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DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-10 / 15:10 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, wir laden Sie ein 
*zur ordentlichen Hauptversammlung* 
*der MAX Automation SE* am Freitag, den 18. Mai 2018, 
11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
*I. TAGESORDNUNG* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2017, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation SE und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur 
   Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_') am 23. 
   März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit 
   seiner Billigung durch den Verwaltungsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht 
   erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 
   1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen und sollen dieser erläutert werden, 
   ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung 
   zu Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen 
   Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 
   12.309.327,86 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende  EUR 
      von EUR 0,15 auf jede der     4.418.912, 
      insgesamt 29.459.415          25 
      dividendenberechtigten 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die            EUR 
      Gewinnrücklagen               5.000.000, 
                                    00 
   c) Gewinnvortrag auf neue        EUR 
      Rechnung                      2.890.415, 
                                    61 
   d) Bilanzgewinn                  EUR 
                                    12.309.327 
                                    ,86 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ('_AktG_') ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 
   Mittwoch, den 23. Mai 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der MAX Automation SE und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
   Beherrschungsverträgen sowie 
   Gewinnabführungsverträgen mit drei 
   Tochtergesellschaften* 
 
   Die MAX Automation SE beabsichtigt, mit ihren 
   100-prozentigen Tochtergesellschaften bdtronic 
   GmbH, NSM Magnettechnik GmbH und IWM Automation 
   GmbH (zusammen die '_Tochtergesellschaften_' und 
   jeweils einzeln die '_Tochtergesellschaft_') vor 
   dem 18. Mai 2018 Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge abzuschließen, die 
   erst wirksam werden, wenn die Hauptversammlung 
   der MAX Automation SE sowie die 
   Gesellschafterversammlung der jeweiligen 
   Tochtergesellschaft dem zustimmen. 
 
   Die Beherrschungsverträge haben jeweils den 
   folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE 
   nachfolgend als '_Obergesellschaft_' und die 
   Tochtergesellschaft als '_Untergesellschaft_' 
   bezeichnet wird: 
 
   _Beherrschungsvertrag_ 
 
   _§ 1 Leitung_ 
 
   (1) _Die Untergesellschaft unterstellt die 
       Leitung ihrer Gesellschaft der 
       Obergesellschaft. Die Obergesellschaft 
       ist demgemäß berechtigt, der 
       Geschäftsführung der Untergesellschaft 
       hinsichtlich der Leitung der 
       Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
       Vorschriften des § 308 AktG gelten in 
       seiner jeweils gültigen Fassung 
       entsprechend._ 
   (2) _Weisungen bedürfen der Textform._ 
 
   _§ 2 Informationsrecht_ 
 
   _Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, 
   Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der 
   Untergesellschaft einzusehen. Die 
   Geschäftsführung der Untergesellschaft ist 
   verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit 
   alle von ihr gewünschten Auskünfte über 
   sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und 
   organisatorischen Angelegenheiten der 
   Untergesellschaft zu erteilen._ 
 
   _§ 3 Verlustübernahme_ 
 
   (1) Solange zwischen der Obergesellschaft 
       und der Untergesellschaft ein 
       Gewinnabführungsvertrag besteht, in dem 
       sich die Untergesellschaft zur 
       Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in 
       seiner jeweils gültigen Fassung und die 
       Obergesellschaft zur Verlustübernahme 
       gemäß den Vorschriften des § 302 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
       verpflichtet, sind die im 
       Gewinnabführungsvertrag zwischen den 
       Parteien vorgesehenen Regelungen zum 
       Verlustausgleich auch für diesen 
       Beherrschungsvertrag maßgeblich. 
       Anderenfalls regelt sich der 
       Verlustausgleich nach § 3 Abs. 2 dieses 
       Vertrags. 
   (2) Die Obergesellschaft ist gegenüber der 
       Untergesellschaft zur Verlustübernahme 
       verpflichtet. Die Vorschriften des § 302 
       AktG gelten in seiner jeweils gültigen 
       Fassung entsprechend. Die Verpflichtung 
       gilt erstmals für den Verlust des bei 
       Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden 
       Geschäftsjahrs der Untergesellschaft. 
       Der Verlustübernahmeanspruch wird in 
       gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 
       HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag 
       (Fälligkeit) verzinst. 
 
   _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
   (1) _Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung 
       durch die Hauptversammlung der 
       Obergesellschaft und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Untergesellschaft._ 
   (2) _Dieser Vertrag wird mit seiner 
       Eintragung in das Handelsregister des 
       Sitzes der Untergesellschaft wirksam und 
       ist auf unbestimmte Zeit geschlossen._ 
   (3) _Der Vertrag kann ordentlich zum Ende 
       eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung 
       einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
       werden. Wird er nicht gekündigt, so 
       verlängert er sich bei gleicher 
       Kündigungsfrist um jeweils ein 
       Geschäftsjahr._ 
   (4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
       wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die 
       Obergesellschaft ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund 
       berechtigt, wenn sie nicht mehr mit 
       Mehrheit an der Untergesellschaft 
       beteiligt ist oder ein weiterer 
       Gesellschafter an der Untergesellschaft 
       beteiligt wird. Wichtige Gründe zur 
       außerordentlichen Kündigung sind 
       insbesondere auch Verschmelzung, 
       Spaltung oder Liquidation einer Partei. 
 
   _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) _Mündliche oder schriftliche 
       Nebenabreden wurden nicht getroffen. 
       Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrags einschließlich dieser 
       Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
       der Schriftform._ 
   (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen 
       dieses Vertrags als unwirksam, nichtig 
       oder undurchführbar erweisen oder 
       unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
       werden, gilt bei Aufrechterhaltung des 
       Vertrags im Übrigen diejenige 
       Regelung, die dem in diesem Vertrag 
       erkennbar gewordenen Willen der Parteien 
       am nächsten kommt. Die Parteien werden 
       eine Regelung herbeiführen, die dem 
       Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt. 
       Entsprechendes gilt für Regelungslücken. 
   (3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-

Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 
       der Sitz der Obergesellschaft._ 
 
   Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den 
   folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE 
   nachfolgend als '_Organträgerin_' und die 
   Tochtergesellschaft als '_Organgesellschaft_' 
   bezeichnet wird: 
 
   _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
   (1) _Die Organgesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn an die 
       Organträgerin abzuführen. Abzuführen 
       ist, vorbehaltlich der Bildung oder 
       Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, 
       der sich gemäß § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung ergebende 
       Höchstbetrag der Gewinnabführung._ 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung der Organträgerin Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in die anderen 
       Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Soweit § 
       301 AktG in seiner jeweils gültigen 
       Fassung nicht entgegensteht, sind 
       während der Dauer dieses Vertrags 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der 
       Organträgerin aufzulösen und zum 
       Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder 
       Verlustvortrags zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. 
   (3) _Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne 
       des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
       vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist 
       ausgeschlossen._ 
   (4) _Der Anspruch der Organträgerin auf 
       Gewinnabführung wird in gesetzlicher 
       Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB ab dem 
       jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) 
       verzinst._ 
 
   _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
   (1) _Für die Verlustübernahme gelten die 
       Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung entsprechend._ 
   (2) _Der Verlustübernahmeanspruch wird in 
       gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 
       HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag 
       (Fälligkeit) verzinst. Die 
       Organgesellschaft ist nicht berechtigt, 
       auf den Verzinsungsanspruch zu 
       verzichten._ 
 
   _§ 3 Jahresabschluss_ 
 
   (1) _Die Organgesellschaft hat den 
       Jahresabschluss so zu erstellen, dass 
       der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
       übernehmende Verlust als Verbindlichkeit 
       bzw. Forderung gegenüber der 
       Organträgerin ausgewiesen wird._ 
   (2) _Der Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft ist vor dem 
       Jahresabschluss der Organträgerin zu 
       erstellen und festzustellen._ 
   (3) _Der Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft ist vor seiner 
       Feststellung der Organträgerin zur 
       Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung 
       vorzulegen._ 
   (4) _Endet das Wirtschaftsjahr der 
       Organgesellschaft zugleich mit dem 
       Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so 
       ist gleichwohl das zu übernehmende 
       Ergebnis der Organgesellschaft im 
       Jahresabschluss der Organträgerin für 
       das gleiche Wirtschaftsjahr zu 
       berücksichtigen._ 
 
   _§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, 
   Kündigung_ 
 
   (1) _Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
       der Zustimmung der Hauptversammlung der 
       Organträgerin und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft sowie der Eintragung in 
       das Handelsregister der Organgesellschaft. 
       Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des im 
       Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags 
       im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft._ 
   (2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum 
       Ende des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, frühestens jedoch zum 
       Ende des Geschäftsjahres ordentlich 
       gekündigt werden, nach dessen Ablauf die 
       durch diesen Vertrag zu begründende 
       körperschaftsteuerliche und 
       gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
       steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat 
       (nach derzeitiger Rechtslage fünf 
       Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
       KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
   (3) _Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus 
       wichtigem Grund bleibt unberührt. Als 
       wichtiger Grund gilt im Einzelfall 
       insbesondere_ 
 
       a) _die Veräußerung von mindestens 
          so vielen Anteilen an der 
          Organgesellschaft durch die 
          Organträgerin, dass die 
          Voraussetzungen der finanziellen 
          Eingliederung der Organgesellschaft 
          in die Organträgerin gemäß 
          Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
          oder_ 
       b) _die Umwandlung, Verschmelzung oder 
          Liquidation der Organträgerin oder 
          der Organgesellschaft._ 
   (4) _Die Organträgerin ist der 
       Organgesellschaft im Falle der Kündigung 
       aus wichtigem Grund lediglich zum 
       Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur 
       handelsrechtlichen Beendigung dieses 
       Vertrags verpflichtet._ 
   (5) _Eine Kündigung hat schriftlich zu 
       erfolgen. Für die Einhaltung der Frist 
       kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des 
       Kündigungsschreibens bei der anderen 
       Partei an._ 
   (6) _Wenn der Vertrag endet, hat die 
       Organträgerin den Gläubigern der 
       Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG, 
       der in seiner jeweils geltenden Fassung 
       auf diesen Vertrag anzuwenden ist, 
       Sicherheit zu leisten._ 
 
   _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) _Mündliche oder schriftliche 
       Nebenabreden wurden nicht getroffen. 
       Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrags einschließlich dieser 
       Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
       der Schriftform._ 
   (2) Sollten einzelne oder mehrere 
       Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder 
       teilweise nichtig oder unwirksam oder 
       undurchführbar sein oder werden, so wird 
       die Gültigkeit und Durchführbarkeit 
       dieses Vertrags im Übrigen nicht 
       berührt. In einem solchen Fall sind die 
       Parteien verpflichtet, den Vertrag so zu 
       ändern, dass der mit der ursprünglichen 
       Vertragsfassung beabsichtigte 
       wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 
       Entsprechendes gilt im Fall einer 
       Vertragslücke oder einer ggf. für die 
       steuerliche Wirksamkeit erforderlich 
       werdenden Änderung. 
   (3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für 
       Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 
       der Sitz der Organträgerin._ 
 
   Die MAX Automation SE ist jeweils alleinige 
   Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und 
   wird dies auch noch zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von 
   der MAX Automation SE für außenstehende 
   Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine 
   Ausgleichszahlungen oder Abfindungen 
   entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. 
   Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der 
   Verträge durch einen Vertragsprüfer entbehrlich. 
 
   Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
   sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   MAX Automation SE als auch der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der jeweiligen 
   Tochtergesellschaft. Von dem Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung an sind die 
   Verträge, die gemeinsamen Berichte des 
   Verwaltungsrats der MAX Automation SE und der 
   Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften 
   entsprechend § 293a AktG sowie die weiteren 
   jeweils zu veröffentlichenden Unterlagen unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018) zugänglich. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung der MAX Automation SE 
   zugänglich gemacht. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags 
      zwischen der MAX Automation SE als 
      herrschender Gesellschaft und der 
      bdtronic GmbH als abhängiger Gesellschaft 
      wird zugestimmt. 
   b) Dem Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX 
      Automation SE als Organträgerin und der 
      bdtronic GmbH als Organgesellschaft wird 
      zugestimmt. 
   c) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags 
      zwischen der MAX Automation SE als 
      herrschender Gesellschaft und der NSM 
      Magnettechnik GmbH als abhängiger 
      Gesellschaft wird zugestimmt. 
   d) Dem Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX 
      Automation SE als Organträgerin und der 
      NSM Magnettechnik GmbH als 
      Organgesellschaft wird zugestimmt. 
   e) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags 
      zwischen der MAX Automation SE als 
      herrschender Gesellschaft und der IWM 
      Automation GmbH als abhängiger 
      Gesellschaft wird zugestimmt. 
   f) Dem Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX 
      Automation SE als Organträgerin und der 
      IWM Automation GmbH als Organgesellschaft 
      wird zugestimmt. 
7. *Nachwahl zum Verwaltungsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 18. Mai 2018 scheidet Herr Fabian Spilker auf 
   eigenen Wunsch aus dem Verwaltungsrat aus. Es 
   ist deshalb die Neuwahl eines 

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April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-

Verwaltungsratsmitglieds durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG, 
   Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf 
   Mitgliedern zusammen, die sämtlich 
   Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und 
   von der Hauptversammlung gewählt werden. § 24 
   Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. 
 
   Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Herrn 
   Spilker aus dem Verwaltungsrat erfolgt die 
   Bestellung seines Nachfolgers gemäß § 7 
   Abs. 4 der Satzung lediglich für den Rest der 
   Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. 
   Gemäß § 2 Satz 1 der Satzung wurde Herr 
   Spilker bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das erste 
   Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
   beschließt, bestellt. Das erste 
   Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das 
   Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX 
   Automation AG in eine Europäische Gesellschaft 
   (SE) im Handelsregister der MAX Automation AG 
   eingetragen wird. Damit erfolgt die Bestellung 
   eines neuen Verwaltungsratsmitglieds bis zu der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das laufende Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, als Vertreter 
   der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 
   für die Zeit bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, Herrn 
   Andreas Krause, wohnhaft in Boppelsen, Schweiz, 
   Diplom-Kaufmann, geschäftsführender Direktor der 
   MAX Automation SE, in den Verwaltungsrat zu 
   wählen. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im 
   Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am Regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung 
   mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG mindestens ein 
   Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand 
   auf den Gebieten Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen 
   werden nach wie vor unter anderem von Herrn Dr. 
   Jens Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung 
   dem vorstehenden Wahlvorschlag folgt, sind nach 
   der Überzeugung des Verwaltungsrats die 
   Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in 
   ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 4 
   SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 
   AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die 
   Gesellschaft tätig ist. 
 
   Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den 
   Verwaltungsrat der MAX Automation SE 
   vorgeschlagene Person: 
 
   Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
   Der Werdegang von Herrn Andreas Krause kann im 
   Internet unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> über MAX Automation -> Management) 
   eingesehen werden. 
 
   Es bestehen nach Einschätzung des 
   Verwaltungsrats keine für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Andreas Krause einerseits und den 
   Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den 
   Organen der MAX Automation SE oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation 
   SE beteiligten Aktionär andererseits. 
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die im Aktienregister eingetragen 
   sind und sich rechtzeitig wie folgt 
   angemeldet haben: 
 
   Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der 
   Satzung 
 
    *spätestens bis Freitag, den 11. Mai 2018, 
    24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   der Gesellschaft unter der Adresse 
 
    *MAX Automation SE Hauptversammlung 2018* 
    *c/o C-HV AG* 
    *Gewerbepark 10* 
    *D-92289 Ursensollen* 
    oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
    (0)96 28 - 92 99 871 
    oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
    info@c-hv.com 
 
   in deutscher oder englischer Sprache zugehen. 
b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer 
   als solcher im Aktienregister eingetragen 
   ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt 
   demgemäß auch voraus, dass eine 
   Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
   noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
   Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär 
   zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
   allerdings in der Zeit von Samstag, den 12. 
   Mai 2018, bis zum Tag der Hauptversammlung, 
   also bis Freitag, den 18. Mai 2018, (je 
   einschließlich) keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
   entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   dem Stand nach der letzten Umschreibung am 
   Freitag, den 11. Mai 2018 (sogenanntes 
   Technical Record Date). 
c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und 
   Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Institute und Unternehmen 
   dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
   aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
   sich in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
a) Aktionäre können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung, insbesondere ihr 
   Stimmrecht, auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank 
   oder eine Aktionärsvereinigung oder durch 
   eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und ein 
   ordnungsgemäßer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter 
   Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
   auch während der Hauptversammlung zulässig 
   und kann sowohl gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
b) Weder vom Gesetz, von der Satzung noch sonst 
   seitens der Gesellschaft wird für die 
   Erteilung der Vollmacht die Nutzung 
   bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten 
   wir im Interesse einer reibungslosen 
   Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn 
   sie durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, stets die 
   bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit 
   Übermittlung der Einladung werden den 
   Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die 
   zu einer bereits im Rahmen des 
   Anmeldevorgangs erfolgenden 
   Vollmachtserteilung verwendet werden können. 
   Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
   Anmelde- und Vollmachtsformular 
   (Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter 
   anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c) 
   oder e) zur Eintrittskartenbestellung für 
   einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   verwendet werden kann. Auch die 
   Eintrittskarten enthalten ein Formular, das 
   zur Vollmachts- und gegebenenfalls 
   Weisungserteilung verwendet werden kann. 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet 
   werden können, sind außerdem im Internet 
   unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018) zum Download bereitgestellt oder können 
   von der Gesellschaft über die unter Ziffer 1 
   für die Anmeldung angegebene Adresse 
   (Postanschrift oder Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der 
   Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung während der 
   Hauptversammlung verwendet werden können. 
c) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
   Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
   126b BGB). 
d) Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
   einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 
   135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10 
   AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen wird hingegen weder von § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch 
   enthält die Satzung für diesen Fall eine 
   besondere Regelung. Demgemäß können 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen, Vereinigungen, 
   Institute und Unternehmen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 

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April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -4-

geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit 
   folgenden Besonderheiten auch für den Fall 
   einer Bevollmächtigung des von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: 
   Wenn der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
   wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihm eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   sollten für die Erteilung der Vollmachten und 
   Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von 
   der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (siehe oben unter lit. b)) genutzt werden. 
   Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich 
   Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens 
   der Gesellschaft bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu 
   vor der Hauptversammlung seitens der 
   Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
   Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, 
   als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder 
   als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
   Aktionären berücksichtigen. 
f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
   Als elektronischen Weg für die 
   Übermittlung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten der 
   Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
 
   info@c-hv.com 
 
   zu übermitteln. 
g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
3. *Rechte der Aktionäre* 
a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56 
   Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 
   122 Abs. 2 AktG* 
 
   Die Ergänzung der Tagesordnung für eine 
   Hauptversammlung kann von einem oder mehreren 
   Aktionären beantragt werden, sofern sein oder 
   ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 % 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
   erreicht (Letzteres entspricht 500.000 
   Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im 
   Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 
   1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der 
   Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 17. 
   April 2018, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich 
   an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
    *Verwaltungsrat der MAX Automation SE* 
    *Breite Straße 29-31* 
    *D-40213 Düsseldorf* 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei 
   der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   veröffentlicht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Etwaige nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft eingehende bekanntzumachende 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
   außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang 
   bei der Gesellschaft im Internet unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018) zugänglich gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 
   1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung 
   Anträge und gegebenenfalls auch 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
   sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen 
   Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   der Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   im Internet unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018) zugänglich gemacht, wenn sie der 
   Gesellschaft 
 
    *spätestens bis Donnerstag, den 3. Mai 
    2018, 24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   unter der Adresse 
 
    *MAX Automation SE* 
    *Investor Relations* 
    *Breite Straße 29-31* 
    *D-40213 Düsseldorf* 
    oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
    (0)211 - 9099 111 
    oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
    investor.relations@maxautomation.com 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für 
   eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG 
   erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   vorab zugänglich gemacht. 
c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
   Aktionär auf ein in der Hauptversammlung 
   gestelltes Verlangen vom Verwaltungsrat 
   Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen, zu geben, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
d) *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere 
   Angaben zu weiteren, über die Einhaltung 
   maßgeblicher Fristen hinausgehenden 
   Voraussetzungen, finden sich im Internet 
   unter 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018). 
4. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 
   auf den Namen lautende Stückaktien der MAX 
   Automation SE ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 
   1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit 
   keine eigenen Aktien. 
5. *Informationen und Unterlagen auf der 
   Internetseite der MAX Automation SE, 
   Einberufung* 
a) Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6, 
   weitere Informationen sowie die nach § 124a 
   AktG zu veröffentlichenden Informationen sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2018) zugänglich und können dort eingesehen 
   und heruntergeladen werden; dies sind 
   insbesondere: 
 
   - der Inhalt dieser Einberufung, 
   - eine Erläuterung, warum zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll, 
   - die in der Hauptversammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen, 
   - die Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   - ein Formular, das für die Erteilung einer 
     Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls 
     zur Weisungserteilung verwendet werden 
     kann, 
   - etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen 
     im Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
     SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 
     AktG, 
   - etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126 
     AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne 
     des § 127 AktG. 
 
   Diese Unterlagen liegen auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
b) Die Einberufung mit der vollständigen 
   Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des 
   Verwaltungsrats wurde am 10. April 2018 im 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem 
   solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
   kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. 
 
Düsseldorf, im April 2018 
 
*MAX Automation SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2018-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MAX Automation SE 
             Breite Straße 29-31 
             40213 Düsseldorf 
             Deutschland 
Telefon:     +49 211 9099135 
Fax:         +49 211 9099111 
E-Mail:      investor.relations@maxautomation.com 

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April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)

Internet:    http://www.maxautomation.de 
WKN:         A2DA58 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
673071 2018-04-10 
 
 

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April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)

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