DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-10 / 15:10 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58 ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein *zur ordentlichen Hauptversammlung* *der MAX Automation SE* am Freitag, den 18. Mai 2018, 11:00 Uhr (MESZ), in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf, Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. *I. TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die MAX Automation SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_') am 23. März 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 12.309.327,86 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende EUR von EUR 0,15 auf jede der 4.418.912, insgesamt 29.459.415 25 dividendenberechtigten Stückaktien b) Einstellung in die EUR Gewinnrücklagen 5.000.000, 00 c) Gewinnvortrag auf neue EUR Rechnung 2.890.415, 61 d) Bilanzgewinn EUR 12.309.327 ,86 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ('_AktG_') ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 23. Mai 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungsverträgen sowie Gewinnabführungsverträgen mit drei Tochtergesellschaften* Die MAX Automation SE beabsichtigt, mit ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften bdtronic GmbH, NSM Magnettechnik GmbH und IWM Automation GmbH (zusammen die '_Tochtergesellschaften_' und jeweils einzeln die '_Tochtergesellschaft_') vor dem 18. Mai 2018 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abzuschließen, die erst wirksam werden, wenn die Hauptversammlung der MAX Automation SE sowie die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft dem zustimmen. Die Beherrschungsverträge haben jeweils den folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE nachfolgend als '_Obergesellschaft_' und die Tochtergesellschaft als '_Untergesellschaft_' bezeichnet wird: _Beherrschungsvertrag_ _§ 1 Leitung_ (1) _Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Vorschriften des § 308 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend._ (2) _Weisungen bedürfen der Textform._ _§ 2 Informationsrecht_ _Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen._ _§ 3 Verlustübernahme_ (1) Solange zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag besteht, in dem sich die Untergesellschaft zur Gewinnabführung gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung und die Obergesellschaft zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, sind die im Gewinnabführungsvertrag zwischen den Parteien vorgesehenen Regelungen zum Verlustausgleich auch für diesen Beherrschungsvertrag maßgeblich. Anderenfalls regelt sich der Verlustausgleich nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrags. (2) Die Obergesellschaft ist gegenüber der Untergesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet. Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Verpflichtung gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahrs der Untergesellschaft. Der Verlustübernahmeanspruch wird in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) verzinst. _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ (1) _Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Obergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft._ (2) _Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft wirksam und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen._ (3) _Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr._ (4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Obergesellschaft ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Untergesellschaft beteiligt ist oder ein weiterer Gesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt wird. Wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere auch Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei. _§ 5 Schlussbestimmungen_ (1) _Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform._ (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken. (3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für
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Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Obergesellschaft._ Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden Inhalt, wobei die MAX Automation SE nachfolgend als '_Organträgerin_' und die Tochtergesellschaft als '_Organgesellschaft_' bezeichnet wird: _Gewinnabführungsvertrag_ _§ 1 Gewinnabführung_ (1) _Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, der sich gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung._ (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (3) _Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen._ (4) _Der Anspruch der Organträgerin auf Gewinnabführung wird in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) verzinst._ _§ 2 Verlustübernahme_ (1) _Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend._ (2) _Der Verlustübernahmeanspruch wird in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) verzinst. Die Organgesellschaft ist nicht berechtigt, auf den Verzinsungsanspruch zu verzichten._ _§ 3 Jahresabschluss_ (1) _Die Organgesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der Organträgerin ausgewiesen wird._ (2) _Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen._ (3) _Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen._ (4) _Endet das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Organträgerin, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen._ _§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung_ (1) _Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft._ (2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). (3) _Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im Einzelfall insbesondere_ a) _die Veräußerung von mindestens so vielen Anteilen an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen oder_ b) _die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft._ (4) _Die Organträgerin ist der Organgesellschaft im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrags verpflichtet._ (5) _Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an._ (6) _Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, Sicherheit zu leisten._ _§ 5 Schlussbestimmungen_ (1) _Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform._ (2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchführbarkeit dieses Vertrags im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass der mit der ursprünglichen Vertragsfassung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke oder einer ggf. für die steuerliche Wirksamkeit erforderlich werdenden Änderung. (3) _Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Organträgerin._ Die MAX Automation SE ist jeweils alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und wird dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von der MAX Automation SE für außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der Verträge durch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der MAX Automation SE als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Verträge, die gemeinsamen Berichte des Verwaltungsrats der MAX Automation SE und der Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften entsprechend § 293a AktG sowie die weiteren jeweils zu veröffentlichenden Unterlagen unter www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018) zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der MAX Automation SE zugänglich gemacht. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: a) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als herrschender Gesellschaft und der bdtronic GmbH als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt. b) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als Organträgerin und der bdtronic GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. c) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als herrschender Gesellschaft und der NSM Magnettechnik GmbH als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt. d) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als Organträgerin und der NSM Magnettechnik GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. e) Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als herrschender Gesellschaft und der IWM Automation GmbH als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt. f) Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAX Automation SE als Organträgerin und der IWM Automation GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. 7. *Nachwahl zum Verwaltungsrat* Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 scheidet Herr Fabian Spilker auf eigenen Wunsch aus dem Verwaltungsrat aus. Es ist deshalb die Neuwahl eines
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Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf Mitgliedern zusammen, die sämtlich Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden. § 24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Herrn Spilker aus dem Verwaltungsrat erfolgt die Bestellung seines Nachfolgers gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung lediglich für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Gemäß § 2 Satz 1 der Satzung wurde Herr Spilker bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE beschließt, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX Automation AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der MAX Automation AG eingetragen wird. Damit erfolgt die Bestellung eines neuen Verwaltungsratsmitglieds bis zu der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das laufende Geschäftsjahr 2018 beschließt. Der Verwaltungsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, Herrn Andreas Krause, wohnhaft in Boppelsen, Schweiz, Diplom-Kaufmann, geschäftsführender Direktor der MAX Automation SE, in den Verwaltungsrat zu wählen. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer Aktien am Regulierten Markt gehört, muss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen werden nach wie vor unter anderem von Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung dem vorstehenden Wahlvorschlag folgt, sind nach der Überzeugung des Verwaltungsrats die Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in den Verwaltungsrat der MAX Automation SE vorgeschlagene Person: Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Andreas Krause ist kein Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien. Der Werdegang von Herrn Andreas Krause kann im Internet unter www.maxautomation.com (-> über MAX Automation -> Management) eingesehen werden. Es bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Andreas Krause einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits. II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig wie folgt angemeldet haben: Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung *spätestens bis Freitag, den 11. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ),* der Gesellschaft unter der Adresse *MAX Automation SE Hauptversammlung 2018* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *D-92289 Ursensollen* oder per *Telefax* unter der Nummer +49 (0)96 28 - 92 99 871 oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse info@c-hv.com in deutscher oder englischer Sprache zugehen. b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Samstag, den 12. Mai 2018, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 18. Mai 2018, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 11. Mai 2018 (sogenanntes Technical Record Date). c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* a) Aktionäre können ihre Rechte in der Hauptversammlung, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. b) Weder vom Gesetz, von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular (Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c) oder e) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Auch die Eintrittskarten enthalten ein Formular, das zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann. Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden können, sind außerdem im Internet unter www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018) zum Download bereitgestellt oder können von der Gesellschaft über die unter Ziffer 1 für die Anmeldung angegebene Adresse (Postanschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung verwendet werden können. c) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). d) Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen wird hingegen weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung
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geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: Wenn der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (siehe oben unter lit. b)) genutzt werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@c-hv.com zu übermitteln. g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 3. *Rechte der Aktionäre* a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreicht (Letzteres entspricht 500.000 Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 17. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: *Verwaltungsrat der MAX Automation SE* *Breite Straße 29-31* *D-40213 Düsseldorf* Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Internet unter www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018) zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018) zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft *spätestens bis Donnerstag, den 3. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ),* unter der Adresse *MAX Automation SE* *Investor Relations* *Breite Straße 29-31* *D-40213 Düsseldorf* oder per *Telefax* unter der Nummer +49 (0)211 - 9099 111 oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse investor.relations@maxautomation.com zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht vorab zugänglich gemacht. c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG* Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. d) *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich im Internet unter www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018). 4. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 auf den Namen lautende Stückaktien der MAX Automation SE ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 5. *Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der MAX Automation SE, Einberufung* a) Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6, weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.maxautomation.com (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2018) zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden; dies sind insbesondere: - der Inhalt dieser Einberufung, - eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, - die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, - die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, - ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet werden kann, - etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, - etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG. Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. b) Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des Verwaltungsrats wurde am 10. April 2018 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Düsseldorf, im April 2018 *MAX Automation SE* _Der Verwaltungsrat_ 2018-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de Sprache: Deutsch Unternehmen: MAX Automation SE Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Deutschland Telefon: +49 211 9099135 Fax: +49 211 9099111 E-Mail: investor.relations@maxautomation.com
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April 10, 2018 09:10 ET (13:10 GMT)