DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Frankfurt am
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-03-23 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln
Wir laden unsere Aktionäre zur
65. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 8. Mai 2018, um 10.00 Uhr, in die Jahrhunderthalle Frankfurt,
Pfaffenwiese 301,
65929 Frankfurt am Main, Deutschland
ein.
I. _Tagesordnung_
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das
Geschäftsjahr 2017*
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem
Geschäftsjahr 2017*
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017*
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017*
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie des Prüfers zur etwaigen
prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
7. *Änderung der Satzung der Deutschen
Lufthansa Aktiengesellschaft*
II. _Vorschläge zur Beschlussfassung zu den
Tagesordnungspunkten_
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft
und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2017*
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits
am 14. März 2018 gebilligt hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht, zusammengefasster gesonderter nichtfinanzieller
Bericht für die Gesellschaft und den Konzern, Bericht des Aufsichtsrats, der
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht
des Vorstands mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind
im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 1.227.427.940,13 Euro wie folgt zu
verwenden:
- Ausschüttung einer 377.007.715,20 Euro
Dividende von 0,80
Euro je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
- Einstellung in andere 850.420.224,93 Euro
Gewinnrücklagen:
Die Dividende ist am 8. Juni 2018 zur Auszahlung fällig.
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in
bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in
bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Stückaktien der
Gesellschaft (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für einen
Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als
Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und der
Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem
gesonderten Dokument gem. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) erläutert, das den Aktionären auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und
die Ausstattung der Aktien sowie die Einzelheiten zu dem Angebot nebst
steuerlicher Behandlung enthält.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern
des Vorstands im Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 endet jeweils die Amtszeit
von Dr. Karl-Ludwig Kley, Herbert Hainer, Dr. h.c. Robert M. Kimmitt, Carsten
Knobel, Martin Koehler, Ambassador Miriam Sapiro und Matthias Wissmann.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der
Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammensetzen. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG erklärt, der
Gesamterfüllung zu widersprechen. Der Mindestanteil von 30 % Frauen und 30 %
Männern ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Der Aufsichtsrat ist demnach sowohl auf der
Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit
mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der
Seite der Anteilseigner drei Frauen und sieben Männer angehören, sodass das
Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herbert Hainer, Herzogenaurach,
ehemaliger Vorstandsvorsitzender, adidas
AG,
b) Dr. Karl-Ludwig Kley, Köln,
Vorsitzender des Aufsichtsrats, E.ON SE,
c) Carsten Knobel, Hilden,
Mitglied des Vorstands und CFO, Henkel AG
& Co. KGaA,
d) Martin Koehler, Berlin,
selbständiger Unternehmensberater und
ehemaliger Leiter Competence Center
'Aviation', Boston Consulting Group,
e) Michael Nilles, Bergisch Gladbach,
Chief Digital Officer, Schindler Group,
f) Ambassador Miriam Sapiro, Washington DC,
USA,
Managing Director, Sard Verbinnen & Co,
und
g) Matthias Wissmann, Ludwigsburg,
Präsident der International Organization
of Motor Vehicle Manufacturers (OICA)
jeweils als Mitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung am 8. Mai 2018 in den Aufsichtsrat zu wählen. Es ist
beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei
nicht mitgerechnet.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung
des Nominierungsausschusses und berücksichtigen das vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung erarbeitete Anforderungsprofil. Dieses wurde vom Aufsichtsrat
am 5. Dezember 2017 beschlossen und ist einschließlich des Stands der
Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite
https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/
erklaerung-zur-unternehmensfuehrung-289f-hgb.html
veröffentlicht.
Michael Nilles ist Mitglied des Aufsichtsrats der Lufthansa Technik AG, einem
Konzernunternehmen der Gesellschaft. Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen
können.
Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass Herr Dr. Karl-Ludwig Kley im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden
soll.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-
In *Abschnitt IV.* dieser Einladung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter
'Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten' Lebensläufe abgedruckt, die über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten
Auskunft geben. Dort ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften die
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Eine Darstellung ausgewählter Corporate Governance-Aspekte,
einschließlich ausführlicher Informationen zur Zusammensetzung des
Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG, ist auf der Internetseite
https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance
abrufbar.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses der
Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni
2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für
eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine
solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt.
7. *Änderung der Satzung der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft*
Die Satzung soll an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen angepasst, redaktionell und inhaltlich aktualisiert und
darüber hinaus übersichtlicher gestaltet werden. *Abschnitt V.* dieser
Einladung enthält eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der
Satzung und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Deutschen Lufthansa
Aktiengesellschaft wie in *Abschnitt V.* dieser Einladung aufgeführt insgesamt
neu zu fassen. Der Wortlaut der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Neufassung der Satzung befindet sich in der rechten Spalte der
Gegenüberstellung.
Die derzeit gültige Satzung sowie die Gegenüberstellung sind auch über unsere
Internetseite unter
https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/satzung.
html
und in der Hauptversammlung zugänglich.
_III. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung_
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung*
Von den insgesamt ausgegebenen 471.259.644 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung alle stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 471.259.644.
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des
Stimmrechts mittels Briefwahl) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft
bis spätestens *1. Mai 2018 (24.00 Uhr)* unter einer der nachfolgenden Adressen
Post: Hauptversammlung Deutsche Lufthansa
Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20797 Hamburg
Fax: +49 (0) 89 20 70-37951
E-Mail: hauptversammlung@dlh.de
Internet: www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionäre, welche die Online-Services unter der oben genannten Internetadresse nutzen möchten, benötigen
hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für
den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle
übrigen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr
Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post übersandt.
Die Unterlagen zur Anmeldung sowie die Tagesordnung zur Hauptversammlung wird die Gesellschaft an die bis
zum 24. April 2018 (0.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen übermitteln.
Auch neue Aktionäre, die nach dem 24. April 2018 (0.00 Uhr) bis einschließlich 1. Mai 2018 (24.00 Uhr)
in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden.
Dafür erforderlich ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Der für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch _technical record
date_ genannt) ist der 1. Mai 2018 (24.00 Uhr). Vom 2. Mai 2018 (0.00 Uhr) bis einschließlich 8. Mai
2018 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
*3. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl*
*a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender
Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer
Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den vorstehenden
Bestimmungen unter III.2. erforderlich.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung des Aktionärs nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen und Anträgen
entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur Vollmachts-
und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen
Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter
III.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die Aktionäre
werden gebeten, möglichst dieses Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie für die Erteilung von
Weisungen zu nutzen.
Aktionäre können über die oben unter III.2. angegebene Internetadresse unter Nutzung der Online-Services bis
zum Ende der Anmeldefrist Vollmachten an Dritte und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Die über die Online-Services erteilten Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können über die Online-Services noch bis zum Beginn der Generaldebatte der
Hauptversammlung geändert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder von diesen nach § 135 Abs. 8
AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder
Unternehmen können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem
zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder
§ 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung *per Post oder Fax *an die oben unter III.2.
angegebenen Adressen *bis zum 7. Mai 2018 (15.00 Uhr)* eingehend übermittelt werden. Später eingehende
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-
Stimmrechtsvertreter per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem - auch über
den 7. Mai 2018 (15.00 Uhr) hinaus - *bis zum Beginn der Generaldebatte* der Hauptversammlung die
Möglichkeit der Übermittlung von Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweisen sowie von Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter *per E-Mail* an die oben unter III.2. angegebene
Adresse. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zu erbringen.
*b) Stimmabgabe durch Briefwahl*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der
Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter III.2.
genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen,
Institute oder Unternehmen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis einschließlich 1. Mai 2018 (24.00 Uhr) (eingehend) an die
oben unter III.2. angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung
können die Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister
ordnungsgemäß eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular
kann zudem unter den oben unter III.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, per Fax oder per E-Mail
angefordert werden. Die Aktionäre werden gebeten, möglichst dieses Formular zur Briefwahl zu nutzen. Die
Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines
Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor
abgegebenen Briefwahlstimme.
*4. Rechte der Aktionäre*
*a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000 Euro (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am *7.
April 2018 (24.00 Uhr)* eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
- Vorstand -
z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW
Lufthansa Aviation Center
Airportring
60546 Frankfurt
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter
elektronischer Signatur an
*hv-service@dlh.de*
zu übersenden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten,
auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des §
121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
*b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens *23. April 2018 (24.00 Uhr)* (eingehend) unter Angabe ihres
Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind
ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
Post: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
- Vorstand -
z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW
Lufthansa Aviation Center
Airportring
60546 Frankfurt
Fax: +49 (0) 69 696-90990
E-Mail: hv-service@dlh.de
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende
Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie -
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
*c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu
stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen, die Auskunft zu
verweigern.
*5. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein
Beschluss gefasst werden soll, sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen inklusive des
Geschäftsberichts, der Berichte des Vorstands, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung und die der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machenden Verlangen von Aktionären auf
Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben
Internetadresse zugänglich gemacht.
_IV. Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 5 Lebensläufe abgedruckt, die über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist
aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
innehaben.
*Herbert Hainer*
Herzogenaurach
* 03.07.1954
Nationalität: Deutsch
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender, adidas AG
*Ausbildung*
Studium der Betriebswirtschaftslehre
*Beruflicher Werdegang*
1979 bis 1987 Procter & Gamble GmbH
Verkaufsmanager Deutschland
1987 bis 1989 adidas Deutschland
Vertriebsdirektor Hartware
1989 bis 1991 Vertriebsdirektor Feld
1991 bis 1993 adidas Deutschland
Gesamt-Vertriebsdirektor
1993 bis 1995 adidas Deutschland
Geschäftsführer (Verkauf + Logistik)
1996 bis 1997 adidas AG Senior Vice President
Europa, Afrika, Mittlerer Osten (Verkauf +
Logistik)
ab 1997 adidas AG Mitglied des Vorstands
2000 bis 2001 adidas-Salomon AG stellv.
Vorstandsvorsitzender
2001 bis September 2016 adidas AG
Vorstandsvorsitzender
seit 29.04.2010 Mitglied des LH-Aufsichtsrats,
gewählt bis zur HV 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* Allianz Deutschland AG
* FC Bayern München AG (stellv. Vorsitz)
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* Accenture plc. Dublin (Irland)
* Sportradar AG, Sankt Gallen (Schweiz)
(Vorsitz)
_Dr. Karl-Ludwig Kley_
Köln
* 11.06.1951
Nationalität: Deutsch
Vorsitzender des Aufsichtsrats, E.ON SE
*Ausbildung*
Ausbildung zum Industriekaufmann, danach
Studium der Rechtswissenschaften an der
Ludwig-Maximilians-Universität München
1979 bis 1982 Rechtsreferendariat in Hamburg
und Johannesburg (Südafrika)
1986 Promotion zum Dr. jur. in München
*Beruflicher Werdegang*
1982 Eintritt in die Bayer AG. Dort zunächst im
Bereich Konzernfinanzen und später als
Assistent des Vorstandsvorsitzenden tätig. Nach
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-
einem Auslandsaufenthalt als Finanzchef in
Japan verschiedene leitende Positionen im
Geschäftsbereich Pharma.
1991 bis 1994 im Vertrieb und anschließend
bis 1997 Leiter des Geschäftsbereichs Pharma
der italienischen Bayer-Tochtergesellschaft.
Danach in der Zentrale von Bayer Leitung des
Ressorts Finanzen und Investor Relations.
1998 bis 2006 Mitglied des Vorstands der
Deutschen Lufthansa AG, Ressort Finanzen
2006 stellv. Vorsitzender, von 2007 bis 2016
Vorsitzender der Geschäftsleitung der Merck
KGaA
seit 07.05.2013 Mitglied des LH-Aufsichtsrats,
gewählt bis zur HV 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* BMW AG (stellv. Vorsitz)
* E.ON SE (Vorsitz)
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* Verizon Communications Inc.
Das Mandat bei Verizon Communications Inc.
läuft mit Ablauf der am 3. Mai 2018
stattfindenden Hauptversammlung aus, Dr.
Karl-Ludwig Kley wird sich nicht erneut zur
Wahl stellen. Bei der BMW AG wird sich Dr.
Karl-Ludwig Kley auf der Hauptversammlung im
Mai 2018 für drei weitere Jahre im Aufsichtsrat
bewerben.
_Carsten Knobel_
Hilden
* 11.01.1969
Nationalität: Deutsch
Mitglied des Vorstands und CFO, Henkel AG & Co.
KGaA
*Ausbildung*
1990 bis 1995 Studium der
Betriebswirtschaftslehre und Technischen Chemie
an der TU Berlin
*Beruflicher Werdegang*
1998 bis 2012 verschiedene leitende Positionen
bei Henkel in den Bereichen Marketing und
Controlling, zuletzt als Corporate Senior Vice
President Finanzen
seit 2012 Mitglied des Vorstands und CFO Henkel
AG & Co. KGaA, zuständig für Finanzen & Einkauf
seit 09.01.2018 Mitglied des LH-Aufsichtsrats,
gerichtlich bestellt bis zum Ablauf der HV 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* keine
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* Henkel Central Eastern Europe GmbH
(Vorsitz), Österreich *
* Henkel (China) Investment Co. Ltd., China
*
* Henkel & Cie. AG, Schweiz *
* Henkel Consumer Goods, Inc. (Vorsitz), USA
*
* Henkel Ltd., Großbritannien *
* Henkel of America Inc. (Vorsitz), USA *
* Henkel Konzernmandate
_Martin Koehler_
Berlin
* 24.09.1957
Nationalität: Deutsch
Selbständiger Unternehmensberater und
ehemaliger Leiter Competence Center 'Aviation',
Boston Consulting Group
*Ausbildung*
Wirtschaftsingenieur an der TU Berlin
Industriepsychologie, Cornell University, New
York
MBA, Stanford University, Palo Alto
*Beruflicher Werdegang*
1986 Eintritt bei BCG
1989 bis 1993 Aufbau der Präsenz in
Skandinavien
1993 Partner
2000 bis 2011 Senior Partner und Managing
Director
ab 2000 Mitglied des für Deutschland,
Österreich, Osteuropa und den Mittleren
Osten zuständigen operativen Führungsgremiums
ab 2001 europaweit und 2006 bis 2010 weltweit
verantwortlich für die BCG-Aktivitäten im
Bereich 'Travel, Tourism and Transportation'
2008 Wahl in das Global Partnership Committee
2011 bis 2013 Senior Advisor, in dieser Rolle
Organisator des 'BCG Strategy Circle' und
Leiter der 'Kronberger Strategiekonferenz'
seit 02.03.2010 Mitglied des LH-Aufsichtsrats,
gewählt bis zur HV 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* Delton AG
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen*:
* American Funds Investment-Fonds, managed
by the Capital Group
* FlixMobility GmbH
*Michael Nilles*
Bergisch Gladbach
* 17.07.1973
Nationalität: Deutsch
Mitglied der Konzernleitung und Chief Digital
Officer (CDO), Schindler-Konzerns
CEO Schindler Digital Business AG
*Ausbildung*
Studium der Wirtschaftsinformatik an der
Universität Köln mit Abschluss zum
Diplom-Wirtschaftsinformatiker
Verschiedene Executive Education Programme
(Kellogg Northwestern, Stanford, Carnegie
Mellon)
*Beruflicher Werdegang*
1996 bis 1997 Software-Engineer und Berater,
SAP China, Shanghai/China
1998 bis 1999 IT Director Greater China,
Mannesmann/Bosch Rexroth (China) Ltd., Hong
Kong
1999 bis 2005 Program Director Global Business
Transformation & SAP Template, Bosch Rexroth
AG, Chicago, IL/USA
2001 bis 2005 CIO Americas, Bosch Rexroth
Corp., Chicago, IL/USA
2006 bis 2008 CIO, Bosch Rexroth AG, Lohr am
Main/Deutschland
2008 bis 2009 CIO, Schaeffler AG,
Herzogenaurach/Deutschland
2009 bis 2015 CIO, Schindler Group,
Ebikon/Schweiz
seit 2013 CEO, Schindler Digital Business AG,
Ebikon/Schweiz
seit 2016 Mitglied der Konzernleitung und Chief
Digital Officer (CDO), Schindler Group,
Ebikon/Schweiz
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* Lufthansa Technik AG
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* keine
_Miriam Sapiro_
Washington DC, USA
* 23.08.1960
Nationalität: US-amerikanisch
Managing Director, Sard Verbinnen & Co
*Ausbildung*
Bachelor of Arts, Williams College
Juris Doctor, NYU School of Law
Rotary Fellow, Oxford University
*Beruflicher Werdegang*
1988 bis 1995 - Verschiedene Rollen innerhalb
des US-Außenministeriums als
Rechtsberaterin und Mitglied des Planungsstabes
1997 bis 1999 - Leiterin Europäische
Angelegenheiten Nationaler Sicherheitsrat und
Sonderberaterin des US-Präsidenten
2000 bis 2009 - Leiterin international
Angelegenheiten VeriSign Inc. Und Gründung der
Beratungsfirma Summit Strategies International
2009 bis 2014 - Stellvertretende und
kommissarische US-Handelsbeauftragte nach
Bestätigung als Botschafterin
2014 bis Februar 2018 - Senior Fellow der
Brookings Institution, Principal, Summit
Strategies International und Partner bei
Finsbury (Leiter des DC Büros)
Seit März 2018 Managing Director, Sard
Verbinnen & Co.
Seit Oktober 2017 Gerichtliche Bestellung als
Mitglied des Aufsichtsrates der Lufthansa
Aktiengesellschaft bis zum Ablauf der
Hauptversammlung 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* keine
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* Board of Directors, Project HOPE (Finance
& Communications Committees) (USA)
_Matthias Wissmann_
Ludwigsburg
* 15.04.1949
Nationalität: Deutsch
Präsident der International Organization of
Motor Vehicle Manufacturers (OICA)
*Ausbildung*
Studium der Rechtswissenschaften,
Volkswirtschaft und Politik in Tübingen und
Bonn
1978 großes Staatsexamen
*Beruflicher Werdegang*
1973 bis 1983 Bundesvorsitzender der
Jungen Union
1976 bis 2007 Mitglied des Bundestags
1983 bis 1993 wirtschaftspolitischer
Sprecher der
CDU/CSU-Fraktion
Januar bis Mai Bundesminister für Forschung
1993 und Technologie
1993 bis 1998 Bundesminister für Verkehr
1998 bis 2001 Vorsitz des
Bundestagsausschusses für
Wirtschaft und Technologie
2002 bis 2007 Vorsitz des
Bundestagsausschusses für
Angelegenheiten der
Europäischen Union
seit 1999 Rechtsanwalt in der
internationalen Sozietät
Wilmer Cutler Pickering Hale
& Dorr LLP
2007-2018 Präsident des Verbandes der
Automobilindustrie (VDA)
seit 2016 Präsident der International
Organization of Motor
Vehicle Manufacturers (OICA)
seit 29.04.2008 Mitglied des
LH-Aufsichtsrats, gewählt
bis zur HV 2018
*Aktuelle Mandate*
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:*
* keine
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
* keine
*V. Gegenüberstellung der aktuellen Fassung und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung der Deutschen
Lufthansa Aktiengesellschaft*
Der Wortlaut der von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Neufassung der
Satzung befindet sich in der rechten Spalte der nachfolgenden Gegenüberstellung.
*SATZUNG * *SATZUNG *
*(aktuelle Fassung, Stand: Oktober 2017)* *(vorgeschlagene Neufassung, Beschlussfassung der
Hauptversammlung: 8. Mai 2018)*
*I. Allgemeine Bestimmungen * *I. Allgemeine Bestimmungen *
*§ 1* *§ 1*
Die Aktiengesellschaft führt die Firma (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma
'Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft'. 'Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft'.
Sie hat ihren Sitz in Köln. (2) Sie hat ihren Sitz in Köln.
*§ 2* *§ 2*
Gegenstand des Unternehmens ist der (1) Gegenstand des Unternehmens ist der
Luftverkehr im In- und Ausland und der Betrieb Luftverkehr im In- und Ausland und der Betrieb
von mit der Luftfahrt und ihrer Förderung von mit der Luftfahrt und ihrer Förderung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-
zusammenhängenden oder verwandten Geschäften unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden
und Einrichtungen. oder verwandten Geschäften und Einrichtungen.
Die Gesellschaft ist zur Förderung des (2) Die Gesellschaft ist zur Förderung des
Geschäftszweckes berechtigt, im In- und Geschäftszweckes berechtigt, im In- und
Ausland Zweigniederlassungen und Agenturen zu Ausland Zweigniederlassungen und Agenturen zu
errichten, sich bei anderen Unternehmungen des errichten, sich bei anderen Unternehmungen des
In- und Auslandes zu beteiligen, solche In- und Auslandes zu beteiligen, solche
Unternehmungen zu erwerben und zu errichten Unternehmungen zu erwerben und zu errichten
sowie alle Geschäfte einschließlich von sowie alle Geschäfte einschließlich von
Interessengemeinschaftsverträgen einzugehen. Interessengemeinschaftsverträgen einzugehen.
Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise
solchen Unternehmungen überlassen. solchen Unternehmungen überlassen.
*§ 3* *§ 3*
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden
im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das
Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den
Aktionären mit deren Zustimmung Informationen Aktionären mit deren Zustimmung Informationen
im Wege der Datenfernübertragung zu im Wege der Datenfernübertragung zu
übermitteln. übermitteln.
*II. Grundkapital und Aktien * *II. Grundkapital und Aktien *
*§ 4* *§ 4*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro
1.206.424.688,64. Es ist eingeteilt in 1.206.424.688,64. Es ist eingeteilt in
471.259.644 auf den Namen lautende 471.259.644 auf den Namen lautende
Stückaktien. Stückaktien.
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. April (2) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. April
2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro
553.310.730,08 durch ein- oder mehrmalige 553.310.730,08 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital A). erhöhen (Genehmigtes Kapital A).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar, gemäß § den Aktionären auch mittelbar, gemäß §
186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle a) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn der auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet und die unter wesentlich unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
- bezogen auf den Zeitpunkt des Aktien - bezogen auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder, sofern dieser Betrag Wirksamwerdens oder, sofern dieser Betrag
niedriger ist, der Ausübung der niedriger ist, der Ausübung der
Ermächtigung - einen Anteil von 10 Prozent Ermächtigung - einen Anteil von 10
des Grundkapitals nicht übersteigen. Prozent des Grundkapitals nicht
- Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit übersteigen.
Zustimmung des Aufsichtsrats b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktionäre auszunehmen. Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
- Soweit es erforderlich ist, um Inhabern Aktionäre auszunehmen.
oder Gläubigern von Options- oder c) Soweit es erforderlich ist, um Inhabern
Wandlungsrechten aus Options- oder oder Gläubigern von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Wandlungsrechten aus Options- oder
Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen Wandelschuldverschreibungen, die von der
ausgegeben wurden oder werden, ein Gesellschaft oder deren
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Erfüllung von Wandlungspflichten nach Ausübung der Options- oder
zustände, ist der Vorstand mit Zustimmung Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Wandlungspflichten zustände, ist der
Bezugsrechts ermächtigt. Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
- Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen, zum Ausschluss des Bezugsrechts
insbesondere zum Zweck des Erwerbs von ermächtigt.
Unternehmen, Unternehmensteilen, d) Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen,
Beteiligungen an Unternehmen oder insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
sonstigen Vermögensgegenständen oder Unternehmen, Unternehmensteilen,
Ansprüchen auf den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen oder
Vermögensgegenständen einschließlich sonstigen Vermögensgegenständen oder
Forderungen gegen die Gesellschaft oder Ansprüchen auf den Erwerb von
ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke Vermögensgegenständen einschließlich
des Zusammenschlusses von Unternehmen ist Forderungen gegen die Gesellschaft oder
der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht ihre Konzerngesellschaften oder zum
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Zwecke des Zusammenschlusses von
auszuschließen. Unternehmen ist der Vorstand ermächtigt,
- Der Vorstand ist ermächtigt, mit das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Zustimmung des Aufsichtsrats zur Aufsichtsrats auszuschließen.
Durchführung einer sogenannten e) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Aktiendividende (scrip dividend), bei der Zustimmung des Aufsichtsrats zur
den Aktionären angeboten wird, ihren Durchführung einer sogenannten
Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder Aktiendividende (scrip dividend), bei der
teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung den Aktionären angeboten wird, ihren
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital A Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder
in die Gesellschaft einzulegen, das teilweise) als Sacheinlage gegen
Bezugsrecht auszuschließen. Gewährung neuer Aktien aus dem
Die Summe der unter Ausschluss des Genehmigten Kapital A in die Gesellschaft
Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen einzulegen, das Bezugsrecht
ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des auszuschließen.
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens Die Summe der unter Ausschluss des
oder - falls dieser Wert geringer ist - im Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des
nicht übersteigen. Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Auf die 10-Prozent-Grenze gemäß des Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung,
ersten Spiegelstrichs sowie die vorstehende nicht übersteigen.
20-Prozent-Grenze der Summe aller
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -6-
Bezugsrechtsausschlüsse sind Aktien Auf die 10-Prozent-Grenze gemäß Buchstabe
anzurechnen, die zur Bedienung von Options- a) sowie die vorstehende 20-Prozent-Grenze der
oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse sind
Wandlungspflichten aus Options- oder Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden Options- oder Wandlungsrechten oder zur
oder noch auszugeben sein können, sofern die Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options-
Schuldverschreibungen ab dem 29. April 2015 in oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz wurden oder noch auszugeben sein können,
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts sofern die Schuldverschreibungen ab dem 29.
ausgegeben werden. Ferner sind auf die April 2015 in entsprechender Anwendung des §
genannten Grenzen Aktien anzurechnen, die ab 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
dem 29. April 2015 aufgrund einer Ermächtigung Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind
zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 auf die genannten Grenzen Aktien anzurechnen,
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die ab dem 29. April 2015 aufgrund einer
unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
werden. Schließlich sind Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Bezugsrechts ausgegeben werden.
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Schließlich sind Aktien anzurechnen, die
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
ausgegeben oder veräußert werden. zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen werden.
der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. April (3) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. April
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro
10.776.673,28 durch ein- oder mehrmalige 10.776.673,28 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien
werden ausschließlich den Mitarbeitern werden ausschließlich den Mitarbeitern
der Deutschen Lufthansa AG und mit ihr der Deutschen Lufthansa AG und mit ihr
verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten. verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere
Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals B, insbesondere die Bedingungen für Kapitals B, insbesondere die Bedingungen für
die Ausgabe der neuen Stückaktien, den die Ausgabe der neuen Stückaktien, den
Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der
Aktienrechte, sowie der Durchführung von Aktienrechte, sowie der Durchführung von
Kapitalerhöhungen festzulegen. Die Kapitalerhöhungen festzulegen. Die
Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien kann Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien kann
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt
werden. werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, im Falle des Der Vorstand wird ermächtigt, im Falle des
Eintritts der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Eintritts der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
LuftNaSiG mit Zustimmung des Aufsichtsrats das LuftNaSiG mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen und neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen und
hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Ausgabebetrag der auszuschließen. Der Ausgabebetrag der
neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzulegen und darf den Aufsichtsrat festzulegen und darf den
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten. Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten.
Eine Kapitalerhöhung nach dieser Vorschrift Eine Kapitalerhöhung nach dieser Vorschrift
darf den Umfang von 10 Prozent des darf den Umfang von 10 Prozent des
Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Maßnahme nicht übersteigen. der Maßnahme nicht übersteigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, unter den Der Vorstand wird ermächtigt, unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 LuftNaSiG mit Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 LuftNaSiG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktionäre in dem Zustimmung des Aufsichtsrats Aktionäre in dem
Umfang, wie es zur Erfüllung der Anforderungen Umfang, wie es zur Erfüllung der Anforderungen
für die Aufrechterhaltung der für die Aufrechterhaltung der
luftverkehrsrechtlichen Befugnisse luftverkehrsrechtlichen Befugnisse
erforderlich ist, und in der Reihenfolge des § erforderlich ist, und in der Reihenfolge des §
5 Abs. 3 LuftNaSiG unter Setzung einer 5 Abs. 3 LuftNaSiG unter Setzung einer
angemessenen Frist mit Hinweis auf die angemessenen Frist mit Hinweis auf die
andernfalls mögliche Rechtsfolge, der Aktien andernfalls mögliche Rechtsfolge, der Aktien
nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 LuftNaSiG nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 LuftNaSiG
verlustig zu gehen, aufzufordern, sämtliche verlustig zu gehen, aufzufordern, sämtliche
oder einen Teil der von ihnen gehaltenen oder einen Teil der von ihnen gehaltenen
Aktien zu veräußern und die Aktien zu veräußern und die
Veräußerung der Gesellschaft unverzüglich Veräußerung der Gesellschaft unverzüglich
nachzuweisen. Die Aufforderung mit dem Hinweis nachzuweisen. Die Aufforderung mit dem Hinweis
auf die mögliche Rechtsfolge, der Aktien auf die mögliche Rechtsfolge, der Aktien
verlustig zu gehen, hat hierfür eine Frist von verlustig zu gehen, hat hierfür eine Frist von
mindestens vier Wochen vorzusehen. An Stelle mindestens vier Wochen vorzusehen. An Stelle
der öffentlichen Bekanntmachung genügt die der öffentlichen Bekanntmachung genügt die
einmalige Einzelaufforderung an die einmalige Einzelaufforderung an die
betreffenden Aktionäre; dabei muss eine betreffenden Aktionäre; dabei muss eine
Nachfrist gewährt werden, die mindestens zwei Nachfrist gewährt werden, die mindestens zwei
Wochen seit dem Empfang der Einzelaufforderung Wochen seit dem Empfang der Einzelaufforderung
beträgt. beträgt.
Das Grundkapital ist um bis zu Euro (4) Das Grundkapital ist um bis zu Euro
237.843.840 durch Ausgabe von bis zu 237.843.840 durch Ausgabe von bis zu
92.907.750 neuen, auf den Namen lautenden 92.907.750 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus
Wandelschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -7-
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer
Kombination dieser Instrumente), die von der Kombination dieser Instrumente), die von der
Gesellschaft oder von ihren Gesellschaft oder von ihren
Konzerngesellschaften aufgrund des Konzerngesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2021 vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2021
gegen bar ausgegeben werden, von ihren gegen bar ausgegeben werden, von ihren
Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen
oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber
bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder
von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2021 vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2021
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen (bzw. ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen (bzw.
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Wandlungspflicht) ihre Pflicht zur mit Wandlungspflicht) ihre Pflicht zur
Wandlung erfüllen oder Andienungen von Aktien Wandlung erfüllen oder Andienungen von Aktien
erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder
andere Erfüllungsformen zur Bedienung andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. durch die Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten, durch die Erfüllung von Optionsrechten, durch die Erfüllung von
Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von
Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Kapitalerhöhung festzusetzen.
*§ 5* *§ 5*
Die Aktien lauten auf den Namen; sie sind (1) Die Aktien lauten auf den Namen; sie sind
unter Bezeichnung des Aktionärs nach Namen, unter Bezeichnung des Aktionärs nach Namen,
Adresse, Geburtsdatum, Aktienstückzahl und Adresse, Geburtsdatum, Aktienstückzahl und
Staatsangehörigkeit (natürliche Personen) bzw. Staatsangehörigkeit (natürliche Personen) bzw.
Nationalität (juristische Personen) in das Nationalität (juristische Personen) in das
Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Aktienregister der Gesellschaft einzutragen.
Bei Meldepflichtigen im Sinne der §§ 21 ff. Die Übertragung der Aktien ist an die
des Wertpapierhandelsgesetzes sind ferner die Zustimmung der Gesellschaft gebunden
in § 80 Abs. 1 AktG aufgeführten Angaben zu (Vinkulierung). Die Gesellschaft darf die
machen. Die Übertragung der Aktien ist an Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden verweigern, wenn zu besorgen ist, dass durch
(Vinkulierung). Die Gesellschaft darf die die Eintragung die Aufrechterhaltung der
Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefährdet
verweigern, wenn zu besorgen ist, dass durch sein könnte.
die Eintragung die Aufrechterhaltung der
luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefährdet
sein könnte.
Auch bei einer Erhöhung des Grundkapitals (2) Auch bei einer Erhöhung des Grundkapitals
lauten die Aktien auf den Namen. lauten die Aktien auf den Namen.
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung (3) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung
seines Anteils ist ausgeschlossen. seines Anteils ist ausgeschlossen.
*III. Verfassung * *III. Verfassung*
*1. Vorstand * *1. Vorstand*
*§ 6* *§ 6*
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Personen. Personen.
Der Aufsichtsrat bestellt die (2) Der Aufsichtsrat bestellt die
Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl; er Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl; er
kann Stellvertreter der Vorstandsmitglieder kann stellvertretende Vorstandsmitglieder
bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied
zum Vorsitzenden des Vorstands und ein zum Vorsitzenden des Vorstands und ein
weiteres Mitglied zu dessen Stellvertreter weiteres Mitglied zu dessen Stellvertreter
ernennen. ernennen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit (3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit
gesetzlich zulässig, mit Stimmenmehrheit gesetzlich zulässig, mit Stimmenmehrheit
gefasst. Der Aufsichtsrat bestimmt in der gefasst. Der Aufsichtsrat bestimmt in der
Geschäftsordnung für den Vorstand, welches Geschäftsordnung für den Vorstand, welches
Vorstandsmitglied bei Stimmengleichheit den Vorstandsmitglied bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gibt. Ausschlag gibt.
*§ 7* *§ 7*
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten
durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen. Prokuristen. Im Übrigen wird die
Gesellschaft durch Prokuristen oder andere
Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung
des Vorstands vertreten.
*2. Aufsichtsrat * *2. Aufsichtsrat *
*§ 8* *§ 8*
Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern.
Zur Wahl in den Aufsichtsrat sollten im
Grundsatz keine Personen vorgeschlagen werden,
die das 70. Lebensjahr bereits vollendet
haben.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur (2) Die Wahl erfolgt grundsätzlich für die Zeit
Beendigung der Hauptversammlung, die über die bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach über die Entlastung für das vierte
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die beschließt. Hierbei wird das
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet. Die Wahl der
Scheiden Mitglieder, die von der Anteilseignervertreter kann für einen oder
Hauptversammlung zu wählen sind, vor Ablauf mehrere von ihnen auch für eine kürzere
der Amtszeit aus, so finden Ergänzungswahlen Amtszeit erfolgen.
statt.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann durch (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber
dem Vorstand sein Amt jederzeit niederlegen. dem Vorstand sein Amt jederzeit niederlegen.
*§ 9* *§ 9*
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der (1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, mit
alle von der Hauptversammlung zu wählenden deren Ende die Amtszeit des
Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden, Aufsichtsratsvorsitzenden endet, jedenfalls
findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der aber mindestens alle fünf Jahre, wählt der
es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In Aufsichtsrat in einer Aufsichtsratssitzung, zu
dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach der es einer besonderen Einladung nicht
Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG bedarf, nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und
aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit 2 MitbestG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. und einen Stellvertreter. Bei der Wahlhandlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -8-
Bei der Wahlhandlung führt das an Lebensjahren führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den
älteste Mitglied den Vorsitz. Vorsitz.
Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der (2) Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl für den unverzüglich eine Neuwahl für den
Ausgeschiedenen vorzunehmen. Ausgeschiedenen vorzunehmen.
Unmittelbar nach der Wahl des (3) Unmittelbar nach der Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Aufsichtsratsvorsitzenden und seines
Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat den in Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat den in
§ 27 Abs. 3 MitbestG vorgesehenen Ausschuss. § 27 Abs. 3 MitbestG vorgesehenen Ausschuss.
*§ 10* *§ 10*
Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden (1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden
oder bei seiner Verhinderung durch dessen oder bei seiner Verhinderung durch dessen
Stellvertreter einberufen. § 110 des Stellvertreter einberufen. § 110 AktG findet
Aktiengesetzes findet Anwendung. Anwendung.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die
Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen
Anschrift schriftlich, fernmündlich oder Anschrift schriftlich, fernmündlich oder
mittels elektronischer Kommunikation mit einer mittels elektronischer Kommunikation mit einer
Frist von einer Woche eingeladen sind und wenn Frist von einer Woche eingeladen sind und wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
oder gemäß § 108 Abs. 3 AktG oder gemäß § 108 Abs. 3 AktG
abstimmungsberechtigt vertreten ist. abstimmungsberechtigt vertreten ist. Durch
Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltete
Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als
anwesend. In dringenden Fällen kann die
Wochenfrist angemessen verkürzt werden.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit (3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat
Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten
Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der auch sie Stimmengleichheit ergibt, der
Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; dem Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; dem
Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht
zu. zu.
Der Vorsitzende bestimmt die Art der (4) Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf
Abstimmung. und die Art der Abstimmung.
*§ 11* *§ 11*
Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte (1) Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte
Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Ausschüsse zu bilden und, soweit gesetzlich
Befugnisse in einer Geschäftsordnung zulässig, deren Zusammensetzung, Aufgaben und
festzusetzen. Befugnisse in einer Geschäftsordnung
festzusetzen.
Ausschüsse mit entscheidender Befugnis müssen
so besetzt sein, dass die von der
Hauptversammlung und die von der
Arbeitnehmerschaft gewählten
Aufsichtsratsmitglieder in gleicher Zahl
vertreten sind. Diese Ausschüsse sind nur
beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder an der Entscheidung teilnehmen.
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats und (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende zu anzufertigen, die der Vorsitzende der
unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind betreffenden Sitzung zu unterzeichnen hat. In
Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die der Niederschrift sind Ort und Tag der
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
anzugeben. Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse, die nach § 10, Abs. 3 schriftlich, Ausschüsse, die schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch oder fernmündlich gefasst worden mit Hilfe sonstiger elektronischer
sind, werden in die Niederschrift über die Kommunikationsmittel gefasst worden sind,
nächste Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner werden in die Niederschrift über die nächste
Ausschüsse aufgenommen. Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner
Ausschüsse aufgenommen.
Ferner ist der Aufsichtsrat befugt, (4) Ferner ist der Aufsichtsrat befugt,
Änderungen der Satzung zu Änderungen der Satzung zu
beschließen, die nur die Fassung beschließen, die nur die Fassung
betreffen. betreffen.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
*§ 12* *§ 12*
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung (1) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung
für den Vorstand, in der er u.a. für bestimmte für den Vorstand, in der er u.a. für bestimmte
Arten von Geschäften festlegt, dass sie seiner Arten von Geschäften festlegt, dass sie seiner
Zustimmung bedürfen. Zustimmung bedürfen.
Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nicht (2) Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nicht
Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des
vorzunehmenden Geschäftes. vorzunehmenden Geschäftes.
*§ 13*
Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die
vertraulichen Beratungen und Abstimmungen
sowie vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit bekannt geworden sind,
Stillschweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung gilt auch nach Ausscheiden aus
dem Amt. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats
anwesende Personen, die nicht
Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur
Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.
*§ 13* *§ 14*
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von
Euro 80.000. Der Vorsitzende erhält Euro Euro 80.000. Der Vorsitzende erhält Euro
240.000, der stellvertretende Vorsitzende Euro 240.000, der stellvertretende Vorsitzende Euro
120.000. Der Vorsitzende des 120.000. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses erhält zusätzlich Euro Prüfungsausschusses erhält zusätzlich Euro
60.000, sonstige Mitglieder des 60.000, sonstige Mitglieder des
Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich Euro Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich Euro
30.000. Vorsitzende anderer Ausschüsse 30.000. Vorsitzende anderer Ausschüsse
erhalten zusätzlich Euro 40.000, sonstige erhalten zusätzlich Euro 40.000, sonstige
Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten
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March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -9-
zusätzlich Euro 20.000. Vergütungen für zusätzlich Euro 20.000. Vergütungen für
Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Ausschusstätigkeiten stehen unter dem
Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr
mindestens einmal getagt hat. mindestens einmal getagt hat.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des (2) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats den Ersatz ihrer baren Auslagen Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen
(insbesondere Reisekosten) und ein (insbesondere Reisekosten) und ein
Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500 für jede Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500 für jede
Sitzung. Die Gesellschaft vergütet darüber persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung.
hinaus die Versicherungsprämie im Rahmen einer Die Gesellschaft vergütet darüber hinaus die
Gruppenunfallversicherung und erstattet die Versicherungsprämie im Rahmen einer
auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Gruppenunfallversicherung und erstattet die
auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer.
Außerdem werden etwaige nach
ausländischen Gesetzen für die
Aufsichtsratstätigkeit entstehenden
Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied
erstattet.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe (3) Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe
eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat
oder einer mit einer zusätzlichen Vergütung oder einer mit einer zusätzlichen Vergütung
verbundenen Tätigkeit in einem seiner verbundenen Tätigkeit in einem seiner
Ausschüsse aus, erhalten sie eine Ausschüsse aus, erhalten sie eine
zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter
dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss
bereits mindestens einmal getagt hat. bereits mindestens einmal getagt hat.
*3. Hauptversammlung * *3. Hauptversammlung *
*§ 14* *§ 15*
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand
oder den Aufsichtsrat einberufen. oder den Aufsichtsrat einberufen.
Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder in (2) Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder in
einer anderen deutschen Stadt mit mehr als einer anderen deutschen Stadt mit mehr als
250.000 Einwohnern statt. 100.000 Einwohnern statt.
*§ 15* *§ 16*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre
berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich rechtzeitig vor der sind und sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Hauptversammlung bei der Gesellschaft in
deutscher oder englischer Sprache angemeldet deutscher oder englischer Sprache angemeldet
haben. haben.
Diese Anmeldung muss der Gesellschaft unter (2) Diese Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der
der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. mitzurechnen sind. In der Einberufung der
Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorgesehen werden.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist
ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und dem
Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass (4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass
Aktionäre ihre Stimmen ohne an der Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen schriftlich oder Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben oder im Wege elektronischer Kommunikation
dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist
ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu
treffen. Die Einzelheiten werden mit der treffen. Die Einzelheiten werden mit der
Einberufung zur Hauptversammlung bekannt Einberufung zur Hauptversammlung bekannt
gemacht. gemacht.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und (5) Die Aktionäre können sich in der
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber Hauptversammlung vertreten lassen. Die
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Einzelheiten für die Erteilung dieser Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis Gesellschaft bedürfen der Textform.
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einzelheiten für die Erteilung dieser
Einberufung der Hauptversammlung bekannt Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis
gemacht, in der auch eine Erleichterung gegenüber der Gesellschaft werden mit der
bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz Einberufung der Hauptversammlung bekannt
bleibt unberührt. gemacht, in der auch eine Erleichterung
bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt
unberührt.
*§ 16* *§ 17*
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle
der Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Die
der Verhinderung beider Personen führt ein Mitglieder des Aufsichtsrats können bei
anderes, von den anwesenden Vorliegen besonderer Umstände ein anderes
Aufsichtsratsmitgliedern zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats oder einen Dritten
Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz. Für als Vorsitzenden der Hauptversammlung
den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats bestimmen.
den Vorsitz übernimmt, wird der
Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten
anwesenden Aktionärs durch die
Hauptversammlung gewählt.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen,
bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung.
Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht (3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
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DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -10-
Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. festsetzen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die (4) Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. zuzulassen. *§ 17* *§ 18* Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht die Satzung oder zwingende sofern nicht die Satzung oder zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das der abgegebenen Stimmen gefasst. Schreibt das Aktiengesetz außerdem zur Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Antrag als abgelehnt. Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine (2) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmgleichheit entscheidet das Los. Je eine auf den Namen lautende Aktie gewährt (3) Je eine auf den Namen lautende Aktie gewährt eine Stimme. eine Stimme. *IV. Jahresabschluss und Gewinnverteilung * *IV. Jahresabschluss und Gewinnverteilung * *§ 18* *§ 19* Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. *§ 19* *§ 20* Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Er hat ferner in Abschlussprüfer vorzulegen. Er hat ferner in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres den Konzernabschluss und den den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Konzernlagebericht aufzustellen und dem Konzernabschlussprüfer vorzulegen. Konzernabschlussprüfer vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der (2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind unverzüglich nach Eingang des unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes, möglichst in den ersten Prüfungsberichtes, möglichst in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres, dem fünf Monaten des Geschäftsjahres, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dasselbe gilt für den Aufsichtsrat vorzulegen. Dasselbe gilt für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Prüfungsbericht des den Prüfungsbericht des Konzernabschlussprüfers. Vorstand und Konzernabschlussprüfers. Vorstand und Aufsichtsrat sind insoweit zur Einstellung Aufsichtsrat sind insoweit zur Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen berechtigt, wie der Ausschüttungsbetrag eine berechtigt, wie der Ausschüttungsbetrag eine Dividende von mindestens 10 Prozent des Dividende von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals zulässt. Grundkapitals zulässt. *§ 20* *§ 21* Die Hauptversammlung beschließt (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich innerhalb der ersten acht Monate alljährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Entlastung des des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie über Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes und in den die Verwendung des Bilanzgewinnes und in den im Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die im Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses; sie wählt Feststellung des Jahresabschlusses; sie wählt auch den Abschlussprüfer und den auch den Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer für das laufende Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Geschäftsjahr. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben (2) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen. Sachausschüttung beschließen. *§ 21* *§ 22* Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden. Gewinnberechtigung festgesetzt werden. Neben redaktionellen Anpassungen betreffen die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft insbesondere die folgenden Regelungen: * Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung von angebotenen Dienstleistungen sowie Beteiligungsprojekten mit Drittunternehmen im Bereich E-Mobility soll der Unternehmensgegenstand etwas weiter gefasst werden, um die nötige Handlungsflexibilität für den Vorstand für die zukünftige Entwicklung des Konzerns zu ermöglichen (§ 2). * Im Rahmen des Anforderungsprofils für Aufsichtsratsmitglieder wurde die Altersgrenze zum Zeitpunkt des Wahlvorschlags von 70 Jahren bestätigt und wird in der Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite veröffentlicht. Der entsprechende Passus in der Satzung soll daher gestrichen werden (§ 8). * Zur Erleichterung der Durchführung von Aufsichtsratssitzungen sollen telefonisch oder per Videokonferenz zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder bei Aufsichtsratssitzungen als anwesend gelten (§ 10 Abs. 2). * Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Aufsichtsratsausschüsse soll die derzeitige Vorgabe der (paritätischen) Besetzung der Ausschüsse gestrichen werden, da die Ausschussbesetzung - als Ausprägung der Organisationsautonomie des Aufsichtsrats und soweit gesetzlich zulässig - einer Geschäftsordnungsregelung vorbehalten sein soll (§ 11 Abs. 1). * Die bereits in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelte Vertraulichkeitsverpflichtung soll nun auch in der Satzung verankert werden (§ 13). * Im Zusammenhang mit der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zum einen klar geregelt werden, dass Sitzungsgeld nur bei einer persönlichen Teilnahme an Präsenzsitzungen gezahlt wird. Zum anderen soll klargestellt werden, dass etwaige nach ausländischen Gesetzen abzuführende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen kompensiert werden (§ 14 Abs. 2). * Zur Erhöhung der Flexibilität bei der Auswahl eines geeigneten Versammlungsorts sollen Hauptversammlungen künftig in deutschen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern statt wie bislang mit mehr als 250.000 Einwohnern durchgeführt werden können (§ 15 Abs. 2).
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March 23, 2018 10:06 ET (14:06 GMT)
* Des Weiteren soll der Vorstand zur
Flexibilisierung bei der Durchführung der
Hauptversammlung ermächtigt werden, den
Aktionären eine Online-Teilnahme an der
Hauptversammlung zu ermöglichen (§ 16 Abs. 3).
* Schließlich sollen die Regelungen zur
Bestimmung des Vorsitzenden der
Hauptversammlung flexibilisiert werden (§ 17
Abs. 1).
Köln, den 23. März 2018
*Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-03-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
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Internet: http://www.lufthansagroup.com
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