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DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // 
WKN: 677 550 - Einladung zur Hauptversammlung 2018 Wir 
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung *am Donnerstag, den 
17. Mai 2018, 11:00 Uhr* (Einlass ab 10:00 Uhr), 
*im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und 
Foyer/Erdgeschoss,* 
*Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund.* 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der NORDWEST Handel AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   Lageberichtes für die NORDWEST Handel AG und 
   des Lageberichtes für den NORDWEST 
   Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesene 
    Bilanzgewinn in Höhe von EURO 17.819.866,95 
    wird wie folgt verwendet: 
 
    - Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 
      1.762.750,00 wird zur Ausschüttung 
      einer Dividende von EURO 0,55 je 
      dividendenberechtigte Stückaktie an 
      die Aktionäre verwendet. 
    - Der verbleibende Teilbetrag in Höhe 
      von EURO 16.057.116,95 wird auf neue 
      Rechnung vorgetragen. 
 
   Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 
   22. Mai 2018 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Vorstandes, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
    Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5. *Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern und setzt sich nach § 96 Abs. 1, 4. 
   Fall und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 4 Abs. 1 
   DrittelbG zu einem Drittel aus Vertretern der 
   Arbeitnehmer sowie zu zwei Dritteln aus 
   Vertretern der Aktionäre zusammen. Mit der 
   Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 
   scheiden die Aktionärsvertreter Herren Martin 
   Helmut Bertinchamp und Norbert Unterharnscheidt 
   turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus. 
   Mithin sind für die Zeit ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 17. Mai 2018 von der 
   Hauptversammlung zwei Aufsichtsratsmitglieder 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
   Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen, 
   wobei die Wahl als Einzelwahl durchgeführt 
   werden soll: 
 
   5.1 Für die Zeit bis zur Beendigung der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 zu 
       beschließen hat, wird in den 
       Aufsichtsrat gewählt: 
 
       Herr Dipl.-Kfm. Martin Helmut 
       Bertinchamp, 
       wohnhaft in München, 
       Inhaber der MB Prochairman Consulting, 
       München, Operating Partner bei Triton 
       Beratungsgesellschaft GmbH, Frankfurt am 
       Main. 
   5.2 Für die Zeit bis zur Beendigung der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 zu 
       beschließen hat, wird in den 
       Aufsichtsrat gewählt: 
 
       Herr Norbert Unterharnscheidt, 
       wohnhaft in Ulm, 
       Geschäftsführer der e.systeme21 GmbH, 
       Dornstadt, der Fachhandel für autarke 
       Energiesysteme GmbH, Bellenberg, und der 
       UHS Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, 
       Ulm, sowie Kaufmännischer Leiter für 
       Rechnungswesen und Controlling 
       (Prokurist) bei der LEISTRITZ 
       Turbinentechnik GmbH, Remscheid. 
 
   Diese Wahlvorschläge beruhen auf entsprechenden 
   Benennungen durch den Nominierungsausschuss des 
   Aufsichtsrates, die wiederum auf der Grundlage 
   derjenigen Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex, denen der Aufsichtsrat mit 
   der Entsprechenserklärung vom März 2018 zu 
   entsprechen erklärt hat, sowie unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung benannten Ziele und für das 
   Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils 
   abgegeben wurde. 
 
   Entsprechend Nummer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass Herr Bertinchamp für den Fall 
   seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine 
   Bereitschaft erklärt hat, weiterhin für den 
   Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   Herr Unterharnscheidt ist aufgrund seiner 
   langjährigen beruflichen Praxis als 
   Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
   qualifiziert. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrates stehen die 
   Herren Bertinchamp und Unterharnscheidt in 
   keiner persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur NORDWEST Handel AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der NORDWEST 
   Handel AG oder einem wesentlich an der NORDWEST 
   Handel AG beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung gemäß Nummer 5.4.1 Abs. 6 bis 
   8 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlen wird. Im Hinblick auf Nummer 5.4.1 
   Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex geht der Aufsichtsrat - auch 
   nach Rücksprache mit dem jeweiligen Kandidaten 
   - davon aus, dass dieser den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Im Anhang dieser Einladung sind diesen 
   Wahlvorschlägen Lebensläufe beider Kandidaten 
   beigefügt, die über deren jeweilige relevante 
   Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Erfahrungen 
   Auskunft geben und auch die Angaben zu ihren 
   jeweiligen anderen Mandaten gemäß § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. Lebensläufe aller 
   Aufsichtsratsmitglieder stehen in jährlich 
   aktualisierter Form im Internet zur Verfügung 
   unter der Adresse 
 
   www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor 
   Relations'/'Hauptversammlung'/'Aufsichtsrat' 
6. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 
   117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, 
    zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen, und 
    für den Fall zum Abschlussprüfer für den 
    verkürzten Abschluss und den 
    Zwischenlagebericht gemäß §§ 115 Abs. 
    5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2018 zu 
    wählen, dass dieser einer Prüfung oder 
    einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
    wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der 
Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 
bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und 
einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als 
Berechtigungsnachweis reicht ein besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn 
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen, mithin auf Donnerstag, den 26. April 2018, 
0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft). Die 
Gesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. 
 

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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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