DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-03-29 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A0HT46 WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 23. Mai 2018, um 10.00 Uhr (MESZ), in das Haus der Bayerischen Wirtschaft - Europasaal - Max-Joseph-Straße 5 80333 München ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts für die AlzChem Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Corporate Governance-, des Vergütungs- und des Corporate Social Responsibility - Berichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.alzchem.com/de/hv erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PriceWaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 30. Juni 2018 endende Rumpfgeschäftsjahr 2018 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von zwischen Finanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher zwischen Finanzberichte beauftragt wird. II. Weitere Angaben zu Einberufung 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 101.763.355 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 101.763.355 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der AlzChem Group AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am *Mittwoch, 16. Mai 2018, 24.00 (MESZ),* in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: _AlzChem Group AG_ _c/o Better Orange IR & HV AG_ _Haidelweg 48_ _81241 München_ _Deutschland_ _Fax: +49 (0)89 889 690 633_ _E-Mail: anmeldung@better-orange.de_ Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf *Mittwoch, 2. Mai 2018, 0.00 Uhr (MESZ)* (Nachweisstichtag), zu beziehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Textform in deutscher oder englischer Sprache, dem Nachweisstichtag und der Zugangsfrist entsprechend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung, falls eine Dividende gezahlt werden sollte. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 3. *Stimmrechtsvertretung* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: _AlzChem Group AG_ _c/o Better Orange IR & HV AG_ _Haidelweg 48_ _81241 München_ _Deutschland_ _Fax: +49 (0)89 889 690 655_ _E-Mail: alzchem@better-orange.de_ Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zu Bevollmächtigungen werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter www.alzchem.com/de/hv abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der AlzChem Group AG, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien sicherzustellen, sollte die Anmeldung frühzeitig bei der Depotbank
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-
eingehen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sind ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter
Weisungen abzustimmen. Ihnen sind daher neben der
Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der
AlzChem Group AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das mit Eintrittskarte
übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu
verwenden. Alternativ wird dieses Vollmachts- und
Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf
Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet
unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar. Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der
Hauptversammlung müssen der Gesellschaft unter der oben
für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum
*Dienstag, 22. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ)*, zugehen.
Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung ist am
An- und Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen
möglich.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren
Aktionären auch im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zur Verfügung.
Rechtzeitig abgegebene Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis
*Dienstag, 22. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ)* schriftlich,
in Textform oder elektronisch unter der oben genannten
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse geändert
oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang
bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines
Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der
zuvor abgegebenen Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für
mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der
Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge
einschließlich Verfahrensanträge abgeben können.
Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag-
und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
4. *Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens
*Sonntag, den 22. April, 24.00 Uhr (MESZ)*,
unter folgender Adresse zugehen:
_AlzChem Group AG _
_- Der Vorstand -_
_c/o Better Orange IR & HV AG_
_Haidelweg 48_
_81241 München_
_Deutschland_
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG
solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich gemacht. Die geänderte
Tagesordnung wird ferner gemäß § 125
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft
außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe
des Namens des Aktionärs und einer Begründung
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an
die nachstehende Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zu richten:
_AlzChem Group AG _
_c/o Better Orange IR & HV AG_
_Haidelweg 48_
_81241 München_
_Deutschland_
_Fax: +49 (0)89 889 690 666_
_E-Mail: antraege@better-orange.de_
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, also bis spätestens
*Dienstag, den 8. Mai 2018, 24.00 Uhr
(MESZ)*, unter dieser Adresse eingegangenen
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme
der Verwaltung werden im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter
bestimmten Umständen muss ein fristgemäß
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann,
wenn sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn
der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder wenn die
Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält.
Die Begründung muss auch dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne
vorherige Übersendung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge
müssen im Übrigen während der
Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt
werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese
Gegenstand der Tagesordnung sind) oder
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Absätze einschließlich der Angaben zur
Adressierung sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss und der Vorstand den
Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
machen muss, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1
AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Da der hiermit
einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die
Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand
die Auskunft verweigern. Das gilt
insbesondere insoweit, als die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde.
§ 20 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den
Versammlungsleiter, die Rede- und Fragezeit
der Aktionäre angemessen zu beschränken.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und
131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar.
5. *Informationen nach § 124a AktG*
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und die
weiteren in § 124a AktG genannten
Informationen sind im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich.
Trostberg, im März 2018
*AlzChem Group AG*
_Der Vorstand_
2018-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: AlzChem Group AG
Dr.-Albert-Frank-Str. 32
83308 Trostberg
Deutschland
Telefon: +49 8621 86-2888
Fax: +49 8621 502888
E-Mail: ir@alzchem.com
Internet: https://www.alzchem.com/de/investor-relations
ISIN: DE000A0AHT46
WKN: A0AHT4
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Standard), Freiverkehr in Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service 670579 2018-03-29
(END) Dow Jones Newswires
March 29, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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