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Dow Jones News
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DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - ISIN 
DE000A2E42C6 // WKN A2E42C - Einladung zur Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre 
zur *ordentlichen Hauptversammlung* der ENCAVIS AG ein, die am 
*Dienstag, dem 8. Mai 2018, um 11:00 Uhr,* 
im EMPORIO TOWER, Panoramadeck (23. Etage), Dammtorwall 15, D-20355 
Hamburg, 
stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen 
   und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2017 in Höhe 
   von EUR 34.388.583,44 ist wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer     EUR 28.215.487,08 
    Dividende von EUR 0,22 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie mit 
    Fälligkeit am 
    11.06.2018: 
    Vortrag auf neue       EUR 6.173.096,36' 
    Rechnung: 
 
   Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
   ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende 
   zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden 
   Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   Leistung der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
   Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
   Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument 
   erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
   zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
   Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und 
   legt die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dar. 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung 
   bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   128.252.214,00, eingeteilt in 128.252.214 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
   Dividende statt in bar in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
   unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
   erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu 
   versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
   Dividendenauszahlung, unabhängig davon welches Wahlrecht der 
   Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, wird für 
    diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
    als Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 und als Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
    2018 bestellt. Ergänzend wird die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
    am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer bestellt, sofern der 
    Vorstand die prüferische Durchsicht 
    etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 
    2019 bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung beschließt.' 
6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
   Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und des zunehmenden 
   zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die 
   Aufsichtsratsvergütung neu ausgestaltet werden. Dabei soll die 
   Vergütung nicht mehr durch Beschluss der Hauptversammlung, 
   sondern in der Satzung als feste Vergütung festgelegt werden, 
   wobei die Mitgliedschaft in Ausschüssen vergütungserhöhend 
   berücksichtigt werden soll. Zudem sollen die 
   Aufsichtsratsmitglieder künftig ein Sitzungsgeld für Sitzungen 
   des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse erhalten. Die 
   Neuregelung soll sowohl für das laufende Geschäftsjahr 2018 als 
   auch für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 gelten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       eine jährliche feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von 
       EUR 25.000,00. Für die Tätigkeit in den 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       die Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
       zusätzliche jährliche Vergütung. 
 
   2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten 
      Vergütung erhält der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats eine jährliche feste 
      Vergütung von EUR 50.000,00, sein 
      Stellvertreter eine jährlich feste 
      Vergütung von EUR 37.500,00. 
   3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
      Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
      Vorsitzenden des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 15.000,00 und für 
      jedes andere Mitglied des Prüfungs- und 
      Personalausschusses EUR 10.000,00. Die 
      Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
      bleibt unberücksichtigt. 
   4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten 
      für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss in diesem 
      Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben 
      getagt hat. 
   5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
      seiner Ausschüsse erhalten für jede 
      Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an 
      der sie als Mitglieder teilnehmen, ein 
      Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Für 
      mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
      und/oder seiner Ausschüsse an einem 
      Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
      einmal gezahlt. 
   6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem 
      Personalausschuss angehörten oder das 
      jeweilige Amt als Vorsitzender oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

Stellvertreter ausübten, erhalten die 
      Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine 
      zeitanteilige Vergütung für 
      Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass 
      der betreffende Ausschuss im 
      entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
      seiner Aufgaben getagt hat. 
   7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die 
      durch die Ausübung ihres Amtes 
      entstehenden Auslagen - 
      einschließlich einer etwaigen auf 
      die Vergütung und den Auslagenersatz 
      entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. 
      Des Weiteren haben die 
      Aufsichtsratsmitglieder Anspruch darauf, 
      dass die Gesellschaft eine angemessene 
      Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung 
      für sie abschließt. 
   8. Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
      15 der Satzung findet die Neuregelung der 
      Aufsichtsratsvergütung sowohl für das 
      Geschäftsjahr 2017 als auch auf das am 1. 
      Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr 
      Anwendung.' 
7. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Bekanntmachung und 
   Übermittlung von Informationen einschließlich 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
   Bundesanzeiger.' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-/* 
   *Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
   Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2018 sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen: 
 
      aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl_ 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          7. Mai 2023 (einschließlich) 
          einmalig oder mehrmals auf den 
          Inhaber oder auf den Namen lautende 
          Options-/Wandelschuldverschreibungen 
          , Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachfolgend zusammen auch 
          'Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 auszugeben und den 
          Gläubigern (nachfolgend die 
          'Inhaber') der jeweiligen, unter 
          sich gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen, Options- 
          bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf 
          den Inhaber lautende Aktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag am Grundkapital von insgesamt 
          bis zu EUR 38.181.377,00 nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen zu 
          gewähren. 
 
      bb) _Währung, Ausgabe durch 
          Gesellschaften, an denen die 
          Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt 
          ist_ 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Die Schuldverschreibungen 
          können auch durch eine 
          hundertprozentige unmittelbare oder 
          mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
          der Gesellschaft ausgegeben werden; 
          für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen Options- bzw. 
          Wandlungsrechte auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
 
      cc) _Bezugsrechtsgewährung, 
          Bezugsrechtsausschluss_ 
 
          Die Schuldverschreibungen sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
          können auch von einem Kreditinstitut 
          oder einem Konsortium von 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten 
          gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 
          Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
          Abs. 7 des Gesetzes über das 
          Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
          Schuldverschreibungen von einer 
          hundertprozentigen mittelbaren oder 
          unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe der vorstehenden Sätze 
          sicherzustellen. Der Vorstand ist 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - Für Spitzenbeträge; 
          - wenn und soweit die Ausgabe der 
            Schuldverschreibungen gegen 
            Bareinlage erfolgt und der 
            Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            zum Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrags durch 
            den Vorstand nicht wesentlich 
            unterschreitet und die so 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            nur Umtausch- und/oder 
            Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
            10 % des Grundkapitals gewähren; 
            auf den vorgenannten Höchstbetrag 
            sind sämtliche Aktien anzurechnen, 
            die unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts nach oder in 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
            der Eintragung dieser Ermächtigung 
            ausgegeben oder veräußert 
            werden; 
          - soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern von bereits zuvor 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang 
            gewähren zu können, wie es ihnen 
            nach Ausübung eines Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
            einer Options- oder 
            Wandlungspflicht als Aktionär 
            zustehen würde; oder 
          - soweit die Schuldverschreibungen in 
            Zusammenhang mit dem Erwerb von 
            Unternehmen, Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen 
            gegen Bar- und/oder 
            Sachgegenleistungen ausgegeben 
            werden. 
 
      dd) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden Bedingungen 
          der Schuldverschreibung zum Bezug 
          von neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien der Gesellschaft 
          berechtigen. Die Optionsbedingungen 
          können vorsehen, dass der 
          Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals, der auf 
          die je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber das unentziehbare Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den festgelegten 
          Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen in neue, auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft umzutauschen. Das 
          Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Aktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Es kann 
          vorgesehen werden, dass das 
          Umtauschverhältnis variabel ist und 
          der Wandlungspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Aktienkurses während der Laufzeit 
          oder während eines bestimmten 
          Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
          festgesetzt wird. Ferner können eine 
          in bar zu leistende Zuzahlung und 
          die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf 
          den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
      ee) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsausübung nicht neue Aktien zu 
          gewähren, sondern deren Gegenwert in 
          Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien 
          aus bedingtem Kapital in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          gewandelt werden können bzw. das 
          Optionsrecht oder die Optionspflicht 
          durch Lieferung solcher Aktien 
          erfüllt werden kann. 
 
      ff) _Options- und Wandlungspflicht_ 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
          zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
          anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
          'Fälligkeit') oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
          den Anleihegläubigern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. In 
          letztgenanntem Fall kann der 
          Options- bzw. Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der Options- 
          bzw. Anleihebedingungen dem 
          Durchschnittskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
          einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          mindestens fünf Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Ermittlung des 
          Wandlungs- bzw. Optionspreises nach 
          näherer Maßgabe der 
          Emissionsbedingungen entsprechen, 
          auch wenn dieser unterhalb des in 
          lit. gg) genannten Mindestbetrags 
          liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 
          2 AktG ist zu beachten. 
 
      gg) _Optionspreis, Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises_ 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist 
          (oben lit. ff )), mindestens 80 % 
          des durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises der Aktien 
          der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          den zehn Börsentagen vor dem Tag der 
          Beschlussfassung durch den Vorstand 
          über die Begebung der 
          Schuldverschreibungen betragen oder 
          - für den Fall der Einräumung des 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreises der Aktien 
          der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          (oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          während der Tage, an denen die 
          Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
          Frankfurt am Main gehandelt werden, 
          mit Ausnahme der beiden letzten 
          Börsentage des Bezugsrechtshandels, 
          entsprechen. Diese vorstehenden 
          Vorgaben gelten auch im Fall eines 
          variablen Umtauschverhältnisses bzw. 
          Wandlungspreises. 
 
          Soweit sich Bruchteile von neuen 
          Aktien ergeben, kann vorgesehen 
          werden, dass diese Bruchteile nach 
          Maßgabe der Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
          wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und 
          § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen durch 
          Zahlung eines entsprechenden 
          Betrages in Geld bei Ausnutzung des 
          Wandlungsrechts ermäßigt, wenn 
          die Gesellschaft während der 
          Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
          Einräumung des Bezugsrechts an ihre 
          Aktionäre entweder das Grundkapital 
          erhöht oder sonstige Wertpapiere 
          begibt und den Inhabern von 
          Schuldverschreibungen kein 
          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Wandlungs- oder Optionsrechts 
          zustehen würde. Statt einer Zahlung 
          in bar bzw. einer Herabsetzung der 
          Zuzahlung kann auch - soweit möglich 
          -Wandlungspreis ermäßigt 
          werden. Die Bedingungen können 
          darüber hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung, sowie für 
          sonstige Maßnahmen, die zu 
          einer wirtschaftlichen Verwässerung 
          der Options- bzw. Wandlungsrechte 
          führen können, eine wertwahrende 
          Anpassung der Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte vorsehen. 
 
      hh) _Verzinsung_ 
 
          Die Verzinsung der 
          Schuldverschreibungen kann variabel 
          sein. Sie kann ferner von 
          Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
          und/oder des Konzerns (unter 
          Einschluss des Bilanzgewinns oder 
          der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
          festgesetzten Dividende für Aktien 
          der Gesellschaft) abhängig sein. In 
          diesem Fall müssen die 
          Schuldverschreibungen nicht mit 
          einem Umtausch- und/oder 
          Optionsrecht versehen werden. Es 
          kann ferner eine Nachzahlung für in 
          Vorjahren ausgefallene Leistungen 
          vorgesehen werden. 
 
      ii) _Ermächtigung zur Festlegung 
          weiterer Einzelheiten_ 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- bzw. Wandlungszeitraum 
          sowie den Options- und 
          Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen der die 
          Schuldverschreibungen begebenden 
          Beteiligungsgesellschaft der 
          Gesellschaft festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      2018: 
 
      Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2018 
      geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      38.181.377,00 durch Ausgabe von bis zu 
      38.181.377 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien bei Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von 
      Options- oder Wandlungspflichten an die 
      Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses 
      Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen 
      Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechte und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
      die 'Schuldverschreibungen'). 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- 
      bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder von einer 
      hundertprozentigen unmittelbaren oder 
      mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der 
      Gesellschaft aufgrund dieses 
      Ermächtigungsbeschlusses bis zum 7. Mai 2023 
      ausgegeben oder von der Gesellschaft 
      garantiert werden, von ihren Options- oder 
      Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
      sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre 
      Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
      zu gewähren, soweit nicht jeweils ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      festlegen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung dieser bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, den neu zu 
      fassenden § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten 
      Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- 
      bzw. Wandlungsfristen zu ändern sowie alle 
      sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
      Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
      die Fassung betreffen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung lautet wie folgt: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      38.181.377,00 durch Ausgabe von bis zu 
      38.181.377 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -4-

insoweit durchgeführt, wie 
 
      - die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
        Optionsrechten, die den von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren hundertprozentigen 
        Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
        des Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 bis 
        zum 7. Mai 2023 auszugebenden 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Wandelschuldverschreibungen, 
        Genussrechte und/oder 
        Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen die 'Schuldverschreibungen') 
        beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- 
        bzw. Optionsrechten Gebrauch machen 
        oder 
      - die zur Wandlung verpflichteten 
        Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren hundertprozentigen 
        Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
        des Ermächtigungsbeschlusses der 
        Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 bis 
        zum 7. Mai 2023 auszugebenden 
        Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
        Wandlung oder Optionsausübung 
        erfüllen. 
 
      Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von 
      § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
      Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 5 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des bedingten Kapitals 
      anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung zur Hauptversammlung 
   am 8. Mai 2018 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
   den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur 
   Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
    Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
 Im Zeitpunkt der Einberufung der 
 Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von 
 der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
 Stimmrechte 128.252.214. Bei den Aktien handelt 
 es sich um auf den Inhaber lautende 
 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum 
 Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 keine eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
 Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
 machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
 nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind auf der 
 Internetadresse 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 
 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die 
 Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung an in den 
 Geschäftsräumen der Gesellschaft am Gesellschaftssitz aus und 
 werden auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur 
 Einsichtnahme ausliegen. Sie sind außerdem auf der 
 Internetseite unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
 Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter 
 der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
 Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
 Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
 kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
 verbreiten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
 Die Teilnahmebedingungen richten sich nach §§ 
 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der 
 Gesellschaft. Zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und zur Ausübung des 
 Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
 diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 
 den folgenden Maßgaben bei der 
 Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
 durch das depotführende Institut gegenüber der 
 Gesellschaft nachweisen. 
 
 Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
 den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
 Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
 *Dienstag, den 17. April 2018, 0:00 Uhr*, 
 beziehen und in Textform (§ 126b BGB) in 
 deutscher oder englischer Sprache ausgestellt 
 sein. 
 
 Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
 Gesellschaft unter der folgenden Adresse, 
 Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens 
 sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
 spätestens bis *Dienstag, den 1. Mai 2018, 
 24:00 Uhr* (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33 
  E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für die 
 Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
 die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes 
 bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
 Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
 übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
 Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
 Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
 der Anmeldung und des Nachweises ihres 
 Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
 tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung 
 zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
 können deshalb über ihre Aktien auch nach 
 erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
 Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
 Datum für den Umfang und die Ausübung des 
 Teilnahme- und Stimmrechts in der 
 Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
 Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
 Hauptversammlung und die Ausübung des 
 Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
 erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
 und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
 dabei ausschließlich nach dem 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
 keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
 Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
 vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
 des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
 ist für die Teilnahme und den Umfang des 
 Stimmrechts ausschließlich der 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
 Veräußerungen von Aktien nach dem 
 Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
 die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
 Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
 Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
 Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
 werden, sind nicht teilnahme- und 
 stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
 bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
 ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
 Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
 Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
 teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, 
 z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
 Aktionären, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
 sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
 fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe 
 oben im Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung'). 
 Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
 Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
 Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform 
 (§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein 
 Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
 nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
 gleichgestellte Person oder Institution; hier können 
 Besonderheiten gelten. 
 
 Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten 
 enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für 
 ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular 
 ebenfalls auf der Internetseite der ENCAVIS AG unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig 
 ausgefüllt werden. 
 
 Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
 geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
 Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. 
 Er kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse, 
 Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  D-81241 München 
  Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
  E-Mail: encavis@better-orange.de 
 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der 
 Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
 Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
 wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
 Gesellschaft erfolgen soll; in diesem Fall erübrigt sich ein 
 gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der 
 Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den 

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March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -5-

vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
 Gesellschaft erklärt werden oder - ohne dass es insoweit der 
 Wahrung der Textform bedarf - durch persönliches Erscheinen auf 
 der Hauptversammlung erfolgen. 
 
*Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
 Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft 
 ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft 
 benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der 
 Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen 
 Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
 Hauptversammlung, die sie wie oben unter 'Teilnahme an der 
 Hauptversammlung' dargestellt erhalten. Um den rechtzeitigen 
 Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
 möglichst frühzeitig eingehen. 
 
 Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, 
 zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
 oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
 Die Abstimmung durch den von der Gesellschaft benannten 
 Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb der 
 - per Textform oder auf elektronischem Wege erteilten - Vollmacht 
 Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. 
 Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der 
 Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf 
 der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu 
 einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss 
 sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme 
 enthalten. 
 
 Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
 Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
 erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
 ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
 Anmeldung zugeschickt wird; es steht ebenfalls im Internet unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 zur Verfügung. 
 
 Wir bitten darum, die Vollmacht mit den Weisungen an die 
 Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 
 des 7. Mai 2018 (Eingang) an die zuvor im Abschnitt 
 'Stimmrechtsvertretung' genannte Adresse, Telefax-Nummer oder 
 E-Mail-Adresse zurückzusenden. 
 
 Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an 
 den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 
 Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, 
 geändert oder widerrufen werden. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG* 
 
*Anfragen und Anträge von Aktionären* 
 
 Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur 
 Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an 
 die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder 
 E-Mail-Adresse zu richten: 
 
  ENCAVIS AG 
  Hauptversammlung 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
  Telefax: +49 (0)40 37 85 62-129 
  E-Mail: HV2018@encavis.com 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 
AktG* 
 
 Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu 
 einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
 AktG werden unter der Internetadresse 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlicht. 
 
 Voraussetzung dafür ist, dass sie der ENCAVIS AG spätestens 14 
 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der 
 gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst 
 nicht mitgezählt wird), also bis *Montag, den 23. April 2018, 
 24.00 Uhr,* unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
 E-Mail-Adresse zugegangen sind: 
 
  ENCAVIS AG 
  Hauptversammlung 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
  Telefax: +49 (0)40 37 85 62-129 
  E-Mail: HV2018@encavis.com 
 
 Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 veröffentlichen. 
 
 Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag 
 brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG 
 nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines 
 Gegenantrages braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht 
 zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des 
 § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
 Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
 Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller 
 haben gemäß § 121 Abs 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, 
 dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
 Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und 
 dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
 Verlangen halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG 
 entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich an die 
 Gesellschaft unter der folgenden Anschrift: 
 
  ENCAVIS AG 
  Vorstand 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
 
 gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor 
 der Versammlung, also bis *Samstag, den 7. April 2018 (24:00 
 Uhr)* zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
 eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
 sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
 unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
 gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
 denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
 der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
 außerdem unter der Internetadresse 
 
 http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
 bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG 
 mitgeteilt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
 In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
 oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der 
 Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
 Gesellschaft gibt, soweit sie zur 
 sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
 der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht 
 zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
 rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
 Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, 
 soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
 Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
 erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in 
 der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
 Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand 
 darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 Satz 
 1 AktG genannten Gründen verweigern. 
 Nach § 18 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft 
 kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
 Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
 beschränken. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 
122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG sind im 
Internet unter 
 
http://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen.html 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG* 
 
 Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz 
 ('WpHG') bestehenden Mitteilungspflichten und 
 die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des 
 Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei 
 Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht 
 wird hingewiesen. 
 
*Hamburg, im März 2018* 
 
ENCAVIS AG 
 
_Der Vorstand_ 
 
III. *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der 
     Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
     2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
     Mit dem Vorschlag zu Punkt 8 der 
     Tagesordnung, einer Ermächtigung zur 
     Ausgabe von Options-/ 
     Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
     und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente) 
     (nachfolgend zusammen auch 
     'Schuldverschreibungen') im 
     Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
     300.000.000,00 sowie zur Schaffung eines 
     dazugehörigen Bedingten Kapitals 2018 von 
     bis zu EUR 38.181.377,00, sollen die 
     Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
     Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
     werden, um dem Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
     günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg 
     zu einer im Interesse der Gesellschaft 
     liegenden flexiblen und zeitnahen 
     Finanzierung weiterhin zu eröffnen. Mit der 
     vorgeschlagenen Fassung soll sowohl eine 
     Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als 
     auch eine weitere Flexibilisierung erreicht 
     werden. Insgesamt sollen 
     Schuldverschreibungen bis zu einem 
     Gesamtnennbetrag von EUR 300.000.000,00, 
     die zum Bezug von bis zu 38.181.377 auf den 
     Inhaber lautenden Stückaktien der 
     Gesellschaft berechtigen, begeben werden 
     können. Wegen der Einzelheiten der 
     Ermächtigung wird auf den zu 
     Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten 
     Beschlussvorschlag von Vorstand und 
     Aufsichtsrat verwiesen. 
 
     Den Aktionären steht grundsätzlich das 
     gesetzliche Bezugsrecht auf die 
     Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 
     i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
     Abwicklung zu erleichtern, kann 
     entsprechend der üblichen Praxis bei der 
     Unternehmensfinanzierung von der 
     Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -6-

Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
     oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
     auszugeben mit der Verpflichtung, den 
     Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem 
     Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
     Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
     Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung 
     eines praktikablen Bezugsverhältnisses im 
     Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne 
     den Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
     Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die 
     technische Durchführung der Emission und 
     die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
     erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     zugunsten der Inhaber von bereits 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den 
     Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. 
     Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht 
     ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
     insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
     ermöglicht wird. Beide Fälle des 
     Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre. 
 
     Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
     auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
     Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben 
     und die übrigen Anforderungen für einen 
     Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4, 
     186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein 
     etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert 
     der Anleihen wird voraussichtlich nicht 
     über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % 
     liegen. Hierdurch erhält die Gesellschaft 
     die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
     sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
     durch eine marktnahe Festsetzung der 
     Konditionen bessere Bedingungen bei der 
     Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
     Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
     Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
     marktnahe Konditionsfestsetzung und 
     reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
     des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. 
     Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
     Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
     damit bei Schuldverschreibungen der 
     Konditionen der Anleihe) erst am 
     drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
     Insbesondere im Hinblick auf die gestiegene 
     Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
     aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
     Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei 
     der Festlegung der Anleihekonditionen und 
     so zu nicht marktnahen Konditionen führt. 
     Auch führt die Einräumung eines 
     Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob 
     dieses ausgeübt wird, zu einer Gefährdung 
     der erfolgreichen Platzierung bei Dritten 
     bzw. zu zusätzlichen Aufwendungen. 
     Schließlich besteht bei Einräumung 
     eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
     Bezugsfrist keine Möglichkeit, kurzfristig 
     auf günstige Marktverhältnisse zu 
     reagieren. 
 
     Für diesen Fall eines Ausschlusses des 
     Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 
     Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG sinngemäß. Auf die dort 
     geregelte Grenze für 
     Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
     Grundkapitals wird im Beschluss Bezug 
     genommen. Auf den Höchstbetrag sind 
     sämtliche Aktien anzurechnen, die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung 
     dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
     veräußert werden. Aus § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
     Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
     wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch 
     soll sichergestellt werden, dass eine 
     nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
     des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
     solcher Verwässerungseffekt bei der 
     bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen eintritt, kann 
     ermittelt werden, indem der hypothetische 
     Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach 
     anerkannten finanzmathematischen Methoden 
     errechnet und mit dem Ausgabepreis 
     verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis 
     nicht wesentlich unter dem hypothetischen 
     Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
     Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem 
     Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
     wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
     zulässig. Damit würde der rechnerische 
     Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe 
     Null sinken, so dass den Aktionären durch 
     den Bezugsrechtsausschluss kein 
     nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
     entstehen kann. Soweit es der Vorstand in 
     der jeweiligen Situation für angemessen 
     hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er 
     sich der Unterstützung durch Dritte 
     bedienen. So können die die Emission 
     begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand 
     in geeigneter Form versichern, dass eine 
     nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
     Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch 
     eine unabhängige Bank oder einen 
     Sachverständigen kann dies bestätigt 
     werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch 
     den Vorstand ist eine marktgerechte 
     Konditionenfestsetzung und damit die 
     Vermeidung einer nennenswerten Verwässerung 
     im Falle der Durchführung eines 
     Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei 
     diesem Verfahren werden die 
     Schuldverschreibungen nicht zu einem festen 
     Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der 
     Ausgabepreis bzw. werden einzelne 
     Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. 
     Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) 
     auf der Grundlage der von Investoren 
     abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Die 
     Verwaltung wird bei der Ausnutzung dieser 
     Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
     einen etwaigen Abschlag auf die 
     Ausgabekonditionen gegenüber dem 
     ermittelten Marktwert möglichst gering 
     halten und auf maximal 5 % beschränken. All 
     dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
     Verwässerung des Werts der Aktien durch den 
     Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen werden können, soweit es 
     erforderlich ist, um den Inhabern oder 
     Gläubigern von Inhabern von 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu 
     geben, sofern die Bedingungen des 
     jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts 
     dies vorsehen. Solche Wandlungs- und 
     Optionsrechte haben zur erleichterten 
     Platzierung am Kapitalmarkt einen 
     Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den 
     Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden 
     Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt 
     werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie 
     werden damit so gestellt, als seien sie 
     bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und 
     Optionsrechte mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossen werden. Dies dient der 
     erleichterten Platzierung der Wandlungs- 
     und Optionsrechten und damit den Interessen 
     der Aktionäre an einer optimalen 
     Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
     Außerdem haben die Aktionäre die 
     Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
     der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
     Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit 
     durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
     aufrecht zu erhalten. 
 
     Die Gesellschaft soll ferner die 
     Möglichkeit erhalten, Schuldverschreibungen 
     im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder beim Erwerb von Unternehmen oder 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen (einschließlich der 
     Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) an 
     Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung 
     anbieten zu können. Die Ermächtigung soll 
     der Gesellschaft den notwendigen 
     Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
     Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
     Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
     von Teilen von Unternehmen sowie zu 
     Unternehmenszusammenschlüssen schnell und 
     flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
     vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
     Rechnung. Bei der Festlegung der Options- 
     oder Umtauschbedingungen wird der Vorstand 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In 
     der Regel wird er sich dabei am Börsenkurs 
     der Aktien der Gesellschaft orientieren und 
     die Vorgaben der Ermächtigung zur 
     Bestimmung des Ausgabebetrages der Options- 
     oder Wandelanleihen beachten. Eine 
     schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
     ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
     einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
     nicht durch Schwankungen des Börsenkurses 
     in Frage zu stellen. 
 
Hamburg, im März 2018 
 
*ENCAVIS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ENCAVIS AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Große Elbstr. 59 
             22767 Hamburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 40 378562-0 
Fax:         +49 40 378562-129 
E-Mail:      info@encavis.com 
Internet:    http://www.encavis.com 
ISIN:        DE0006095003, DE000A2E42C6 
WKN:         609500, A2E42C 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
669417 2018-03-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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