DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2018 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-16 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Einladung
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre
unserer Gesellschaft zur
*ordentlichen Hauptversammlung* am *Mittwoch, den 23.
Mai 2018, 10.30 Uhr,*
im 'Hamme Forum', Riesstraße 11, 27721 Ritterhude
bei Bremen, ein. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Energiekontor AG zum 31. Dezember 2017, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2017, des zusammengefassten Lageberichts für die
Energiekontor AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2017, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss der Energiekontor
AG und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2017 gemäß § 172 AktG gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Aus dem Jahresüberschusses 2017 in Höhe von EUR
15.513.042,17 sowie der Einstellungen in die
Gewinnrücklagen durch Beschluss des Vorstands und
Aufsichtsrats vom 09. April 2018 in Höhe von EUR
6.766.146,17 ergibt sich ein Bilanzgewinn der
Energiekontor AG in Höhe von EUR 8.746.896,00.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von EUR 8.746.896,00
a) einen Betrag von EUR 8.746.896,00 zur
Zahlung einer Dividende von EUR 0,60 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden und
b) den aus der Dividendenausschüttung
gemäß lit. a) auf eigene Aktien
rechnerisch entfallenden Betrag auf neue
Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von
EUR 0,60 je Stückaktie auf das gezeichnete
Kapital von EUR 14.578.160,00, eingeteilt in
14.578.160 Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 28. Mai 2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Zahlung einer
Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2017 zu bewilligen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das
Geschäftsjahr 2017 insgesamt eine Vergütung von
EUR 90.000,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Vergütung teilt sich nach näherer
Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung
auf.
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen des
Aufsichtsrats*
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet
mit dem Ablauf der für den 23. Mai 2018
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung
mit §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus
drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Darius Oliver Kianzad, Diplom-Volkswirt,
Unternehmensberater und Partner der Clairfield
International GmbH, Essen
Herrn Günter Lammers, Kaufmann, selbständiger
Unternehmensberater im Bereich der Windkraft,
Geestland
Herrn Dr. Bodo Wilkens, Wirtschafts-Ingenieur,
selbständiger Unternehmensberater im Bereich der
Windkraft, Darmstadt
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht
mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Darius Oliver Kianzad ist Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG,
Bremen
Herr Günter Lammers ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien:
Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG,
Bremen (stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender)
Herr Dr. Bodo Wilkens ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien:
Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG,
Bremen (Aufsichtsratsvorsitzender)
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass sie den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass
zwei der drei vorgenannten Kandidaten nach
Einschätzung des Aufsichtsrats in einer
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der
Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen, die ein
objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde. Herr Günter Lammers ist Gründer der
Gesellschaft und hält aktuell 25,7 % der Aktien.
Herr Dr. Bodo Wilkens ist ebenfalls Gründer der
Gesellschaft und hält aktuell 25,8 % der Aktien.
Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex in
Ziffer 5.4.3 Satz 1, die Wahl der neuen
Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der
Einzelabstimmung durchzuführen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass der Aufsichtsrat beabsichtigt,
Herrn Dr. Bodo Wilkens zum
Aufsichtsratsvorsitzenden wieder zu wählen.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten stehen über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
http://www.energiekontor.de
zur Verfügung.
7. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie des Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts zu wählen.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung zur Begebung von
Bezugsrechten auf Aktien der Energiekontor an
Vorstände der Gesellschaft, Schaffung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an
Vorstände (Aktienoptionsprogramm 2018), die
Änderung des bedingten Kapitals und die
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und
entsprechende Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung der Energiekontor AG vom 28.
Mai 2014 hat das Aktienoptionsprogramm 2014
beschlossen. Danach konnten bis zu 500.000
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands
ausgegeben werden. Von dieser Ermächtigung wurde
nur teilweise Gebrauch gemacht. Es wurden 100.000
Bezugsrechte an den Vorstand begeben. Diese
Ermächtigung, die am 31. Dezember 2018 ausläuft,
soll, soweit sie nicht ausgeschöpft wurde,
aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
bestehende Ermächtigung, soweit von ihr kein
Gebrauch gemacht wurde, aufzuheben, das dafür
geschaffenen bedingte Kapital zu reduzieren und
eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes
Kapital zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes
zu beschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-
a) Die in der Hauptversammlung vom 28. Mai
2014 unter TOP 7 beschlossene Ermächtigung
zur Begebung von Bezugsrechten auf
Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder
des Vorstands wird - soweit von ihr nicht
Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben.
b) Das hierzu geschaffene bedingte Kapital
wird von EUR 500.000,- auf EUR 100.000,-
reduziert und § 6 Abs. 1 der Satzung wie
folgt geändert:
_'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
bis zu insgesamt EUR 100.000,- durch
Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2014/I).'_
c) Das Aktienoptionsprogramm 2018 hat folgende
Eckpunkte:
(1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen
des Aktienoptionsprogramms 2018 bis zum 30.
April 2023 Bezugsrechte auf bis zu 500.000
Aktien der Gesellschaft nur an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft auszugeben.
Jedes Bezugsrecht berechtigt nach
Maßgabe der vom Aufsichtsrat
festzulegenden Bezugsrechtsbedingungen zum
Bezug einer auf den Inhaber lautenden
Stückaktie der Energiekontor AG.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits
ausgeübten Bezugsrechten können neue
Bezugsrechte begeben werden.
(2) Ausgestaltung
(a) Ausgabezeiträume: Bezugsrechte
können dreimal jährlich ausgegeben
werden und zwar zwischen dem 11. und
26. Börsenhandelstag an der
Frankfurter Wertpapierbörse jeweils
nach Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des
Halbjahresberichts eines
Geschäftsjahres sowie nach der
ordentlichen Hauptversammlung.
(b) Laufzeit: Die Laufzeit der
Bezugsrechte beträgt 5 Jahre
beginnend mit dem Ende des
jeweiligen Ausgabezeitraumes. Danach
erlöschen die Bezugsrechte
entschädigungslos.
(c) Wartezeit: Die Aktienoptionen können
erst nach Ablauf der Wartezeit
ausgeübt werden. Die Wartezeit
beginnt mit dem Ende des jeweiligen
Ausgabezeitraums und endet nach
Ablauf von vier Jahren nach dem
jeweiligen Ausgabezeitraum.
(d) Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte
können während ihrer Laufzeit und
nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit
in Ausübungszeiträumen ausgeübt
werden. Ausübungszeiträume sind die
jeweils zehn Börsenhandelstage an
der Frankfurter Wertpapierbörse nach
der Veröffentlichung des
Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des
Halbjahresberichts eines
Geschäftsjahres sowie nach der
ordentlichen Hauptversammlung.
Falls Ausübungstage in einen
Zeitraum fallen, der mit dem Tag
beginnt, an dem die Gesellschaft ein
Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug
von jungen Aktien oder
Teilschuldverschreibungen mit
Wandel- oder Bezugsrechten im
Bundesanzeiger veröffentlicht, und
an dem Tag endet, jeweils
einschließlich, an dem die
bezugsberechtigten Aktien der
Gesellschaft erstmals 'ex
Bezugsrecht' notiert werden, ist
eine Ausübung der Bezugsrechte
unzulässig. Der jeweilige
Ausübungszeitraum verlängert sich um
eine entsprechende Anzahl von
Ausübungstagen unmittelbar nach Ende
des Sperrzeitraums.
(e) Ausübungspreis und Ausübungshürde:
Die Bezugsrechte können nur gegen
Zahlung des Ausübungspreises, der
120 % des Börsendurchschnittskurses,
also des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise für eine
Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
fünf unmittelbar
aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt
werden. Aus diesem Ausübungspreis
ergibt sich mittelbar auch die
Ausübungshürde.
(f) Nichtübertragbarkeit: Die
Aktienoptionen sind nicht
übertragbar, sondern können nur
durch den Bezugsberechtigten
ausgeübt werden. Für den Todesfall,
den Eintritt in den Ruhestand, die
Berufsunfähigkeit infolge Krankheit
oder die Beendigung der
Zugehörigkeit eines verbundenen
Unternehmens zu der
Energiekontor-Gruppe können
Sonderregeln vorgesehen werden.
(3) Erfüllung des Bezugsrechts
Die Gesellschaft ist berechtigt, die
Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von
Aktien aus dem hierfür geschaffenen
bedingten Kapital oder durch
Veräußerung eigener Aktien zu
erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche
dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils
auch miteinander kombiniert werden dürfen,
im Einzelfall gewählt wird, trifft der
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat sich bei
seiner Entscheidung allein vom Interesse
der Gesellschaft leiten zu lassen.
(4) Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen
Aktien je Bezugsrecht werden nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der
Bezugsrechte angepasst, wenn die
Gesellschaft während der Laufzeit der
Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen
Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder
Bezugsrechte außerhalb dieses
Aktienoptionsplans begründet und dabei
ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht
einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte
können darüber hinaus für den Fall einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
einer Kapitalherabsetzung, eines
Aktiensplits oder einer Sonderdividende
Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung
soll erreicht werden, dass auch nach
Durchführung solcher Maßnahmen und den
damit verbundenen Auswirkungen auf den
Börsenkurs die Gleichwertigkeit des
Ausübungspreises und der Anzahl der neuen
Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. §
9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
(5) Weitere Regelungen
Die Einzelheiten für die Gewährung von
Bezugsrechten und die weiteren
Ausübungsbedingungen werden durch den
Aufsichtsrat festgesetzt. Zu diesen
Einzelheiten gehören insbesondere die
Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die
Gewährung von Bezugsrechten an einzelne
Bezugsberechtigte, das Festlegen von
Bestimmungen über die Durchführung und das
Verfahren der Gewährung und Ausübung der
Bezugsrechte sowie die Regelungen über die
Behandlung von Bezugsrechten in
Sonderfällen.
(6) Besteuerung
Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der
Bezugsrechte oder bei Verkauf der Aktien
durch die Bezugsberechtigten fällig werden,
tragen die Bezugsberechtigten.
d) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
bis zu insgesamt EUR 500.000,- durch
Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 I).
Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018
gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben
und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der
Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die
neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der
Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt
die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des bedingten Kapitals
anzupassen.
e) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen
Abs. 7 ergänzt:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
bis zu insgesamt EUR 500.000,- durch
Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 I).
Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018
gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben
und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der
Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die
neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -3-
weiteren Einzelheiten der Durchführung der
Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt
die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des bedingten Kapitals
anzupassen.'
Teilnahmebedingungen
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft
sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung
anmelden. Als Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von
Wertpapieren zugelassenen Instituts
erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 2.
Mai 2018 (0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu
beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit
der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 16.
Mai 2018, 24.00 Uhr, bei folgender Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Energiekontor AG
c/o DZ-Bank vertr. durch die dwpbank
Abt: DSHVG
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0)69.5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so ist die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - zum Herunterladen zur
Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: energiekontor@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Den
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung
des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch
unter
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - zum Herunterladen zur
Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr
Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum
Ablauf des 22. Mai 2018 bei der zuvor genannten
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten
an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung
sowie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
zu verwendende Formular können auch werktags
zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der
Telefon-Nummer ++49 (0) 89 / 889 690 620
angefordert werden.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihre Stimmen schriftlich (§ 126 BGB) oder im
Wege elektronischer Kommunikation durch
Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der
Eintrittskarte abgedruckte Formular zur
Verfügung. Das Briefwahlformular erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Dieses steht auch unter
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - zum Download zum Download
zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen
Stimmen sollen aus organisatorischen Gründen
spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 bei
der Gesellschaft unter der vorgenannten, im
Abschnitt '2. Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung' angegebenen Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.
4. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals,
das entspricht zur Zeit 728.908 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen
muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 22. April 2018, 24.00
Uhr, zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
berücksichtigt. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der Energiekontor AG unter folgender
Adresse zu richten:
Vorstand der Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs.
2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit nicht
bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge
gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 8.
Mai 2018, 24.00 Uhr, an folgende Adresse
zu richten:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich
gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
werden wir zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127
AktG für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Abschlussprüfern und
Aufsichtsräten sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet
werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthält und bei
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern
keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu
ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt
werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur
dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge
und Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder
Aktionär oder Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht
besteht. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen beschränken; er kann
insbesondere bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und
Redebeitrag angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den
Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten
(§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können
im Internet unter
http://www.energiekontor.de
im Bereich Investor Relations -
Hauptversammlung - eingesehen werden.
5. *Angabe der Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 14.578.160,00 und ist
eingeteilt in 14.578.160 Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung somit
14.578.160. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 2.360
eigene Aktien.
Bremen, im April 2018
*Energiekontor AG*
_Der Vorstand_
2018-04-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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