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Dow Jones News
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DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2018 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 23. 
Mai 2018, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im 
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, 
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis 31. Dezember 2017 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   geänderten Konzernabschlusses und des 
   geänderten Konzernlageberichts für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
   Dezember 2016 und des Berichts des 
   Aufsichtsrats 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden 
   während der Hauptversammlung ebenfalls zur 
   Einsicht der Aktionäre ausliegen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2017 am 21. März 2018 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter 
   denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. 
 
   Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 
   inklusive des geänderten Konzernlageberichts 
   sowie des Bericht des Aufsichtsrats wird 
   erneut vorgelegt, weil der Konzernabschluss 
   und der Konzernlagebericht nachträglich als 
   Folgeeffekt aus den Feststellungen der 
   Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung 
   (DPR) zum Konzernabschluss 2015 geändert 
   wurden. Wesentliche Kennzahlen wie der 
   Konzernumsatz und das EBIT bleiben davon 
   unberührt. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2016 sowie über die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
   Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden 
   Satzungsänderungen* 
 
   Gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein 
   genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.680.000,00. 
   Aufgrund der jüngst durchgeführten Kapitalerhöhung 
   ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital 
   zu schaffen. Mit Blick auf zukünftiges 
   Unternehmenswachstum und etwaige sonstige 
   Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der 
   Gesellschaft weiterhin ein hohes Maß an 
   Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen 
   haben. Deshalb soll durch die Ersetzung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals der gesetzlich 
   zulässige Rahmen für die Schaffung von genehmigtem 
   Kapital möglichst umfassend ausgenutzt werden. 
   Daher soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und nachfolgend ein Genehmigtes Kapital 
   2018 geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die in § 7 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April 
      2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      1.680.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.680.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2016) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des 
      Antrags auf Eintragung des unter lit. b) und 
      lit. c) zu beschließenden neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 zum Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 
      2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      2.310.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      2.310.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018). Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ganz oder teilweise 
      auszuschließen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
      Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            Kapitalerhöhung 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung, 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            an der Börse gehandelten Aktien 
            der Gesellschaft gleicher Gattung 
            und Ausstattung nicht wesentlich 
            im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 
            2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
            unterschreitet. Auf den Betrag von 
            10 % des Grundkapitals ist der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf Aktien 
            entfällt, die aufgrund einer 
            anderen entsprechenden 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts, in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten, wenn 
            die Kapitalerhöhung 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt; 
            oder 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern der 
            von der Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang 
            einzuräumen, wie es ihnen nach 
            Ausübung ihres Options- oder 
            Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; oder 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -2-

Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Insbesondere kann der Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
      Gewinnbeteiligung neuer Aktien, soweit 
      rechtlich zulässig, abweichend von § 60 Abs. 2 
      AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
      Geschäftsjahr festlegen, sofern die 
      Hauptversammlung für das abgelaufene 
      Geschäftsjahr noch nicht über die Verwendung 
      des Bilanzgewinnes beschlossen hat. Der 
      Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass 
      die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
      Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden sollen, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang 
      der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 abzuändern. 
   c) § 7 Abs. 5 der Satzung wird insgesamt wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
           2.310.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           2.310.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden nennwertlosen Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ganz oder teilweise 
           auszuschließen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts ist jedoch nur in den 
           folgenden Fällen zulässig: 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen, wenn Aktien der 
                 Gesellschaft an der Börse 
                 gehandelt werden (regulierter 
                 Markt oder Freiverkehr bzw. die 
                 Nachfolger dieser Segmente), 
                 die Kapitalerhöhung 10 % des 
                 Grundkapitals nicht übersteigt, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung, und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG unterschreitet. Auf den 
                 Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag 
                 anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer 
                 anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben beziehungsweise 
                 veräußert werden, soweit 
                 eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist. Im 
                 Sinne dieser Ermächtigung gilt 
                 als Ausgabebetrag bei 
                 Übernahme der neuen Aktien 
                 durch einen Emissionsmittler 
                 unter gleichzeitiger 
                 Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen 
                 Aktien einem oder mehreren von 
                 der Gesellschaft bestimmten 
                 Dritten zum Erwerb anzubieten, 
                 der Betrag, der von dem oder 
                 den Dritten zu zahlen ist; 
           (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie 
                 z.B. Patenten, Marken oder 
                 hierauf gerichtete Lizenzen, 
                 oder sonstigen Produktrechten 
                 oder sonstigen Sacheinlagen, 
                 auch Schuldverschreibungen, 
                 Wandelschuldverschreibungen und 
                 sonstigen Finanzinstrumenten, 
                 wenn die Kapitalerhöhung 10 % 
                 des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt; oder 
           (iii) soweit dies erforderlich ist, 
                 um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 der von der Gesellschaft oder 
                 ihren Konzerngesellschaften 
                 ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten 
                 bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
                 auf neue Aktien in dem Umfang 
                 einzuräumen, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht zustünde; oder 
           (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
                 des Bezugsverhältnisses 
                 entstehen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die sonstigen Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Insbesondere kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung 
           neuer Aktien, soweit rechtlich 
           zulässig, abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr festlegen, sofern die 
           Hauptversammlung für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr noch nicht über die 
           Verwendung des Bilanzgewinnes 
           beschlossen hat. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, zu bestimmen, dass die 
           neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 
           AktG von einem Kreditinstitut oder 
           einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
           53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden sollen, 
           sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend dem 
           jeweiligen Umfang der 
           Grundkapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2018 abzuändern.' 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Aufgrund der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vom 22. April 2015 besteht eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll erneuert 
   und aufgestockt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 22. April 
      2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      und zur Veräußerung eigener Aktien 
      wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch 
      gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird 
      die Gesellschaft erneut ermächtigt, 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals beschränkt. Der Erwerb darf 
      auch unter Einsatz von 
      Eigenkapitalderivaten erfolgen, d.h. von 
      Call- und/oder Put-Optionen. 
   b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der 
      Handel in eigenen Aktien dabei 
      ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      jeweils bestehenden Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung wird am 24. 
      Mai 2018 wirksam und gilt bis zum 22. Mai 
      2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot. Bei einem 
      öffentlichen Angebot kann die 
      Gesellschaft entweder einen Preis oder 
      eine Preisspanne für den Erwerb 
      festlegen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag 
      vor dem Erwerb um nicht mehr als 
      10 % überschreiten und um nicht mehr als 
      20 % unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien 
      außerhalb der Börse, darf der 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -3-

Wert einer Aktie der Gesellschaft um 
      nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
      nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
      Der maßgebliche Wert ist bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem von der 
      Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor der öffentlichen 
      Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben 
      sich nach der Veröffentlichung eines 
      formellen Angebots nicht unerhebliche 
      Abweichungen des Börsenkurses der Aktie 
      der Gesellschaft gegenüber dem 
      maßgeblichen Wert, so kann das 
      Angebot angepasst werden. Im Falle der 
      Anpassung wird auf den durchschnittlichen 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor der Veröffentlichung der 
      Angebotsanpassung abgestellt. 
 
      Bei einem Erwerb der Aktien 
      außerhalb der Börse in sonstiger 
      Weise ist der maßgebliche Wert der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem von der 
      Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor dem Abschluss des dem 
      Erwerb zugrundeliegenden Vertrages. 
 
      Überschreitet bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des 
      Angebotes, erfolgt die Annahme nach 
      Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
   e) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien kann über die Börse 
      erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ist dabei ausgeschlossen. 
   f) Daneben kann die Veräußerung auch in 
      anderer Weise als über die Börse 
      vorgenommen werden, insbesondere auch 
      gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, 
      gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
      Patenten, Marken oder hierauf gerichtete 
      Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
      oder sonstigen Sacheinlagen, auch 
      Schuldverschreibungen, 
      Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
      Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung 
      außerhalb der Börse ist insbesondere 
      auch zulässig, sofern maximal Aktien, die 
      zehn vom Hundert des Grundkapitals, und 
      zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung veräußert werden 
      und die erworbenen eigenen Aktien zu 
      einem Preis veräußert werden, der 
      den maßgeblichen Wert von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht um 
      mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) 
      unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % 
      des Grundkapitals gemäß dem 
      vorherigen Satz ist der Betrag 
      anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
      aufgrund einer anderen entsprechenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      ausgegeben bzw. veräußert werden, 
      soweit eine derartige Anrechnung 
      gesetzlich geboten ist. Als 
      maßgeblicher Wert gilt dabei der 
      Durchschnitt der Eröffnungskurse für die 
      Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem von der 
      Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Veräußerung der Aktien. Das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ist in den 
      Fällen dieses lit. f) ausgeschlossen. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien den Aktionären aufgrund eines an 
      alle Aktionäre gerichteten Angebots unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand kann in diesem Fall mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
 
      Ferner dürfen die eigenen Aktien zur 
      Sachausschüttung an die Aktionäre 
      verwendet werden. 
   h) Weiterhin ist auch eine Verwendung zur 
      Erfüllung der Verpflichtungen der 
      Gesellschaft aus einem Aktienoptionsplan 
      möglich. Soweit im Rahmen eines solchen 
      Aktienoptionsplans eigene Aktien an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      übertragen werden sollen, obliegt die 
      Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat 
      der Gesellschaft. Hinsichtlich der 
      Feststellungen über die Aufteilung der 
      Bezugsrechte auf Mitglieder der 
      Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, 
      Erfolgsziele, Erwerbs- und 
      Ausübungszeiträume und Wartezeiten für 
      die erstmalige Ausübung gelten die 
      Beschlüsse der Hauptversammlung, welche 
      den Beschluss über die Einführung eines 
      Aktienoptionsplans fasst, jeweils 
      entsprechend. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
   i) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
      (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. 
      § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand 
      ist in diesem Fall zur Anpassung der 
      Angabe der Zahl der Stückaktien in der 
      Satzung ermächtigt. 
   j) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis i) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte 
      ausgenutzt werden. 
 
      Die Ermächtigungen erfassen auch die 
      Verwendung von eigenen Aktien der 
      Gesellschaft, die gegebenenfalls aufgrund 
      früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 
      71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen und über die 
   Schaffung des Bedingten Kapitals 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand und, soweit 
      Vorstandsmitglieder begünstigt sind, der 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft werden 
      ermächtigt, bis zum 22. Mai 2023 
      ('*Erwerbszeitraum*') Vorständen der 
      Gesellschaft, Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von Tochtergesellschaften 
      sowie Mitarbeitern der Gesellschaft und 
      Mitarbeitern von Tochtergesellschaften 
      insgesamt bis zu 462.000 Stück Optionen 
      auf insgesamt bis zu 462.000 Aktien der 
      Gesellschaft mit voller 
      Dividendenberechtigung für das bei 
      Ausübung der Option laufende Geschäftsjahr 
      einzuräumen. Optionen können nicht 
      übertragen, verpfändet oder sonst belastet 
      werden. Der Vorstand kann jedoch bei 
      Nachweis eines berechtigten Interesses des 
      Bezugsberechtigten oder bei Vorliegen 
      eines berechtigten Interesses seitens der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates solchen Rechtsgeschäften 
      zustimmen. Sofern Inhaber der 
      Aktienoptionen Mitglieder des Vorstands 
      sind, liegt die Zustimmung allein beim 
      Aufsichtsrat. Die Optionen sind vererblich 
      und können Gegenstand eines Vermächtnisses 
      sein. 
 
      Der Erwerb von Optionen kann nur zwischen 
      dem 9. XETRA(R)-Handelstag (oder, sofern 
      es den XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, 
      einem Handelstag in einem an die Stelle 
      des XETRA(R)-Systems getretenen funktional 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse 
      ('*XETRA(R)-Handelstag*') nach Bekanntgabe 
      der Geschäftszahlen für das erste Quartal, 
      das erste Halbjahr, die ersten neun Monate 
      sowie für das gesamte Geschäftsjahr und 
      dem letzten Kalendertag des zum Zeitpunkt 
      der Bekanntgabe laufenden Kalenderquartals 
      erfolgen. 
 
      Die aufgrund dieser Ermächtigung im Umfang 
      von bis zu 462.000 ausgegebenen Optionen 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -4-

sind dabei auf die verschiedenen Gruppen 
      der Bezugsberechtigten wie folgt zu 
      verteilen: 
 
      Gegenwärtige und       maximal 184.800 
      zukünftige Vorstände   Optionen 
      der Gesellschaft 
      Gegenwärtige und       maximal 92.400 
      zukünftige Mitglieder  Optionen 
      der Geschäftsführung 
      von 
      Tochtergesellschaften 
      Gegenwärtige und       maximal 23.100 
      zukünftige Mitarbeiter Optionen 
      der Gesellschaft 
      Gegenwärtige und       maximal 161.700 
      zukünftige Mitarbeiter Optionen 
      von 
      Tochtergesellschaften 
      der Gesellschaft 
 
      Die Verteilung der Aktienoptionen auf die 
      vier vorgenannten Gruppen ist so 
      vorgenommen worden, dass sich eine 
      prozentuale Verteilung von 40 % auf 
      gegenwärtige und zukünftige Vorstände der 
      Gesellschaft, von 20 % auf gegenwärtige 
      und zukünftige Mitglieder der 
      Geschäftsführung von 
      Tochtergesellschaften, von 5 % auf 
      gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
      der Gesellschaft sowie von 35 % auf 
      gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter 
      von Tochtergesellschaften der Gesellschaft 
      ergibt. 
 
      Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im 
      Einzelnen und der Anzahl der diesen 
      jeweils zu gewährenden Bezugsrechte trifft 
      der Vorstand bzw., soweit Vorstände 
      betroffen sind, der Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft. Die Optionen selber werden 
      ohne Gegenleistung gewährt. 
 
      Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern 
      des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
      werden, hat der Aufsichtsrat eine 
      Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
      außerordentliche Entwicklungen 
      vorzusehen. 
 
      Durch Ausübung der Bezugsrechte können im 
      Verhältnis 1:1 auf den Inhaber lautende, 
      nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
      bezogen werden. Dabei ist für jedes 
      ausgeübte Bezugsrecht ein Bezugspreis zu 
      zahlen, der dem durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
      den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
      Gewährung der Bezugsrechte entspricht 
      ('*Bezugspreis*'). Der Börsenkurs der 
      Aktie der Gesellschaft ist auf der 
      Grundlage des im XETRA(R)-Handel (oder, 
      sofern es den XETRA(R)-Handel nicht mehr 
      gibt, einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse festgestellten 
      Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
      Kurs) zu ermitteln. 
 
      Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
      werden, wenn der durchschnittliche 
      Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder, sofern es den 
      XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem von 
      der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
      Bezugsrechts aus den Aktienoptionen um 
      wenigstens 20 % im Vergleich zum 
      Bezugspreis gestiegen ist 
      ('*Erfolgsziel*'). 
 
      Die Bezugsrechte können erstmals nach 
      Ablauf von vier Jahren seit Gewährung der 
      Bezugsrechte ausgeübt werden 
      ('*Wartefrist*'). Sie enden mit dem Ablauf 
      von zehn Jahren nach der Gewährung der 
      Bezugsrechte, sofern nicht kürzere 
      Laufzeiten durch den Vorstand bzw., soweit 
      Vorstände betroffen sind, den Aufsichtsrat 
      bei der Gewährung der Bezugsrechte 
      festgelegt werden. Die Ausübung kann nur 
      innerhalb von 15 XETRA(R)-Handelstagen 
      beginnend ab dem 3. XETRA(R)-Handelstag 
      nach der Bekanntgabe der Geschäftszahlen 
      für das erste Quartal, das erste Halbjahr, 
      die ersten neun Monate und für das gesamte 
      Geschäftsjahr sowie nach der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen 
      ('*Ausübungszeitraum*'). Für den Fall, 
      dass die Geschäftszahlen vorläufig bekannt 
      gegeben werden, gilt der Tag der 
      vorläufigen Bekanntgabe als relevantes 
      Datum für den jeweiligen 
      Ausübungszeitraum. Im Übrigen sind 
      die Einschränkungen zu beachten, die aus 
      den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
      insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, 
      folgen. 
 
      Eine Ausübung der Aktienoptionen innerhalb 
      von Ausübungssperrfristen ist 
      ausgeschlossen. Ausübungssperrfristen sind 
      jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
      (i)  der Zeitraum ab dem Tag, an dem die 
           Gesellschaft ein Angebot an ihre 
           Aktionäre zum Bezug von neuen 
           Aktien oder Schuldverschreibungen 
           mit Wandel- und/oder Optionsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft 
           veröffentlicht bis zu dem Tag, an 
           dem die Bezugsberechtigten Aktien 
           'ex-Bezugsrecht' notiert werden; 
      (ii) der Zeitraum zwischen dem letzten 
           Bankarbeitstag, an dem sich 
           Aktionäre zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           anmelden können bis zum Ablauf des 
           Tages der Hauptversammlung. 
 
      Wenn der Bezugsberechtigte aus seinem 
      Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder 
      einem mit dieser verbundenen Unternehmen 
      vor Ablauf eines Zeitraums von mindestens 
      zwei Jahren nach Ausgabe der Optionen 
      ausscheidet oder das Dienstverhältnis vor 
      diesem Zeitpunkt gekündigt wird, ohne dass 
      sich unmittelbar ein neues 
      Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder 
      einem anderen mit dieser verbundenen 
      Unternehmen anschließt, verfallen 
      sämtliche seiner Optionen, die er zu 
      diesem Zeitpunkt innehat. Bei Verfall 
      steht dem Bezugsberechtigten keine 
      Entschädigung zu ('*Vesting Period*'). Die 
      Gesellschaft ist berechtigt, in den 
      Optionsbedingungen Ausnahmen von dieser 
      Regelung zuzulassen. 
 
      Tritt nach Optionsgewährung ein Change of 
      Control (wie nachfolgend definiert) bei 
      der Gesellschaft ein, und endet das 
      Dienstverhältnis nach einem solchen 
      Ereignis, so kann die Wartefrist auch nach 
      Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt 
      werden. Die Optionen verfallen dann erst 
      nach Ablauf eines Jahres nach Erfüllung 
      der Wartefrist und können innerhalb dieser 
      Jahresfrist unter Beachtung der übrigen 
      Voraussetzungen der 
      Aktienoptionsbedingungen noch ausgeübt 
      werden. Dies gilt im Falle einer Kündigung 
      durch den Optionsberechtigten selbst 
      jedoch nur, sofern diese nach dem Change 
      of Control erfolgte. Ein Change of Control 
      für Zwecke dieses Beschlusses tritt mit 
      der Veröffentlichung gemäß § 10 in 
      Verbindung mit § 35 WpÜG ein, dass 
      ein Bieter unmittelbar oder mittelbar 
      (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
      Stimmrechten) Kontrolle im Sinne des 
      WpÜG an der Gesellschaft erlangt hat. 
      Ein Change of Control für Zwecke dieses 
      Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
      Zugang einer Mitteilung gemäß § 33 
      WpHG bei der Gesellschaft, dass ein 
      Meldepflichtiger (gegebenenfalls unter 
      Hinzurechnung von Stimmrechten) 50 % oder 
      75 % der Stimmrechte an der Gesellschaft 
      erreicht oder überschreitet, sofern dieser 
      Mitteilung nicht eine Veröffentlichung 
      gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 
      WpÜG vorangeht. Ein Change of Control 
      für Zwecke dieses 
      Hauptversammlungsbeschlusses ist auch der 
      Zugang einer Mitteilung bei der 
      Gesellschaft, dass ein Meldepflichtiger 
      (gegebenenfalls unter Hinzurechnung von 
      Stimmrechten) 30 % der Stimmrechte an der 
      Gesellschaft erreicht oder überschreitet, 
      sofern dem ein freiwilliges 
      Übernahmeangebot vorausgegangen ist. 
 
      Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
      vorsehen, dass die Bezugsrechte auch 
      bereits vor Ablauf der Wartefrist 
      innerhalb einer angemessenen Frist nach 
      Eintritt eines Change of Control ausgeübt 
      werden dürfen, sofern für diesen Fall eine 
      Erfüllung durch Barzahlung bestimmt ist. 
      Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
      ferner vorsehen, dass die Bezugsrechte 
      nach Eintritt eines Change of Control, 
      auch während der Wartefrist, binnen 
      angemessener Frist einseitig von der 
      Gesellschaft gegen Barzahlung in Höhe der 
      Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem 
      Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder, sofern es den 
      XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem von 
      der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) am letzten 
      Börsenhandelstag vor dem Tag der Kündigung 
      (Abgabe der Kündigungserklärung) gekündigt 
      werden können. 
 
      Die Bestimmungen der Bezugsrechte dürfen 
      schließlich auch vorsehen, dass die 
      Bezugsberechtigten verpflichtet sind (nach 
      vorheriger Zustimmung von Vorstand und 
      Aufsichtsrat), die Bezugsrechte an den 
      Bieter (im Sinne des WpÜG) zu 
      übertragen, der ein freiwilliges 
      Übernahmeangebot oder ein 
      Pflichtangebot auf sämtliche 
      außenstehenden Aktien der 
      Gesellschaft abgibt, sofern der für die 
      Übertragung der Bezugsrechte 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -5-

angebotene Preis je Bezugsrecht mindestens 
      der Differenz zwischen dem Bezugspreis und 
      dem für den Erwerb der außenstehenden 
      Aktien je Aktie angebotenen Preis 
      (einschließlich etwaiger 
      Preiserhöhungen) entspricht. Unter den 
      vorgenannten Voraussetzungen kann auch 
      vorgesehen werden, dass die 
      Bezugsberechtigten auf Verlangen des 
      Bieters zum Verzicht auf ihre Bezugsrechte 
      verpflichtet sind. 
 
      Die Optionsbedingungen werden angepasst, 
      wenn während der Laufzeit bei der 
      Gesellschaft Kapitalmaßnahmen 
      vorgenommen werden (Verwässerungsschutz). 
 
      Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung 
      der Optionen etwaig anfallenden Steuern, 
      insbesondere Einkommensteuer (Lohnsteuer), 
      Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, 
      hat der Bezugsberechtigte selbst zu 
      tragen. 
 
      Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der 
      Bezugsrechte bestimmt der Vorstand, bzw. 
      soweit Vorstände betroffen sind, der 
      Aufsichtsrat. 
 
      Die Bezugsrechte können aus dem unter lit. 
      b) und c) zu beschließenden und/oder 
      einem künftig beschlossenen anderen 
      bedingten Kapital, aus bereits 
      beschlossenem und/oder künftig zu 
      beschließenden genehmigten Kapital 
      und/oder aus bereits erworbenen oder 
      künftig zu erwerbenden eigenen Aktien 
      bedient werden. Es kann auch ganz oder 
      teilweise ein Barausgleich vorgesehen 
      werden. 
 
      Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
      Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen und die den 
      Bezugsberechtigten gewährten Optionen für 
      jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen 
      gesetzlichen Vorschriften jeweils im 
      Anhang zum Jahresabschluss oder im 
      Geschäftsbericht berichten (§ 285 Nr. 9 
      lit. a) HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) 
      HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
 
      *Bedingtes Kapital 2018* 
   b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 462.000,00 zur Bedienung der an 
      die Berechtigten des vorstehend 
      beschriebenen Aktienoptionsplans 
      ausgegebenen Bezugsrechte bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018). Jedes 
      Bezugsrecht berechtigt den 
      Bezugsberechtigten zum Bezug einer neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
      Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      wird nur insoweit durchgeführt, als nach 
      Maßgabe des Beschlusses der 
      Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 über die 
      Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen Bezugsrechte ausgegeben 
      wurden, deren Inhaber von ihrem 
      Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
      Bezugsrechte aus bedingtem Kapital bedient 
      werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Der 
      Ausgabebetrag für jede Aktie entspricht 
      dem durchschnittlichen Börsenkurs der 
      Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf 
      Börsenhandelstagen vor Gewährung der 
      Bezugsrechte. Der Börsenkurs der Aktie der 
      Gesellschaft ist auf Grundlage des im 
      XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den 
      XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem von 
      der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse festgestellten 
      Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
      Kurs) zu ermitteln. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Ausgabe von neuen 
      Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018 
      sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      zu ändern. 
   c) § 7 Abs. 6 wird der Satzung mit folgendem 
      Wortlaut hinzugefügt: 
 
      '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           462.000,00 bedingt erhöht zur 
           Bedienung der an Berechtigte 
           gemäß dem Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 7 lit. a) der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
           ausgegebenen Aktienoptionen 
           (Bedingtes Kapital 2018). Jedes 
           Bezugsrecht berechtigt den 
           Berechtigten zum Bezug einer neuen 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktie der Gesellschaft. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, als nach 
           Maßgabe des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
           über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen Bezugsrechte auf 
           Aktien ausgegeben werden, deren 
           Inhaber das gewährte Bezugsrecht 
           ausüben und die Bezugsrechte aus 
           bedingtem Kapital bedient werden. 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           durch Ausgabe entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Ausgabebetrag für jede 
           Aktie entspricht dem 
           durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft an den 
           letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
           Gewährung der Bezugsrechte. Der 
           Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft ist auf Grundlage des 
           im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es 
           den XETRA(R)-Handel nicht mehr 
           gibt, einem von der Deutschen Börse 
           AG bestimmten Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           festgestellten Schlusskurses (oder 
           einem vergleichbaren Kurs) zu 
           ermitteln. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Ausgabe 
           von neuen Aktien aus dem Bedingten 
           Kapital 2018 sowie nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
8. *Neufassung von § 13 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrates)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 13 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
       erhalten jährlich eine feste Vergütung 
       in Höhe von jeweils EUR 18.000,00, der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält 
       das Doppelte. 
   (2) Ferner erhält jedes Mitglied des 
       Aufsichtsrates eine variable Vergütung 
       in Form einer Beteiligung am 
       Konzernergebnis, die sich wie folgt 
       berechnet: 
 
       Die jährliche ergebnisorientierte 
       Vergütung entspricht einem Betrag, der 
       sich aus der Multiplikation eines 
       Bonusfaktors in Höhe von 0,4% (bzw. in 
       Höhe von 0,8% für den 
       Aufsichtsratsvorsitzenden) mit dem 
       Residualgewinn ergibt. Als 
       Residualgewinn gilt das Konzernergebnis 
       der SMT Scharf Gruppe abzüglich Zinsen 
       auf das Eigenkapital, wobei die Zinshöhe 
       dem jeweils geltenden Basiszinssatz plus 
       2 Prozentpunkte entspricht. Das 
       Konzernergebnis bestimmt sich nach dem 
       durch den Abschlussprüfer geprüften und 
       vom Aufsichtsrat gebilligten 
       IFRS-Konzernabschluss für das 
       betreffende Geschäftsjahr. Sofern ein 
       Aufsichtsratsmitglied am Tag vor der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Gewinnverwendung beschließt, 
       nachweisen kann, dass er kumuliert in 
       Höhe von einem Drittel (maßgeblich 
       ist insofern der Kaufpreis) der 
       jeweiligen Fixvergütung pro Jahr seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat Aktien 
       der Gesellschaft hält, so erhöht sich 
       der Bonusfaktor für das den 
       Investitionsnachweis erbringende 
       (einfache) Aufsichtsratsmitglied auf 
       0,8% und für den 
       Aufsichtsratsvorsitzenden auf 1,6%. Die 
       variable Vergütung beträgt je einfaches 
       Aufsichtsratsmitglied jährlich maximal 
       EUR 9.000,00 (ohne Eigeninvestment) bzw. 
       EUR 12.000 (mit Eigeninvestment) und für 
       den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 18.000 
       (ohne Eigeninvestment) bzw. EUR 24.000 
       (mit Eigeninvestment). 
   (3) Die feste Vergütung ist innerhalb von 
       fünf Werktagen nach Ablauf eines 
       jeweiligen Kalenderhalbjahres zur 
       Zahlung fällig. Die variable Vergütung 
       wird nach Ablauf des jeweiligen 
       Geschäftsjahres gezahlt und ist 
       innerhalb von zehn Werktagen nach der 
       über die Gewinnverwendung 
       beschließende Hauptversammlung 
       zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrates, 
       die nur während eines Teils des 
       Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
       angehört haben, erhalten eine 
       zeitanteilige (feste und variable) 
       Vergütung. Die unterjährige Bestellung 
       als Aufsichtsratsmitglied oder das 
       unterjährige Ausscheiden aus dem 
       Aufsichtsrat hat keine Auswirkungen auf 
       die Fälligkeit der Vergütung. 
   (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
       erhalten ihre Auslagen ersetzt. 
       Vergütungen und Auslagenersatz werden 
       zuzüglich gegebenenfalls fälliger 
       Umsatzsteuer geleistet. 
   (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
       erhalten für jede Teilnahme an einer 
       Sitzung des Aufsichtsrates ein nach der 
       Sitzung zahlbares Sitzungsgeld in Höhe 
       von EUR 1.000,00, der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrates erhält das Doppelte. Für 
       mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
       stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -6-

einmal gezahlt. Die Sitzungsgelder 
       werden zuzüglich gegebenenfalls fälliger 
       Umsatzsteuer gezahlt. 
   (6) Die Vergütung des Aufsichtsrats nach 
       diesem Paragraphen wird erstmalig für 
       das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis 
       zum 31. Dezember 2018 gewährt.' 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 
der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts im 
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG* 
 
a) *Einleitung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   ist vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Auf Verlangen 
   wird dieser Bericht jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   2.310.000,00 (Genehmigtes Kapital 2018) vor. 
   Dieses genehmigte Kapital soll die 
   Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr 
   im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
   Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausnutzung von genehmigtem Kapital ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
   Vorstand soll jedoch durch die 
   Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
   Bezugsrecht ausschließen zu können. 
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   um bis zu 10 %* 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann 
   insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
   Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   an der Börse gehandelten Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung 
   nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG, erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
   Beschränkung sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies 
   gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
   Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, 
   ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
   Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
   kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
   mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, 
   flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die 
   neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
   platzieren zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall, in dem das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
   werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
   Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre im Hinblick auf eine 
   quotenmäßige Verwässerung ihrer 
   Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
   können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
   verhindern. Im Falle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
   getragen. Durch diese Festlegung des 
   Ausgabebetrags nahe am Börsenkurs wird 
   sichergestellt, dass der Wert des 
   Bezugsrechts für die neuen Aktien möglichst 
   gering ist. 
c) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
   z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete 
   Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen, auch 
   Schuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
   Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. 
   Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich 
   bietende Gelegenheiten insbesondere zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf 
   Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen 
   reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen 
   von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben 
   bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt 
   eines Kaufpreises ausschließlich in 
   Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
   die Liquidität der Gesellschaft geschont und 
   der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
   beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht 
   die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft 
   wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
   sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen 
   der Gesellschaft und der erworbenen 
   Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und 
   im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre den 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien und die 
   weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
   festlegen. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei Options- oder 
   Wandlungsrechten* 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von 
   der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
   Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis 
   nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu 
   müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
   der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen 
   beiden Alternativen zu wählen. 
e) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Bezugsrecht zur Vermeidung von 
   Spitzenbeträgen auszuschließen. 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
   jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und 
   dem Bedürfnis der Festlegung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
   vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
   Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
   Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
   werden bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Soweit der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*a) Einleitung* 
 
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom 
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zugänglich. Auf Verlangen wird dieser 
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
*b) Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG* 
 
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem 
Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung 
ist nicht mehr wie früher auf achtzehn Monate, sondern 
auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die 
Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % 
des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu 
erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die 
Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur 
Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur 
Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die 
Aktien wieder zu veräußern. 
 
*c) Erwerb durch öffentliches Kaufangebot* 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien 
außerhalb der Börse, insbesondere durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird 
damit größere Flexibilität eingeräumt. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches 
Kaufangebot ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein 
öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die 
Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig 
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte 
Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine 
Aktienbestände zu berücksichtigen. 
 
*d) Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien* 
 
Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient 
der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 
1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die 
Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ermächtigen. 
 
Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, eigene 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
über die Börse zu veräußern, um schnell und flexibel 
die eigenen Aktien veräußern zu können. Hierdurch 
entsteht den Aktionären der Gesellschaft keine 
Benachteiligung, da diese die Möglichkeit haben, weitere 
Aktien zu ähnlichen Bedingungen über die Börse erwerben 
zu können. 
 
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, 
eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen 
und sonstigen Finanzinstrumenten anbieten zu können. Der 
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum 
geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen 
zu können. 
 
Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, 
der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen 
Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie 
erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung 
der Aktien als deren Veräußerung unter 
entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts 
der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung 
des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am 
Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die 
entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse 
erwerben können. 
 
Des Weiteren wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene 
Aktien den Aktionären aufgrund eines Angebots, das an 
alle Aktionäre gerichtet ist, unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG zum 
Bezug anzubieten. In einem solchen Fall kann das 
Bezugsrecht für Spitzenbeträge zur Herstellung eines 
glatten Bezugsverhältnisses ausgeschlossen werden. 
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
Volumens der Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der 
Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
ergeben. Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss für 
Spitzenbeträge erleichtert die Durchführung einer 
derartigen Veräußerung der eigenen Aktien und 
erleichtert so deren Abwicklung. Die vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
bestmöglich verwertet. 
 
Ferner sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass 
die erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung eines 
Aktienoptionsplanes eingesetzt werden können. In den 
letzten Jahren hat sich diese Form der Entlohnung für 
geleistete Dienste bei Aktiengesellschaften etabliert, 
und sie stellt ein flexibles Instrument zur 
Leistungsmotivierung der Mitarbeiter und Vorstände dar. 
Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, auch 
erworbene eigene Aktien für die Bedienung solcher 
Bezugsrechte einzusetzen. Bei der Entscheidung über die 
Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand und 
im Falle der Bedienung von Aktienoptionen des Vorstands 
der Aufsichtsrat im Übrigen allein vom Interesse der 
Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. 
 
Schließlich enthält die Ermächtigung die 
Möglichkeit, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden 
können. 
 
*e) Berichterstattung* 
 
Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung 
über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem 
gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen 
Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der 
Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für 
den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im 
betreffenden Geschäftsjahr sogar die jeweiligen Erwerbe 
oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, 
des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die 
Verwendung des Erlöses, an. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der 
Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' eingestellt: 
 
- festgestellter Jahresabschluss der SMT Scharf 
  AG für das Geschäftsjahr 2017, 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2017, 
- geänderter Konzernabschluss für das 
  Geschäftsjahr 2016, 
- Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2017, 
- geänderter Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2016, 
- Bericht des Aufsichtsrats an die 
  Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2017, 
- Bericht des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2016. 
 
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die 
Unterlagen stehen in der Hauptversammlung allen 
Aktionären zur Einsicht zur Verfügung. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung 
zusammen mit einem Berechtigungsnachweis der Gesellschaft 
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugeht, 
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung jeweils nicht mitzählt. Als 
Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Er hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. auf Mittwoch, den 2. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ) als 
den sogenannten Nachweisstichtag zu beziehen. Die 
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens 
am Mittwoch, den 16. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o Deutsche Bank AG* 
*Securities Production* 
*General Meetings* 
*Postfach 20 01 07* 
*60605 Frankfurt am Main* 
*Telefax: +49 69 12012-86045* 
*E-Mail: WP.HV@db-is.com* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis in der 
vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich - neben der 
Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die 
Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts 
derjenigen Personen, die am Nachweisstichtag Aktionär 
waren. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind aus diesen Aktien 
nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, wer 
zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer der 
Aktien ist. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei 
der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer 
oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Berechtigungsnachweises an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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