das
Grundkapital ist zerlegt in 6.396.231
Stückaktien.'_
_Erläuterung:_
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren
erhebliche Verluste verzeichnet. Der Jahresabschluss
der mybet Holding SE zum 31. Dezember 2016 weist einen
Bilanzverlust in Höhe von EUR 22.361.105,70 aus. Dieser
Verlust wird zum 31. Dezember 2017 voraussichtlich
nicht ausgeglichen, sondern wird zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung voraussichtlich in einem den
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungsbetrag in Höhe von
EUR 19.188.693,00 übersteigenden Umfang fortbestehen.
Der Kurs der Aktien der Gesellschaft lag zuletzt
geraume Zeit unter dem gesetzlichen
Mindestausgabebetrag von EUR 1,00. Im Zuge der
Kapitalherabsetzung dürfte der Aktienkurs über den
Mindestausgabebetrag steigen, so dass es der
Gesellschaft wieder möglich wäre, neue Aktien
auszugeben und die zur Finanzierung des Geschäfts der
Gesellschaft erforderlichen Mittel auf diesem Wege
einzuwerben.
Zudem kann die Gesellschaft keine Dividenden an ihre
Aktionäre ausschütten, solange ein Bilanzverlust
vorliegt. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung führt
zu einer deutlichen Reduzierung des Bilanzverlustes der
Gesellschaft. Dies wiederum hat zur Folge, dass die
Gesellschaft bei künftigen Jahresüberschüssen früher
einen unter den Aktionären verteilungsfähigen
Bilanzgewinn und damit ihre Dividendenfähigkeit
erreichen würde.
Aus diesen Gründen liegt die Kapitalherabsetzung aus
Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der
Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre.
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte gemäß § 49
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG_
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 25.584.924,00 und ist eingeteilt
in 25.584.924 auf den Namen lautende Stückaktien, die
gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich
*bis spätestens Montag, den 12. Februar 2018,
24:00 Uhr,*
eingehend bei der Gesellschaft unter folgender Adresse
angemeldet haben:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
und hinsichtlich der angemeldeten Aktien im
Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft
eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister
finden im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis zum 19.
Februar 2018 (jeweils einschließlich) nicht statt.
Vor der Hauptversammlung erfolgen Eintragungen im
Aktienregister damit nur bis einschließlich 12.
Februar 2018.
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 Abs. 8
oder gem. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in §
135 AktG.
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft
in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der
Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung
nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten
Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach
den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt
'*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung*'
erforderlich.
Vollmachten an Dritte, die nicht in den
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
Für die Form von Vollmachten, die nicht an
Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Abs. 8 oder gem. § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen),
sondern Dritten erteilt werden, gilt gem. § 14 Abs. 3
der Satzung: Vollmachten bedürfen der für
börsennotierte Gesellschaften gesetzlich
vorgeschriebenen Form. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw.
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft kann daher
nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen.
Die Aktionäre können zur Vollmachterteilung das
Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung
erhalten. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre
anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die
Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur
Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Formulare besteht nicht.
Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf sind entweder
(i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii)
gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Für die
Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren etwaigen Widerruf oder die
Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht bzw. ihres etwaigen Widerrufs steht die
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen
bzw. Nachweise auch an der Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort
ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Aktionären, die weder persönlich noch durch einen von
ihnen benannten Bevollmächtigten an der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 11, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)
Hauptversammlung teilnehmen wollen, bieten wir an, sich
durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen. Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin,
dass auch in diesem Fall eine fristgerechte Anmeldung
und eine Eintragung im Aktienregister nach den
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt
'*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung*'
erforderlich sind. Die Stimmrechtsvertreter werden die
Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen
erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei
erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten vorliegt.
Das Vollmachtformular für die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen,
die den Aktionären übersandt werden. Für die
Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen kann ausschließlich das zusammen mit den
Einladungsunterlagen zugesandte Vollmacht- und
Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der
Vollmacht nebst Weisungen, ihr Widerruf, der Nachweis
der Bevollmächtigung bzw. ihres Widerrufs gegenüber der
Gesellschaft sowie die Änderung von erteilten
Weisungen bedürfen der Textform und sind vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft bis *Freitag, den 16.
Februar 2018, 24:00 Uhr,* eingehend an die folgende
Adresse zu übermitteln:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter
teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so
ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung
möglich. Im Falle eines persönlichen Erscheinens des
Aktionärs oder seines Vertreters in der
Hauptversammlung werden die Stimmrechtsvertreter von
einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten
Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.
Die Erteilung von Vollmachten und von Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
kann auch noch in der Hauptversammlung durch Nutzung
des dort ausliegenden Formulars zur Vollmacht- und
Weisungserteilung erfolgen.
Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Abs. 8
oder gem. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5
AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen
oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Abs. 8
oder gem. § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5
AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit
den Genannten abzustimmen.
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung
zu verlangen (Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs.
2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)*
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des
Grundkapitals (das entspricht gerundet 1.279.246
Aktien) oder einen anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien und
ist die hier maßgebliche Schwelle) erreichen,
können gemäß Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50
Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form
(§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für
jeden Gegenstand eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage enthalten:
mybet Holding SE
Vorstand
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zeitpunkt für den Zugang eines
Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung unter der
vorgenannten Adresse ist damit
*Freitag, der 19. Januar 2018, 24:00 Uhr.*
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.mybet-se.com
in der Rubrik 'Aktie & Termin' unter
'Hauptversammlung', bekannt gemacht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten
Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14
Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die
Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die
Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der
Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der
Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Telefax: +49 (30) 22 90 83 150
E-Mail: ir@mybet.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge
werden nicht zugänglich gemacht.
Formgerechte Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären, die der Gesellschaft bis
*Sonntag, den 4. Februar 2018, 24:00 Uhr,*
unter der vorstehenden Adresse zugehen, sowie
eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung, werden
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
www.mybet-se.com
in der Rubrik 'Aktie & Termine' unter
'Hauptversammlung' veröffentlicht.
*Auskunftsrecht*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der
Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht
besteht auch hinsichtlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des
Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2
HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für
den ganzen Hauptversammlungsverlauf für den einzelnen
Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu
setzen. Nähere Einzelheiten sind in § 13 Abs. 3 bis 5
der Satzung der Gesellschaft bestimmt.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite/weitergehende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre*
Diese Einberufung der Hauptversammlung sowie die
sonstigen Angaben nach § 124a AktG, etwaige
Ergänzungsverlangen von Aktionären und etwaige
zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge von
Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten
der Aktionäre gemäß Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO,
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und
§ 131 Abs. 1 AktG, werden ab der Einberufung der
Hauptversammlung im Internet unter
www.mybet-se.com
in der Rubrik 'Aktie & Termine' unter
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Berlin, im Januar 2018
_Der Vorstand_
2018-01-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: mybet Holding SE
Karl-Liebknecht-Straße 32
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@mybet.com
Internet: http://www.mybet-se.com
ISIN: DE000A0JRU67
WKN: A0JRU6
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644727 2018-01-11
(END) Dow Jones Newswires
January 11, 2018 09:06 ET (14:06 GMT)
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