Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
171 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.03.2018 
in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-02-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 
 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 
 
Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
Ordentlichen Hauptversammlung *am Freitag, den 23. März 2018, um 15:00 Uhr* 
in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, 
 
ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy 
& Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 
Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der 
Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien, stimmberechtigt sind 14.044.800 
Stamm-Stückaktien. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 
1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2017, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 
   315b Abs. 3 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23. 
   März 2018 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
   173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen 
   hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & 
   Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in 
   Höhe von Euro 26.423.189,18 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende   8.005.536,00 
   in Höhe von Euro 0,57 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   7.303.296,00 
   in Höhe von Euro 0,52 je Aktie 
   auf die 14.044.800 Stamm- 
   Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    15.308.832,00 
   Vortrag auf neue Rechnung      11.114.357,18 
   Bilanzgewinn                   26.423.189,18 
 
   Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft 
   dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener 
   Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt 
   entfällt, wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. 
   Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 
   nennwertlose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden 
   Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 28. März 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Alexander von Boch-Galhau, 
   Yves Elsen, Christina Rosenberg und Peter Prinz Wittgenstein endet mit Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Es sind daher Neuwahlen erforderlich. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   1. Herrn Dr. Alexander von Boch-Galhau, 
      Unternehmensberater, wohnhaft in 
      Kronberg, 
   2. Herrn Yves Elsen, Managing Partner und 
      CEO der HITEC Luxembourg S.A., Luxemburg, 
      wohnhaft in Luxemburg, 
   3. Frau Christina Rosenberg, Diplom-Kauffrau 
      und Unternehmensberaterin, wohnhaft in 
      München, und 
   4. Louis de Schorlemer, Geschäftsführer 
      CORPORATE DIPLOMAT in Brüssel, wohnhaft 
      in Brüssel, 
 
   jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer hat aus persönlichen Gründen ihr Amt mit 
   Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb 
   vor, 
 
   5. Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler, 
      Inhaberin des Lehrstuhls für 
      Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und 
      Controlling der Universität 
      Duisburg-Essen, wohnhaft in Düsseldorf, 
 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 
   Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Ziffer 
   1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Die Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 der Gesamterfüllung nach § 
   96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf 
   Seite der Anteilseigner als auch auf Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. 
 
   Der Anteilseignerseite des Aufsichtsrats gehören derzeit insgesamt zwei 
   weibliche Mitglieder an, wobei die Amtszeiten von Frau Dr. Renate 
   Neumann-Schäfer und Frau Christina Rosenberg mit Ablauf dieser 
   Hauptversammlung enden. Um das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite 
   des Aufsichtsrats künftig zu erfüllen, sind daher mindestens zwei Frauen als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Nach der Wahl der 
   vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden der Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats insgesamt mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer 
   angehören, sodass das Mindestanteilsgebot für die Anteilseignerseite des 
   Aufsichtsrats erfüllt wäre. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   1. Dr. Alexander von Boch-Galhau 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         Union Stiftung, Saarbrücken 
   2. Yves Elsen 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         Université du Luxembourg, Luxemburg, 
         Vorsitzender 
 
         Ascendos Rail Leasing S.à r.l., 
         Luxemburg 
 
         Carrosserie Robert Comes & Compagnie 
         S.A., Luxemburg 
   3. Christina Rosenberg 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -2-

keine 
   4. Louis de Schorlemer 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         keine 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         New Taste International S.A.S., 
         Paris, Frankreich 
 
         Gault Millau S.A., Courbevoie, 
         Frankreich 
   5. Prof. Dr. Annette G. Köhler 
 
      a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
         HVB UniCredit Bank AG, München 
 
         DMG Mori AG, Bielefeld 
      b) vergleichbare in- und ausländische 
         Kontrollgremien: 
 
         keine 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten (Kurzlebenslauf) 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   darauf hingewiesen, dass Herr Yves Elsen für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 22. März 2013 hat eine Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Vorzugs- und Stamm-Stückaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   beschlossen, die bis zum 21. März 2018 befristet ist. Um sicherzustellen, dass 
   die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach 
   den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
   anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des 
   Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Die neue 
   Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 22. März 2023, befristet 
   werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      März 2023 einschließlich eigene 
      Stamm-Stückaktien und/oder 
      Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 
      10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. März 
      2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
      Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden 
      der neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit sie 
      noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 
      10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 
      Der Erwerb kann sich auf die Aktien nur einer 
      Gattung beschränken. 
 
      Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien darf nach 
      Wahl des Vorstands entweder über die Börse 
      (dazu (1)) oder aufgrund eines an alle 
      Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
      Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      (dazu (2)) unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der 
      Erwerb von Stamm-Stückaktien darf nach Wahl 
      des Vorstands entweder aufgrund eines an alle 
      Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
      Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (dazu (2)) oder 
      von einzelnen Stammaktionären unter 
      Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen 
      Stammaktionäre (dazu (3)) erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb von 
          Vorzugs-Stückaktien über die Börse, 
          darf der von der Gesellschaft 
          geleistete Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          fünf Börsenhandelstage vor dem 
          Erwerbstag um nicht mehr als 10 vom 
          Hundert über- oder unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb von Vorzugs- 
          und/oder Stamm-Stückaktien aufgrund 
          eines jeweils an alle Aktionäre einer 
          Gattung gerichteten öffentlichen 
          Kaufangebots oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten, dürfen 
 
          * im Falle eines an alle Vorzugs- 
            und/oder Stammaktionäre gerichteten 
            öffentlichen Kaufangebots der 
            gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) bzw. 
          * im Falle einer an alle Vorzugs- 
            und/oder Stammaktionäre gerichteten 
            öffentlichen Aufforderung zur 
            Abgabe von Verkaufsangeboten die 
            Grenzwerte der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
          den Durchschnitt der Schlusskurse der 
          Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft 
          im Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
          dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
          des öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 20 vom Hundert über- oder 
          unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
          eines an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
          an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. 
          die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse am dritten, vierten 
          und fünften Börsenhandelstag vor dem 
          Tag der öffentlichen Ankündigung der 
          Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Angebots bzw. der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten das Volumen der 
          angedienten Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
          gezeichneten bzw. angebotenen Vorzugs- 
          und/oder Stamm-Stückaktien erfolgen; 
          das Recht der Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer 
          Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Eine bevorrechtigte Behandlung 
          geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Vorzugs- und/oder 
          Stamm-Stückaktien je Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionär sowie eine kaufmännische 
          Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien können 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Das an alle Vorzugs- und/oder 
          Stammaktionäre gerichtete öffentliche 
          Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- 
          und/oder Stammaktionäre gerichtete 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
      (3) Erfolgt der Erwerb von 
          Stamm-Stückaktien von einzelnen 
          Aktionären unter Ausschluss des 
          Andienungsrechts der übrigen 
          Stammaktionäre, darf der Kaufpreis den 
          Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien 
          der Gesellschaft im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag 
          des Erwerbsangebots um nicht mehr als 
          5 vom Hundert überschreiten. Der 
          Erwerb zu einem niedrigeren als dem 
          danach maßgeblichen Preis ist 
          möglich. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. 
      a) oder einer oder mehrerer früher erteilten 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu 
      allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -3-

verwenden. Die eigenen Aktien können über die 
      Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre 
      gerichteten Angebots unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes veräußert 
      und insbesondere auch zu den folgenden 
      Zwecken verwendet werden: 
 
      (1) Vorzugs-Stückaktien können in 
          anderer Weise als über die Börse 
          oder aufgrund eines Angebots an alle 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn der bar zu zahlende Kaufpreis 
          den Börsenpreis der im Wesentlichen 
          gleich ausgestatteten, bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet. Nicht 
          wesentlich ist eine Unterschreitung, 
          wenn der Kaufpreis den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der 
          Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft 
          im Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          den letzten fünf Börsenhandelstagen 
          vor der Veräußerung um nicht 
          mehr als 5 vom Hundert 
          unterschreitet. Die Anzahl der in 
          dieser Weise veräußerten 
          Vorzugs-Stückaktien darf zusammen 
          mit der Anzahl anderer Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
          oder aus genehmigtem Kapital 
          ausgegeben worden sind, und der 
          Anzahl der Aktien, die durch 
          Ausübung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
          Wandlungspflichten aus Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          entstehen können, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
          sind, 10 vom Hundert des 
          Grundkapitals nicht überschreiten, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. 
      (2) Die eigenen Vorzugs-Stückaktien 
          und/oder Stamm-Stückaktien können 
          gegen Sachleistung veräußert 
          werden, insbesondere auch in 
          Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Unternehmensbeteiligungen sowie 
          Zusammenschlüssen von Unternehmen 
          und/oder zum Zwecke des Erwerbs von 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          einschließlich Rechten und 
          Forderungen. 
      (3) Die Vorzugs-Stückaktien oder 
          Stamm-Stückaktien können eingezogen 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Aktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Aktien in der Satzung ermächtigt. 
          Eigene Stamm-Stückaktien dürfen ohne 
          gleichzeitige Einziehung einer 
          mindestens entsprechenden Anzahl 
          eigener Vorzugs-Stückaktien nur 
          eingezogen werden, sofern dadurch 
          der anteilige Betrag am Grundkapital 
          der insgesamt ausgegebenen 
          Vorzugs-Stückaktien die Hälfte des 
          Grundkapitals nicht übersteigt. 
      (4) Die Vorzugs-Stückaktien können neben 
          oder anstelle einer Barausschüttung 
          als Sachausschüttung an die 
          Aktionäre ausgeschüttet werden. 
   c) Sämtliche vorstehenden Ermächtigungen können 
      einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, 
      ganz oder teilweise, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die 
      Ermächtigungen unter lit. a) und lit. b) 
      Ziffern (1) und (2) können auch durch 
      abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. Die vorstehenden Ermächtigungen 
      dürfen nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgenutzt werden (§ 71 Abs. 1 
      Nr. 8 Satz 2 AktG). 
   d) Der Vorstand darf von den vorstehenden 
      Ermächtigungen zu lit. a) bis c) nur mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen. 
   e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      aufgrund der Ermächtigung gemäß 
      vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer 
      früher erteilten Ermächtigungen erworbenen 
      eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit 
      sie gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen zu lit. b) Ziffern (1) 
      und/oder (2) verwendet werden. Bei 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien über die Börse gemäß lit. b) 
      besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
      Aktionäre. Bei einer Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien durch ein an alle 
      Aktionäre gerichtetes Angebot gemäß lit. 
      b) ist der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
      Gattung auf Aktien der jeweils anderen 
      Gattung auszuschließen, sofern der 
      jeweilige Angebotspreis den Durchschnitt der 
      Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der 
      Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
      letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
      Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 5 
      vom Hundert unterschreitet. Bei einer 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot und bei einer 
      Sachausschüttung gemäß lit. b) Ziffer 
      (4) wird der Vorstand außerdem 
      ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
   Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des 
   Andienungsrechts bei dem Erwerb und des Bezugsrechts bei der Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG kann 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung am 23. März 
   2018 zugänglich sein. Er ist außerdem in Abschnitt II. dieser Einladung 
   abgedruckt. 
II.  *Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der 
     Tagesordnung über die Gründe für die 
     Ermächtigung des Vorstands, das 
     Andienungsrecht der Aktionäre bei dem 
     Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre 
     bei der Veräußerung eigener Aktien 
     auszuschließen* 
 
     § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es 
     Aktiengesellschaften, aufgrund einer 
     höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung 
     durch die Hauptversammlung eigene Aktien zu 
     erwerben. Die Hauptversammlung vom 22. März 
     2013 hat eine Ermächtigung zum Erwerb 
     eigener Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien 
     gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
     beschlossen, die bis zum 21. März 2018 
     befristet ist. Von dieser Ermächtigung hat 
     die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der 
     Bekanntmachung der diesjährigen 
     Hauptversammlungseinladung im 
     Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht. 
     Durch den Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der 
     Tagesordnung soll eine neue Ermächtigung 
     zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
     Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien für 
     fünf Jahre geschaffen werden. Die 
     bestehende Ermächtigung soll ab dem 
     Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
     aufgehoben werden, soweit sie noch nicht 
     ausgenutzt worden ist. 
 
     Die neue Ermächtigung sieht vor, dass der 
     Vorstand eigene Vorzugs- und/oder 
     Stamm-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 
     10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
     geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft erwerben und 
     zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken 
     verwenden darf. Die Ermächtigung zum Erwerb 
     kann bis zum 22. März 2023 
     einschließlich ausgeübt werden, darf 
     jedoch nicht zum Zwecke des Handels mit 
     eigenen Aktien ausgenutzt werden. Auf die 
     aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden 
     Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
     Aktien, die die Gesellschaft bereits 
     erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
     nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
     zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 vom Hundert 
     des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb 
     eigener Aktien kann sich auf die Aktien nur 
     einer Gattung, d.h. auf Vorzugs- oder 
     Stamm-Stückaktien, beschränken. 
 
     Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien kann 
     nach Wahl des Vorstands über die Börse, 
     aufgrund eines an alle Vorzugsaktionäre 
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
     aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -4-

gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
     Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Der 
     Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ist 
     jeweils zu beachten. Bei der an alle 
     Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten können die Adressaten 
     dieser Aufforderung entscheiden, wie viele 
     Aktien sie der Gesellschaft zu welchem 
     Preis (bei Festlegung einer Preisspanne) 
     anbieten möchten. 
 
     Bei den Stamm-Stückaktien ist der Erwerb 
     über die Börse derzeit nicht möglich, da 
     diese Aktien nicht an der Börse gehandelt 
     werden. Die Ermächtigung sieht daher vor, 
     dass der Erwerb von Stamm-Stückaktien nach 
     Wahl des Vorstands aufgrund eines an alle 
     Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
     Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle 
     Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten unter Wahrung des 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) 
     oder von einzelnen Stammaktionären unter 
     Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen 
     Stammaktionäre erfolgen darf (freihändiger 
     Erwerb). Ein solcher freihändiger Erwerb 
     von Stamm-Stückaktien soll dann erfolgen 
     können, wenn der Erwerb über eine andere 
     Möglichkeit zu aufwändig oder ungeeignet 
     wäre, die mit dem Erwerb verfolgten Ziele 
     zu erreichen. Durch die in diesem Fall 
     geltende Preisobergrenze wird eine 
     Bevorzugung abgabewilliger Stammaktionäre 
     vermieden. 
 
     Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle 
     Vorzugs- und/oder Stammaktionäre 
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
     mittels einer an alle Vorzugs- und/oder 
     Stammaktionäre gerichteten Aufforderung zur 
     Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das 
     Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung 
     von Verkaufsangeboten begrenzt werden. 
     Dabei kann es dazu kommen, dass die von den 
     Aktionären angebotene Menge an Vorzugs- 
     und/oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft 
     die von der Gesellschaft nachgefragte Menge 
     an Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien 
     übersteigt. In diesem Fall muss eine 
     Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei 
     soll es möglich sein, eine Repartierung 
     nach dem Verhältnis der jeweils 
     gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach 
     Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich 
     das Erwerbsverfahren so in einem 
     wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
     technisch besser abwickeln lässt. Das Recht 
     der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre, ihre 
     Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien im 
     Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
     anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. 
     Außerdem soll es möglich sein, eine 
     bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
     bis zu 100 Stück angedienter Vorzugs- 
     und/oder Stamm-Stückaktien je Aktionär 
     vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
     gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
     zu erwerbenden Quoten und kleine 
     Restbestände zu vermeiden und damit die 
     technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
     zu erleichtern. Auch eine faktische 
     Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann 
     so vermieden werden. Schließlich soll 
     eine Rundung nach kaufmännischen 
     Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
     Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
     können. Insoweit können die Erwerbsquote 
     und die Anzahl der von einzelnen 
     andienenden Vorzugs- und/oder 
     Stammaktionären zu erwerbenden Vorzugs- 
     und/oder Stamm-Stückaktien so gerundet 
     werden, wie es erforderlich ist, um den 
     Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
     darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat 
     halten den hierin liegenden Ausschluss 
     eines etwaigen weitergehenden 
     Andienungsrechts der Vorzugs- und/oder 
     Stammaktionäre für sachlich gerechtfertigt. 
 
     Der jeweils gebotene Preis bzw. die 
     Grenzwerte der von der Gesellschaft 
     festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt 
     der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien 
     der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
     (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
     an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
     letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag 
     der öffentlichen Ankündigung des 
     öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 vom 
     Hundert über- oder unterschreiten. Ergeben 
     sich nach der Veröffentlichung eines an 
     alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre 
     gerichteten öffentlichen Angebots bzw. 
     einer an alle Vorzugs- und/oder 
     Stammaktionäre gerichteten öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
     des maßgeblichen Kurses, so kann das 
     Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
     Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
     werden. In diesem Fall wird auf den 
     Durchschnittskurs der Schlusskurse der 
     Aktien der Gesellschaft im 
     Xetra-Handelssystem (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse am dritten, 
     vierten und fünften Börsenhandelstag vor 
     dem Tag der öffentlichen Ankündigung der 
     Anpassung abgestellt. Das an alle Vorzugs- 
     und/oder Stammaktionäre gerichtete 
     Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- 
     und/oder Stammaktionäre gerichtete 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
     vorsehen. 
 
     Erfolgt der Erwerb von Stamm-Stückaktien 
     von einzelnen Aktionären unter Ausschluss 
     des Andienungsrechts der übrigen 
     Stammaktionäre, darf der Kaufpreis den 
     Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien der 
     Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder 
     einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag 
     des dem Erwerb zugrunde liegenden Angebots 
     um nicht mehr als 5 vom Hundert 
     übersteigen. Der Erwerb zu einem 
     niedrigeren als dem danach 
     maßgeblichen Preis ist möglich. 
 
     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, 
     die aufgrund der Ermächtigung gemäß 
     Tagesordnungspunkt 7 lit. a) oder einer 
     oder mehrerer früher erteilten 
     Ermächtigungen erworbenen eigenen Vorzugs- 
     und/oder Stamm-Stückaktien zu allen 
     gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
     verwenden. 
 
     Veräußert der Vorstand eigene Aktien 
     über die Börse, besteht kein Bezugsrecht 
     der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
     4 AktG genügt die Veräußerung eigener 
     Aktien über die Börse dem 
     Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG). 
 
     Bei Veräußerung der eigenen Aktien im 
     Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre 
     soll der Vorstand berechtigt sein, das 
     Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
     Gattung auf Aktien der jeweils anderen 
     Gattung auszuschließen, sofern der 
     jeweilige Angebotspreis den Durchschnitt 
     der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien 
     der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem 
     (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
     an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
     der Ankündigung des Angebots um nicht mehr 
     als 5 vom Hundert unterschreitet. Dies 
     ermöglicht es der Gesellschaft, bei der auf 
     diese Weise erfolgenden 
     Wiederveräußerung eigener Stamm- oder 
     Vorzugs-Stückaktien das Angebot nur an 
     Aktionäre der jeweiligen Gattung zu 
     richten. Eine Ungleichbehandlung der 
     Aktionäre ist damit nicht verbunden, da das 
     Verhältnis beider Gattungen untereinander 
     nicht verändert wird. Durch die in diesem 
     Fall geltende Preisuntergrenze ist auch 
     eine wirtschaftliche Verwässerung der 
     Aktionäre der jeweils anderen Gattung 
     weitgehend ausgeschlossen. Außerdem 
     soll der Vorstand in diesem Fall ermächtigt 
     sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge auszuschließen. Dies 
     ist erforderlich, um ein technisch 
     durchführbares Bezugsverhältnis darstellen 
     zu können. Die als freie Spitzen vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
     eigenen Aktien werden durch Verkauf an der 
     Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. Der 
     mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
     Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
     kann die Hauptversammlung den Vorstand auch 
     zu einer anderen Form der Veräußerung 
     als über die Börse oder aufgrund eines 
     Angebots an alle Vorzugs- und/oder 
     Stammaktionäre ermächtigen. Die in 
     Tagesordnungspunkt 7 lit. b) aufgeführten 
     Verwendungsmöglichkeiten dienen der 
     vereinfachten Mittelbeschaffung. 
 
     Nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer 
     (1) können die eigenen Vorzugs-Stückaktien 
     in anderer Weise als über die Börse oder 
     über ein Angebot an alle Aktionäre gegen 
     Barleistung veräußert werden. 
     Voraussetzung ist, dass die eigenen 
     Vorzugs-Stückaktien entsprechend § 186 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -5-

3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert 
     werden, der den Börsenkurs der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits 
     börsennotierten Aktien der Gesellschaft im 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich 
     ist eine Unterschreitung, wenn der 
     Kaufpreis den Durchschnitt der Schlusskurse 
     der Aktien der Gesellschaft im 
     Xetra-Handelssystem (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
     letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
     Veräußerung um nicht mehr als 5 vom 
     Hundert unterschreitet. Von einem solchen 
     gesetzlich möglichen und in der Praxis 
     üblichen Bezugsrechtsausschluss wird hier 
     Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit der 
     Veräußerung eigener 
     Vorzugs-Stückaktien unter 
     Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen 
     Form als über die Börse oder durch ein 
     Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts 
     des Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im 
     Interesse der Gesellschaft. Für die 
     Gesellschaft eröffnet sich damit die 
     Chance, nationalen und internationalen 
     Investoren eigene Vorzugs-Stückaktien 
     schnell und flexibel anzubieten, den 
     Aktionärskreis zu erweitern und den Wert 
     der Aktie zu stabilisieren. Mit der 
     Veräußerung zu einem den Börsenpreis 
     nicht wesentlich unterschreitenden 
     Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des 
     Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss 
     veräußerbaren eigenen 
     Vorzugs-Stückaktien auf insgesamt maximal 
     10 vom Hundert des Grundkapitals (und zwar 
     sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
     auch zum Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung) werden die 
     Vermögensinteressen der Aktionäre 
     angemessen gewahrt. In die 10 vom 
     Hundert-Grenze werden auch andere Aktien 
     eingerechnet, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG veräußert oder ausgegeben 
     worden sind oder durch Ausübung von 
     Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
     Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
     Schuldverschreibungen entstehen, die unter 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Da die 
     eigenen Aktien nahe am Börsenpreis 
     platziert werden, kann grundsätzlich jeder 
     Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
     Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
     gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
     Nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer 
     (2) kann die Gesellschaft eigene Vorzugs- 
     und/oder Stamm-Stückaktien beim Erwerb von 
     Sachleistungen, insbesondere von 
     Unternehmen, Teilen daran oder von 
     Beteiligungen an Unternehmen bzw. 
     Unternehmenszusammenschlüssen, und/oder zum 
     Zwecke des Erwerbs von sonstigen 
     Vermögensgegenständen (einschließlich 
     Rechten und Forderungen) als Gegenleistung 
     anbieten, wenn diese Gegenleistung verlangt 
     wird. Diese Ermächtigung soll der 
     Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
     geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Sachleistungen schnell und 
     flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
     vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss 
     Rechnung. Bei der Festlegung der 
     Bewertungswertrelationen werden Vorstand 
     und Aufsichtsrat darauf achten, dass die 
     Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
     werden. Sie werden sich insbesondere bei 
     der Bemessung des Werts der als 
     Gegenleistung gewährten eigenen 
     Vorzugs-Stückaktien am Börsenpreis der 
     Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft 
     orientieren. Dies gilt grundsätzlich auch 
     für die Bemessung des Werts der als 
     Gegenleistung gewährten eigenen 
     Stamm-Stückaktien. Um einmal erzielte 
     Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige 
     Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu 
     stellen, ist eine systematische Anknüpfung 
     an einen Börsenpreis insoweit allerdings 
     nicht vorgesehen. 
 
     Nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer 
     (3) können die eigenen Vorzugs- oder 
     Stamm-Stückaktien von der Gesellschaft 
     eingezogen werden, ohne dass hierfür eine 
     erneute Beschlussfassung der 
     Hauptversammlung erforderlich ist. 
     Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
     Hauptversammlung die Einziehung voll 
     eingezahlter eigener Aktien auch ohne 
     gleichzeitige Herabsetzung des 
     Grundkapitals beschließen. Die hier 
     vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
     Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
     Alternative ausdrücklich vor. Durch die 
     Einziehung eigener Aktien ohne 
     Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch 
     der rechnerische Anteil der übrigen Aktien 
     am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
     Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
     die erforderlich werdende Änderung der 
     Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
     Einziehung verändernden Anzahl der Aktien 
     vorzunehmen. 
 
     Schließlich können eigene 
     Vorzugs-Stückaktien nach Tagesordnungspunkt 
     7 lit. b) Ziffer (4) neben oder anstelle 
     einer Barausschüttung auch als 
     Sachausschüttung an die Aktionäre 
     ausgeschüttet werden. Hierbei soll der 
     Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht 
     der Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen. Dies ist erforderlich, 
     um ein technisch durchführbares 
     Bezugsverhältnis darstellen zu können. Der 
     mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
     Der Vorstand bedarf für die Ausnutzung 
     sämtlicher Ermächtigungen der 
     Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
     lit. a) bis c), also sowohl zum Erwerb 
     eigener Aktien als auch zur Verwendung der 
     erworbenen Aktien, der Zustimmung des 
     Aufsichtsrats. 
 
     Der Vorstand wird die jeweils nächste 
     Hauptversammlung nach einer Ausnutzung der 
     vorstehenden Ermächtigungen hierüber 
     unterrichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - 
   soweit ein solches besteht - sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden 
   Institut in Textform erstellte und in deutscher, französischer oder englischer 
   Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   *Freitag, der 02. März 2018 (00:00 Uhr)* 
   (sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
   spätestens am 
 
   *Freitag, den 16. März 2018 (24:00 Uhr)*, 
 
   unter der Adresse 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   D-60605 Frankfurt am Main 
   Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   zugehen. 
 
   Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären werden 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren 
   Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu 
   setzen. 
2. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -6-

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können 
   ihr Stimmrecht in bzw. ihr Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
   eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 8 Ziffer 2. lit. 
   c) der Satzung in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Das Textformerfordernis 
   gilt gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG auch für den Widerruf solcher 
   Vollmachten und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
   Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des 
   Stimmrechts umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform 
   nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der 
   Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
   des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
   elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, 
   D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
   soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich 
   in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
   den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, 
   so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
   Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
   müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen sind die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung 
   befugt. 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte. Dieses steht auch unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
   in Textform übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend 
   bis *Donnerstag, den 15. März 2018 (24:00 Uhr)*, postalisch, per Telefax oder 
   per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, 
   D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen 
   sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen ('Quorum'), können 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
   an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
   des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   *Dienstag, den 20. Februar 2018 (24:00 
   Uhr)*, 
 
   zugehen. 
 
   Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
   Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Saaruferstraße 1-3 
   D-66693 Mettlach 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach 
   Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
   außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. 
 
   *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen. Sie können auch 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
   übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
   Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 
   Mettlach, per Telefax an: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
   hauptversammlung@villeroy-boch.com zu richten. 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   *Donnerstag, den 08. März 2018 (24:00 Uhr)*, 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
   eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen absehen. Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten 
   die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge 
   von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Eine 
   Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann außer in den in § 126 Abs. 2 
   AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den 
   Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und 
   im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung, auch wenn sie 
   der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, nur dann 
   Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner 
   Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. Nach § 8 Ziffer 2. lit. d) der Satzung ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung das Frage- und 
   Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
5. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
   zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter 
 
   http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptver 
   sammlung.html 
 
Mettlach, im Februar 2018 
 
*Villeroy & Boch Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-02-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
             Saaruferstraße 1 
             66693 Mettlach 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@villeroy-boch.com 
Internet:    http://www.villeroy-boch.com 
ISIN:        DE0007657207, DE0007657231 
WKN:         765720, 765723 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
653543 2018-02-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 12, 2018 09:08 ET (14:08 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.