DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: elumeo SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 29. Mai 2018, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen der Juwelo Deutschland GmbH, Portal 3b, 3. OG,
Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE
ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
elumeo SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2017, des Lageberichts der elumeo SE und
des Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a
Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung/2018
zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin) zur
Einsicht der Aktionäre aus. Jedem Aktionär wird auf
Verlangen kostenlos eine Abschrift erteilt. Ferner
werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den
von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten
Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2017 damit gemäß Art. 9 Absatz 1
lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch '*SE-VO*') in
Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 SEAG festgestellt
ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr
2017 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelentlastung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats entscheiden zu lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr
2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr
2017 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelentlastung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
sowie für die gegebenenfalls beauftragte prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni
2018 und der Quartalsmitteilungen 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 und - jeweils sofern beauftragt -
gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2018 und der
Quartalsmitteilungen 2018 zu wählen.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 5.500.000 auf den Inhaber lautende,
nennbetragslose Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
daher 5.500.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme und
zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zu diesem
Zweck ist ein in deutscher oder englischer Sprache schriftlich
oder in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist
Dienstag, der 8. Mai 2018, 00:00 Uhr (MESZ),
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft zumindest in Textform (§ 126b BGB) spätestens bis
zum 22. Mai 2018, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
elumeo SE
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden dann durch das
depotführende Institut vorgenommen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 AktG* ordnungswidrig handelt,
wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt
ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. Ebenso führt ein Erwerb von Aktien
der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen
Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach
Aktionär wird, ist aufgrund dieser Aktien nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
*_Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die
elumeo SE gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) ii), Art. 10 und
Art. 53 der SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen
Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt._
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in
der Hauptversammlung*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht bei entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch
eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut,
andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen oder
eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des
Aktionärs und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie
ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform
(§ 126b BGB).
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung
zumindest in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet werden:
elumeo SE
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 63785423
E-Mail: hv@ubj.de
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b BGB) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 AktG nicht etwas anderes ergibt (siehe unten). Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma und den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen. Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung der elumeo SE vertreten bzw. anwesend sein wird. Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet. Formulare, welche für die Erteilung und für den Widerruf von Vollmachten verwendet werden können, erhalten die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung/2018 zugänglich. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare besteht nicht. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. *Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter* Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Marc Hein-vom Hoff, Berlin, und Herrn Florian Spatz, Berlin, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag nachweisen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der elumeo SE. Bei nicht eindeutiger Weisung müssen sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (z.B. bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sie sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht bedürfen zumindest der Textform (§ 126b BGB). Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten können ein unter www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung/2018 zum Herunterladen bereitstehendes Vollmachts-/Weisungsformular verwenden. Das Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 28. Mai 2018, 16:00 Uhr (MESZ), zumindest in Textform (§ 126b BGB) an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen: elumeo SE c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 63785423 E-Mail: hv@ubj.de Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. *Rechte der Aktionäre* *Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 275.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Absatz 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien ist gemäß § 50 Absatz 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 28. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: elumeo SE - Der Verwaltungsrat - z.Hd. Frau Dr. Susanne Ries Erkelenzdamm 59/61 10999 Berlin Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung/2018 zugänglich gemacht. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* Jeder Aktionär ist berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung/2018 zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 14. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: elumeo SE - Investor Relations - Erkelenzdamm 59/61
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2018 Dow Jones News
