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DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FRIWO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 
in Ostbevern mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-03-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FRIWO AG Ostbevern Wertpapier-Kenn-Nr.: 620 110 
ISIN: DE 0006201106 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 2018 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein, 
an der ordentlichen Hauptversammlung der FRIWO AG am 
Dienstag, den 15. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im Gasthof 
Mersbäumer, Loburg 47, 48346 Ostbevern, teilzunehmen. 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie eines erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der FRIWO AG zum 31. Dezember 2017 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 3.080.000,00 
   Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro 
    je dividendenberechtigter Stückaktie der 
    Gesellschaft, somit insgesamt 3.080.000,00 
    Euro. 
    Die Gesellschaft hält derzeit weder 
    unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. 
    Soweit die Gesellschaft im Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar 
    eigene Aktien hält, die gemäß § 71b 
    AktG nicht dividendenberechtigt sind, 
    vermindert sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien. In diesem 
    Fall soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, den auf diese Aktien 
    entfallenden Betrag ebenfalls in die 
    anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
    Die Dividende ist ab dem 18. Mai 2018 
    zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit aller im Jahr 2013 durch die 
   Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 
   2018, sodass eine Neuwahl aller als Vertreter der 
   Anteilseigner zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu 
   erfolgen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die 
   Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
   sowie § 11 der Satzung der FRIWO AG aus vier 
   Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge berücksichtigen die 
   Ziele, die der Aufsichtsrat gemäß der 
   entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für seine Zusammensetzung benannt 
   hat; zugleich berücksichtigen diese Vorschläge auch 
   das vom Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden 
   Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in 
   den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Johannes Feldmayer, wohnhaft in 
      Hohenstadt, Kaufmann und 
      Generalbevollmächtigter der HEITEC AG mit 
      Sitz in Erlangen, 
   b) Herrn Jürgen Max Leuze, wohnhaft in 
      Gräfelfing, Kaufmann und Geschäftsführer 
      der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. 
      KG mit Sitz in München, 
   c) Herrn Dr. Gregor Matthies, wohnhaft in 
      München, Senior Advisor bei Bain & 
      Company Germany, Inc., mit Sitz in 
      München, 
   d) Herrn Richard Georg Ramsauer, wohnhaft in 
      Grünwald, Kaufmann und Geschäftsführer 
      der VTC Industriebeteiligungen GmbH & Co. 
      KG mit Sitz in München. 
 
   Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des 
   Aufsichtsrats beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit begonnen hat, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Bei den vorgeschlagenen Kandidaten bestehen folgende 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   Herr Johannes Feldmayer ist Mitglied in den folgenden 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - TGW Logistics Group GmbH, Österreich, 
     Mitglied im Aufsichtsrat 
 
   Herr Jürgen Max Leuze ist nicht Mitglied in weiteren 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und anderen 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Herr Dr. Gregor Matthies ist Mitglied in den 
   folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Ubitricity Gesellschaft für verteilte 
     Energiesysteme mbH, Berlin, Vorsitzender 
     des Aufsichtsrats 
 
   Herr Richard Georg Ramsauer ist nicht Mitglied in 
   weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Sollte Herr Richard Georg Ramsauer gewählt werden, 
   ist er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgesehen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die dem Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 7. Mai 2013 im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung erteilte 
   Ermächtigung ist am 30. April 2018 ausgelaufen. Der 
   Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch 
   gemacht. 
 
   Um jedoch auch in Zukunft Flexibilität bei der 
   Eigenkapitalfinanzierung zu bewahren, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von bis zu 
   10.010.000,00 Euro geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmals um bis zu insgesamt 10.010.000,00 Euro 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei 
      ist den Aktionären mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. 
      Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
      (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben; 
      (ii)  für Aktien im Umfang eines 
            anteiligen Betrags des 
            Grundkapitals, der 10 % des zum 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder 
            - falls dieser Wert geringer ist - 
            des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung 
            bestehenden Grundkapitals nicht 
            überschreitet, um die neuen Aktien 
            gegen Bareinlagen zu einem 
            Ausgabebetrag auszugeben, der den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrags nicht wesentlich 
            unterschreitet (vereinfachter 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die 
            vorgenannte 10 %-Grenze ist der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf neue oder 
            zurückerworbene Aktien entfällt, 
            die während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter vereinfachtem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben oder 
            veräußert worden sind; 
      (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere beim 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder von 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen, 
            einschließlich von Rechten 
            und Forderungen - auch gegen die 
            Gesellschaft -, oder von 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen oder im 
            Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen 
            erfolgt. 
 
      Über den Inhalt der Aktienrechte und die 
      weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
      einschließlich des Ausgabebetrags 
      entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird zur Streichung der 
      durch Zeitablauf erloschenen Ermächtigung im 
      Rahmen des von der Hauptversammlung am 7. Mai 
      2013 geschaffenen genehmigten Kapitals sowie 
      zur Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
           14. Mai 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           10.010.000,00 Euro zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist 
           den Aktionären mit den nachfolgenden 
           Einschränkungen ein Bezugsrecht zu 
           gewähren. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch mittelbar gemäß § 
           186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  für Aktien im Umfang eines 
                 anteiligen Betrags des 
                 Grundkapitals, der 10 % des zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 oder - falls dieser Wert 
                 geringer ist - des zum 
                 Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, um die neuen 
                 Aktien gegen Bareinlagen zu 
                 einem Ausgabebetrag auszugeben, 
                 der den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung 
                 und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 unterschreitet (vereinfachter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auch 
                 die vorgenannte 10 %-Grenze ist 
                 der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals anzurechnen, der 
                 auf neue oder zurückerworbene 
                 Aktien entfällt, die während 
                 der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 vereinfachtem Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 gemäß oder entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert 
                 worden sind; 
           (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere beim 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich von Rechten 
                 und Forderungen - auch gegen 
                 die Gesellschaft -, oder von 
                 Ansprüchen auf den Erwerb von 
                 Vermögensgegenständen oder im 
                 Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 erfolgt. 
 
           Über den Inhalt der Aktienrechte 
           und die weiteren Bedingungen der 
           Aktienausgabe einschließlich des 
           Ausgabebetrags entscheidet der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der 
   FRIWO AG am 15. Mai 2018 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018 auszuschließen* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2018 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 
   7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2018: 
 
   Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 
   2013 erteilte Ermächtigung über ein genehmigtes 
   Kapital ist zum 30. April 2018 ausgelaufen. Vor 
   diesem Hintergrund soll eine neue Ermächtigung über 
   ein Genehmigtes Kapital beschlossen werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein Genehmigtes 
   Kapital 2018 in Höhe von bis zu 10.010.000,00 Euro 
   ermöglicht die Durchführung von Bar- oder 
   Sachkapitalerhöhungen, mit denen sich die 
   Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen bei Bedarf 
   zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
   Konditionen beschaffen kann. Entscheidungen über die 
   Deckung eines Kapitalbedarfs sind in der Regel 
   kurzfristig zu treffen. Daher ist es wichtig, dass 
   die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
   Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Der 
   Vorstand soll jedoch in den nachfolgend näher 
   beschrieben Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen: 
 
   a) _Bezugsrechtsausschluss für 
      Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen_ 
 
      Zunächst soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Dies dient dazu, 
      bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
      möglichst bruchteilsfreie 
      Bezugsverhältnisse zu schaffen und so die 
      technische Durchführung der 
      Kapitalerhöhung zu erleichtern. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Der 
      Vorstand wird bestrebt sein, das Volumen 
      der freien Spitzen möglichst gering zu 
      halten. Durch die Beschränkungen auf 
      solche Spitzenbeträge erleiden die 
      Aktionäre keine erhebliche Einbuße 
      ihrer Beteiligungsquote. Die 
      Vermögensinteressen der Aktionäre sind 
      durch die Beschränkungen auf 
      Spitzenbeträge und die Pflicht zur 
      bestmöglichen Verwertung gewahrt. 
   b) _Bezugsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG_ 
 
      Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats im Falle einer 
      Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht für 
      einen Erhöhungsbetrag von insgesamt bis 
      zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals 
      ausschließen können, um die neuen 
      Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag 
      auszugeben, der den Börsenpreis der 
      bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
      oder zurückerworbene Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter vereinfachtem Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
      oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG ausgegeben oder veräußert 
      worden sind. 
 
      Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage 
      versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den 
      jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
      anzupassen und auf günstige 
      Börsensituationen schnell und flexibel zu 
      reagieren. So können beispielsweise 
      Aktien an institutionelle Anleger 
      ausgegeben und damit zusätzliche in- und 
      ausländische Aktionäre gewonnen werden. 
      Im Gegensatz zu einer Emission mit 
      Bezugsrecht kann bei einer 
      Kapitalerhöhung unter 
      Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: FRIWO AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

erst unmittelbar vor der Platzierung 
      festgesetzt werden, wodurch ein erhöhtes 
      Kursänderungsrisiko für den Zeitraum 
      einer verbleibenden Bezugsfrist vermieden 
      wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts 
      muss dagegen der Bezugspreis gemäß § 
      186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis zum 
      drittletzten Tag der Bezugsfrist 
      veröffentlicht werden. Angesichts der 
      häufig zu beobachtenden Volatilität an 
      den Aktienmärkten würde damit ein Markt- 
      und Kursänderungsrisiko über mehrere Tage 
      bestehen, welches zu 
      Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
      der Konditionen der Emission und so zu 
      nicht marktnahen Konditionen führen 
      könnte. Auch ist bei Gewährung eines 
      Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung 
      bei Dritten gefährdet bzw. mit 
      zusätzlichen Aufwendungen verbunden, 
      solange Ungewissheit über die Ausübung 
      der Bezugsrechte besteht. Der 
      Bezugsrechtsausschluss dient also 
      insgesamt dem Ziel, durch eine marktnahe 
      Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
      und sicheren Mittelzufluss und damit eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel der Gesellschaft zu 
      erreichen. 
 
      Die Vermögens- wie auch die 
      Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
      werden trotz des vorgeschlagenen 
      Bezugsrechtsausschluss angemessen 
      gewahrt. Dem Vermögensinteresse, 
      insbesondere dem Schutz vor Verwässerung 
      des Wertes ihrer Beteiligung, wird 
      dadurch Rechnung getragen, dass die neuen 
      Aktien nur zu einem Preis ausgegeben 
      werden dürfen, der den Börsenpreis von 
      Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
      und Ausstattung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Der Vorstand wird 
      bestrebt sein, unter Berücksichtigung der 
      jeweiligen Marktbedingungen und der 
      interessierten Investoren einen möglichst 
      hohen Veräußerungspreis zu erzielen 
      und einen Abschlag zu dem Preis, zu dem 
      die bisherigen Aktionäre Aktien über die 
      Börse zukaufen können, möglichst niedrig 
      zu bemessen. 
 
      Darüber hinaus beschränkt sich die 
      Ermächtigung auf höchstens 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist 
      sichergestellt, dass die Gesamtzahl der 
      auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigt; dies entspricht den 
      Erfordernissen in § 203 Abs. 1 Satz 1, 
      Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG. Aufgrund der Begrenzung des 
      Volumens auf 10 % des Grundkapitals und 
      der Möglichkeit, Aktien über den Markt zu 
      annähernd gleichen Bedingungen 
      zuzukaufen, scheidet aus Sicht der 
      Aktionäre daher auch eine relevante 
      Einbuße der Beteiligungsquote aus. 
   c) _Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen_ 
 
      Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht auszuschließen, 
      sofern die Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb 
      von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      von Beteiligungen an Unternehmen oder von 
      sonstigen Vermögensgegenständen, 
      einschließlich von Rechten und 
      Forderungen - auch gegen die Gesellschaft 
      -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. 
 
      Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft 
      insbesondere in die Lage versetzen, ohne 
      Beanspruchung der Börse eigene Aktien der 
      Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um 
      in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände gegen 
      Überlassung von Aktien der 
      Gesellschaft erwerben zu können. Zugleich 
      erlaubt der Erwerb eines Unternehmens, 
      eines Unternehmensteils oder einer 
      Beteiligung an einem Unternehmen oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände gegen 
      Überlassung von Aktien eine 
      liquiditätsschonende Vornahme der 
      jeweiligen Akquisition bzw. des 
      jeweiligen Erwerbs, da die Gesellschaft 
      insoweit keine bare Kaufpreiszahlung 
      leisten muss und die Inanspruchnahme von 
      Fremdkapitalinstrumenten vermieden werden 
      kann. Insbesondere 
      Unternehmensakquisitionen erfordern in 
      der Regel eine rasche Entscheidung. Durch 
      die vorgesehene Ermächtigung wird der 
      Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, bei 
      entsprechend sich bietenden Gelegenheiten 
      zur Akquisition rasch und flexibel auf 
      vorteilhafte Angebote reagieren zu 
      können. Entsprechendes gilt für die 
      Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. 
 
      Bei der Bemessung des Werts der als 
      Gegenleistung gewährten Aktien kann 
      insbesondere der Börsenpreis von 
      Bedeutung sein. Eine schematische 
      Anknüpfung an einen Börsenpreis muss 
      jedoch nicht erfolgen, insbesondere um 
      einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
      nicht durch Schwankungen des 
      Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
      Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
      Aktionäre generell nur dann 
      ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
      Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und damit auch der Aktionäre 
      liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren 
      Durchführung das Grundkapital unter 
      Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
      soll, bestehen zurzeit nicht. 
8. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung* 
 
   Die Satzung soll durch verschiedene Änderungen 
   an aktuelle Entwicklungen angepasst und modernisiert 
   werden. 
 
   a) Die Ausgabe neuer Aktienurkunden soll 
      praktisch vereinfacht werden. Vorstand und 
      Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
      § 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Die Form der Aktienurkunden, der 
           Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheine setzt der 
           Vorstand fest.' 
   b) Die in § 5 der Satzung enthaltene 
      Festlegung eines Gerichtsstands ist 
      entbehrlich und ihre Rechtswirkung auch 
      unklar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      daher vor zu beschließen: 
 
      § 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
      Um die Nummerierung der Paragraphen im 
      Übrigen unverändert zu lassen, bleibt 
      der Hinweis '§ 5 (entfallen)' in der 
      Satzung enthalten. 
   c) Die Regelungen zum Erlass einer 
      Geschäftsordnung für den Vorstand sollen 
      klarer gefasst und die entsprechende 
      Kompetenz eindeutig dem Aufsichtsrat 
      zugewiesen werden. Vorstand und 
      Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
      § 8 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Die Geschäftsordnung für den 
           Vorstand erlässt der Aufsichtsrat. 
           In der Geschäftsordnung legt der 
           Aufsichtsrat auch fest, welche 
           Arten von Geschäften nur mit seiner 
           Zustimmung vorgenommen werden 
           dürfen.' 
   d) Die Regelungen zur Fassung von 
      Aufsichtsratsbeschlüssen außerhalb 
      von Sitzungen sollen klarer gefasst werden 
      und eine solche Beschlussfassung auch 
      praktisch vereinfachen. Vorstand und 
      Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
      § 16 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(8) Außerhalb von Sitzungen können 
           auf Anordnung des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats Beschlussfassungen 
           schriftlich, fernmündlich oder 
           durch Stimmabgabe in Textform 
           erfolgen. Ein Widerspruchsrecht 
           gegen die angeordnete Form der 
           Beschlussfassung steht den 
           Aufsichtsratsmitgliedern nicht zu. 
           Der Vorsitzende bestimmt in der 
           Aufforderung zur Teilnahme an der 
           Beschlussfassung eine angemessene 
           Frist für die Stimmabgabe, die 
           mindestens drei Tage betragen soll. 
           Der Beschluss ist wirksam, wenn 
           sämtliche Mitglieder zur 
           Stimmabgabe aufgefordert wurden und 
           mindestens vier Mitglieder, 
           darunter der Vorsitzende oder, im 
           Falle seiner Verhinderung, dessen 
           Stellvertreter, an der 
           Beschlussfassung teilgenommen 
           haben.' 
   e) Die Regelungen zur Einberufung und 
      Durchführung der Hauptversammlung sollen 
      modernisiert werden. Vorstand und 
      Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
      § 20 Absatz 1 der Satzung wird um 
      folgenden Satz 3 ergänzt: 
 
      'Der Vorstand oder, im Falle der 
      Einberufung durch den Aufsichtsrat, der 
      Aufsichtsrat ist jedoch ermächtigt, in der 
      Einberufung der Hauptversammlung eine 
      kürzere, in Tagen bemessene Frist für die 
      Anmeldung zu bestimmen; die Frist zwischen 
      dem letzten Anmeldetag und dem Tag der 
      Versammlung muss jedoch mindestens drei 
      Tage umfassen.' 
 
      § 20 Absatz 2 der Satzung wird um 
      folgenden Satz 4 ergänzt: 
 
      'Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.' 
 
      § 21 Absatz 3 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
 
      § 22 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorsitzende bestimmt die 
           Reihenfolge der Redner und kann, 
           soweit gesetzlich zulässig, über 
           die Zusammenfassung von sachlich 
           zusammengehörigen 
           Beschlussgegenständen zu einem 
           Abstimmungszeitpunkt entscheiden 
           und angemessene Beschränkungen der 
           Redezeit, der Fragezeit oder der 
           zusammengenommenen Rede- und 
           Fragezeit für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf, für 
           einzelne Gegenstände der 
           Tagesordnung und für einzelne 
           Redner zu Beginn oder während des 
           Verlaufs der Hauptversammlung 
           festlegen. Er kann darüber hinaus, 
           soweit dies für eine 
           ordnungsgemäße Durchführung 
           der Hauptversammlung erforderlich 
           ist, den Schluss der Debatte 
           anordnen. Bei der Ausübung des 
           Hausrechts kann er sich der 
           Unterstützung von Hilfspersonen 
           bedienen. 
 
      § 25 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(3) Die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte für die Gesellschaft 
           und den Konzern, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sind von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an 
           in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der 
           Aktionäre auszulegen; dies gilt 
           jedoch nicht, wenn die genannten 
           Dokumente für denselben Zeitraum 
           über die Internetseite der 
           Gesellschaft zugänglich sind. 
II.  *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
     Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung 
     von Anträgen sind diejenigen Aktionäre 
     berechtigt, die sich rechtzeitig bei der 
     Gesellschaft anmelden und rechtzeitig einen 
     von ihrem depotführenden Institut 
     erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes 
     übermitteln. Die Anmeldung und die 
     Übermittlung des Nachweises müssen 
     schriftlich, per Telefax oder per E-Mail 
     unter dieser Adresse erfolgen: 
 
      FRIWO AG 
      c/o Deutsche Bank AG 
      Securities Production 
      General Meetings 
      Postfach 20 01 07 
      60605 Frankfurt am Main 
      Telefax: +49 69 12012-86045 
      E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
     Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
     auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) 
     Tages vor der Hauptversammlung beziehen, 
     d.h. auf 
 
     *Dienstag, den 24. April 2018, 0:00 Uhr,* 
 
     und muss der Gesellschaft bis spätestens 
 
     *Dienstag, den 08. Mai 2018, 24:00 Uhr,* 
 
     unter der oben genannten Adresse zugehen. 
 
     Die Anmeldung und der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 
     126b BGB) und müssen in deutscher oder 
     englischer Sprache abgefasst sein. Die 
     Anmeldung hat bis zum *Dienstag, den**08. 
     Mai 2018, 24:00 Uhr*, unter oben genannter 
     Adresse zu erfolgen. 
 
     Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
     Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
     Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
     wer sich fristgerecht angemeldet und den 
     Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
     Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
     für die Veräußerbarkeit des 
     Anteilbesitzes einher. Insbesondere haben 
     teilweise oder vollständige 
     Veräußerungen nach dem 
     Nachweisstichtag für das gesetzliche 
     Teilnahme- und Stimmrecht des 
     Veräußerers keine Bedeutung. 
     Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
     Zuerwerbe von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat 
     keine Bedeutung für die 
     Dividendenberechtigung. 
 
     Nach Eingang der Anmeldung und des 
     Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
     Aktionären Eintrittskarten für die 
     Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
     Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
     Übersendung des Nachweises ihres 
     Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge 
     zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, 
     sich alsbald mit ihrem depotführenden 
     Institut in Verbindung zu setzen. 
III. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
     Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
     20.020.000,00 Euro und ist eingeteilt in 
     7.700.000 Stückaktien ohne Nennbetrag, von 
     denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die 
     Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 
     7.700.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft 
     hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
IV.  *Stimmrechtsvertretung* 
 
     Die Aktionäre, die den Nachweis des 
     Anteilsbesitzes geführt und sich 
     fristgerecht angemeldet haben, können ihr 
     Stimmrecht unter entsprechender 
     Vollmachtserteilung durch einen 
     Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
     Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
     Aktionären, die von der Gesellschaft 
     benannten Stimmrechtsvertreter oder einen 
     sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl, 
     ausüben lassen. 
 
     Aktionäre, die sich hinsichtlich der 
     Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts 
     von einem anderen Bevollmächtigten als den 
     von der Gesellschaft benannten, 
     weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern 
     vertreten lassen möchten, finden für die 
     Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf 
     der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
     den Aktionären nach der oben beschriebenen 
     form- und fristgerechten Anmeldung 
     zugeschickt wird. 
 
     Soweit die Vollmacht nicht einem 
     Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung 
     oder anderen, mit diesen gemäß den 
     aktienrechtlichen Bestimmungen 
     gleichgestellten Personen oder 
     Institutionen erteilt wird, bedürfen die 
     Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
     der Nachweis der Bevollmächtigung der 
     Textform. 
 
     Sofern Vertreter von Aktionären gegenüber 
     der Gesellschaft ihre Bevollmächtigung 
     nachzuweisen haben, also nicht der für 
     Kreditinstitute geschäftsmäßig 
     Handelnde und Vereinigungen von Aktionären 
     geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG 
     unterfallen, kann der Nachweis über die 
     Bestellung eines Bevollmächtigten per Post 
     an die Anschrift FRIWO AG, c/o 
     Computershare Operations Center, 80249 
     München, Deutschland, per Telefax an die 
     Telefax-Nummer +49 89 30903-74675 oder 
     durch Übersendung per E-Mail an die 
     E-Mail-Adresse 
 
     FRIWO-HV2018@computershare.de 
 
     erfolgen. 
 
     Der Nachweis sollte außer der Kopie 
     der Vollmacht selbst bzw. der Bestätigung, 
     dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens 
     Angaben über den Namen des Aktionärs und 
     die Nummer der Eintrittskarte sowie den 
     Namen und den Wohnort des Vertreters 
     enthalten. 
 
     Für die Erteilung oder den Widerruf der 
     Bevollmächtigung gelten die vorstehend 
     genannten Bedingungen entsprechend. 
 
     Für die Bevollmächtigung und 
     Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, 
     Aktionärsvereinigungen und diesen 
     gleichgestellten Personen gelten die 
     speziellen Regelungen in § 135 AktG. Für 
     die Bevollmächtigung der von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
     gelten die nachstehenden Besonderheiten. 
 
     Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
     Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
     mehrere von diesen zurückweisen. 
V.   *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
     Als besonderen Service bieten wir unseren 
     Aktionären an, von der Gesellschaft 
     benannte weisungsgebundene 
     Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
     Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
     Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
     benannten Stimmrechtsvertretern eine 
     Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
     ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
     angemeldet haben. 
 
     Die Vollmachten sind in Textform zu 
     erteilen. Soweit von der Gesellschaft 
     benannte Stimmrechtsvertreter 
     bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
     jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
     Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
     Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
     Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
     weisungsgemäß abzustimmen. 
 
     Ein Formular zur Vollmachts- und 
     Weisungserteilung an die 
     Stimmrechtsvertreter befindet sich auf der 
     Rückseite der Eintrittskarte. Die 
     Vollmachten nebst Weisungen an die 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
     möglichst bis zum *Freitag, den 11. Mai 
     2018, 24:00 Uhr*, an die unter Punkt IV. 
     Stimmrechtsvertretung genannte Adresse 
     postalisch, per Telefax oder E-Mail zu 
     übersenden. 
VI.  *Rechte der Aktionäre* 
 
     Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie 
     während der Hauptversammlung unter anderem 
     die folgenden Rechte zu: 
1. *Ergänzungsanträge nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro des 
   Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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