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DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2018 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.04.2018 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress 
Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 
0005439004 
WKN: 543 900 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 27. April 
2018, 10:00 Uhr, 
 
im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, 
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover. 
 
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren 
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline 
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle 
Geschlechter mit ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Continental Aktiengesellschaft und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017 mit dem Lagebericht der 
   Continental Aktiengesellschaft und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, dem 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 1.470.388.487,45 
   wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer  EUR 4,50 
    Dividende von 
    je                  EUR 900.026.923,50 
    dividendenberechtig 
    ter Stückaktie: 
    Vortrag auf neue    EUR 570.361.563,95 
    Rechnung: 
    Bilanzgewinn:       EUR 1.470.388.487,45 
 
   Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, also am 3. Mai 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu 
   lassen. 
 
   Eine Liste mit Informationen über die 
   individuelle Teilnahme der 
   Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen des 
   Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrats 
   im Geschäftsjahr 2017 kann im Internet unter 
 
   www.continental-ir.de 
 
   unter dem weiterführenden Link 
   'Hauptversammlung' und 'Der Aufsichtsrat' 
   eingesehen werden. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
   begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Hannover, wird zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
   b) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa 
      vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
      2018 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014). 
 
   Zudem hat der Aufsichtsrat vor Unterbreitung 
   der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Verfügbarkeit der Unterlagen* 
 
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie 
der Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 
liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den 
Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, 
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zur 
Einsicht für die Aktionäre aus und können alsbald nach 
Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den 
sonstigen Informationen nach § 124 a AktG im Internet 
unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden 
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei 
zugesandt. 
 
*2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft 
ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*3. Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 6. April 
2018, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der 
Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht 
an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre 
am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem 
Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung 
veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein 
besonderer, durch das depotführende Institut in 
Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am 
Nachweisstichtag nicht in einem bei einem 
Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, 
kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, 
eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines 
Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union 
geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle, unter der 
angegebenen Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des 
20. April 2018 zugehen: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär 
eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im 
Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die 
Eintrittskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem 
solchen Fall können Aktionäre vor der Hauptversammlung 
bei der vorgenannten Anmeldestelle prüfen lassen, ob 
sie im Meldebestand aufgeführt sind. Sofern sie dort 
erfasst sind, können Aktionäre die Hauptversammlung 
besuchen und erhalten vor Ort eine Eintrittskarte. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimme auch schon vor 
der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege 
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in 
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per 
Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die 
Aktionäre können dazu das Formular verwenden, welches 
ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit 
der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels 
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum 
Ablauf des 26. April 2018 bei der unter nachstehender 
Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen sein. 
 
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der 
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
Internetservice erfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem 
Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe durch 
Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum 
Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung 
erfolgen. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die 
persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht 
aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder 
eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten 
Stimmabgabe und schließt eine weitere Stimmabgabe 
durch Nutzung des Internetservice aus. 
 
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels 
Briefwahl gehen den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch 
im Internet unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
eingesehen werden. 
 
*5. Verfahren für die Stimmabgabe bei 
Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in 
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich. 
 
a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine 
Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135 
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder 
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das 
Vollmachtformular zu verwenden, welches die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung 
des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax 
oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die 
nachfolgend unter Ziffer II. 
5 c) angegebene Adresse zu verwenden. Das Gleiche gilt 
für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft, ein gesonderter Nachweis 
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich 
in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. 
 
b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 
Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen 
oder Institutionen sowie für den Nachweis und den 
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die 
Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Absätze 8 
und 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise 
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen 
der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für 
jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche 
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
 
Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können 
die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und 
Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax 
oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: Continental-HV2018@computershare.de 
 
Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 26. 
April 2018 bei der zuvor genannten Adresse eingehen. 
 
Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die 
Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den 
auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung 
stehenden Internetservice zu verwenden. Die 
Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit 
der Eintrittskarte. 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei 
Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ende 
der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zu 
erfolgen. 
 
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an 
der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche 
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der 
zuvor den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht und 
schließt deren weitere Bevollmächtigung durch 
Nutzung des Internetservice aus. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch 
im Internet unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
eingesehen werden. 
 
*6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 und 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 
AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern eine solche Wahl 
ansteht) oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 
127 AktG). Über die Internetseite der Gesellschaft 
zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 126 AktG) und 
Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind ausschließlich zu 
übersenden an: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
Abteilung Hauptversammlung 
Vahrenwalder Straße 9 
30165 Hannover 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)511 938-1596 
E-Mail: hv@conti.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem 
Eingang im Internet unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des 
12. April 2018 an die vorgenannte Anschrift zugegangen 
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
werden wir ebenfalls unter der vorgenannten 
Internetadresse veröffentlichen. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder 
eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 
AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. - 
sofern die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ansteht - 
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
*7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit 
gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund 
Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die 
nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 
Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
(entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in 
gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft 
gerichtet und ihm spätestens bis zum Ablauf des 27. 
März 2018 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen 
sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende 
Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten 
elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende 
E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
Vorstand der Continental Aktiengesellschaft 
Vahrenwalder Straße 9 
30165 Hannover 
Deutschland 
 
E-Mail: hv@conti.de 
 
Gemäß § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG haben 
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
*8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 
3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich ist. 
 
*9. Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Auf Anordnung des Versammlungsleiters und auf der 
Grundlage des § 19 Absatz 2 der Satzung der 
Gesellschaft wird die Hauptversammlung am 27. April 
2018 für alle Aktionäre und die interessierte 
Öffentlichkeit in voller Länge live im Internet, 
zugänglich unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung', 
übertragen. Die Live-Übertragung der 
Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 
AktG. 
 
*10. Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die nach § 124 a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und 
Dokumente, darunter diese Einberufung der 
Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie 
ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 
Absatz 1 AktG können im Internet unter 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
eingesehen werden. 
 
Hannover, im März 2018 
 
*Continental Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Continental Aktiengesellschaft 
             Vahrenwalder Str. 9 
             30165 Hannover 
             Deutschland 
Telefon:     +49 511 938-01 
Fax:         +49 511 938-81770 
E-Mail:      mailservice@conti.de 
Internet:    https://www.continental-corporation.com 
ISIN:        DE0005439004 
WKN:         543900 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Stuttgart, Hamburg, 
             Hannover 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
666963 2018-03-21 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 21, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)

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