DJ DGAP-HV: 1st RED AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: 1st RED AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
1st RED AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.03.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-02-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
1st RED AG Hamburg - ISIN: DE0006055007 (WKN 605 500) -
- ISIN: DE000A0LD3W5 (WKN A0LD3W) - Einladung zur
Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre der *1st RED AG* zu der
am Mittwoch, dem 28. März 2018, 10.00 Uhr, im Hotel
Holiday Inn Hamburg, Raum Alster, Billwerder Neuer
Deich 14, 20539 Hamburg, stattfindenden
Hauptversammlung mit folgender Tagesordnung ein.
I. *TAGESORDNUNG*
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
1: und des gebilligten Lageberichts der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016, des
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016
mit dem Bericht des Aufsichtsrats, dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4
HGB sowie Ausblick auf das laufende
Geschäftsjahr.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
2: Vorstands für das Geschäftsjahr 2016:*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016:*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des
4: Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017:*
Die GHP Großmann, Holst und Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
steht als Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 nicht mehr zur Verfügung. Vor diesem
Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, die
GHP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen.
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des
5: Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018:*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die GHP GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
TOP *Beschlussfassung über die Übertragung
6: der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den
Hauptaktionär Garbe Holding GmbH & Co. KG mit
Sitz in Hamburg gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung (Ausschluss von
Minderheitsaktionären/Squeeze-out)*
Gem. § 327 a AktG kann die Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines
Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe
von mindestens 95% des Grundkapitals gehören
(Hauptaktionär), die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft
(Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär
gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen.
Die Garbe Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in
Hamburg ist als Hauptaktionär gem. § 327 a
Abs. 1 S. 1 AktG mit 98,17 % am Grundkapital
der Gesellschaft beteiligt.
Die Garbe Holding GmbH & Co. KG hat mit
Schreiben vom 21. Juli 2017 bzw. mit
Ergänzungsschreiben vom 21. Dezember 2017
gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft
verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen,
damit die Hauptversammlung der Gesellschaft
die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie
als Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 a ff.
AktG beschließt.
Die Minderheitsaktionäre erhalten eine
angemessene Barabfindung iHv 0,56 EUR je
Aktie. Die Cordes + Partner GmbH WPG wurde auf
Antrag der Garbe Holding GmbH & Co. KG vom
Landgericht Hamburg ausgewählt und durch
Beschluss vom 28. September 2017 als
sachverständiger Prüfer bestellt; sie hat in
dieser Eigenschaft die Angemessenheit der
Barabfindung geprüft und die Angemessenheit
der Barabfindung bestätigt.
Die Garbe Holding GmbH & Co. KG hat dem
Vorstand der Gesellschaft am 14. Februar 2018
eine Erklärung der Bethmann Bank AG
übermittelt, durch die diese in Form einer
Bankgarantie die Gewährleistung für die
Erfüllung der Verpflichtung der Garbe Holding
GmbH & Co. KG übernimmt, den
Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses unverzüglich die
festgelegte Barabfindung für die
übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor
folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
übrigen Aktionäre der 1st RED AG
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem
Verfahren zum Ausschluss von
Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff.
AktG auf die Garbe Holding GmbH & Co. KG mit
Sitz in Hamburg als Hauptaktionär der 1st RED
AG übertragen. Die Übertragung erfolgt
gegen Gewährung einer Barabfindung durch die
Garbe Holding GmbH & Co. KG. Die Barabfindung
beträgt 0,56 EUR je auf den Inhaber lautende
Stückaktie der 1st RED AG.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an
liegen in den Geschäftsräumen der 1st RED AG,
Caffamachereihe 8, 20355 Hamburg, folgende
Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014,
2015, 2016;
- Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- schriftlicher Bericht der Garbe Holding
GmbH & Co. KG gem. § 327 c Abs. 2 S. 1
AktG in ihrer Eigenschaft als
Hauptaktionär über die Voraussetzungen der
Übertragung und die Angemessenheit
der Barabfindung einschließlich
Anlagen;
- Prüfungsbericht der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Cordes +
Partner GmbH WPG, geschäftsansässig
Hermannstraße 46, 20095 Hamburg, als
gerichtlich bestellter sachverständiger
Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG
betreffend die Angemessenheit der
Barabfindung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre
ausliegen und können zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.1st-red.com abgerufen werden. Jeder
Aktionär der Gesellschaft erhält auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
dieser Unterlagen zugesandt.
II. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM
ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER
HAUPTVERSAMMLUNG*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einladung zur Hauptversammlung eingeteilt in 20.000.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
III. *TEILNAHMEBEDINGUNGEN*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss
sich auf den 7. März 2018, 00.00 Uhr (MEZ) (der
'Nachweisstichtag'), beziehen. Als Nachweis reicht ein
in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
aus.
Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens
bis 21. März 2018, 24.00 Uhr (MEZ), bei der nachstehend
genannten Anmeldestelle in Textform in deutscher oder
englischer Sprache eingehen.
_Anmeldestelle:_
*1st RED AG, c/o Bankhaus Gebr. Martin AG*
*Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, Fax: 07161 /
969 317*
*E-Mail: bgross@martinbank.de*
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und
die Übersendung des Nachweises des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
2. *Bedeutung des Nachweisstichtages*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 16, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber - weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 1 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: *1st RED AG, Hauptversammlung,* *c/o M&P Dr. Matzen & Partner mbB * *Neuer Wall 55, 20354 Hamburg* *Telefax: 040/8080484* *E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com* Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten durch Vorlage einer Vollmacht erfolgen. Die 1st RED AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Für die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 27. März 2018, 12.00 Uhr (MESZ), auf einem der vorgenannten Kommunikationswege eingehen. Erhält der Stimmrechtsvertreter auf mehreren Kommunikationswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, wird in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren wird der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Gegenantrag. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. IV. *RECHTE DER AKTIONÄRE* 1. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Die Schriftform für das Verlangen wird auch durch die elektronische Form (§ 126a BGB) gewahrt (§ 126 Abs. 3 BGB). Der Aktionär hat hierzu dem Verlangen seinen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2018, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen schriftlich an folgende Adresse: *1st RED AG, Hauptversammlung, * *c/o M&P Dr. Matzen & Partner mbB * *Neuer Wall 55, 20354 Hamburg* *oder in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse:* *E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com* Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen durch den Vorstand gemäß § 122 Abs. 1 S. 3 AktG oder (im Falle des gerichtlichen Verfahrens) bis zur Entscheidung des Gerichts gemäß § 122 Abs. 3 S. 5 AktG halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.1st-red.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 2. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG* Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung an die folgende Adresse zu richten. *1st RED AG, Hauptversammlung,* *c/o M&P Dr. Matzen & Partner mbB * *Neuer Wall 55, 20354 Hamburg* *Telefax: 040/8080484* *E-Mail: hauptversammlung@1st-red.com* Über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung, wenn diese bis 13. März 2018, 24.00 Uhr (MEZ), rechtzeitig eingegangen sind, werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.1st-red.com zugänglich gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z.B. weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
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February 16, 2018 09:05 ET (14:05 GMT)
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