Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
150 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - ISIN 
DE000A2E42C6 // WKN A2E42C - Einladung zur Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre 
zur *ordentlichen Hauptversammlung* der ENCAVIS AG ein, die am 
*Dienstag, dem 8. Mai 2018, um 11:00 Uhr,* 
im EMPORIO TOWER, Panoramadeck (23. Etage), Dammtorwall 15, D-20355 
Hamburg, 
stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen 
   und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2017 in Höhe 
   von EUR 34.388.583,44 ist wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     EUR 28.215.487,08 
    Dividende von EUR 0,22 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie mit 
    Fälligkeit am 
    11.06.2018: 
    Vortrag auf neue       EUR 6.173.096,36' 
    Rechnung: 
 
   Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
   ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende 
   zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden 
   Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   Leistung der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
   Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
   Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument 
   erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
   Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und 
   legt die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dar. 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung 
   bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   128.252.214,00, eingeteilt in 128.252.214 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
   Dividende statt in bar in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
   unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
   erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu 
   versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
   Dividendenauszahlung, unabhängig davon welches Wahlrecht der 
   Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
    als Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 und als Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
    2018 bestellt. Ergänzend wird die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer bestellt, sofern der 
    Vorstand die prüferische Durchsicht 
    etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 
    2019 bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung beschließt.' 
6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
   Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und des zunehmenden 
   zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die 
   Aufsichtsratsvergütung neu ausgestaltet werden. Dabei soll die 
   Vergütung nicht mehr durch Beschluss der Hauptversammlung, 
   sondern in der Satzung als feste Vergütung festgelegt werden, 
   wobei die Mitgliedschaft in Ausschüssen vergütungserhöhend 
   berücksichtigt werden soll. Zudem sollen die 
   Aufsichtsratsmitglieder künftig ein Sitzungsgeld für Sitzungen 
   des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse erhalten. Die 
   Neuregelung soll sowohl für das laufende Geschäftsjahr 2018 als 
   auch für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       eine jährliche feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von 
       EUR 25.000,00. Für die Tätigkeit in den 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       die Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung. 
 
   2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten 
      Vergütung erhält der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats eine jährliche feste 
      Vergütung von EUR 50.000,00, sein 
      Stellvertreter eine jährlich feste 
      Vergütung von EUR 37.500,00. 
   3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
      Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
      Vorsitzenden des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 15.000,00 und für 
      jedes andere Mitglied des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 10.000,00. Die 
      Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
      bleibt unberücksichtigt. 
   4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten 
      für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss in diesem 
      Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben 
      getagt hat. 
   5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
      seiner Ausschüsse erhalten für jede 
      Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an 
      der sie als Mitglieder teilnehmen, ein 
      Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Für 
      mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
      und/oder seiner Ausschüsse an einem 
      Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
      einmal gezahlt. 
   6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem 
      Personalausschuss angehörten oder das 
      jeweilige Amt als Vorsitzender oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

Stellvertreter ausübten, erhalten die 
      Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine 
      zeitanteilige Vergütung für 
      Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss im 
      entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
      seiner Aufgaben getagt hat. 
   7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die 
      durch die Ausübung ihres Amtes 
      entstehenden Auslagen - 
      einschließlich einer etwaigen auf 
      die Vergütung und den Auslagenersatz 
      entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. 
      Des Weiteren haben die 
      Aufsichtsratsmitglieder Anspruch darauf, 
      dass die Gesellschaft eine angemessene 
      Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung 
      für sie abschließt. 
   8. Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
      15 der Satzung findet die Neuregelung der 
      Aufsichtsratsvergütung sowohl für das 
      Geschäftsjahr 2017 als auch auf das am 1. 
      Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr 
      Anwendung.' 
7. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Bekanntmachung und 
   Übermittlung von Informationen einschließlich 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
   Bundesanzeiger.' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-/* 
   *Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
   Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2018 sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen: 
 
      aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl_ 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          7. Mai 2023 (einschließlich) 
          einmalig oder mehrmals auf den 
          Inhaber oder auf den Namen lautende 
          Options-/Wandelschuldverschreibungen 
          , Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachfolgend zusammen auch 
          'Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 auszugeben und den 
          Gläubigern (nachfolgend die 
          'Inhaber') der jeweiligen, unter 
          sich gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen, Options- 
          bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf 
          den Inhaber lautende Aktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag am Grundkapital von insgesamt 
          bis zu EUR 38.181.377,00 nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen zu 
          gewähren. 
 
      bb) _Währung, Ausgabe durch 
          Gesellschaften, an denen die 
          Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt 
          ist_ 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch durch eine 
          hundertprozentige unmittelbare oder 
          mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
          der Gesellschaft ausgegeben werden; 
          für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen Options- bzw. 
          Wandlungsrechte auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
 
      cc) _Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss_ 
 
          Die Schuldverschreibungen sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
          können auch von einem Kreditinstitut 
          oder einem Konsortium von 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten 
          gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 
          Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
          Abs. 7 des Gesetzes über das 
          Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
          Schuldverschreibungen von einer 
          hundertprozentigen mittelbaren oder 
          unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe der vorstehenden Sätze 
          sicherzustellen. Der Vorstand ist 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - Für Spitzenbeträge; 
          - wenn und soweit die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Bareinlage erfolgt und der 
            Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags durch 
            den Vorstand nicht wesentlich 
            unterschreitet und die so 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            nur Umtausch- und/oder 
            Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
            10 % des Grundkapitals gewähren; 
            auf den vorgenannten Höchstbetrag 
            sind sämtliche Aktien anzurechnen, 
            die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts nach oder in 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
            der Eintragung dieser Ermächtigung 
            ausgegeben oder veräußert 
            werden; 
          - soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern von bereits zuvor 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang 
            gewähren zu können, wie es ihnen 
            nach Ausübung eines Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
            einer Options- oder 
            Wandlungspflicht als Aktionär 
            zustehen würde; oder 
          - soweit die Schuldverschreibungen in 
            Zusammenhang mit dem Erwerb von 
            Unternehmen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen 
            gegen Bar- und/oder 
            Sachgegenleistungen ausgegeben 
            werden. 
 
      dd) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden Bedingungen 
          der Schuldverschreibung zum Bezug 
          von neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien der Gesellschaft 
          berechtigen. Die Optionsbedingungen 
          können vorsehen, dass der 
          Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals, der auf 
          die je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber das unentziehbare Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den festgelegten 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen in neue, auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft umzutauschen. Das 
          Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Umtauschverhältnis variabel ist und 
          der Wandlungspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Aktienkurses während der Laufzeit 
          oder während eines bestimmten 
          Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
          festgesetzt wird. Ferner können eine 
          in bar zu leistende Zuzahlung und 
          die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
      ee) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsausübung nicht neue Aktien zu 
          gewähren, sondern deren Gegenwert in 
          Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien 
          aus bedingtem Kapital in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          gewandelt werden können bzw. das 
          Optionsrecht oder die Optionspflicht 
          durch Lieferung solcher Aktien 
          erfüllt werden kann. 
 
      ff) _Options- und Wandlungspflicht_ 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
          zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
          anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
          'Fälligkeit') oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
          den Anleihegläubigern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. In 
          letztgenanntem Fall kann der 
          Options- bzw. Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der Options- 
          bzw. Anleihebedingungen dem 
          Durchschnittskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
          einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          mindestens fünf Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Ermittlung des 
          Wandlungs- bzw. Optionspreises nach 
          näherer Maßgabe der 
          Emissionsbedingungen entsprechen, 
          auch wenn dieser unterhalb des in 
          lit. gg) genannten Mindestbetrags 
          liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 
          2 AktG ist zu beachten. 
 
      gg) _Optionspreis, Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises_ 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist 
          (oben lit. ff )), mindestens 80 % 
          des durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises der Aktien 
          der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          den zehn Börsentagen vor dem Tag der 
          Beschlussfassung durch den Vorstand 
          über die Begebung der 
          Schuldverschreibungen betragen oder 
          - für den Fall der Einräumung des 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises der Aktien 
          der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          während der Tage, an denen die 
          Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
          Frankfurt am Main gehandelt werden, 
          mit Ausnahme der beiden letzten 
          Börsentage des Bezugsrechtshandels, 
          entsprechen. Diese vorstehenden 
          Vorgaben gelten auch im Fall eines 
          variablen Umtauschverhältnisses bzw. 
          Wandlungspreises. 
 
          Soweit sich Bruchteile von neuen 
          Aktien ergeben, kann vorgesehen 
          werden, dass diese Bruchteile nach 
          Maßgabe der Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
          wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und 
          § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen durch 
          Zahlung eines entsprechenden 
          Betrages in Geld bei Ausnutzung des 
          Wandlungsrechts ermäßigt, wenn 
          die Gesellschaft während der 
          Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
          Einräumung des Bezugsrechts an ihre 
          Aktionäre entweder das Grundkapital 
          erhöht oder sonstige Wertpapiere 
          begibt und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen kein 
          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Wandlungs- oder Optionsrechts 
          zustehen würde. Statt einer Zahlung 
          in bar bzw. einer Herabsetzung der 
          Zuzahlung kann auch - soweit möglich 
          -Wandlungspreis ermäßigt 
          werden. Die Bedingungen können 
          darüber hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung, sowie für 
          sonstige Maßnahmen, die zu 
          einer wirtschaftlichen Verwässerung 
          der Options- bzw. Wandlungsrechte 
          führen können, eine wertwahrende 
          Anpassung der Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte vorsehen. 
 
      hh) _Verzinsung_ 
 
          Die Verzinsung der 
          Schuldverschreibungen kann variabel 
          sein. Sie kann ferner von 
          Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
          und/oder des Konzerns (unter 
          Einschluss des Bilanzgewinns oder 
          der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
          festgesetzten Dividende für Aktien 
          der Gesellschaft) abhängig sein. In 
          diesem Fall müssen die 
          Schuldverschreibungen nicht mit 
          einem Umtausch- und/oder 
          Optionsrecht versehen werden. Es 
          kann ferner eine Nachzahlung für in 
          Vorjahren ausgefallene Leistungen 
          vorgesehen werden. 
 
      ii) _Ermächtigung zur Festlegung 
          weiterer Einzelheiten_ 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- bzw. Wandlungszeitraum 
          sowie den Options- und 
          Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen der die 
          Schuldverschreibungen begebenden 
          Beteiligungsgesellschaft der 
          Gesellschaft festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      2018: 
 
      Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2018 
      geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      38.181.377,00 durch Ausgabe von bis zu 
      38.181.377 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien bei Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von 
      Options- oder Wandlungspflichten an die 
      Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses 
      Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen 
      Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
      die 'Schuldverschreibungen'). 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
      bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder von einer 
      hundertprozentigen unmittelbaren oder 
      mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der 
      Gesellschaft aufgrund dieses 
      Ermächtigungsbeschlusses bis zum 7. Mai 2023 
      ausgegeben oder von der Gesellschaft 
      garantiert werden, von ihren Options- oder 
      Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
      sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre 
      Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
      zu gewähren, soweit nicht jeweils ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      festlegen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung dieser bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, den neu zu 
      fassenden § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten 
      Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- 
      bzw. Wandlungsfristen zu ändern sowie alle 
      sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
      Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
      die Fassung betreffen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung lautet wie folgt: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      38.181.377,00 durch Ausgabe von bis zu 
      38.181.377 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

insoweit durchgeführt, wie 
 
      - die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
        Optionsrechten, die den von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren hundertprozentigen 
        Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
        des Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 bis 
        zum 7. Mai 2023 auszugebenden 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Wandelschuldverschreibungen, 
        Genussrechte und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen die 'Schuldverschreibungen') 
        beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- 
        bzw. Optionsrechten Gebrauch machen 
        oder 
      - die zur Wandlung verpflichteten 
        Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren hundertprozentigen 
        Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
        des Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 bis 
        zum 7. Mai 2023 auszugebenden 
        Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
        Wandlung oder Optionsausübung 
        erfüllen. 
 
      Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von 
      § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
      Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 5 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des bedingten Kapitals 
      anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung zur Hauptversammlung 
   am 8. Mai 2018 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
   den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
    Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
 Im Zeitpunkt der Einberufung der 
 Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von 
 der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
 Stimmrechte 128.252.214. Bei den Aktien handelt 
 es sich um auf den Inhaber lautende 
 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum 
 Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 keine eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
 Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
 machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
 nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind auf der 
 Internetadresse 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 
 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die 
 Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung an in den 
 Geschäftsräumen der Gesellschaft am Gesellschaftssitz aus und 
 werden auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur 
 Einsichtnahme ausliegen. Sie sind außerdem auf der 
 Internetseite unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
 Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter 
 der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
 Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
 Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
 kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
 verbreiten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
 Die Teilnahmebedingungen richten sich nach §§ 
 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der 
 Gesellschaft. Zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
 diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 
 den folgenden Maßgaben bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 durch das depotführende Institut gegenüber der 
 Gesellschaft nachweisen. 
 
 Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
 den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
 Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
 *Dienstag, den 17. April 2018, 0:00 Uhr*, 
 beziehen und in Textform (§ 126b BGB) in 
 deutscher oder englischer Sprache ausgestellt 
 sein. 
 
 Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
 Gesellschaft unter der folgenden Adresse, 
 Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens 
 sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
 spätestens bis *Dienstag, den 1. Mai 2018, 
 24:00 Uhr* (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33 
  E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für die 
 Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
 die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes 
 bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
 Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
 übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
 Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
 Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
 der Anmeldung und des Nachweises ihres 
 Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
 tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung 
 zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
 können deshalb über ihre Aktien auch nach 
 erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
 Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
 Datum für den Umfang und die Ausübung des 
 Teilnahme- und Stimmrechts in der 
 Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
 Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und die Ausübung des 
 Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
 erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
 und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
 dabei ausschließlich nach dem 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
 keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
 Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
 vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
 des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
 ist für die Teilnahme und den Umfang des 
 Stimmrechts ausschließlich der 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
 Veräußerungen von Aktien nach dem 
 Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
 die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
 Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
 Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
 Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
 werden, sind nicht teilnahme- und 
 stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
 bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
 ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
 Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
 Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
 teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, 
 z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
 Aktionären, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
 sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
 fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe 
 oben im Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung'). 
 Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
 Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
 Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform 
 (§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein 
 Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
 nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
 gleichgestellte Person oder Institution; hier können 
 Besonderheiten gelten. 
 
 Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten 
 enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für 
 ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular 
 ebenfalls auf der Internetseite der ENCAVIS AG unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig 
 ausgefüllt werden. 
 
 Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
 geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
 Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. 
 Er kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse, 
 Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  D-81241 München 
  Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
  E-Mail: encavis@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der 
 Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
 wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
 Gesellschaft erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein 
 gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der 
 Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.