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DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - ISIN 
DE000A2E42C6 // WKN A2E42C - Einladung zur Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre 
zur *ordentlichen Hauptversammlung* der ENCAVIS AG ein, die am 
*Dienstag, dem 8. Mai 2018, um 11:00 Uhr,* 
im EMPORIO TOWER, Panoramadeck (23. Etage), Dammtorwall 15, D-20355 
Hamburg, 
stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen 
   und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2017 in Höhe 
   von EUR 34.388.583,44 ist wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     EUR 28.215.487,08 
    Dividende von EUR 0,22 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie mit 
    Fälligkeit am 
    11.06.2018: 
    Vortrag auf neue       EUR 6.173.096,36' 
    Rechnung: 
 
   Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
   ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende 
   zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden 
   Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   Leistung der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
   Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
   Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument 
   erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
   Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und 
   legt die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dar. 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung 
   bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   128.252.214,00, eingeteilt in 128.252.214 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
   Dividende statt in bar in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
   unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
   erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu 
   versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
   Dividendenauszahlung, unabhängig davon welches Wahlrecht der 
   Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
    als Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 und als Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
    2018 bestellt. Ergänzend wird die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer bestellt, sofern der 
    Vorstand die prüferische Durchsicht 
    etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 
    2019 bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung beschließt.' 
6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
   Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und des zunehmenden 
   zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die 
   Aufsichtsratsvergütung neu ausgestaltet werden. Dabei soll die 
   Vergütung nicht mehr durch Beschluss der Hauptversammlung, 
   sondern in der Satzung als feste Vergütung festgelegt werden, 
   wobei die Mitgliedschaft in Ausschüssen vergütungserhöhend 
   berücksichtigt werden soll. Zudem sollen die 
   Aufsichtsratsmitglieder künftig ein Sitzungsgeld für Sitzungen 
   des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse erhalten. Die 
   Neuregelung soll sowohl für das laufende Geschäftsjahr 2018 als 
   auch für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       eine jährliche feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von 
       EUR 25.000,00. Für die Tätigkeit in den 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       die Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung. 
 
   2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten 
      Vergütung erhält der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats eine jährliche feste 
      Vergütung von EUR 50.000,00, sein 
      Stellvertreter eine jährlich feste 
      Vergütung von EUR 37.500,00. 
   3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
      Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
      Vorsitzenden des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 15.000,00 und für 
      jedes andere Mitglied des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 10.000,00. Die 
      Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
      bleibt unberücksichtigt. 
   4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten 
      für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss in diesem 
      Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben 
      getagt hat. 
   5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
      seiner Ausschüsse erhalten für jede 
      Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an 
      der sie als Mitglieder teilnehmen, ein 
      Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Für 
      mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
      und/oder seiner Ausschüsse an einem 
      Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
      einmal gezahlt. 
   6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem 
      Personalausschuss angehörten oder das 
      jeweilige Amt als Vorsitzender oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Stellvertreter ausübten, erhalten die 
      Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine 
      zeitanteilige Vergütung für 
      Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss im 
      entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
      seiner Aufgaben getagt hat. 
   7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die 
      durch die Ausübung ihres Amtes 
      entstehenden Auslagen - 
      einschließlich einer etwaigen auf 
      die Vergütung und den Auslagenersatz 
      entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. 
      Des Weiteren haben die 
      Aufsichtsratsmitglieder Anspruch darauf, 
      dass die Gesellschaft eine angemessene 
      Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung 
      für sie abschließt. 
   8. Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
      15 der Satzung findet die Neuregelung der 
      Aufsichtsratsvergütung sowohl für das 
      Geschäftsjahr 2017 als auch auf das am 1. 
      Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr 
      Anwendung.' 
7. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Bekanntmachung und 
   Übermittlung von Informationen einschließlich 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
   Bundesanzeiger.' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-/* 
   *Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
   Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2018 sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen: 
 
      aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl_ 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          7. Mai 2023 (einschließlich) 
          einmalig oder mehrmals auf den 
          Inhaber oder auf den Namen lautende 
          Options-/Wandelschuldverschreibungen 
          , Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachfolgend zusammen auch 
          'Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 auszugeben und den 
          Gläubigern (nachfolgend die 
          'Inhaber') der jeweiligen, unter 
          sich gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen, Options- 
          bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf 
          den Inhaber lautende Aktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag am Grundkapital von insgesamt 
          bis zu EUR 38.181.377,00 nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen zu 
          gewähren. 
 
      bb) _Währung, Ausgabe durch 
          Gesellschaften, an denen die 
          Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt 
          ist_ 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch durch eine 
          hundertprozentige unmittelbare oder 
          mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
          der Gesellschaft ausgegeben werden; 
          für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen Options- bzw. 
          Wandlungsrechte auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
 
      cc) _Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss_ 
 
          Die Schuldverschreibungen sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
          können auch von einem Kreditinstitut 
          oder einem Konsortium von 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten 
          gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 
          Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
          Abs. 7 des Gesetzes über das 
          Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
          Schuldverschreibungen von einer 
          hundertprozentigen mittelbaren oder 
          unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe der vorstehenden Sätze 
          sicherzustellen. Der Vorstand ist 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - Für Spitzenbeträge; 
          - wenn und soweit die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Bareinlage erfolgt und der 
            Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags durch 
            den Vorstand nicht wesentlich 
            unterschreitet und die so 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            nur Umtausch- und/oder 
            Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
            10 % des Grundkapitals gewähren; 
            auf den vorgenannten Höchstbetrag 
            sind sämtliche Aktien anzurechnen, 
            die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts nach oder in 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
            der Eintragung dieser Ermächtigung 
            ausgegeben oder veräußert 
            werden; 
          - soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern von bereits zuvor 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang 
            gewähren zu können, wie es ihnen 
            nach Ausübung eines Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
            einer Options- oder 
            Wandlungspflicht als Aktionär 
            zustehen würde; oder 
          - soweit die Schuldverschreibungen in 
            Zusammenhang mit dem Erwerb von 
            Unternehmen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen 
            gegen Bar- und/oder 
            Sachgegenleistungen ausgegeben 
            werden. 
 
      dd) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden Bedingungen 
          der Schuldverschreibung zum Bezug 
          von neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien der Gesellschaft 
          berechtigen. Die Optionsbedingungen 
          können vorsehen, dass der 
          Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals, der auf 
          die je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber das unentziehbare Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den festgelegten 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen in neue, auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft umzutauschen. Das 
          Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Umtauschverhältnis variabel ist und 
          der Wandlungspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Aktienkurses während der Laufzeit 
          oder während eines bestimmten 
          Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
          festgesetzt wird. Ferner können eine 
          in bar zu leistende Zuzahlung und 
          die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
      ee) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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