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DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 27.04.2018 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress
Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-03-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE
0005439004
WKN: 543 900
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 27. April
2018, 10:00 Uhr,
im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums,
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover.
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle
Geschlechter mit ein.
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Continental Aktiengesellschaft und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2017 mit dem Lagebericht der
Continental Aktiengesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, dem
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie dem Bericht des
Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1
und § 315a Absatz 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist
demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 der
Gesellschaft in Höhe von EUR 1.470.388.487,45
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 4,50
Dividende von
je EUR 900.026.923,50
dividendenberechtig
ter Stückaktie:
Vortrag auf neue EUR 570.361.563,95
Rechnung:
Bilanzgewinn: EUR 1.470.388.487,45
Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist
gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 3. Mai 2018,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu
lassen.
Eine Liste mit Informationen über die
individuelle Teilnahme der
Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen des
Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2017 kann im Internet unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link
'Hauptversammlung' und 'Der Aufsichtsrat'
eingesehen werden.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die
begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
b) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr
2018 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014).
Zudem hat der Aufsichtsrat vor Unterbreitung
der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
*II. Weitere Angaben zur Einberufung*
*1. Verfügbarkeit der Unterlagen*
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie
der Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2
liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft,
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zur
Einsicht für die Aktionäre aus und können alsbald nach
Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den
sonstigen Informationen nach § 124 a AktG im Internet
unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'
eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei
zugesandt.
*2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft
ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*3. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts,
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 6. April
2018, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der
Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur
Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht
an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre
am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem
Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung
veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein
besonderer, durch das depotführende Institut in
Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am
Nachweisstichtag nicht in einem bei einem
Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden,
kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft,
eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines
Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union
geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle, unter der
angegebenen Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des
20. April 2018 zugehen:
Continental Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär
eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im
Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die
Eintrittskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem
solchen Fall können Aktionäre vor der Hauptversammlung
bei der vorgenannten Anmeldestelle prüfen lassen, ob
sie im Meldebestand aufgeführt sind. Sofern sie dort
erfasst sind, können Aktionäre die Hauptversammlung
besuchen und erhalten vor Ort eine Eintrittskarte.
*4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihre Stimme auch schon vor
der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich.
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per
Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die
Aktionäre können dazu das Formular verwenden, welches
ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit
der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum
Ablauf des 26. April 2018 bei der unter nachstehender
Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen sein.
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden
Internetservice erfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem
Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe durch
Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum
Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung
erfolgen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die
persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder
eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe und schließt eine weitere Stimmabgabe
durch Nutzung des Internetservice aus.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels
Briefwahl gehen den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch
im Internet unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'
eingesehen werden.
*5. Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch
Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich.
a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine
Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in
Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen.
Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das
Vollmachtformular zu verwenden, welches die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax
oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die
nachfolgend unter Ziffer II.
5 c) angegebene Adresse zu verwenden. Das Gleiche gilt
für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft, ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich
in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der
Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135
Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen
oder Institutionen sowie für den Nachweis und den
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Absätze 8
und 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution
rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen
der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für
jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können
die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und
Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax
oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln:
Continental Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: Continental-HV2018@computershare.de
Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 26.
April 2018 bei der zuvor genannten Adresse eingehen.
Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die
Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den
auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
stehenden Internetservice zu verwenden. Die
Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit
der Eintrittskarte.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei
Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ende
der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zu
erfolgen.
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten
Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der
zuvor den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht und
schließt deren weitere Bevollmächtigung durch
Nutzung des Internetservice aus.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch
im Internet unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'
eingesehen werden.
*6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 und 127 AktG*
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126
AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern eine solche Wahl
ansteht) oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§
127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 126 AktG) und
Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind ausschließlich zu
übersenden an:
Continental Aktiengesellschaft
Abteilung Hauptversammlung
Vahrenwalder Straße 9
30165 Hannover
Deutschland
Telefax: +49 (0)511 938-1596
E-Mail: hv@conti.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem
Eingang im Internet unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'
veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des
12. April 2018 an die vorgenannte Anschrift zugegangen
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden wir ebenfalls unter der vorgenannten
Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder
eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127
AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. -
sofern die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ansteht -
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
*7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Absatz 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund
Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die
nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300
Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
(entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in
gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft
gerichtet und ihm spätestens bis zum Ablauf des 27.
März 2018 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen
sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende
Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende
E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vorstand der Continental Aktiengesellschaft
Vahrenwalder Straße 9
30165 Hannover
Deutschland
E-Mail: hv@conti.de
Gemäß § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG haben
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
*8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131
Absatz 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz
3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.
*9. Übertragung der Hauptversammlung im Internet*
Auf Anordnung des Versammlungsleiters und auf der
Grundlage des § 19 Absatz 2 der Satzung der
Gesellschaft wird die Hauptversammlung am 27. April
2018 für alle Aktionäre und die interessierte
Öffentlichkeit in voller Länge live im Internet,
zugänglich unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung',
übertragen. Die Live-Übertragung der
Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2
AktG.
*10. Veröffentlichungen auf der Internetseite*
Die nach § 124 a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und
Dokumente, darunter diese Einberufung der
Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie
ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131
Absatz 1 AktG können im Internet unter
www.continental-ir.de
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung'
eingesehen werden.
Hannover, im März 2018
*Continental Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-03-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Continental Aktiengesellschaft
Vahrenwalder Str. 9
30165 Hannover
Deutschland
Telefon: +49 511 938-01
Fax: +49 511 938-81770
E-Mail: mailservice@conti.de
Internet: https://www.continental-corporation.com
ISIN: DE0005439004
WKN: 543900
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg,
Hannover
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
666963 2018-03-21
(END) Dow Jones Newswires
March 21, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
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