DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in
Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-02-09 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur
am Freitag, 23. März 2018, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung. I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts für die KPS AG
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 HGB zum 30. September 2017 sowie des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Konzernlageberichts für die KPS AG und den
Konzern zum 30. September 2017
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs.
4 HGB zum 30. September 2017 sowie Vorlage
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016/2017
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in
der Hauptversammlung zugänglich sein und dort
vom Vorstand und - soweit dies den Bericht
des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
am 30. Januar 2018 bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Auf die zu Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden
Abschlüsse und Lageberichte waren gemäß
Art. 80 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch (HGB) die dort genannten
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, in der bis zum
18. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort
unter 'Hauptversammlung') zugänglich. Auf
Verlangen wird den Aktionären einmalig und
kostenlos mit einfacher Post eine Abschrift
der Unterlagen zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der KPS AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/2017
der KPS AG in Höhe von EUR 30.388.902,54
a) in Höhe von EUR 13.094.235,00 zur
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35
je dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden, und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR
17.294.667,54 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Eine von der Hauptversammlung beschlossene
Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
AktG erst am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag (d.h. am Mittwoch, 28.
März 2018) fällig und auch erst dann
ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016/2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenberichten
für das Geschäftsjahr 2017/2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(vormals: Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), München,
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017/2018, sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts und zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne
von § 115 WpHG für das Geschäftsjahr
2017/2018, sofern solche Zwischenberichte
einer prüferischen Durchsicht unterzogen
werden sollen, zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein
Vorschlag frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15
der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung in Textform (§
126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten
Aktien im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 16. März 2018,
24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
KPS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum
Anmeldeschluss am Freitag, 16. März 2018, 24:00
Uhr (MEZ) (sogenannter Technical Record Date)
entsprechen, da aus technischen Gründen im
Zeitraum vom Anmeldeschluss bis
einschließlich dem Tag der Hauptversammlung
keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der
Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre
für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre
können über ihre Aktien daher auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 16. März 2018, 24:00 Uhr (MEZ) bei der
Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre
Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei
denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur
Umschreibung noch bei dem im Aktienregister
eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie
diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Institutionen oder Personen dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören,
als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt §
135 AktG.
2. *Verfahren für die Erteilung von
Stimmrechtsvollmachten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
andere Dritte oder einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine form- und
fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender
Ziffer 1 erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf
sowie den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich
die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann
auch durch persönliches Erscheinen des
Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen.
_Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute,
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte
Personen_
Wenn ein Kreditinstitut, ein einem
Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG gleichgestelltes
Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt werden
soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach
der Satzung der Gesellschaft besondere
Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die
Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2
AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre
sollten sich daher rechtzeitig mit der
Institution oder Person, die sie bevollmächtigen
möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht
abstimmen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 09, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
_Sonstige Bevollmächtigte_
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen
nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in
Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf
der Vollmacht.
Die Bevollmächtigung kann mit dem im
Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular, dem
in der Eintrittskarte enthaltenen
Vollmachtsformular oder auf beliebige andere
formgerechte Art und Weise erfolgen.
Wird die Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft erteilt, ist die Vollmacht an
nachfolgende Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
KPS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: ir@kps.com
Wird die Vollmacht gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser
Nachweis kann am Tage der Hauptversammlung an
der Einlasskontrolle erbracht werden. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die
vorstehende Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
_Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre
Stimmrechte nach entsprechender Vollmachts- und
Weisungserteilung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall ist eine form- und
fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender
Ziffer 1 erforderlich.
Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ist im Anmeldebogen und in der
Eintrittskarte enthalten.
Die Erteilung, die Änderung oder der
Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis
Donnerstag, 22. März 2018, 24:00 Uhr (MEZ) in
Textform (§ 126b BGB) an die nachfolgende
Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
KPS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung
erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder
erteilte Weisungen zu ändern.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei
Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der
Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel
bei Geschäftsordnungsanträgen), nicht ausüben.
In diesen Fällen werden sich die
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über
einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung
von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs.1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit nach § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das
entspricht 1.870.605 Aktien) oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der KPS
AG zu richten und muss der Gesellschaft
bis spätestens zum Ablauf des 20. Februar
2018, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir
bitten, Ergänzungsverlangen an folgende
Adresse zu richten:
KPS AG
- z. Hd. des Vorstands -
Beta-Straße 10h
85774 Unterföhring
Die betreffenden Aktionäre haben
gemäß § 122 Abs. 1 und 2 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der vorstehend
genannten Mindestanzahl an Aktien sind
und dass sie diese bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. §
121 Abs. 7 AktG ist auf die
Fristberechnung entsprechend anzuwenden.
Der Zugang des Verlangens ist daher nicht
mitzurechnen. Eine Verlegung der Frist
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder
einem Feiertag auf einen zeitlich
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
sind nicht entsprechend anzuwenden.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen von Vorstand und
Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf. Gleiches gilt
für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen
für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(soweit Gegenstand der Tagesordnung) und
Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Aktionäre können aber auch bereits vor
der Hauptversammlung Gegenanträge gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Solche
Anträge sind ausschließlich an
folgende Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
KPS AG
Investor Relations
Beta-Straße 10h
85774 Unterföhring
Telefax: +49 89 35631-3300
E-Mail: ir@kps.com
Bis spätestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis spätestens zum
8. März 2018, 24:00 Uhr (MEZ), unter
diesen Kontaktdaten zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären, wird die Gesellschaft -
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127
AktG - den anderen Aktionären auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort
unter 'Hauptversammlung') unverzüglich
zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
vorab form- und fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
c) *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung ist jedem
Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen oder geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der
Vorstand darf die Auskunft unter den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den
Aktionärsrechten sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort unter
'Hauptversammlung') zu finden.
4. *Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an werden die in § 124a AktG
genannten Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort unter
'Hauptversammlung') zur Einsicht und zum
Download zugänglich gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung
mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 09, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
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