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DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in 89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SHW AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in 
89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SHW AG Aalen - ISIN DE000A1JBPV9 - 
- WKN A1JBPV - 
- ISIN DE 000A2LQ165 - 
- WKN A2LQ16 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der SHW AG mit Sitz in Aalen 
 
am Dienstag, den 8. Mai 2018, 10:00 Uhr, 
 
im Congress Centrum Heidenheim, Kleiner Saal, 
Hugo-Rupf-Platz 1, D-89522 Heidenheim, ein. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der SHW AG, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts 
   für die SHW AG und den SHW-Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   bedarf es somit nicht. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach 
   der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   - Der im festgestellten Jahresabschluss 
     ausgewiesene Bilanzgewinn des 
     Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 
     12.177.567,36 wird wie folgt verwendet: 
     Ausschüttung einer     EUR 3.218.104,50 
     Dividende von EUR 0,50 
     je 
     dividendenberechtigter 
     Inhaber-Stückaktie 
     Einstellung in die     EUR 8.900.000,00 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
     Vortrag auf neue       EUR 59.462,86 
     Rechnung 
                            EUR 12.177.567,36 
   - Der Anspruch der Aktionäre auf die 
     Dividende ist am Montag, den 14. Mai 2018, 
     zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
     AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
   die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit 
   im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 
   6.436.209 von der Gesellschaft ausgegebenen 
   Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
   die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung 
   gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der 
   Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie und 
   unveränderter Höhe der Einstellung in die anderen 
   Gewinnrücklagen entsprechend angepasste Beträge 
   für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf 
   neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des Prüfers für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2018 
   sowie im Geschäftsjahr 2019 bis zur nächsten 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a. zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer 
      der SHW AG für das Geschäftsjahr 2018 
      sowie zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte der SHW AG für das 
      Geschäftsjahr 2018; und 
   b. zum Prüfer für die etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
      für das Geschäftsjahr 2019 bis zur 
      nächsten Hauptversammlung im Jahr 2019 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
   ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Erweiterung des 
   Aufsichtsrats und eine entsprechende Änderung 
   der Satzung in § 8 Absatz 1 (Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
    Die satzungsmäßige Anzahl der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft wird von derzeit sechs auf 
    neun Mitglieder erhöht. § 8 Absatz 1 der 
    Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) 
    wird hierzu wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus neun 
    Mitgliedern, die sämtlich von der 
    Hauptversammlung gewählt werden.' 
7. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit gemäß §§ 
   95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die 
   sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. 
   Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 8 Absatz 1 
   der Satzung durch Eintragung im Handelsregister 
   der Gesellschaft wird sich der Aufsichtsrat nach 
   denselben Vorschriften, jedoch dann aus neun 
   Mitgliedern zusammensetzen, die wiederum sämtlich 
   von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Herr Christian Brand und Frau Kirstin Hegner haben 
   jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 
   2017 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft niedergelegt. Mit Beschluss des 
   Amtsgerichts Ulm vom 2. Januar 2018 wurden an 
   ihrer Stelle Herr Stefan Pierer und Herr Klaus 
   Rinnerberger zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
   SHW AG bestellt. Ihr Amt endet jeweils mit der 
   Wahl eines Nachfolgers für das vorzeitig 
   ausgeschiedene Mitglied durch die 
   Hauptversammlung. Es sind daher Ergänzungswahlen 
   für die zwei vorzeitig ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieder Christian Brand und 
   Kirstin Hegner durchzuführen. Ergänzungswahlen für 
   vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder 
   erfolgen gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für den 
   Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen 
   Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die 
   Amtszeit des Nachfolgers bei der Wahl nicht 
   abweichend bestimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder 
   Christian Brand und Kirstin Hegner waren jeweils 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 6 
   vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats von 
   derzeit sechs auf neun Mitglieder sind ferner drei 
   zusätzliche Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
   wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, 
   sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit 
   bestimmt wird. 
 
   Um - wie bisher - eine gleichlaufende Amtsperiode 
   für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
   beizubehalten, sollen sämtliche Wahlen für die 
   restliche Dauer der laufenden Amtsperiode des 
   Aufsichtsrats erfolgen und damit jeweils für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung des jeweiligen Mitglieds für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   genannten Personen wie folgt zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen: 
 
   a. Herrn Stefan Pierer, 

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March 27, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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