DJ DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: FRIWO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-03-27 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. FRIWO AG Ostbevern Wertpapier-Kenn-Nr.: 620 110 ISIN: DE 0006201106 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2018 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein, an der ordentlichen Hauptversammlung der FRIWO AG am Dienstag, den 15. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im Gasthof Mersbäumer, Loburg 47, 48346 Ostbevern, teilzunehmen. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FRIWO AG zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 3.080.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie der Gesellschaft, somit insgesamt 3.080.000,00 Euro. Die Gesellschaft hält derzeit weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. Soweit die Gesellschaft im Zeitpunkt der Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar eigene Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, vermindert sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien. In diesem Fall soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, den auf diese Aktien entfallenden Betrag ebenfalls in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Die Dividende ist ab dem 18. Mai 2018 zahlbar. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern* Die Amtszeit aller im Jahr 2013 durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2018, sodass eine Neuwahl aller als Vertreter der Anteilseigner zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen hat. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie § 11 der Satzung der FRIWO AG aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die nachfolgenden Wahlvorschläge berücksichtigen die Ziele, die der Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung benannt hat; zugleich berücksichtigen diese Vorschläge auch das vom Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Johannes Feldmayer, wohnhaft in Hohenstadt, Kaufmann und Generalbevollmächtigter der HEITEC AG mit Sitz in Erlangen, b) Herrn Jürgen Max Leuze, wohnhaft in Gräfelfing, Kaufmann und Geschäftsführer der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in München, c) Herrn Dr. Gregor Matthies, wohnhaft in München, Senior Advisor bei Bain & Company Germany, Inc., mit Sitz in München, d) Herrn Richard Georg Ramsauer, wohnhaft in Grünwald, Kaufmann und Geschäftsführer der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in München. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrats beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, wird nicht mitgerechnet. Bei den vorgeschlagenen Kandidaten bestehen folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Herr Johannes Feldmayer ist Mitglied in den folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - TGW Logistics Group GmbH, Österreich, Mitglied im Aufsichtsrat Herr Jürgen Max Leuze ist nicht Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Dr. Gregor Matthies ist Mitglied in den folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Ubitricity Gesellschaft für verteilte Energiesysteme mbH, Berlin, Vorsitzender des Aufsichtsrats Herr Richard Georg Ramsauer ist nicht Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. Sollte Herr Richard Georg Ramsauer gewählt werden, ist er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgesehen. 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung* Die dem Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 im Rahmen des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung erteilte Ermächtigung ist am 30. April 2018 ausgelaufen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Um jedoch auch in Zukunft Flexibilität bei der Eigenkapitalfinanzierung zu bewahren, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von bis zu 10.010.000,00 Euro geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.010.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist den Aktionären mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; (ii) für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem
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Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird zur Streichung der durch Zeitablauf erloschenen Ermächtigung im Rahmen des von der Hauptversammlung am 7. Mai 2013 geschaffenen genehmigten Kapitals sowie zur Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 wie folgt neu gefasst: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 14. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.010.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist den Aktionären mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; (ii) für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auch die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der FRIWO AG am 15. Mai 2018 zu Punkt 7 der Tagesordnung nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018 auszuschließen* Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018: Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2013 erteilte Ermächtigung über ein genehmigtes Kapital ist zum 30. April 2018 ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund soll eine neue Ermächtigung über ein Genehmigtes Kapital beschlossen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von bis zu 10.010.000,00 Euro ermöglicht die Durchführung von Bar- oder Sachkapitalerhöhungen, mit denen sich die Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen beschaffen kann. Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs sind in der Regel kurzfristig zu treffen. Daher ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Der Vorstand soll jedoch in den nachfolgend näher beschrieben Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen: a) _Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen_ Zunächst soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies dient dazu, bei der Ausnutzung der Ermächtigung möglichst bruchteilsfreie Bezugsverhältnisse zu schaffen und so die technische Durchführung der Kapitalerhöhung zu erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird bestrebt sein, das Volumen der freien Spitzen möglichst gering zu halten. Durch die Beschränkungen auf solche Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine erhebliche Einbuße ihrer Beteiligungsquote. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Beschränkungen auf Spitzenbeträge und die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt. b) _Bezugsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG_ Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle einer Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht für einen Erhöhungsbetrag von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals ausschließen können, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis
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