DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-04-10 / 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren
Aktionäre, wir laden Sie ein
*zur ordentlichen Hauptversammlung*
*der MAX Automation SE* am Freitag, den 18. Mai 2018,
11:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf,
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf.
*I. TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2017, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des
zusammengefassten Lageberichts für die MAX
Automation SE und den Konzern mit den
erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat hat den von den
geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_') am 23.
März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit
seiner Billigung durch den Verwaltungsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht
erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt
1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich
zu machen und sollen dieser erläutert werden,
ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung
zu Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen
Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR
12.309.327,86 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende EUR
von EUR 0,15 auf jede der 4.418.912,
insgesamt 29.459.415 25
dividendenberechtigten
Stückaktien
b) Einstellung in die EUR
Gewinnrücklagen 5.000.000,
00
c) Gewinnvortrag auf neue EUR
Rechnung 2.890.415,
61
d) Bilanzgewinn EUR
12.309.327
,86
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
('_AktG_') ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am
Mittwoch, den 23. Mai 2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer der MAX Automation SE und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu
Beherrschungsverträgen sowie
Gewinnabführungsverträgen mit drei
Tochtergesellschaften*
Die MAX Automation SE beabsichtigt, mit ihren
100-prozentigen Tochtergesellschaften bdtronic
GmbH, NSM Magnettechnik GmbH und IWM Automation
GmbH (zusammen die '_Tochtergesellschaften_' und
jeweils einzeln die '_Tochtergesellschaft_') vor
dem 18. Mai 2018 Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge abzuschließen, die
erst wirksam werden, wenn die Hauptversammlung
der MAX Automation SE sowie die
Gesellschafterversammlung der jeweiligen
Tochtergesellschaft dem zustimmen.
Die Beherrschungsverträge haben jeweils den
folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE
nachfolgend als '_Obergesellschaft_' und die
Tochtergesellschaft als '_Untergesellschaft_'
bezeichnet wird:
_Beherrschungsvertrag_
_§ 1 Leitung_
(1) _Die Untergesellschaft unterstellt die
Leitung ihrer Gesellschaft der
Obergesellschaft. Die Obergesellschaft
ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Untergesellschaft
hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die
Vorschriften des § 308 AktG gelten in
seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend._
(2) _Weisungen bedürfen der Textform._
_§ 2 Informationsrecht_
_Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt,
Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der
Untergesellschaft einzusehen. Die
Geschäftsführung der Untergesellschaft ist
verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit
alle von ihr gewünschten Auskünfte über
sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und
organisatorischen Angelegenheiten der
Untergesellschaft zu erteilen._
_§ 3 Verlustübernahme_
(1) Solange zwischen der Obergesellschaft
und der Untergesellschaft ein
Gewinnabführungsvertrag besteht, in dem
sich die Untergesellschaft zur
Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung und die
Obergesellschaft zur Verlustübernahme
gemäß den Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
verpflichtet, sind die im
Gewinnabführungsvertrag zwischen den
Parteien vorgesehenen Regelungen zum
Verlustausgleich auch für diesen
Beherrschungsvertrag maßgeblich.
Anderenfalls regelt sich der
Verlustausgleich nach § 3 Abs. 2 dieses
Vertrags.
(2) Die Obergesellschaft ist gegenüber der
Untergesellschaft zur Verlustübernahme
verpflichtet. Die Vorschriften des § 302
AktG gelten in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechend. Die Verpflichtung
gilt erstmals für den Verlust des bei
Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden
Geschäftsjahrs der Untergesellschaft.
Der Verlustübernahmeanspruch wird in
gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353
HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag
(Fälligkeit) verzinst.
_§ 4 Wirksamwerden und Dauer_
(1) _Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung
durch die Hauptversammlung der
Obergesellschaft und der
Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft._
(2) _Dieser Vertrag wird mit seiner
Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der Untergesellschaft wirksam und
ist auf unbestimmte Zeit geschlossen._
(3) _Der Vertrag kann ordentlich zum Ende
eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden. Wird er nicht gekündigt, so
verlängert er sich bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein
Geschäftsjahr._
(4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die
Obergesellschaft ist insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt, wenn sie nicht mehr mit
Mehrheit an der Untergesellschaft
beteiligt ist oder ein weiterer
Gesellschafter an der Untergesellschaft
beteiligt wird. Wichtige Gründe zur
außerordentlichen Kündigung sind
insbesondere auch Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation einer Partei.
_§ 5 Schlussbestimmungen_
(1) _Mündliche oder schriftliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags einschließlich dieser
Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform._
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen
dieses Vertrags als unwirksam, nichtig
oder undurchführbar erweisen oder
unwirksam, nichtig oder undurchführbar
werden, gilt bei Aufrechterhaltung des
Vertrags im Übrigen diejenige
Regelung, die dem in diesem Vertrag
erkennbar gewordenen Willen der Parteien
am nächsten kommt. Die Parteien werden
eine Regelung herbeiführen, die dem
Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
der Sitz der Obergesellschaft._
Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den
folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE
nachfolgend als '_Organträgerin_' und die
Tochtergesellschaft als '_Organgesellschaft_'
bezeichnet wird:
_Gewinnabführungsvertrag_
_§ 1 Gewinnabführung_
(1) _Die Organgesellschaft verpflichtet
sich, ihren ganzen Gewinn an die
Organträgerin abzuführen. Abzuführen
ist, vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2,
der sich gemäß § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung ergebende
Höchstbetrag der Gewinnabführung._
(2) Die Organgesellschaft kann mit
Zustimmung der Organträgerin Beträge aus
dem Jahresüberschuss in die anderen
Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Soweit §
301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung nicht entgegensteht, sind
während der Dauer dieses Vertrags
gebildete andere Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der
Organträgerin aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder
Verlustvortrags zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
(3) _Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne
des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von
vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist
ausgeschlossen._
(4) _Der Anspruch der Organträgerin auf
Gewinnabführung wird in gesetzlicher
Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB ab dem
jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit)
verzinst._
_§ 2 Verlustübernahme_
(1) _Für die Verlustübernahme gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend._
(2) _Der Verlustübernahmeanspruch wird in
gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353
HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag
(Fälligkeit) verzinst. Die
Organgesellschaft ist nicht berechtigt,
auf den Verzinsungsanspruch zu
verzichten._
_§ 3 Jahresabschluss_
(1) _Die Organgesellschaft hat den
Jahresabschluss so zu erstellen, dass
der abzuführende Gewinn bzw. der zu
übernehmende Verlust als Verbindlichkeit
bzw. Forderung gegenüber der
Organträgerin ausgewiesen wird._
(2) _Der Jahresabschluss der
Organgesellschaft ist vor dem
Jahresabschluss der Organträgerin zu
erstellen und festzustellen._
(3) _Der Jahresabschluss der
Organgesellschaft ist vor seiner
Feststellung der Organträgerin zur
Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung
vorzulegen._
(4) _Endet das Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft zugleich mit dem
Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so
ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der Organgesellschaft im
Jahresabschluss der Organträgerin für
das gleiche Wirtschaftsjahr zu
berücksichtigen._
_§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer,
Kündigung_
(1) _Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der
Organträgerin und der
Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft sowie der Eintragung in
das Handelsregister der Organgesellschaft.
Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des im
Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags
im Handelsregister laufenden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft._
(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum
Ende des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, frühestens jedoch zum
Ende des Geschäftsjahres ordentlich
gekündigt werden, nach dessen Ablauf die
durch diesen Vertrag zu begründende
körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft ihre
steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat
(nach derzeitiger Rechtslage fünf
Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17
KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
(3) _Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt. Als
wichtiger Grund gilt im Einzelfall
insbesondere_
a) _die Veräußerung von mindestens
so vielen Anteilen an der
Organgesellschaft durch die
Organträgerin, dass die
Voraussetzungen der finanziellen
Eingliederung der Organgesellschaft
in die Organträgerin gemäß
Steuerrecht nicht mehr vorliegen
oder_
b) _die Umwandlung, Verschmelzung oder
Liquidation der Organträgerin oder
der Organgesellschaft._
(4) _Die Organträgerin ist der
Organgesellschaft im Falle der Kündigung
aus wichtigem Grund lediglich zum
Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur
handelsrechtlichen Beendigung dieses
Vertrags verpflichtet._
(5) _Eine Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Für die Einhaltung der Frist
kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der anderen
Partei an._
(6) _Wenn der Vertrag endet, hat die
Organträgerin den Gläubigern der
Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG,
der in seiner jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden ist,
Sicherheit zu leisten._
_§ 5 Schlussbestimmungen_
(1) _Mündliche oder schriftliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags einschließlich dieser
Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform._
(2) Sollten einzelne oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder
teilweise nichtig oder unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird
die Gültigkeit und Durchführbarkeit
dieses Vertrags im Übrigen nicht
berührt. In einem solchen Fall sind die
Parteien verpflichtet, den Vertrag so zu
ändern, dass der mit der ursprünglichen
Vertragsfassung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Entsprechendes gilt im Fall einer
Vertragslücke oder einer ggf. für die
steuerliche Wirksamkeit erforderlich
werdenden Änderung.
(3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
der Sitz der Organträgerin._
Die MAX Automation SE ist jeweils alleinige
Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und
wird dies auch noch zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von
der MAX Automation SE für außenstehende
Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine
Ausgleichszahlungen oder Abfindungen
entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren.
Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der
Verträge durch einen Vertragsprüfer entbehrlich.
Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der
MAX Automation SE als auch der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der jeweiligen
Tochtergesellschaft. Von dem Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung an sind die
Verträge, die gemeinsamen Berichte des
Verwaltungsrats der MAX Automation SE und der
Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften
entsprechend § 293a AktG sowie die weiteren
jeweils zu veröffentlichenden Unterlagen unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018) zugänglich. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung der MAX Automation SE
zugänglich gemacht.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu
beschließen:
a) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
zwischen der MAX Automation SE als
herrschender Gesellschaft und der
bdtronic GmbH als abhängiger Gesellschaft
wird zugestimmt.
b) Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX
Automation SE als Organträgerin und der
bdtronic GmbH als Organgesellschaft wird
zugestimmt.
c) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
zwischen der MAX Automation SE als
herrschender Gesellschaft und der NSM
Magnettechnik GmbH als abhängiger
Gesellschaft wird zugestimmt.
d) Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX
Automation SE als Organträgerin und der
NSM Magnettechnik GmbH als
Organgesellschaft wird zugestimmt.
e) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags
zwischen der MAX Automation SE als
herrschender Gesellschaft und der IWM
Automation GmbH als abhängiger
Gesellschaft wird zugestimmt.
f) Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX
Automation SE als Organträgerin und der
IWM Automation GmbH als Organgesellschaft
wird zugestimmt.
7. *Nachwahl zum Verwaltungsrat*
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Mai 2018 scheidet Herr Fabian Spilker auf
eigenen Wunsch aus dem Verwaltungsrat aus. Es
ist deshalb die Neuwahl eines
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-
Verwaltungsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung erforderlich.
Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1
Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG,
Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf
Mitgliedern zusammen, die sämtlich
Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und
von der Hauptversammlung gewählt werden. § 24
Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung.
Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Herrn
Spilker aus dem Verwaltungsrat erfolgt die
Bestellung seines Nachfolgers gemäß § 7
Abs. 4 der Satzung lediglich für den Rest der
Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Gemäß § 2 Satz 1 der Satzung wurde Herr
Spilker bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr der MAX Automation SE
beschließt, bestellt. Das erste
Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das
Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX
Automation AG in eine Europäische Gesellschaft
(SE) im Handelsregister der MAX Automation AG
eingetragen wird. Damit erfolgt die Bestellung
eines neuen Verwaltungsratsmitglieds bis zu der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das laufende Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, als Vertreter
der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2018 beschließt, Herrn
Andreas Krause, wohnhaft in Boppelsen, Schweiz,
Diplom-Kaufmann, geschäftsführender Direktor der
MAX Automation SE, in den Verwaltungsrat zu
wählen.
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im
Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX
Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer
Aktien am Regulierten Markt gehört, muss
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung
mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG mindestens ein
Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand
auf den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen
werden nach wie vor unter anderem von Herrn Dr.
Jens Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung
dem vorstehenden Wahlvorschlag folgt, sind nach
der Überzeugung des Verwaltungsrats die
Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in
ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 4
SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 2
AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die
Gesellschaft tätig ist.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den
Verwaltungsrat der MAX Automation SE
vorgeschlagene Person:
Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in
vergleichbaren Kontrollgremien.
Der Werdegang von Herrn Andreas Krause kann im
Internet unter
www.maxautomation.com
(-> über MAX Automation -> Management)
eingesehen werden.
Es bestehen nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine für die Wahlentscheidung
der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zwischen Herrn Andreas Krause einerseits und den
Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den
Organen der MAX Automation SE oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation
SE beteiligten Aktionär andererseits.
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts*
a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14
Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen
sind und sich rechtzeitig wie folgt
angemeldet haben:
Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der
Satzung
*spätestens bis Freitag, den 11. Mai 2018,
24:00 Uhr (MESZ),*
der Gesellschaft unter der Adresse
*MAX Automation SE Hauptversammlung 2018*
*c/o C-HV AG*
*Gewerbepark 10*
*D-92289 Ursensollen*
oder per *Telefax* unter der Nummer +49
(0)96 28 - 92 99 871
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse
info@c-hv.com
in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67
Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer
als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt
demgemäß auch voraus, dass eine
Eintragung als Aktionär im Aktienregister
noch am Tag der Hauptversammlung besteht.
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden
allerdings in der Zeit von Samstag, den 12.
Mai 2018, bis zum Tag der Hauptversammlung,
also bis Freitag, den 18. Mai 2018, (je
einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb
entspricht der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am
Freitag, den 11. Mai 2018 (sogenanntes
Technical Record Date).
c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen
sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und
Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Institute und Unternehmen
dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie
aber im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden
sich in § 135 AktG.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
a) Aktionäre können ihre Rechte in der
Hauptversammlung, insbesondere ihr
Stimmrecht, auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank
oder eine Aktionärsvereinigung oder durch
eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen
lassen. Auch in diesem Fall sind eine
ordnungsgemäße Anmeldung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter
Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als
auch während der Hauptversammlung zulässig
und kann sowohl gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
b) Weder vom Gesetz, von der Satzung noch sonst
seitens der Gesellschaft wird für die
Erteilung der Vollmacht die Nutzung
bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten
wir im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn
sie durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen, stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit
Übermittlung der Einladung werden den
Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die
zu einer bereits im Rahmen des
Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden können.
Den Aktionären wird dabei namentlich ein
Anmelde- und Vollmachtsformular
(Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter
anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c)
oder e) zur Eintrittskartenbestellung für
einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
verwendet werden kann. Auch die
Eintrittskarten enthalten ein Formular, das
zur Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung verwendet werden kann.
Formulare, die zur Vollmachts- und
gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet
werden können, sind außerdem im Internet
unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018) zum Download bereitgestellt oder können
von der Gesellschaft über die unter Ziffer 1
für die Anmeldung angegebene Adresse
(Postanschrift oder Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der
Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer
Formulare, die zur Vollmachts- und
gegebenenfalls Weisungserteilung während der
Hauptversammlung verwendet werden können.
c) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB).
d) Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts,
einer Aktionärsvereinigung oder einer nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder
Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10
AktG gleichgestellten Institut oder
Unternehmen wird hingegen weder von § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch
enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Regelung. Demgemäß können
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie
diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG
gleichgestellte Personen, Vereinigungen,
Institute und Unternehmen für ihre
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein
den für diesen Fall der Vollmachtserteilung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -4-
geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen
müssen. Auf das besondere Verfahren nach §
135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch
den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die
Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit
folgenden Besonderheiten auch für den Fall
einer Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters:
Wenn der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird,
wird dieser das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihm eine ausdrückliche Weisung
vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen
sollten für die Erteilung der Vollmachten und
Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von
der Gesellschaft bereitgestellten Formulare
(siehe oben unter lit. b)) genutzt werden.
Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich
Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens
der Gesellschaft bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu
vor der Hauptversammlung seitens der
Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer
Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG,
als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder
als Wahlvorschlag nach § 127 AktG
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von
Aktionären berücksichtigen.
f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erteilt, ist ein
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, kann die
Gesellschaft einen Nachweis der
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht
- das betrifft den Fall von vorstehendem
Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes
ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung
kann der Gesellschaft bereits vor der
Hauptversammlung übermittelt werden.
Als elektronischen Weg für die
Übermittlung bieten wir gemäß § 134
Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten der
Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse
info@c-hv.com
zu übermitteln.
g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft nach § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
3. *Rechte der Aktionäre*
a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56
Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §
122 Abs. 2 AktG*
Die Ergänzung der Tagesordnung für eine
Hauptversammlung kann von einem oder mehreren
Aktionären beantragt werden, sofern sein oder
ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 %
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
erreicht (Letzteres entspricht 500.000
Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im
Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der
Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 17.
April 2018, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich
an folgende Adresse zu übermitteln:
*Verwaltungsrat der MAX Automation SE*
*Breite Straße 29-31*
*D-40213 Düsseldorf*
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht
werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei
der Gesellschaft im Bundesanzeiger
veröffentlicht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Etwaige nach der
Einberufung der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft eingehende bekanntzumachende
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang
bei der Gesellschaft im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018) zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs.
1, 127 AktG*
Aktionäre können in der Hauptversammlung
Anträge und gegebenenfalls auch
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass
es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen
Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, die allerdings für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018) zugänglich gemacht, wenn sie der
Gesellschaft
*spätestens bis Donnerstag, den 3. Mai
2018, 24:00 Uhr (MESZ),*
unter der Adresse
*MAX Automation SE*
*Investor Relations*
*Breite Straße 29-31*
*D-40213 Düsseldorf*
oder per *Telefax* unter der Nummer +49
(0)211 - 9099 111
oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse
investor.relations@maxautomation.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für
eine Pflicht der Gesellschaft zur
Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
vorab zugänglich gemacht.
c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG*
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem
Aktionär auf ein in der Hauptversammlung
gestelltes Verlangen vom Verwaltungsrat
Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
d) *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung
maßgeblicher Fristen hinausgehenden
Voraussetzungen, finden sich im Internet
unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018).
4. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415
auf den Namen lautende Stückaktien der MAX
Automation SE ausgegeben, die jeweils eine
Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs.
1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit
keine eigenen Aktien.
5. *Informationen und Unterlagen auf der
Internetseite der MAX Automation SE,
Einberufung*
a) Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6,
weitere Informationen sowie die nach § 124a
AktG zu veröffentlichenden Informationen sind
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2018) zugänglich und können dort eingesehen
und heruntergeladen werden; dies sind
insbesondere:
- der Inhalt dieser Einberufung,
- eine Erläuterung, warum zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss
gefasst werden soll,
- die in der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen,
- die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
- ein Formular, das für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls
zur Weisungserteilung verwendet werden
kann,
- etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen
im Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2
AktG,
- etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126
AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne
des § 127 AktG.
Diese Unterlagen liegen auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
b) Die Einberufung mit der vollständigen
Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des
Verwaltungsrats wurde am 10. April 2018 im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem
solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im April 2018
*MAX Automation SE*
_Der Verwaltungsrat_
2018-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAX Automation SE
Breite Straße 29-31
40213 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 211 9099135
Fax: +49 211 9099111
E-Mail: investor.relations@maxautomation.com
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)
Internet: http://www.maxautomation.de WKN: A2DA58 Ende der Mitteilung DGAP News-Service 673071 2018-04-10
(END) Dow Jones Newswires
April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)
