DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Mittwoch, dem 30. Mai 2018,
um 10:00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München,
Preußenstraße 41, eingeladen.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 einschließlich
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern,
des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 15. März 2018
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173
Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der
Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu
vorsieht, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker
Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass
der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf
der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher
lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen.
_(*)_ _Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die
Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch:
SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der
SE-Verordnung nichts anderes ergibt._
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 128.838.962,38
wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR 42.084.000,00
Dividende von je EUR 0,60
auf insgesamt 70.140.000
dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt
Gewinnvortrag auf neue EUR 86.754.962,38
Rechnung
Bilanzgewinn EUR 128.838.962,38
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine
Dividendensumme von EUR 42.084.000,00.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 4. Juni 2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den
Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018 und für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und
des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen)
Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der Wacker Neuson SE und der
Tochtergesellschaft Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH*
Die Wacker Neuson SE hat am 09. April 2018 mit der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH mit Sitz in München, deren alleinige
Gesellschafterin die Wacker Neuson SE ist, einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer
körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Wacker
Neuson SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ermöglichen.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson
SE, München, und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München,
wird die Zustimmung erteilt.
Der Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2018 zwischen der Wacker Neuson
SE und der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH, München, hat den
nachstehenden Inhalt:
_'Gewinnabführungsvertrag_
_zwischen der_
_Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_
_(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_
_- nachstehend der '_ _Organträger_ _' genannt -_
_und der_
_Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH_ _mit Sitz in München_
_(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 239514)_
_- nachstehend die '_ _Organgesellschaft_ _' genannt -_
_- Organträger und Organgesellschaft nachstehend einzeln auch '_ _Partei_
_' und gemeinsam auch '_ _Parteien_ _' genannt -_
_Vorbemerkung_
(A) _Der Organträger ist alleiniger
Gesellschafter der Organgesellschaft mit
sämtlichen Stimmrechten._
(B) _Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll
zwischen dem Organträger und der
Organgesellschaft eine Organschaft im
Sinne der §§ 14 ff., 17 KStG sowie des §
2 Abs. 2 Satz 2 GewStG begründet
werden._
_Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden
Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der '_ _Vertrag_ _' genannt):_
_§ 1 Gewinnabführung_
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich
hiermit, ihren ganzen nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn für die Dauer dieses
Vertrages an den Organträger abzuführen.
Für den Umfang der Gewinnabführung
gelten, neben und vorrangig zu § 1 Abs.
(2) und Abs. (3) dieses Vertrages, alle
Bestimmungen des § 301 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Organgesellschaft kann mit
Zustimmung des Organträgers Beträge aus
dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) - mit
Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen -
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer des Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind
- soweit rechtlich zulässig - auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen
und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages, soweit § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung dem
nicht entgegensteht, oder
Verlustvortrags zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
(3) Beträge aus der Auflösung von
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die
vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-
wurden, oder von Kapitalrücklagen - auch
soweit diese Kapitalrücklagen während
der Dauer dieses Vertrages gebildet
wurden - dürfen nicht zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages verwendet oder
als Gewinn abgeführt werden; gleiches
gilt für einen zu Beginn dieses
Vertrages etwa vorhandenen
Gewinnvortrag.
(4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung
entsteht mit dem Ablauf des Tages der
Feststellung des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem
Zahlungsverzug bleiben unberührt._
(5) _Die Abrechnung über den abzuführenden
Gewinn hat jeweils vor der Feststellung
des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft zu erfolgen und ist im
Jahresabschluss der Organgesellschaft zu
berücksichtigen._
_§ 2 Verlustübernahme_
(1) _Für die Verlustübernahme gelten die
Bestimmungen des § 302 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung entsprechend._
(2) _Der Anspruch auf Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags gemäß § 2 Abs.
(1) entsteht mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, für das der jeweilige
Anspruch besteht, und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig. Ansprüche aus etwaigem
Zahlungsverzug bleiben unberührt._
(3) _Die Abrechnung über den zu
übernehmenden Jahresfehlbetrag hat
jeweils vor der Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft
zu erfolgen und ist im Jahresabschluss
der Organgesellschaft zu
berücksichtigen._
_§ 3 Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_
(1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt
der Zustimmung der Hauptversammlung des
Organträgers und der
Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft abgeschlossen._
(2) Dieser Vertrag wird mit Eintragung im
Handelsregister der Organgesellschaft
wirksam und gilt dann rückwirkend für die
Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Organgesellschaft, in dem er in ihrem
Handelsregister eingetragen wird. Sollte
die Eintragung im Handelsregister nicht
bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen, wirkt
der Vertrag zum dann steuerrechtlich
frühest zulässigen Rückwirkungszeitpunkt
zurück.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er kann von beiden
Parteien ordentlich unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat
zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
der Organgesellschaft gekündigt werden,
im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. § 17 Satz 1 KStG frühestens jedoch
mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres,
welches mindestens fünf (5) volle
Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft,
für das eine körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft erstmals
anerkannt wird, abläuft. Sofern diese
fünf Zeitjahre während eines laufenden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft
enden, kann der Vertrag frühestens zum
Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt
werden.
(4) _Das Recht zur Kündigung des Vertrages
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der
Organträger ist insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn_
(a) _der Organträger - gleich aus
welchen Gründen - nicht mehr
unmittelbar oder mittelbar über eine
Stimmrechtsmehrheit an der
Organgesellschaft verfügt;_
(b) _oder wenn der Organträger oder die
Organgesellschaft verschmolzen,
gespalten oder liquidiert wird;
oder_
(c) _die Anerkennung der steuerlichen
Organschaft im Sinne der
maßgebenden steuerrechtlichen
Vorschriften - gleich aus welchen
Gründen - versagt wird oder
entfällt._
(5) _Jede Kündigung bedarf der Schriftform._
_§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses_
(1) _Der Jahresabschluss der
Organgesellschaft ist vor dem
Jahresabschluss des Organträgers zu
erstellen und festzustellen._
(2) _Endet das Geschäftsjahr der
Organgesellschaft zugleich mit dem
Geschäftsjahr des Organträgers, so ist
gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis
der Organgesellschaft im Jahresabschluss
des Organträgers für das gleiche
Geschäftsjahr zu berücksichtigen._
_§ 5 Schlussbestimmungen_
(1) Verweisungen auf gesetzliche
Bestimmungen beziehen sich auf die in
Bezug genommenen gesetzlichen
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung. Dies gilt insbesondere für die
Verweisungen auf § 301 AktG
(Höchstbetrag der Gewinnabführung) und §
302 AktG (Verlustübernahme). Wegen der
Auslegung einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages wird im Übrigen auf §§ 14
und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in
ihrer jeweils gültigen Fassung bzw.
gegebenenfalls die entsprechenden
Nachfolgeregelungen verwiesen. Soweit
einzelne Bestimmungen mit § 2 in
Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen
Bestimmungen vor.
(2) _Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages einschließlich dieser
Bestimmung bedürfen der Schriftform,
sofern nicht eine andere Form zwingend
vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt
§ 295 AktG entsprechend._
(3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sind oder werden sollten
oder sich in diesem Vertrag eine Lücke
befinden sollte, wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen des rechtlich Zulässigen
dem am nächsten kommt, was die Parteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrages gewollt hätten,
sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
(4) _Erfüllungsort für die beiderseitigen
Verpflichtungen und
ausschließlicher Gerichtsstand ist
München, soweit dies rechtlich zulässig
ist._
(5) _Die Kosten dieses Vertrages trägt der
Organträger._
_München, den 09. April 2018'_
Von der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in
den Geschäftsräumen am Sitz der Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH in der Preußenstraße 41, 80809
München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/
zugänglich:
- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Wacker Neuson SE und der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH vom 09. April
2018;
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE
und der Geschäftsführung der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH;
- die festgestellten Jahresabschlüsse der
Wacker Neuson SE und die gebilligten
Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte und
Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre
2017, 2016 und 2015, und
- die festgestellten Jahresabschlüsse der
Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co.
KG für die Geschäftsjahre 2017, 2016 und
2015.
Die Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH ist durch Formwechsel der
Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG entstanden. Der Formwechsel
wurde am 08. März 2018 in das Handelsregister der Wacker Neuson
Aftermarket & Services GmbH eingetragen und damit am 08. März 2018
wirksam. Für die neue Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH liegen
daher noch keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und die sich bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ),
schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Mai 2018 bis einschließlich 30. Mai 2018 erst mit Gültigkeitsdatum 31. Mai 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 23. Mai 2018. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Mai 2018 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 2. *Stimmrechtsvertretung* Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_'), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln: Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. 3. *Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 29. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt '_Stimmrechtsvertretung_' genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 29. Mai 2018 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandt. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_') Sorge zu tragen. 4. *Rechte der Aktionäre* Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ *a) Gegenanträge und Wahlvorschläge* Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: Wacker Neuson SE Hauptverwaltung Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 oder E-Mail: ir@wackerneuson.com Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Rechtzeitig, also spätestens bis Dienstag, 15. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/ veröffentlicht. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte
Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge
zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur
Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.
*b) Auskunftsrechte der Aktionäre*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf
die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von
Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19
Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. Zu
Tagesordnungspunkt 6 ist darüber hinaus gemäß § 293g Abs. 3 AktG
jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch
über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wesentlichen
Angelegenheiten der Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH zu
geben.
*c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung*
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag
des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art.
56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2
SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer
Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2
SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des §
122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an
folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss
der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 29. April 2018, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären
außerdem unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/
zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit
insgesamt 70.140.000 Stimmen.
6. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft*
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den
Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG,
etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den
oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter dem Link
www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2018/
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
7. *Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und
Aktionärsvertreter*
Die Wacker Neuson SE verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne
von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*')
personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Wacker Neuson SE wird
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Martin Lehner, Wilfried
Trepels und Alexander Greschner. Sie erreichen die Wacker Neuson SE
unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten
an die Wacker Neuson SE. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für
die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch
insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend
erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Wacker Neuson SE speichert diese
personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend
mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.
Die Dienstleister der Wacker Neuson SE, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Wacker Neuson SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wacker
Neuson SE.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt II. 4. a) und c)
verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die
Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Wacker Neuson SE Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO,
Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO,
Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten
(Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der
Wacker Neuson SE unentgeltlich über eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77
DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Wacker
Neuson SE ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
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