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DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FRIWO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 
in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FRIWO AG Ostbevern Wertpapier-Kenn-Nr.: 620 110 
ISIN: DE 0006201106 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein, 
an der ordentlichen Hauptversammlung der FRIWO AG am 
Dienstag, den 15. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im Gasthof 
Mersbäumer, Loburg 47, 48346 Ostbevern, teilzunehmen. 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie eines erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der FRIWO AG zum 31. Dezember 2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 3.080.000,00 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro 
    je dividendenberechtigter Stückaktie der 
    Gesellschaft, somit insgesamt 3.080.000,00 
    Euro. 
    Die Gesellschaft hält derzeit weder 
    unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. 
    Soweit die Gesellschaft im Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar 
    eigene Aktien hält, die gemäß § 71b 
    AktG nicht dividendenberechtigt sind, 
    vermindert sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien. In diesem 
    Fall soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, den auf diese Aktien 
    entfallenden Betrag ebenfalls in die 
    anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
    Die Dividende ist ab dem 18. Mai 2018 
    zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit aller im Jahr 2013 durch die 
   Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 
   2018, sodass eine Neuwahl aller als Vertreter der 
   Anteilseigner zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu 
   erfolgen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die 
   Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
   sowie § 11 der Satzung der FRIWO AG aus vier 
   Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge berücksichtigen die 
   Ziele, die der Aufsichtsrat gemäß der 
   entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für seine Zusammensetzung benannt 
   hat; zugleich berücksichtigen diese Vorschläge auch 
   das vom Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden 
   Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in 
   den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Johannes Feldmayer, wohnhaft in 
      Hohenstadt, Kaufmann und 
      Generalbevollmächtigter der HEITEC AG mit 
      Sitz in Erlangen, 
   b) Herrn Jürgen Max Leuze, wohnhaft in 
      Gräfelfing, Kaufmann und Geschäftsführer 
      der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. 
      KG mit Sitz in München, 
   c) Herrn Dr. Gregor Matthies, wohnhaft in 
      München, Senior Advisor bei Bain & 
      Company Germany, Inc., mit Sitz in 
      München, 
   d) Herrn Richard Georg Ramsauer, wohnhaft in 
      Grünwald, Kaufmann und Geschäftsführer 
      der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. 
      KG mit Sitz in München. 
 
   Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des 
   Aufsichtsrats beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit begonnen hat, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Bei den vorgeschlagenen Kandidaten bestehen folgende 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   Herr Johannes Feldmayer ist Mitglied in den folgenden 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - TGW Logistics Group GmbH, Österreich, 
     Mitglied im Aufsichtsrat 
 
   Herr Jürgen Max Leuze ist nicht Mitglied in weiteren 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Herr Dr. Gregor Matthies ist Mitglied in den 
   folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Ubitricity Gesellschaft für verteilte 
     Energiesysteme mbH, Berlin, Vorsitzender 
     des Aufsichtsrats 
 
   Herr Richard Georg Ramsauer ist nicht Mitglied in 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Sollte Herr Richard Georg Ramsauer gewählt werden, 
   ist er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgesehen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die dem Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 7. Mai 2013 im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung erteilte 
   Ermächtigung ist am 30. April 2018 ausgelaufen. Der 
   Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch 
   gemacht. 
 
   Um jedoch auch in Zukunft Flexibilität bei der 
   Eigenkapitalfinanzierung zu bewahren, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von bis zu 
   10.010.000,00 Euro geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 10.010.000,00 Euro 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei 
      ist den Aktionären mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. 
      Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben; 
      (ii)  für Aktien im Umfang eines 
            anteiligen Betrags des 
            Grundkapitals, der 10 % des zum 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder 
            - falls dieser Wert geringer ist - 
            des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung 
            bestehenden Grundkapitals nicht 
            überschreitet, um die neuen Aktien 
            gegen Bareinlagen zu einem 
            Ausgabebetrag auszugeben, der den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrags nicht wesentlich 
            unterschreitet (vereinfachter 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die 
            vorgenannte 10 %-Grenze ist der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf neue oder 
            zurückerworbene Aktien entfällt, 
            die während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter vereinfachtem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben oder 
            veräußert worden sind; 
      (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere beim 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen, 
            einschließlich von Rechten 
            und Forderungen - auch gegen die 
            Gesellschaft -, oder von 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen 
            erfolgt. 
 
      Über den Inhalt der Aktienrechte und die 
      weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
      einschließlich des Ausgabebetrags 
      entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird zur Streichung der 
      durch Zeitablauf erloschenen Ermächtigung im 
      Rahmen des von der Hauptversammlung am 7. Mai 
      2013 geschaffenen genehmigten Kapitals sowie 
      zur Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
           14. Mai 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           10.010.000,00 Euro zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist 
           den Aktionären mit den nachfolgenden 
           Einschränkungen ein Bezugsrecht zu 
           gewähren. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch mittelbar gemäß § 
           186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  für Aktien im Umfang eines 
                 anteiligen Betrags des 
                 Grundkapitals, der 10 % des zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 oder - falls dieser Wert 
                 geringer ist - des zum 
                 Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, um die neuen 
                 Aktien gegen Bareinlagen zu 
                 einem Ausgabebetrag auszugeben, 
                 der den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung 
                 und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 unterschreitet (vereinfachter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auch 
                 die vorgenannte 10 %-Grenze ist 
                 der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals anzurechnen, der 
                 auf neue oder zurückerworbene 
                 Aktien entfällt, die während 
                 der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 vereinfachtem Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 gemäß oder entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 worden sind; 
           (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere beim 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich von Rechten 
                 und Forderungen - auch gegen 
                 die Gesellschaft -, oder von 
                 Ansprüchen auf den Erwerb von 
                 Vermögensgegenständen oder im 
                 Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 erfolgt. 
 
           Über den Inhalt der Aktienrechte 
           und die weiteren Bedingungen der 
           Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der 
   FRIWO AG am 15. Mai 2018 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018 auszuschließen* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2018 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 
   7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2018: 
 
   Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 
   2013 erteilte Ermächtigung über ein genehmigtes 
   Kapital ist zum 30. April 2018 ausgelaufen. Vor 
   diesem Hintergrund soll eine neue Ermächtigung über 
   ein Genehmigtes Kapital beschlossen werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein Genehmigtes 
   Kapital 2018 in Höhe von bis zu 10.010.000,00 Euro 
   ermöglicht die Durchführung von Bar- oder 
   Sachkapitalerhöhungen, mit denen sich die 
   Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen bei Bedarf 
   zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
   Konditionen beschaffen kann. Entscheidungen über die 
   Deckung eines Kapitalbedarfs sind in der Regel 
   kurzfristig zu treffen. Daher ist es wichtig, dass 
   die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
   Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Der 
   Vorstand soll jedoch in den nachfolgend näher 
   beschrieben Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen: 
 
   a) _Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen_ 
 
      Zunächst soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Dies dient dazu, 
      bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
      möglichst bruchteilsfreie 
      Bezugsverhältnisse zu schaffen und so die 
      technische Durchführung der 
      Kapitalerhöhung zu erleichtern. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Der 
      Vorstand wird bestrebt sein, das Volumen 
      der freien Spitzen möglichst gering zu 
      halten. Durch die Beschränkungen auf 
      solche Spitzenbeträge erleiden die 
      Aktionäre keine erhebliche Einbuße 
      ihrer Beteiligungsquote. Die 
      Vermögensinteressen der Aktionäre sind 
      durch die Beschränkungen auf 
      Spitzenbeträge und die Pflicht zur 
      bestmöglichen Verwertung gewahrt. 
   b) _Bezugsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG_ 
 
      Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats im Falle einer 
      Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht für 
      einen Erhöhungsbetrag von insgesamt bis 
      zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals 
      ausschließen können, um die neuen 
      Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag 
      auszugeben, der den Börsenpreis der 
      bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
      oder zurückerworbene Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter vereinfachtem Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
      oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben oder veräußert 
      worden sind. 
 
      Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage 
      versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den 
      jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
      anzupassen und auf günstige 
      Börsensituationen schnell und flexibel zu 
      reagieren. So können beispielsweise 
      Aktien an institutionelle Anleger 
      ausgegeben und damit zusätzliche in- und 
      ausländische Aktionäre gewonnen werden. 
      Im Gegensatz zu einer Emission mit 
      Bezugsrecht kann bei einer 
      Kapitalerhöhung unter 
      Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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