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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2018 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2018 
in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-03-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
NEXUS AG Donaueschingen ISIN DE0005220909 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
am Freitag, den 27.04.2018, um 10.00 Uhr 
in den Donauhallen Donaueschingen, 
An der Donauhalle 2, 
78166 Donaueschingen Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der NEXUS AG zum 31.12.2017, des 
   Lageberichtes, des Berichtes des 
   Aufsichtsrats, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2017 und des 
   Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 
   289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
   Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. 
   § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 
   AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand 
   die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur 
   Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
   Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat 
   der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht 
   des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 
   Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen 
   ab Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der NEXUS AG, Irmastraße 
   1, 78166 Donaueschingen, sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de 
 
   unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.12.2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 15.051.185,56 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,16 
   auf die 15.743.173 Stück 
   dividendenberechtigten auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien, 
 
   also insgesamt             EUR 2.518.907,68 
   Einstellung in die         EUR 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 12.532.277,88 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich 
   vorschlagsentsprechender Beschlussfassung am 
   03.05.2018 zahlbar. Bei der Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien ist 
   berücksichtigt, dass die Nexus AG 9.058 Stück 
   eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der Nexus AG hält. Der auf diesem 
   entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im 
   auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinn 
   enthalten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der 
   in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 
   Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des 
   Handelsgesetzbuchs verlangte Angaben* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   folgenden Beschluss zu fassen: 'Die in § 285 
   Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 
   Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs 
   verlangten Angaben unterbleiben für die 
   Geschäftsjahre 2018 bis 2022 sowohl im 
   Jahres- als auch im Konzernabschluss.' 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet 
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
von dem depotführenden Institut in Textform erstellte 
und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste 
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf 
Freitag, den 06.04.2018, 00:00 Uhr (sog. 
Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Freitag, 
den 20.04.2018, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse 
zugehen: 
 
*NEXUS AG,* 
*c/o Landesbank Baden-Württemberg,* 
Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen, 
Am Hauptbahnhof 2, 
70173 Stuttgart, 
Telefax: +49 711/127-79256, 
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit 
ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. 
ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden 
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend 
darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der 
Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung 
dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach 
dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt 
und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle erhältlich. 
 
*Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen 
Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, wer den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem 
Nachweisstichtag resultiert keine 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige 
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder 
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von 
Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung der Aktionäre. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder durch eine andere Person ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das sie 
nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung zugänglich ist, verwenden; 
möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist 
die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG 
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung 
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten 
setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft elektronisch 
an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
hv@nexus-ag.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in 
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular 
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung mit Veröffentlichung dieser 
Einladung zugänglich sein. Nähere Informationen zur 
Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular 
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche 
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Nexus AG 
das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Falls die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
organisatorischen Gründen, die Vollmachten und 
Weisungen spätestens bis einschließlich 
Donnerstag, den 26.04.2018, 24:00 Uhr, an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
*NEXUS AG* 
Investor Relations 
Irmastraße 1 
78166 Donaueschingen 
E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft 
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch 
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei 
erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im 
Vorfeld, noch während der Hauptversammlung können sie 
Weisungen zu Verfahrensanträgen, Anträgen zu 
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder 
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen (sog. Quorum) können gem. § 122 
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, Vorstand, 
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu richten und 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, den 
27.03.2018, 24:00 Uhr. 
 
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie 
mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. 
V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem 
Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen 
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder 
ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder 
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines 
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er 
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 
14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des 
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 
AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der 
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der 
Gesellschaft. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
*NEXUS AG* 
Investor Relations 
Irmastraße 1 
78166 Donaueschingen 
E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung zugänglich machen, wenn ihr 
die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend 
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis 
spätestens Donnerstag, den 12.04.2018, 24:00 Uhr, 
erfolgen. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der 
Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen 
Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der 
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen 
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht 
ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
werden. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
gem. § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen 
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von 
Aktionären nicht begründet zu werden und eine 
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der 
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort 
der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person 
enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht 
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe 
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem 
Eingang unter der Internetadresse 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter 
der vorstehend genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 
auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet 
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung 
einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende 
der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der Satzung 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären 
zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur 
Hauptversammlung und des Geschäftsberichts für das 
Geschäftsjahr 2017, zugänglich zu machende Anträge von 
Aktionären und weitere Informationen sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich unter 
 
www.nexus-ag.de 
 
unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung 
und in den Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, 
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen zur Einsicht 
der Aktionäre aus. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
15.752.231,00 und ist eingeteilt in 15.752.231,00 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung 
gewährt jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung beträgt demnach 15.752.231,00. 
 
Donaueschingen, im März 2018 
 
*NEXUS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Nexus AG 
             Irmastraße 1 
             78166 Donaueschingen 
             Deutschland 
E-Mail:      hv@nexus-ag.de 
Internet:    http://www.nexus-ag.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
664669 2018-03-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 15, 2018 10:05 ET (14:05 GMT)

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