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DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 30.05.2018 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN
DE0007203705 -
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. Mai
2018, 10:00 Uhr, im Palatin Kongresshotel und
Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch
(Einlass ist ab 9:00 Uhr).
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs für die SNP
Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für
das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des
Verwaltungsrats*
Die vorgenannten Unterlagen können seit
Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter
http://www.snpgroup.com
im Bereich Investor-Relations /
Hauptversammlungen / Ordentliche
Hauptversammlung 2018 eingesehen und
heruntergeladen werden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Verwaltungsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der SNP
Schneider-Neureither & Partner SE zum 31.
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 567.031,24
auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
6. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
7. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresberichts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 und
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Halbjahresberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2018, sofern eine
solche Prüfung in Auftrag gegeben wird,
zu bestellen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 5.474.463,00
und ist in 5.474.463 auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme
gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 21.882 eigene
Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden
kann.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben
('Anmeldung') und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB)
erstellter besonderer Nachweis des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz ('Nachweis')
erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 9. Mai
2018 (0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die
Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im
Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h.
Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts.
Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der
Gesellschaft spätestens am 23. Mai 2018, 24:00 Uhr, in
Textform in deutscher oder englischer Sprache unter
folgender Adresse eingehen:
SNP Schneider-Neureither & Partner SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden,
erhalten eine Eintrittskarte zugesandt. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
*Bedeutung des Nachweisstichtages*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur
Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts
berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die
Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
*Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist
eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs
erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder
einen Bevollmächtigten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein
Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann - aber nicht muss -, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
ein anderer der in § 135 Aktiengesetz diesen
gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden
soll, bedarf - in Ausnahme von vorstehendem
Textformerfordernis - die Vollmacht weder nach dem
Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer
bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in
diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135
Aktiengesetz gleichgestellten Rechtsträger, die
bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach §
135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten
müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135
Aktiengesetz diesen gleichgestellten Rechtsträger
bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit
diesen über ein mögliches Formerfordernis für die
Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die
Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das
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April 18, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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