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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN 
A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 30. Mai 2018, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der TOM 
   TAILOR Holding SE für das Geschäftsjahr 2017, 
   des zusammengefassten Lageberichts für den TOM 
   TAILOR Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs, und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie 
   werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und 
   - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
   betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   erläutert. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 19. März 2018 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
   Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und 
   zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2018 zur Bar- 
   und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
   Sacheinlagen, erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG und Verwässerungsschutz, und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013 I und das Genehmigte 
   Kapital 2015 der Gesellschaft wurden zur 
   Durchführung der am 20. Juni 2017 im 
   Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um 
   EUR 9.865.423 vollständig ausgenutzt. Das 
   Genehmigte Kapital 2017 besteht noch in der im 
   Jahr 2017 beschlossenen Höhe von EUR 4.449.500. 
   Um unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich 
   auf EUR 38.495.269 erhöhten Grundkapitals dem 
   Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu 
   erhalten, schnell und flexibel die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken 
   und insbesondere einen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das 
   Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2018 soll dabei auf 40 % des 
   gegenwärtigen Grundkapitals begrenzt werden. 
   Daneben soll die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen insgesamt auf 
   einen Betrag von 20 % des Grundkapitals begrenzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017 
 
      Die von der ordentlichen Hauptversammlung 
      der Gesellschaft am 31. Mai 2017 erteilte 
      und bis zum 30. Mai 2022 befristete 
      Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 
      Absatz (11) der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital 2017) wird zum Zeitpunkt der 
      Eintragung des unter nachfolgend lit. b) 
      und c) vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2018 im Handelsregister der 
      Gesellschaft vollständig aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 15.398.107 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
      gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten; 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
      Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußert werden, sowie diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von 
      Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
      die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund einer 
      künftigen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
      Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
      von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
      dem Genehmigten Kapital 2018 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
      lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 15.398.107 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
      (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
      gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
      anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen,_ 
 
      (i)   _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
      (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen, 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            anderen Vermögensgegenständen oder 
            Rechten;_ 
      (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien nicht 
            wesentlich unterschreitet und die 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
            10 % des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            auf 10 % des Grundkapitals sind 
            Aktien anzurechnen, die (a) 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter und 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            oder veräußert werden oder 
            die (b) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen und/oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten oder 
            Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden 
            oder ausgegeben werden können, 
            sofern diese Finanzinstrumente 
            nach dem Wirksamwerden dieser 
            Ermächtigung in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
            4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
            es erforderlich ist, Inhabern der 
            von der Gesellschaft oder von 
            Konzerngesellschaften, an denen 
            die Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, begebenen 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechte mit Wandlungs- 
            und/oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungs- oder Optionspflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
            der Gesellschaft in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            oder nach Ausübung einer 
            Ersetzungsbefugnis der 
            Gesellschaft als Aktionär zustehen 
            würde. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
      Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
      vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
      hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußert werden, sowie diejenigen 
      Aktien, die zur Bedienung von 
      Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
      die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund einer 
      künftigen Ermächtigung durch die 
      Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
      Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
      von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
      dem Genehmigten Kapital 2018 zu ändern.'_ 
6. Beschlussfassung über verschiedene 
   Satzungsänderungen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) In § 4 der Satzung wird die Formulierung 
      '§ 30b' durch '§ 49' ersetzt. 
   b) § 9 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
      aa) Absatz (3) wird ersatzlos 
          gestrichen. 
 
      bb) Der derzeitige Absatz (4) wird zu 
          Absatz (3) und Satz 1 wird wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          'Die Aufsichtsratsmitglieder werden 
          für die Zeit bis zur Beendigung der 
          Hauptversammlung gewählt, die über 
          ihre Entlastung für das vierte 
          Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
          Amtszeit beschließt.' 
 
      cc) Der derzeitige Absatz (5) wird zu 
          Absatz (4). 
 
      dd) Der derzeitige Absatz (6) wird zu 
          Absatz (5) und wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Im Anschluss an die 
          Hauptversammlung, mit deren Ablauf 
          das Amt des vorherigen 
          Aufsichtsratsvorsitzenden endet, 
          oder, wenn aus sonstigen Gründen 
          kein Aufsichtsratsvorsitzender 
          bestimmt ist, wählt der Aufsichtsrat 
          in einer ohne besondere Einberufung 
          stattfindenden Sitzung, oder durch 
          Beschlussfassung außerhalb 
          einer Sitzung, aus seiner Mitte 
          einen Vorsitzenden und einen 
          Stellvertreter. Der Beschluss bedarf 
          einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
          Mitglieder, aus denen der 
          Aufsichtsrat insgesamt zu bestehen 
          hat. Wird bei der Wahl des 
          Aufsichtsratsvorsitzenden oder 
          seines Stellvertreters die 
          erforderliche Mehrheit nicht 
          erreicht, so findet für die Wahl des 
          Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
          Stellvertreters ein zweiter Wahlgang 
          statt. In diesem Wahlgang wählen die 
          Aufsichtsratsmitglieder der 
          Anteilseigner den 
          Aufsichtsratsvorsitzenden und die 
          Aufsichtsratsmitglieder der 
          Arbeitnehmer den Stellvertreter 
          jeweils mit der Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen. Stellvertreter 
          haben die Rechte und Pflichten des 
          Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn 
          dieser verhindert ist. Sofern ein 
          Stellvertreter Aufsichtsratsmitglied 
          der Arbeitnehmer ist, steht ihm das 
          Recht zum Stichentscheid gemäß 
          Art. 50 Abs. 2 SE-VO nicht zu. Die 
          Amtszeit des Vorsitzenden und des 
          Stellvertreters entspricht ihrer 
          Amtszeit als Mitglieder des 
          Aufsichtsrats.' 
 
      ee) Der derzeitige Absatz (7) wird zu 
          Absatz (6). 
   c) § 10 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
      aa) Absatz (2) Satz 1 wird gestrichen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Der derzeitige Absatz (2) Satz 2 als 
          künftiger Satz 1 wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
          werden durch den Vorsitzenden mit 
          einer Frist von sieben Tagen in 
          Textform (§ 126b BGB) einberufen.' 
 
      bb) Absatz (3) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Der Vorsitzende bestimmt den 
          Sitzungsort. Mit der Einberufung 
          sind die Gegenstände der 
          Tagesordnung mit 
          Beschlussvorschlägen mitzuteilen. 
          Ist ein Gegenstand der Tagesordnung 
          nicht ordnungsgemäß angekündigt 
          worden, darf hierüber nur 
          beschlossen werden, wenn kein 
          Aufsichtsratsmitglied widerspricht.' 
 
      cc) Absatz (4) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Aufsichtsratsbeschlüsse werden in 
          der Regel in Präsenzsitzungen 
          gefasst. Es ist jedoch zulässig, 
          dass Sitzungen des Aufsichtsrats in 
          Form einer Video- oder 
          Telefonkonferenz abgehalten werden 
          oder dass einzelne 
          Aufsichtsratsmitglieder im Wege der 
          Videoübertragung oder telefonisch 
          zugeschaltet werden.' 
 
      dd) Absatz (5) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Eine Beschlussfassung des 
          Aufsichtsrats kann auf Anordnung des 
          Vorsitzenden auch in einer Telefon- 
          oder Videokonferenz oder 
          außerhalb einer Sitzung durch 
          fernmündliche oder in Textform (§ 
          126b BGB, insbesondere schriftlich, 
          telegrafisch, fernschriftlich, per 
          Telefax oder mittels anderer 
          elektronischer Kommunikationsmittel 
          (E-Mail, etc.)) übermittelte 
          Stimmabgaben erfolgen. Ein 
          Widerspruch hiergegen ist nicht 
          zulässig.' 
 
      ee) Der derzeitige Absatz (5) wird zu 
          Absatz (6) und in Satz 1 wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          '_Der Aufsichtsrat ist nur 
          beschlussfähig, wenn sämtliche 
          Mitglieder ordnungsgemäß 
          eingeladen waren und mindestens die 
          Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
          insgesamt zu bestehen hat, an der 
          Sitzung teilnehmen._' 
 
          Die Sätze 2, 3 und 4 bleiben 
          unverändert. 
 
      ff) Der derzeitige Absatz (6) wird zu 
          Absatz (7), der derzeitige Absatz 
          (7) wird zu Absatz (8) und der 
          derzeitige Absatz (8) wird zu Absatz 
          (9). 
 
   Eine Vergleichsversion in deutscher und 
   englischer Sprache, aus der die Änderungen 
   ersichtlich sind, die sich durch die 
   vorgeschlagenen Satzungsänderungen gegenüber der 
   derzeit geltenden Satzung ergeben, ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zugänglich. 
II. 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
steht den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.tom-tailor-group.com 
 
unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
'Hauptversammlung' der nachfolgende Bericht des 
Vorstands zur Einsichtnahme und zum Download zur 
Verfügung. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der 
Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
dieses Berichts zugesandt. Der Bericht wird auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2018 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG 
i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 5 unter Aufhebung des 
gegenwärtig bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 die 
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von 
bis zu insgesamt EUR 15.398.107 zur Bar- und/oder 
Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
Das Genehmigte Kapital 2013 I und das Genehmigte 
Kapital 2015 der Gesellschaft wurden zur Durchführung 
der am 20. Juni 2017 im Handelsregister eingetragenen 
Kapitalerhöhung um EUR 9.865.423 vollständig 
ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2017 besteht noch in 
der ursprünglich beschlossenen Höhe von EUR 4.449.500. 
Um unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich auf EUR 
38.495.269 erhöhten Grundkapitals dem Vorstand auch 
künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und 
flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
stärken und einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
durchzuführen, soll das Genehmigte Kapital 2017 
aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2018 soll 
dabei auf 40 % des gegenwärtigen Grundkapitals begrenzt 
werden. Daneben soll die Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen insgesamt auf einen Betrag von 20 
% des Grundkapitals begrenzt werden. Diese Begrenzungen 
sind zwar gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, 
entsprechend aber der Erwartung vieler Investoren und 
stehen im Einklang mit der gängigen Kapitalmarktpraxis. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die 
Abwicklung zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen 
dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären 
gemäß § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
werden. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen. 
Dabei könnte das Bezugsrecht durch Inanspruchnahme des 
Genehmigten Kapitals 2018 jedoch höchstens in Höhe von 
20 % des Grundkapitals ausgeschlossen und eine darüber 
hinausgehende Verwässerung der Aktionäre damit 
vermieden werden. 
 
1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen 
   Volumens der Kapitalerhöhung und der 
   Festlegung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht 
   ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge 
   eine erleichterte Abwicklung einer 
   Bezugsrechtsemission. Der damit verbundene 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist nur 
   gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   neuen Aktien (sog. freie Spitzen) werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
2. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   ausgeschlossen werden können. Damit wird es 
   dem Vorstand ermöglicht, Aktien der 
   Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, 
   insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   Vermögensgegenständen und Rechten 
   einzusetzen. Hierdurch soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich 
   bietende Gelegenheiten reagieren und die 
   Kosten bei der Kapitalbeschaffung 
   liquiditätsschonend in einem vernünftigen 
   Rahmen halten zu können. Damit kann die 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft 
   gestärkt sowie deren Ertragskraft und 
   Unternehmenswert gesteigert werden. Im 
   Einzelfall kann es aufgrund der besonderen 
   Interessenlage der Gesellschaft insbesondere 
   geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als 
   Gegenleistung für den Erwerb des 
   Akquisitionsobjekts anzubieten. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht daher 
   im Einzelfall eine optimale Finanzierung des 
   Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der 
   damit verbundenen Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Häufig 
   bestehen über dies die Verkäufer darauf, als 
   Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für 
   sie günstiger sein kann und die Verkäufer auf 
   diese Weise auch mittelbar an den Chancen und 
   Risiken der veräußerten Einheiten 
   beteiligt werden können. Die Möglichkeit, 
   Aktien der Gesellschaft als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
   Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, 
   solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend auszunutzen, 
   und versetzt sie in die Lage, selbst 
   größere Einheiten gegen Überlassung 
   von Aktien zu erwerben. Der Gesellschaft 
   erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
   Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt 
   voraus, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand der 
   Gesellschaft wird bei der Ausübung der 
   Ermächtigung die Bewertungsrelation 
   sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
3. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals ausgeschlossen werden können, 
   wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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