Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
137 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN 
DE0006595101 - 
- WKN 659510 - Einladung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, 
den 29. Mai 2018, um 11.00 Uhr *im Maritim Hotel 
Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am 
Main, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 
*ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts und Konzernlageberichts der 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs* 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2017 und den Konzernabschluss zum 
   31. Dezember 2017 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
   einer Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
   bedarf es daher nicht, sodass zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss der 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 
   2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
   44.258.866,10 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        2.375.000,00 Euro 
   Dividende von 0,05 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung 41.883.866,10 Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 1. Juni 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner 
   Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 
   der EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten 
   Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission). 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
hat die MEDICLIN Aktiengesellschaft insgesamt 
47.500.000 Stück nennbetragslose Inhaberaktien 
ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung unserer 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
c/o DZ Bank AG 
vertreten durch 
dwpbank 
DSHVG 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
Telefax: +49 (0) 69 50 99-11 10 
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
also den 
 
8. Mai 2018 (00.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag) 
 
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der 
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 
 
22. Mai 2018 (24.00 Uhr) 
 
unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und 
der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, 
soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum 
Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine 
eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie 
grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht bedürfen 
der Textform (§126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Informationen 
zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, 
die den Aktionären übersandt werden. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist, oder durch Übermittlung 
des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die 
nachfolgend genannte Adresse: 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
Alexandra Mühr 
Investor Relations 
Okenstraße 27 
77652 Offenburg 
Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
E-Mail: hv2018@mediclin.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher 
Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches 
Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die 
einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, 
das Vollmachtsformular, welches sie mit der 
Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten 
Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 
Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und 
den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten 
die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Aktionäre, welche 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
spätestens bis zum *28. Mai 2018, 18.00 Uhr* (Eingang 
bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu 
übermitteln. 
 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen nach § 17 Abs. 
3 der Satzung unserer Gesellschaft im Wege der 
Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die 
Aktionäre fristgemäß anmelden und den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die 
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der 
Aktienbestand zum Nachweisstichtag maßgebend. 
 
Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf, 
müssen spätestens bis zum 
 
28. Mai 2018 (18.00 Uhr) 
 
bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf 
sind an nachfolgende Adresse zu übersenden: 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
Alexandra Mühr 
Investor Relations 
Okenstraße 27 
77652 Offenburg 
Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
E-Mail: hv2018@mediclin.de 
 
Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung trotz 
zuvor abgegebener Briefwahlstimmen ist möglich, gilt 
aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
Stimmabgabe. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 
Absatz 8 und 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Personen, Institute und Unternehmen 
können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den 
hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 
2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
(5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
Ablauf des *28. April 2018 (24.00 Uhr)* zugehen. Wir 
bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Okenstraße 27 
77652 Offenburg 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft 
den Aktionären unter 
 
www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird 
ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 
Absatz 1, § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu 
stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung der Gesellschaft, also spätestens bis 
zum Ablauf des *14. Mai 2018 (24.00 Uhr)* an die 
nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
nicht berücksichtigt. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft 
Alexandra Mühr 
Investor Relations 
Okenstraße 27 
77652 Offenburg 
Telefax: + 49 (0) 781 488-184 
E-Mail: hv2018@mediclin.de 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich 
zu machende Gegenanträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
veröffentlicht. 
 
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG 
gelten die vorstehenden Ausführungen 
einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung 
des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf 
des *14. Mai 2018 (24.00 Uhr)*) sinngemäß; der 
Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand 
der MEDICLIN Aktiengesellschaft braucht den 
Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 
Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG auch dann nicht 
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den 
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthält. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft 
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 
Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Offenburg, im April 2018 
 
*MEDICLIN Aktiengesellschaft* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2018-04-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MEDICLIN Aktiengesellschaft 
             Okenstraße 27 
             77652 Offenburg 
             Deutschland 
E-Mail:      susann.troebitz@mediclin.de 
Internet:    http://www.mediclin.de 
ISIN:        DE0006595101 
WKN:         659510 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
674921 2018-04-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.