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Dow Jones News
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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2018 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 38. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 13. Juni 
2018, 14.00 Uhr, in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2017 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit den 
   Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Unternehmen« »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« eingesehen werden und 
   liegen auch während der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen 
   werden den Aktionären auf Anforderung auch 
   zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag 
   des Vorstands über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   1 genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch 
   die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, 
   vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von Euro 307.526.386,08 wie folgt zu verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          53.708.222,40 
   Dividende von Euro 1,70 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung   253.818.163,68 
   *Bilanzgewinn*              *307.526.386,08* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 18. Juni 2018, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Die Hauptversammlung vom 25. 
   Juni 2014 hat das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder, das Grundlage für die 
   Festsetzung für die Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2014 war, gebilligt. Nachdem der 
   Aufsichtsrat eine Änderung dieses 
   Vergütungssystems, welche Grundlage für die 
   Festsetzung der Vorstandsvergütung ab dem 
   Geschäftsjahr 2018 (einschließlich) ist, 
   beschlossen hat, soll das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung in 
   diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt 
   werden. 
 
   Das geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist auf Seite 104 des 
   Geschäftsberichts über das Geschäftsjahr 2017 
   beschrieben, der in den Geschäftsräumen der 
   KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 
   5, 93073 Neutraubling) und im Internet unter 
   www.krones.com über den Link »Unternehmen« 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« 
   eingesehen werden kann und auch während der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre ausliegt. Der Geschäftsbericht wird 
   den Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
   Dieses geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist Gegenstand der 
   Beschlussfassung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
   geänderte System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung betreffend die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 
 
   Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 
   1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 2 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat der 
   KRONES Aktiengesellschaft nunmehr aus acht 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   treten daher mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 13. Juni 2018 die 
   Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats und über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die 
   Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern insoweit außer 
   Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden 
   gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Deshalb 
   soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 
   Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
   vollständig neu zu fassen: 
 
   »1. 
   Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn 
   Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von 
   den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt. 
   Acht Mitglieder sind nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz 1976 von den Arbeitnehmern 
   zu wählen.« 
 
   Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der 
   Gesellschaft unverändert. 
8. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   besteht derzeit gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft noch aus zwölf 
   Mitgliedern. Da die KRONES Aktiengesellschaft 
   als herrschendes Unternehmen des KRONES 
   Konzerns, auch aufgrund der Zurechnungsregel des 
   § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, nunmehr in der Regel 
   mehr als 10.000 Arbeitnehmer (jedoch nicht mehr 
   als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der 
   Vorstand am 14. November 2017 gemäß § 97 
   Abs. 1 AktG ein sogenanntes Statusverfahren 
   eingeleitet und in diesem Zusammenhang unter 
   anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht, nach 
   welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat 
   künftig zusammenzusetzen hat. Kein 
   Antragsberechtigter gemäß § 98 Abs. 2 AktG 
   hat innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung 
   dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach 
   § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG erlischt 
   daher mit der Beendigung der Hauptversammlung am 
   13. Juni 2018 das Amt sämtlicher bisheriger 
   Aufsichtsratsmitglieder. Deshalb sind sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die Hauptversammlung neu zu wählen. 
 
   Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit §§ 95, 96 Abs. 1, 96 Abs. 2 Satz 1, 101 Abs. 
   1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 2 MitbestG und gemäß § 8 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft in der unter 
   Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Neufassung setzt sich der 
   Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   nunmehr aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30?% aus Frauen 
   und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen. 
   Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft grundsätzlich mindestens fünf 
   Frauen und mindestens fünf Männer angehören. Die 
   Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt 
   zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   aufgrund eines vor der Wahl gefassten 
   Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Die 
   Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund 
   eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite 
   der Anteilseigner als auch auf der Seite der 
   Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen 
   und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 
   1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG zu 
   erfüllen. Im Rahmen der Neuwahlen der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind 
   daher von der Hauptversammlung mindestens zwei 
   Frauen und mindestens zwei Männer in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Nach 
   den Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats würden dem 
   Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner 2 
   Frauen und 6 Männer angehören; das 
   Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 
   1 AktG i.?V.?m. § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG wäre 
   dadurch erfüllt. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele 
   und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am 
   29. November 2017 beschlossen und sind 
   einschließlich des Stands der Umsetzung im 
   Corporate Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2017 veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird 
   das bei Beginn der Amtszeit laufende 
   Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine 
   Wiederwahl ist statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende 
   Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Robert Friedmann, Sprecher der 
      Konzernführung der Würth-Gruppe, 
      Künzelsau, wohnhaft in Beilstein 
   b) Herrn Norman Kronseder, Land- und 
      Forstwirt, wohnhaft in Steinach 
   c) Herrn Volker Kronseder, 
      Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), wohnhaft in 
      Neutraubling 
   d) Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, 
      Professorin an der OTH Regensburg, 
      wohnhaft in Regensburg 
   e) Herrn Norbert Samhammer, 
      Vorstandsvorsitzender der Samhammer AG, 
      Weiden i.?d.?Opf., wohnhaft in Weiden 
      i.?d.?Opf. 
   f) Frau Petra Schadeberg-Herrmann, 
      geschäftsführende Gesellschafterin der 
      Krombacher Finance GmbH, 
      Kreuztal-Krombach, der Schawei GmbH, 
      Kreuztal, und der Diversum Holding GmbH & 
      Co. KG, Kreuztal-Krombach, wohnhaft in 
      Kreuztal-Krombach 
   g) Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals 
      stellvertretender Vorstandsvorsitzender 
      der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft 
      in Abensberg 
   h) Herrn Matthias Winkler, 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      WW?+?KN Steuerberatungsgesellschaft mbH, 
      Regensburg, Steuerberater, Fachberater 
      für internationales Steuerrecht, 
      Diplom-Finanzwirt, wohnhaft in Regensburg 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 
   und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AktG 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2022 beschließt. 
 
   Die Neuwahlen sollen als Einzelwahlen 
   durchgeführt werden. 
 
   Herr Hans-Jürgen Thaus und Herr Matthias Winkler 
   erfüllen jeweils die Voraussetzungen des § 100 
   Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens ein 
   Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf 
   den Gebieten der Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung verfügen muss. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Codex (DCGK) wird auf 
   Folgendes hingewiesen: Der bisherige Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats, Herr Volker Kronseder, soll 
   erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den 
   nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 in 
   Abschnitt II.1. aufgeführt. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
   die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der 
   KRONES Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2014 hat 
   die Gesellschaft ermächtigt, bis zum Ablauf des 
   24. Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 
   10?% des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses 
   geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
   Gesellschaft hat auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung keine eigenen Aktien erworben. Die 
   bestehende Ermächtigung läuft möglicherweise 
   bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahr 2019 ab. Um der Gesellschaft lückenlos 
   vollen Handlungsspielraum zu bewahren, soll der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung deshalb bereits in diesem Jahr eine 
   neue Ermächtigung erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. 
      Juni 2014 erteilte und bis zum Ablauf des 
      24. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der neuen unter 
      nachstehenden lit. b) bis 
      einschließlich lit. e) dieses 
      Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen 
      Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Schaffung einer neuen Ermächtigung 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      Ablauf des 12. Juni 2023 unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 
      insgesamt 10?% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft erworben hat und 
      noch besitzt oder ihr nach den §§ 71d und 
      71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder 
      mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      Konzernunternehmen oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   c) Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (aa) über die Börse 
      oder (bb) mittels eines an alle Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
      Erwerb gemäß (bb) im Folgenden auch 
      »*öffentliches Erwerbsangebot*«). 
 
      aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -3-

Aktien über die Börse, darf der von 
          der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          einer Aktie der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) 
          nicht um mehr als 10?% über- bzw. 
          unterschreiten. 
      bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
          öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
          mittels einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten 
 
          Bei einem Erwerb im Weg eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots kann 
          die Gesellschaft einen festen 
          Erwerbspreis oder eine 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
          innerhalb der sie bereit ist, Aktien 
          zu erwerben. In dem öffentlichen 
          Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
          eine Frist für die Annahme oder 
          Abgabe des Angebots und die 
          Möglichkeit und die Bedingungen für 
          eine Anpassung der Kaufpreisspanne 
          während der Frist im Fall nicht nur 
          unerheblicher Kursveränderungen 
          festlegen. Der Kaufpreis wird im 
          Fall einer Kaufpreisspanne anhand 
          der in den Annahme- bzw. 
          Angebotserklärungen der Aktionäre 
          genannten Verkaufspreise und des 
          nach Beendigung der Angebotsfrist 
          vom Vorstand festgelegten 
          Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
          (1) Bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot der Gesellschaft darf 
          der angebotene Kaufpreis oder die 
          Kaufpreisspanne den 
          volumengewichteten Durchschnitt der 
          Schlusskurse einer Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an den letzten drei 
          (3) Börsenhandelstagen vor dem Tag 
          der öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots um nicht mehr als 10 % 
          über- bzw. unterschreiten. Im Fall 
          einer Anpassung der Kaufpreisspanne 
          durch die Gesellschaft wird auf die 
          letzten drei (3) Börsenhandelstage 
          vor der öffentlichen Ankündigung der 
          Anpassung abgestellt. 
 
          (2) Bei einer Aufforderung an die 
          Aktionäre zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten darf der auf der 
          Basis der abgegebenen Angebote 
          ermittelte Kaufpreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
          Gesellschaft den volumengewichteten 
          Durchschnitt der Schlusskurse einer 
          Aktie der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          den letzten drei (3) 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          Veröffentlichung der Aufforderung 
          zur Abgabe von Verkaufsangeboten um 
          nicht mehr als 10?% über- bzw. 
          unterschreiten. Im Fall einer 
          Anpassung der Kaufpreisspanne durch 
          die Gesellschaft wird auf die 
          letzten drei (3) Börsenhandelstage 
          vor der öffentlichen Ankündigung der 
          Anpassung abgestellt. 
 
      Das Volumen des Kaufangebots oder der 
      Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. 
      Sofern die von den Aktionären zum Erwerb 
      angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des 
      Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung 
      der Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
      die Berücksichtigung oder die Annahme im 
      Verhältnis des Gesamtbetrags des 
      Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung 
      zu den insgesamt von den Aktionären 
      angebotenen Aktien. Es kann aber 
      vorgesehen werden, dass geringe 
      Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien 
      je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. 
      Das Kaufangebot oder die 
      Verkaufsaufforderung kann weitere 
      Bedingungen vorsehen. 
   d) Ermächtigung des Vorstands zur 
      Veräußerung und sonstigen Verwendung 
      erworbener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung gemäß § 
      71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
      Aktien neben einer Veräußerung über 
      die Börse oder mittels eines Angebots an 
      alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, 
      insbesondere auch in folgender Weise zu 
      verwenden: 
 
      aa) Sie können eingezogen werden und das 
          Grundkapital der Gesellschaft um den 
          auf die eingezogenen Aktien 
          entfallenden Teil des Grundkapitals 
          herabgesetzt werden, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand kann die Aktien auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals 
          einziehen, so dass sich durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital erhöht. 
          Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
          der Vorstand zur Anpassung der 
          Aktienzahl in der Satzung 
          ermächtigt. 
      bb) Sie können Dritten gegen 
          Sachleistungen, insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen, angeboten und auf 
          diese übertragen werden. Die 
          vorbezeichneten Aktien können 
          darüber hinaus auch zur Beendigung 
          bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
          gesellschaftsrechtlichen 
          Spruchverfahren bei verbundenen 
          Unternehmen der Gesellschaft 
          verwendet werden. 
      cc) Sie können gegen Barzahlung an 
          Dritte veräußert werden, wenn 
          der Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft veräußert werden, 
          den Börsenpreis einer Aktie der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich im Sinne der §§ 71 Abs. 1 
          Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. 
      dd) Sie können zur Bedienung von 
          Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
          auf Aktien der Gesellschaft aus und 
          im Zusammenhang mit von der 
          Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften ausgegebenen 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandel- oder 
          Optionsrechten verwendet werden. 
   e) Sonstige Regelungen 
 
      Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten 
      Ermächtigungen zur Verwendung eigener 
      Aktien können ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ausgenutzt werden. Die 
      Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) 
      können auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder von Dritten für Rechnung 
      der Gesellschaft oder von ihr abhängiger 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehender Unternehmen ausgeübt werden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. d) bb) bis einschließlich 
      dd) verwendet werden oder soweit dies, für 
      den Fall der Veräußerung eigener 
      Aktien an alle Aktionäre, erforderlich 
      ist, um Spitzenbeträge 
      auszuschließen. 
 
      Insgesamt dürfen die aufgrund der 
      Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) 
      bb) bis einschließlich dd) 
      verwendeten Aktien 10 % des bei 
      Wirksamwerden oder - sollte dieses 
      geringer sein - bei Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      nicht übersteigen, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - 
      falls dieser Wert geringer ist - zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
      Auf diese Begrenzung sind Aktien 
      anzurechnen, die in direkter oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
      ausgegeben oder veräußert wurden. 
      Sofern während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
      von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
      oder zur Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, ist auch dies auf die 
      vorstehend genannte 10 %-Grenze 
      anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind 
      Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit 
      diese Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      wurden. 
 
*II. Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat und 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
1. *Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 8 zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -4-

Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und 
   Kandidaten für den Aufsichtsrat der KRONES 
   Aktiengesellschaft* 
 
   a) *Robert Friedmann* 
      geb. 10.07.1966, Nationalität: DE, 
      Sprecher der Konzernführung der 
      Würth-Gruppe, Künzelsau, wohnhaft in 
      Beilstein 
 
      *Ausbildung:* 
      1983 bis 1985 Ausbildung zum 
      Industriekaufmann 
      1988 bis 1991 Studium der 
      Betriebswirtschaftslehre an der FH 
      Pforzheim 
      1991 bis 1992 Studium im Master Programm 
      der Indiana University in Bloomington, 
      USA, mit dem Abschluss als M.B.A. 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1992 bis 1997 Assistent der 
      Konzernführung für Marketing, Vertrieb 
      und Unternehmensentwicklung in der 
      Würth-Gruppe, Künzelsau 
      1997 bis 2004 Mitglied der 
      Geschäftsleitung, verantwortlich für 
      Marketing und Vertrieb, in der HAHN+KOLB 
      Werkzeuge GmbH, Stuttgart, 
      Tochterunternehmen der Würth-Gruppe, 
      Künzelsau 
      2000 Ernennung zum Geschäftsführer der 
      HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Stuttgart, 
      Tochterunternehmen der Würth-Gruppe, 
      Künzelsau 
      2004 Mitglied der Konzernführung der 
      Würth-Gruppe, Künzelsau 
      Seit Juni 2005 Sprecher der 
      Konzernführung der Würth-Gruppe, 
      Künzelsau 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Aufsichtsrat der ZF Friedrichshafen AG, 
      Friedrichshafen 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Keine 
   b) *Norman Kronseder* 
      geb. 10.02.1963, Nationalität: DE, Land- 
      und Forstwirt, wohnhaft in Steinach 
 
      *Ausbildung:* 
      Ausbildung zum Landwirt, danach höhere 
      Landbauschule mit Abschluss staatlich 
      geprüfter Landwirt 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1988 bis 2011 Geschäftsführer der 
      Saatzucht Steinach GmbH, Steinach 
      1995 bis 2011 Mitglied im Vorstand des 
      Bundesverbandes der deutschen 
      Pflanzenzüchter, BDP 
      1995 bis 2011 President HANOR Inc., 
      Spring Green, USA 
      Seit 2015 Geschäftsführer der NK 
      Immobilienverwaltungs GmbH, Steinach 
      Seit 2017 Geschäftsführer der Kronseder 
      Management GmbH, Steinach 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Keine 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Bayerische Futtersaatbau Gesellschaft mit 
      beschränkter Haftung, Ismaning 
      (Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
   c) *Volker Kronseder* 
      geb. 12.10.1953, Nationalität: DE, 
      Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), wohnhaft in 
      Neutraubling 
 
      *Ausbildung:* 
      1972 bis 1974 Ausbildung zum techn. 
      Zeichner 
      1981 Abschluss als 
      Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH), München 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1981 bis 1983 Aufbau der brasilianischen 
      Tochtergesellschaft KRONES S.A., Sao 
      Paulo 
      1983 bis 1988 Prokurist der KRONES 
      Aktiengesellschaft, Neutraubling, 
      verantwortlich für die Bereiche Personal, 
      EDV und Werbung 
      1988 bis 1989 stellvertretendes 
      Vorstandsmitglied der KRONES 
      Aktiengesellschaft, Neutraubling, 
      zuständig für die Ressorts Personal, EDV 
      und Werbung 
      1989 bis 1996 kaufmännischer Vorstand der 
      KRONES Aktiengesellschaft, Neutraubling 
      1996 bis 2016 Vorstandsvorsitzender der 
      KRONES Aktiengesellschaft, Neutraubling 
      Seit Juni 2016 Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der KRONES 
      Aktiengesellschaft, Neutraubling 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Universitätsklinikum Regensburg, Anstalt 
      des öffentlichen Rechts des Freistaats 
      Bayern, Regensburg 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Bayerische Landesbank, München (Mitglied 
      des Wirtschaftsbeirats) 
   d) *Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast* 
      geb. 05.07.1969, Nationalität: DE, 
      Professorin an der OTH Regensburg, 
      wohnhaft in Regensburg 
 
      *Ausbildung:* 
      1988 bis 1994 Studium der 
      Rechtswissenschaften an der Universität 
      Regensburg 
      1994 bis 1996 Rechtsreferendariat in 
      Regensburg 
      2001 Promotion zum Dr. jur. in Regensburg 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1996 bis 1999 Rechtsanwältin in der 
      Kanzlei Dr. Schmitt-Rolfes, Faltermeier, 
      Staudacher, München 
      1999 bis 2003 Infineon Technologies AG, 
      München. Dort in unterschiedlichen 
      Funktionen im Personalbereich (Human 
      Resources) tätig: zunächst in der 
      Abteilung Labour Law und später als 
      Leiterin der Abteilung Personnel 
      Planning/Controlling, Social Policy 
      2003 bis 2008 Infineon Technologies AG, 
      Personalleiterin und Mitglied der 
      Betriebsleitung Standort Regensburg 
      2008 bis 2010 Infineon Technologies AG, 
      weltweite Verantwortung als Global 
      Business Partner HR, München 
      Seit 2010 Professorin an der OTH 
      Regensburg für Personalmanagement in der 
      Fakultät Betriebswirtschaft 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Keine 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Keine 
   e) *Norbert Samhammer* 
      geb. 20.02.1959, Nationalität: DE, 
      Vorstandsvorsitzender der Samhammer AG, 
      Weiden, wohnhaft in Weiden 
 
      *Ausbildung:* 
      1974 bis 1978 Staatl. Berufsfachschule, 
      Furtwangen, Ausbildung zum 
      Feingeräteelektroniker 
      1980 bis 1984 Fachhochschule, Furtwangen, 
      Studium, Abschluss Dipl.-Informatiker 
      (FH) Schwerpunkt: Ingenieurinformatik 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1984 bis 1988 Marketing-Ingenieur bei 
      Hewlett Packard mit den Themenfeldern 
      Produktmarketing-Management-Tätigkeiten 
      DE & USA 
      1988 Gründung der CSS Computer Services 
      Samhammer GmbH, Weiden i.?d.?Opf. und 
      Tätigkeit als Geschäftsführer 
      1988 Gründung der HBS Telemarketing 
      Norbert Samhammer e.?K., Weiden 
      i.?d.?Opf. und Tätigkeit als 
      Geschäftsführer 
      1999 Gründung der CSS 
      Softwareentwicklungs GmbH, Weiden 
      i.?d.?Opf. und Tätigkeit als 
      Geschäftsführer 
      2000 Gründung der Samhammer AG, Weiden 
      i.?d.?Opf., Einbringung der NSV Norbert 
      Samhammer Verpackungs GmbH, der HBS 
      Telemarketing Norbert Samhammer e.?K. und 
      der CSS Softwareentwicklungs GmbH als 
      Teilunternehmen in die neue Samhammer AG. 
      Ab diesem Zeitpunkt Tätigkeit als 
      Vorstand und Vorstandsvorsitzender der 
      Samhammer AG, Weiden i.?d.?Opf. 
      2009 Gründung der Service Management 
      GmbH, Weiden i.?d.?Opf., Kooperation mit 
      der Witt/Otto Gruppe, mit dem Gegenstand 
      der Erbringung von 
      Fortbildungsleistungen, insbesondere im 
      Themengebiet des Kundenservices, sowie 
      der Durchführung der hiermit in 
      Zusammenhang stehenden Geschäfte 
      2013 Gründung der Samhammer Ltd. in Ho 
      Chi Minh City - Saigon, Vietnam, 
      Standorterweiterung Vietnam 
      2016 Gründung der for you eHealth GmbH, 
      Weiden i.?d.?Opf., mit dem Gegenstand der 
      Entwicklung und dem Vertrieb von 
      Nahrungsergänzungsmitteln und 
      Blutanalyse-Systemen 
      2017 Gründung des Technologischen 
      Instituts für angewandte Künstliche 
      Intelligenz GmbH, Weiden i.?d.?Opf., mit 
      dem Gegenstand der Erbringung von 
      verfahrenstechnischen Forschungs- und 
      Entwicklungsleistungen im Bereich der 
      angewandten Künstlichen Intelligenz 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Keine 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Keine 
   f) *Petra Schadeberg-Herrmann* 
      geb. 10.04.1967, Nationalität: DE, 
      Geschäftsführende Gesellschafterin der 
      Krombacher Finance GmbH, 
      Kreuztal-Krombach, der Schawei GmbH, 
      Kreuztal, und der Diversum Holding GmbH & 
      Co. KG, Kreuztal-Krombach, wohnhaft in 
      Kreuztal 
 
      *Ausbildung:* 
      1986 bis 1990 Diplom-Betriebswirt an der 
      European Business School in 
      Oestrich-Winkel, London und Paris 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1991 IC Immobilien Consulting GmbH, 
      Düsseldorf 
      Seit 1992 Unternehmensgruppe Krombacher 
      Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. 
      KG, Kreuztal, mit Schwerpunkt im Finanz- 
      und kaufmännischen Bereich 
      Seit 1997 zusätzlich Aufbau und Leitung 
      Schadeberg Family Office als 
      geschäftsführende Gesellschafterin 
      Seit 1998 Geschäftsführende 
      Gesellschafterin bei mehreren 
      Gesellschaften der Krombacher Brauerei 
      Unternehmensgruppe 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Keine 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Keine 
   g) *Hans-Jürgen Thaus* 
      geb. 02.05.1949, Nationalität: A, DE, 
      vormals stellvertretender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -5-

Vorstandsvorsitzender der KRONES 
      Aktiengesellschaft, Neutraubling, 
      wohnhaft in Abensberg 
 
      *Ausbildung:* 
      Studium der Betriebswirtschaft und 
      Wirtschaftsinformatik (FH) 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1973 bis 1987 Maschinenbaubranche 
      (Werkzeugmaschinen), ab 1983 
      kaufmännischer Geschäftsführer (Finanzen, 
      Controlling, IT/EDV, Personal, Einkauf) 
      1987 bis 1996 Finanzvorstand in 
      Elektronik-Konzern, ab 1990 
      Vorstandsvorsitzender 
      1997 bis 2011 KRONES Aktiengesellschaft, 
      Neutraubling, stv. Vorstandsvorsitzender 
      und CFO 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Hawe Hydraulik SE, Aschheim/München 
      (Vorsitzender) 
      Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, 
      Regensburg (Vorsitzender) 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Kurtz Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG, 
      Kreuzwertheim (Vorsitzender des Beirats) 
   h) *Matthias Winkler* 
      geb. 28.12.1975, Nationalität: DE, 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      WW?+?KN Steuerberatungsgesellschaft mbH, 
      Regensburg, Steuerberater, Fachberater 
      für internationales Steuerrecht, 
      Diplom-Finanzwirt, wohnhaft in Regensburg 
 
      *Ausbildung:* 
      1994 bis 1997 Finanzwesen-Studium mit dem 
      Schwerpunkt Steuerrecht an der 
      Bayerischen Beamtenfachhochschule und dem 
      Abschluss »Diplom-Finanzwirt« sowie 
      Ausbildung für den gehobenen Dienst der 
      Bayerischen Finanzverwaltung am Finanzamt 
      Regensburg 
 
      *Beruflicher Werdegang:* 
      1997 bis 1999 Betriebsprüfer an den 
      Finanzämtern Garmisch-Partenkirchen und 
      München 
      2000 bis 2004 Tätigkeit in der 
      Steuerabteilung der KPMG-Gruppe mit dem 
      Schwerpunkt Mittelstandsberatung, 2002 
      Bestellung zum Steuerberater 
      2009 Bestellung zum Fachberater für 
      internationales Steuerrecht durch die 
      Steuerberaterkammer München 
      2013 bis 2017 Vice-President der 
      internationalen Wirtschaftsprüfer-, 
      Steuerberater- und 
      Rechtsanwalts-Vereinigung Tax 
      Representative Alliance (TRA) mit dem 
      Sitz in Paris 
      Seit 2005 Geschäftsführender 
      Gesellschafter der WW?+?KN 
      Steuerberatungsgesellschaft mbH, 
      Regensburg und in dieser Funktion seit 
      2015 Partner der LKC-Gruppe, einer der 15 
      größten 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
      Deutschlands laut Lünendonk-Ranking 
 
      *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
      Keine 
 
      *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
      Keine 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts)* 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei der Verwendung der erworbenen 
   eigenen Aktien den folgenden Bericht: 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und 
   der Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, bis zum 12. Juni 2023 eigene 
   Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 
   10?% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bzw. - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 25. Juni 2014 hat die Gesellschaft 
   ermächtigt, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 
   eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des bei 
   Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer 
   sein - bei Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf der 
   Grundlage dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft bislang keine eigenen Aktien 
   zurückerworben. Die bestehende Ermächtigung 
   läuft möglicherweise bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 ab. 
   Um der Gesellschaft lückenlos vollen 
   Handlungsspielraum zu bewahren, soll der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung deshalb bereits in diesem Jahr 
   eine neue Ermächtigung erteilt werden. 
 
   Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die 
   Gesellschaft selbst als auch durch abhängige 
   oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder 
   durch für Rechnung der Gesellschaft oder für 
   Rechnung von Konzernunternehmen handelnde 
   Dritte erworben werden können. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die 
   Börse oder im Weg eines öffentlichen 
   Erwerbsangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
   vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im 
   Weg des öffentlichen Erwerbsangebots trägt dem 
   Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen 
   Erwerbsangebot die Anzahl der angedienten 
   Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene 
   Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch 
   unabhängig von den von dem Aktionär angedienten 
   Aktien ein bevorrechtigter Erwerb geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Aktien je Aktionär 
   vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische 
   Abwicklung zu erleichtern. Aktien mit einem vom 
   Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem 
   der Aktionär bereit ist, die Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, und der höher 
   ist als der von der Gesellschaft festgelegte 
   Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass 
   erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden 
   können oder aber über die Börse oder im Wege 
   eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre 
   wieder veräußert werden können. Die 
   Einziehung der eigenen Aktien führt 
   grundsätzlich zur Herabsetzung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand 
   wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien 
   ohne Herabsetzung des Grundkapitals gemäß 
   § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch 
   würde sich der Anteil der übrigen Aktien am 
   Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
   (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen. 
   Bei den beiden genannten Veräußerungswegen 
   wird der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
 
   Außerdem soll es dem Vorstand möglich 
   sein, eigene Aktien Dritten gegen 
   Sachleistungen insbesondere als Gegenleistung 
   im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder als Gegenleistung beim Erwerb von 
   Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen, anbieten und übertragen zu 
   können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
   Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
   stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel 
   und liquiditätsschonend auf sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem 
   trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Bei der 
   Bewertung der eigenen Aktien und der 
   Gegenleistung hierfür wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird 
   der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
   Gesellschaft berücksichtigen; eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht 
   vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des 
   Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt 
   werden können. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
   Vorstand auch gegen Barleistung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
   Dritte veräußert werden können, sofern der 
   Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis 
   von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
   von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. 
   Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   schnell und flexibel die Chancen günstiger 
   Börsensituationen zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
   hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit 
   regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals 
   zu erreichen oder neue Investorenkreise zu 
   erschließen. 
 
   Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -6-

noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
   Laufzeit der 
   Wiederveräußerungsermächtigung in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen 
   auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten ausgegeben wurden, soweit diese 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
   unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die 
   Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei diesem Weg der 
   Veräußerung eigener Aktien angemessen 
   gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
   Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu 
   vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von 
   Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Durch 
   die Begrenzung der Zahl der zu 
   veräußernden Aktien und die Verpflichtung 
   zur Festlegung des Veräußerungspreises der 
   neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die 
   Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
   Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird 
   sichergestellt, dass die von der Gesellschaft 
   zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. 
 
   Außerdem soll die Gesellschaft eigene 
   Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten 
   oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
   aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- oder Optionsrechten verwenden 
   können, die von der Gesellschaft oder einer 
   ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. 
   Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Fall 
   einer Veräußerung eigener Aktien durch 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre für die 
   Möglichkeit, den Gläubigern solcher Instrumente 
   ebenfalls Bezugsrechte auf die Aktien in dem 
   Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn 
   die jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte 
   bereits ausgeübt worden wären 
   (Verwässerungsschutz). Diese Ermächtigung gilt 
   mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 
   10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
   dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
   Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit der 
   Wiederveräußerungsermächtigung in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen 
   auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
   ausgegeben wurden, soweit diese 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
   unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
   Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, 
   etwaige Spitzenbeträge bei einem Angebot an 
   alle Aktionäre auszuschließen. Dies ist 
   für die technische Abwicklung eines solchen 
   Angebots erforderlich, um die Ausgabe von 
   Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Der 
   Vorstand wird die als sogenannte freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien entweder durch Verkauf an der Börse oder 
   in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwerten. 
 
   Zur weiteren Beschränkung der insgesamt unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   der Gesellschaft und damit dem Ziel einer 
   bestmöglichen Beschränkung der Verwässerung des 
   Einflusses der Aktionäre darf der Vorstand von 
   dem Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang 
   mit der Verwendung eigener Aktien nur in einem 
   solchen Umfang Gebrauch machen, dass der 
   anteilige Betrag dieser Aktien weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss noch 
   im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 
   10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   überschreitet. Sofern während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien von anderen 
   Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
   Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
   oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
   verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
   die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
   anzurechnen. Von der Ermächtigung kann 
   hinsichtlich solcher Aktien der Gesellschaft 
   Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses 
   oder aufgrund früherer Ermächtigungen zum 
   Erwerb eigener Aktien erworben wurden. 
 
   Der Vorstand wird in den nächsten 
   Hauptversammlungen jeweils nach § 71 Abs. 3 
   Satz 1 AktG über eine etwaige Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung berichten. 
 
*III. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
   31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
   Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet 
   und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
   Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b 
   BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut in deutscher oder englischer Sprache. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
   den Beginn des 23. Mai 2018 (0.00 Uhr MESZ) 
   (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Ablauf des 6. Juni 2018 (24.00 Uhr 
   MESZ) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   C/O C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
 
   oder 
   Telefax: +49 9628 92 99-871 
 
   oder 
   E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Den zur Teilnahme berechtigten Personen werden 
   nach erfolgreicher Anmeldung Eintrittskarten 
   übersandt. 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Der Nachweisstichtag (auch Record Date 
   genannt) ist das entscheidende Datum für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum 
   Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war 
   und den Nachweis hierüber fristgerecht 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
   nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine 
   Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
   nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
   können somit an der Hauptversammlung nur 
   teilnehmen und in dieser das Stimmrecht nur 
   ausüben, soweit sie sich hierzu durch den 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
   sind auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder 
   möchten, können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB). Kreditinstitute, ein nach § 135 Abs. 10 
   AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie 
   selbst bevollmächtigt werden, abweichende 
   Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu 
   erfragen sind. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
   befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die den Aktionären nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für 
   die Erteilung einer Vollmacht steht 
   außerdem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« zum Download bereit 
   und kann auch unter folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft 
   angefordert werden: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstraße 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder 
   Telefax: +49 9401 70-3786 
 
   oder 
   E-Mail: hv2018@krones.com 
 
   Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis einer gegenüber einem 
   Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder 
   ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft 
   können an eine der vorgenannten 
   Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden. 
 
   Bei Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der 
   Gesellschaft bitten wir um rechtzeitige 
   Übermittlung bis zum 12. Juni 2018, 24.00 
   Uhr (MESZ) an eine der vorgenannten 
   Kontaktmöglichkeiten. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis einer gegenüber einem 
   Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder 
   ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft an 
   der Einlasskontrolle erfolgen. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind 
   Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes 
   form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Dies schließt 
   - vorbehaltlich der genannten Frist für die 
   Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des 
   Aktienbesitzes nicht aus. 
5. *Vertretung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht 
   ausschließlich gemäß den Weisungen 
   des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu 
   lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht 
   nach eigenem Ermessen, sondern 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
   unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten 
   sich die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt 
   immer auch für unvorhergesehene Anträge. 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
   dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
   mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
   entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
   Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der 
   Hauptversammlung noch während der 
   Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, 
   zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur 
   Abgabe von Erklärungen zu Protokoll 
   entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung 
   des Stimmrechts - auch keine sonstigen 
   Aktionärsrechte wahrnehmen. 
 
   Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 
   126b BGB) bevollmächtigt und angewiesen 
   werden. Gleiches gilt für die Änderung 
   oder den Widerruf der Vollmacht oder der 
   Weisungen. Unterlagen hierzu mit dem 
   Vollmachts- und Weisungsformular für die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den 
   entsprechenden Erläuterungen werden den 
   Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt. 
   Diese Unterlagen stehen außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« zum Download bereit 
   und können auch unter folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft 
   angefordert werden: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstraße 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder 
   Telefax: +49 9401 70-3786 
 
   oder 
   E-Mail: hv2018@krones.com 
 
   Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung 
   der Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur 
   Abstimmung bis zum 12. Juni 2018, 24.00 Uhr 
   (MESZ) an eine der vorgenannten 
   Kontaktmöglichkeiten. Am Tag der 
   Hauptversammlung können die Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft auch an der Einlasskontrolle 
   erfolgen. 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
 
   Auch bei Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes 
   form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
6. *Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
   § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der 
   Hauptversammlung unter anderem die folgenden 
   Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
   und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende 
   Erläuterungen hierzu finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018«. 
 
   _Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, 
   deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
   von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung der 
   Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. 
 
   Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 
   70 AktG bei der Berechnung der 
   Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des 
   Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. 
   Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
   Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
   zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden 
   Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
   bis 193 BGB sind nicht entsprechend 
   anzuwenden. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der KRONES Aktiengesellschaft zu richten und 
   muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
   Ablauf des 13. Mai 2018 (24.00 Uhr MESZ), 
   zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Böhmerwaldstraße 5 
   93073 Neutraubling 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
   bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung 2018« zugänglich gemacht und 
   den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 
   AktG mitgeteilt. 
 
   _Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, der 
   Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 
   1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 
   127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein; 
   Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
   werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an eine der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstraße 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder 
   Telefax: +49 9401 70-3786 
 
   oder 
   E-Mail: hv2018@krones.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 29. Mai 
   2018 (24.00 Uhr MESZ), unter einer der 
   vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene 
   und zugänglich zu machende Gegenanträge mit 
   Begründung oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen 
   optionalen - Begründung und gegebenenfalls 
   versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu 
   ergänzenden Inhalten auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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