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DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.05.2018 in Stuttgart | Haus der Wirtschaft mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-04 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Müller - Die lila Logistik AG Besigheim
Wertpapier-Kenn-Nr. 621468
ISIN DE0006214687 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am
Dienstag, 15. Mai 2018, um 11:00 Uhr ein.
*Ort:* *Haus der Wirtschaft*
*König-Karl-Halle*
*Willi-Bleicher-Straße 19*
*70174 Stuttgart*
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Müller - Die lila Logistik AG und des
gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum
31. Dezember 2017, mit den Lageberichten des
Vorstands für die Müller - Die lila Logistik
AG und für den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz
1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das
Geschäftsjahr 2017
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen
am Sitz der Müller - Die lila Logistik AG,
Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354
Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet unter
der Adresse
www.lila-logistik.com
unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlung_
eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von EUR 11.654.551,06 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die EUR 1.988.937,50
Aktionäre: Ausschüttung
einer Dividende von EUR
0,25 je
dividendenberechtigter
Stückaktie, bei 7.955.750
Stückaktien sind das
Gewinnvortrag EUR 9.665.613,56
Bilanzgewinn EUR 11.654.551,06
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2
Aktiengesetz (AktG) am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Die Dividende soll
dementsprechend am 18. Mai 2018 ausgezahlt
werden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind
diese gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der
Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer
Dividende von EUR 0,25 je
dividendenberechtigter Stückaktie den auf
nicht dividendenberechtigte Stückaktien
entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf
neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Baker
Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, Niederlassung Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für das
Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine Klausel der Art, wie sie in
Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission genannt ist, auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit
der MSG Verwaltung GmbH, Besigheim*
Die Müller - Die lila Logistik AG und ihre 100
%ige Tochtergesellschaft MSG Verwaltung GmbH
(nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft'
genannt) mit Sitz in Besigheim, haben am 23.
März 2018 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, mit dem
die Tochtergesellschaft die Leitung ihrer
Gesellschaft der Müller - Die lila Logistik AG
unterstellt und sich zur Abführung ihres
gesamten Gewinnes an die Müller - Die lila
Logistik AG verpflichtet.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Müller - Die lila Logistik AG und
der Tochtergesellschaft hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
* Die Tochtergesellschaft unterstellt die
Leitung ihrer Gesellschaft der Müller -
Die lila Logistik AG. Die Müller - Die
lila Logistik AG ist hiernach berechtigt,
der Geschäftsführung der
Tochtergesellschaft hinsichtlich der
Leitung des Unternehmens - soweit
gesetzlich zulässig - beliebige Weisungen
zu erteilen. Die Geschäftsführung der
Tochtergesellschaft ist verpflichtet,
diese Weisungen zu befolgen. Die Müller -
Die lila Logistik AG wird ihr
Weisungsrecht gegenüber der
Tochtergesellschaft nur durch ihren
Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der
Schriftform.
* Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet,
ihren ganzen Gewinn an die Müller - Die
lila Logistik AG abzuführen. Für den
Umfang der Gewinnabführung gilt § 301 AktG
in seiner jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
* Die Tochtergesellschaft kann mit
Zustimmung der Müller - Die lila Logistik
AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272
Absatz 3 HGB) einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer des Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB
können auf Verlangen der Müller - Die lila
Logistik AG aufgelöst werden und als
Gewinn abgeführt werden. Gewinnrücklagen
und ein Gewinnvortrag, die vor Beginn des
Vertrags gebildet wurden, dürfen nicht
abgeführt werden. Vorstehender Satz 3
dieses Unterpunktes gilt für
Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Absatz
2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der
Geltungsdauer des Vertrags gebildet worden
sind, entsprechend.
* Die Müller - Die lila Logistik AG ist in
entsprechender Anwendung des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber
der Tochtergesellschaft zur
Verlustübernahme verpflichtet.
* Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns
und auf Ausgleich des sonst entstehenden
Jahresfehlbetrags entstehen und werden
fällig mit Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
* Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der
Müller - Die lila Logistik AG sowie der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Tochtergesellschaft und wird mit
seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Tochtergesellschaft
wirksam. Der Vertrag - mit Ausnahme seines
§ 1 (Leitung der Tochtergesellschaft),
dessen wesentlicher Inhalt vorstehend im
ersten Unterpunkt dargelegt ist - beginnt
rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft, in dem der
Vertrag wirksam wird, d. h.
voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar
2018. Die in § 1 des Vertrags (Leitung der
Tochtergesellschaft) getroffenen
Vereinbarungen gelten erst ab
Wirksamwerden des Vertrags.
* Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag
hat jedoch eine feste Mindestlaufzeit bis
zum späteren der nachfolgend bezeichneten
Zeitpunkte (Vertragsmindestlaufzeit): (i)
das Ende des ersten Geschäftsjahres der
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