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DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2018
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-03-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
NEXUS AG Donaueschingen ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG
am Freitag, den 27.04.2018, um 10.00 Uhr
in den Donauhallen Donaueschingen,
An der Donauhalle 2,
78166 Donaueschingen Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der NEXUS AG zum 31.12.2017, des
Lageberichtes, des Berichtes des
Aufsichtsrats, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2017 und des
Konzernlageberichts sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§
289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das
Geschäftsjahr 2017*
Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem.
§ 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1
AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme
des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht
des Aufsichtsrats, den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen
ab Einberufung der Hauptversammlung in den
Geschäftsräumen der NEXUS AG, Irmastraße
1, 78166 Donaueschingen, sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich
gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im festgestellten Jahresabschluss zum
31.12.2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 15.051.185,56 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,16
auf die 15.743.173 Stück
dividendenberechtigten auf den Inhaber
lautende Stückaktien,
also insgesamt EUR 2.518.907,68
Einstellung in die EUR 0,00
Gewinnrücklage
Vortrag auf neue Rechnung EUR 12.532.277,88
(Gewinnvortrag)
Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich
vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am
03.05.2018 zahlbar. Bei der Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien ist
berücksichtigt, dass die Nexus AG 9.058 Stück
eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Nexus AG hält. Der auf diesem
entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im
auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinn
enthalten.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der
in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314
Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des
Handelsgesetzbuchs verlangte Angaben*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
folgenden Beschluss zu fassen: 'Die in § 285
Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1
Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben unterbleiben für die
Geschäftsjahre 2018 bis 2022 sowohl im
Jahres- als auch im Konzernabschluss.'
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine
von dem depotführenden Institut in Textform erstellte
und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf
Freitag, den 06.04.2018, 00:00 Uhr (sog.
Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag,
den 20.04.2018, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse
zugehen:
*NEXUS AG,*
*c/o Landesbank Baden-Württemberg,*
Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
Telefax: +49 711/127-79256,
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit
ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw.
ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend
darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der
Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung
dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach
dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten
zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt
und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle erhältlich.
*Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen
Bedeutung*
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem
Nachweisstichtag resultiert keine
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von
Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des
Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung der Aktionäre.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder durch eine andere Person ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das sie
nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich ist, verwenden;
möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist
die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten
setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft elektronisch
an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
hv@nexus-ag.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung mit Veröffentlichung dieser
Einladung zugänglich sein. Nähere Informationen zur
Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls
in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Nexus AG
das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus
organisatorischen Gründen, die Vollmachten und
Weisungen spätestens bis einschließlich
Donnerstag, den 26.04.2018, 24:00 Uhr, an folgende
Adresse zu übermitteln:
*NEXUS AG*
Investor Relations
Irmastraße 1
78166 Donaueschingen
E-Mail: hv@nexus-ag.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei
erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im
Vorfeld, noch während der Hauptversammlung können sie
Weisungen zu Verfahrensanträgen, Anträgen zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
*Rechte der Aktionäre*
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs.
2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, Vorstand,
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, den
27.03.2018, 24:00 Uhr.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie
mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens
Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i.
V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem
Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach §
14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70
AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der
Gesellschaft.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
(vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
*NEXUS AG*
Investor Relations
Irmastraße 1
78166 Donaueschingen
E-Mail: hv@nexus-ag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich machen, wenn ihr
die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis
spätestens Donnerstag, den 12.04.2018, 24:00 Uhr,
erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der
Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen
Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass
Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten
gem. § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von
Aktionären nicht begründet zu werden und eine
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person
enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der vorstehend genannten Internetadresse
veröffentlicht.
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1
auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum
Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung
einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende
der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der Satzung
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären
zeitlich angemessen zu beschränken.
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das
Geschäftsjahr 2017, zugänglich zu machende Anträge von
Aktionären und weitere Informationen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich unter
www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung
und in den Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG,
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen zur Einsicht
der Aktionäre aus.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
15.752.231,00 und ist eingeteilt in 15.752.231,00 auf
den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung
gewährt jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung beträgt demnach 15.752.231,00.
Donaueschingen, im März 2018
*NEXUS AG*
_Der Vorstand_
2018-03-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Nexus AG
Irmastraße 1
78166 Donaueschingen
Deutschland
E-Mail: hv@nexus-ag.de
Internet: http://www.nexus-ag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
664669 2018-03-15
(END) Dow Jones Newswires
March 15, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)
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