DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-13 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 10:00 Uhr,
im ATLANTIC Hotel Universum, Wiener Straße 4,
28359 Bremen, stattfindenden *ordentlichen
Hauptversammlung *ein.
Tagesordnung
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie
der Lageberichte für die OHB SE und den Konzern
für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch*
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen
am Sitz der Gesellschaft,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359
Bremen, und im Internet unter
http://www.ohb.de
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2017 sowie den Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2017 in seiner Sitzung am 20.03.2018
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses bzw.
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung bedarf es mithin nicht,
weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR
12.883.039,50 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 6.955.040,00
Dividende von EUR 0,40 auf
jede dividendenberechtigte
Stückaktie
(17.387.600 Stückaktien)
Vortrag auf neue Rechnung EUR 5.927.999,50
Bilanzgewinn EUR 12.883.039,50
Bei den angegebenen Beträgen für die
Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue
Rechnung sind die im Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung
dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt.
Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien (80.496 Stückaktien zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung) sind
gemäß § 71b Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von
der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden,
größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt
des Gewinnverwendungsvorschlages der
Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der
insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende
Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die
Differenz an Aktien entfällt. Der in den
Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag
verändert sich gegenläufig um den gleichen
Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro
dividendenberechtigter Stückaktie bleibt
hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird
gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5 *Bestätigungsbeschlussfassung über die
Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
6 *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
zur Erweiterung des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich
gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in
Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz
1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er ist
nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen
(§§ 95, 108 Abs.2 Satz 3 AktG). Vorstand und
Aufsichtsrat sehen die Notwendigkeit einer
Erweiterung der Mitgliederzahl des
Aufsichtsrates gegeben, um die
Beschlussfähigkeit und damit die Wahrnehmung
der Kontrollaufgaben des Aufsichtsrates für den
Fall der unerwarteten Verhinderung eines
Aufsichtsratsmitglieds sicherzustellen. Darüber
hinaus dient die beabsichtigte Erweiterung des
Gremiums der Verbreiterung des Kompetenzprofils
und der Erhöhung der Diversität. Sie soll
sowohl der wachsenden Komplexität im operativen
Geschäft und der zunehmenden multidimensionalen
Strategieentwicklung Rechnung tragen. Der
Aufsichtsrat soll daher auf vier von der
Hauptversammlung zu wählende Mitglieder
erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
§ 11 Abs. (1) der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier
Mitgliedern.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung unmittelbar nach Beendigung
der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
7 *Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier
Mitglieder wird wirksam, wenn die
Satzungsänderung beschlossen und im
Handelsregister eingetragen ist.
Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich dann
gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in
Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz
1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des
Aufsichtsratsmitgliedes an den Wahlvorschlag
nicht gebunden.
Zur Besetzung dieses künftigen weiteren
Aufsichtsratspostens soll schon auf dieser
Hauptversammlung ein weiteres Mitglied in den
Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Amtszeit
beginnt allerdings erst, wenn die Erweiterung
des Aufsichtsrats wirksam ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend
bedingt auf das Wirksamwerden der
Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt
6
Herrn Ingo Kramer, Diplom-Wirtschaftsingenieur
und Gesellschafter der Kramer GmbH & Co. KG,
Bremerhaven,
mit Wirkung ab dem Eintritt der Bedingung für
die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
Nachfolgend ist angegeben, in welchen
Unternehmen Herr Ingo Kramer Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder Mitglied eines vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremiums ist:
(1) Lenze SE, Aerzen, Mitglied des
Aufsichtsrats
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex:
Es bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Ingo
Kramer und der Gesellschaft, den Organen der
Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen
wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen können.
Ausführliche Informationen zum Kandidaten für
die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
(Lebenslauf) finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft. Weitere Informationen zu den
Aufsichtsräten finden Sie unter
https://www.ohb.de/de/unternehmen/aufsichtsrat/
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer
5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Durch seine vorherige Tätigkeit als
geschäftsführender Gesellschafter der im
Anlagenbau tätigen Firmengruppe J. Heinr.
Kramer, Bremerhaven und in Aufsichtsgremien
anderer Gesellschaften verfügt Herr Kramer über
die notwendige eigene Erfahrung mit und das
Gespür für die Spezifika der Führung von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 13, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Familienunternehmen. Seine bundesweite Vernetzung als Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erweitert die Kompetenzbreite des Gremiums. Hinzu kommt das in seiner Qualifikation als Wirtschaftsingenieur liegende Verständnis sowie die Affinität zu den High-Tech Produkten der Raumfahrt. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 3. Mai 2018, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 17. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen: OHB SE c/o DZ-Bank vertr. durch die dwpbank DSHVG Landsberger Straße 187 80687 München Fax: +49 (0)69 / 5099 1110 E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 / 8896906 55 E-Mail: ohb@better-orange.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 23. Mai 2018 bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 S. 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 50 SEAG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 23. April 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen: OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0)421 / 2020 613 Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0)421 / 2020 613 ir@ohb.de Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 9. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis
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April 13, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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