DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-04-19 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999
ISIN: DE000VTG9999 Einladung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der am
*6. Juni 2018* um *10:30 Uhr MESZ*
in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1,
20357 Hamburg stattfindenden *ordentlichen
Hauptversammlung *eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der
Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und
den Konzern einschließlich der erläuternden
Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung entfällt daher.
Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet unter
www.vtg.de/hauptversammlung
eingesehen werden. Sie werden auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von EUR 29.185.673,73 wie folgt zu verwenden:
(1) Ausschüttung einer EUR 25.880.597,10
Dividende von
an die Aktionäre
(durch Zahlung einer
Dividende von EUR 0,90
je
dividendenberechtigter
Stückaktie)
(2) Gewinnvortrag EUR 3.305.076,63
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am Montag,
den 11. Juni 2018.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018 sowie, für den Fall
einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für
die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie - sofern eine
solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats der VTG
Aktiengesellschaft*
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
wurde seit vielen Jahren nicht angepasst,
letztmals im Jahr 2010. Im Wettbewerb um
qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat
ist eine angemessene Vergütung ein wichtiges
Kriterium. Um die Wettbewerbsfähigkeit der VTG
Aktiengesellschaft im Hinblick auf die
Aufsichtsratsvergütung zu erhalten, soll die
Aufsichtsratsvergütung daher nun anpasst werden.
Eine Anpassung ist auch vor dem Hintergrund des
gestiegenen Tätigkeitsaufwands sowie aufgrund
der erhöhten Anforderungen an die
Überwachungsfunktion gerechtfertigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung
folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
eine feste, jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung
von EUR 100.000, der stellvertretende
Vorsitzende EUR 75.000 und die übrigen
Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR
50.000.
2. Zusätzlich erhalten Vorsitzende von
Ausschüssen für jeden Vorsitz EUR 10.000
für jedes volle Geschäftsjahr,
stellvertretende Vorsitzende von
Ausschüssen für jeden stellvertretenden
Vorsitz EUR 7.500 und einfache Mitglieder
eines Ausschusses für jede
Ausschussmitgliedschaft EUR 5.000.
3. Bei Beginn oder Beendigung der
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat im Laufe
eines Geschäftsjahres wird die Vergütung
zeitanteilig gezahlt.
4. Die Vergütung gemäß den vorstehenden
Ziffern 1-3 gilt für die Zeit ab dem 7.
Juni 2018.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung, auch unter Ausschluss
des Bezugsrechts, eigener Aktien unter Aufhebung
der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb*
Die in der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien läuft am 4. Juni 2019
aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung,
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, eigener
Aktien ermächtigt werden. Um sicherzustellen,
dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig von
der Terminierung der ordentlichen
Hauptversammlung in 2019 zum Rückerwerb eigener
Aktien ermächtigt ist, soll dieser Beschluss
bereits in dieser Hauptversammlung gefasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5.
Juni 2023 eigene Aktien in Höhe von
insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals, oder, falls dieser Wert
geringer ist, des zum Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals, zu jedem
zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erwerben. Die Ermächtigung kann durch die
Gesellschaft, aber auch durch ihre
Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt
werden.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf
der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in
der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den der Verpflichtung
zum Erwerb vorangehenden drei
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 %
über- oder unterschreiten.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots
darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in
der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der
Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Im Falle einer an alle Aktionäre
gerichteten Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor
Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe
der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe
von Verkaufsofferten erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses,
so kann das Angebot bzw. die Einladung zur
Abgabe von Verkaufsofferten angepasst
werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt
für die Bestimmung der relevanten
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-
Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten
durchschnittlichen Börsenkurse nicht der
Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten, sondern der Tag der
Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern ein öffentliches Angebot oder eine
öffentliche Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss
die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen können
vorgesehen werden.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien wie folgt zu verwenden:
a) Die Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden.
b) Die Aktien können ferner mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch in
anderer Weise veräußert werden,
sofern die Aktien gegen Barzahlung
und zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als Zeitpunkt der
Veräußerung gilt der Zeitpunkt
der Eingehung der
Übertragungsverpflichtung, auch
wenn diese noch bedingt sein sollte,
oder der Zeitpunkt der
Übertragung selbst, wenn dieser
keine gesonderte Verpflichtung
vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt
der Übertragung in der
Verpflichtungsvereinbarung als
maßgeblich bestimmt wird. Die
endgültige Festlegung des
Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien erfolgt nach dieser
Maßgabe zeitnah vor der
Veräußerung der eigenen Aktien.
Der zusammengenommene, auf die Anzahl
der unter dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
darf zusammen mit dem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, das auf
Aktien oder Options- oder
Wandlungsrechte entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden, insgesamt 10
% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreiten.
c) Die Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke des
unmittelbaren oder mittelbaren
Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen sowie im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
angeboten und übertragen werden.
d) Sie können zur Erfüllung von Options-
und/oder Wandelanleihen, die die
Gesellschaft oder eine unmittelbare
oder eine mittelbare
Tochtergesellschaft der Gesellschaft
ausgibt, verwendet werden.
e) Die Aktien können ferner mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder die Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um den
auf die eingezogenen Aktien
entfallenden Teil des Grundkapitals
herabzusetzen. Der Vorstand kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
abweichend hiervon bestimmen, dass
das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich
stattdessen durch Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3
AktG erhöht. Der Vorstand wird
ermächtigt, in diesem Fall die Angabe
der Zahl der Aktien in der Satzung
anzupassen.
3. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene
Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie
diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen nach Ziffer 2) lit. b) bis
d) verwendet werden. Darüber hinaus kann
der Vorstand im Fall der Veräußerung
der eigenen Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre gemäß der Ziffer 2) lit. a)
das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
4. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener
Aktien, zu ihrer Veräußerung bzw. zu
ihrem Einzug können unabhängig
voneinander, einmal oder mehrmals, ganz
oder auch in Teilen ausgeübt werden.
5. Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung am 5. Juni 2014 erteilte
und bis zum 4. Juni 2019 befristete
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der
neuen Ermächtigung aufgehoben.
8. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
Die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr.
Klaus-Jürgen Juhnke, Dr. Bernd Malmström und Dr.
Christian Olearius haben ihre jeweiligen
Ämter als Aufsichtsratsmitglieder der VTG
Aktiengesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt.
Es ist deshalb die Neuwahl von drei Mitgliedern
des Aufsichtsrats erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Präsidialausschusses, der die Aufgaben des
Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die
nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
2018 für den Rest der Amtszeit der
ausgeschiedenen Mitglieder zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu
wählen, d.h. bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
a) Prof. Dr. rer. oec. Franca Ruhwedel,
Duisburg, Professorin für Finance und
Accounting an der Hochschule Rhein-Waal,
Kamp-Lintfort
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
NATIONAL-BANK AG, Essen
Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
Keine
Offenzulegende Umstände im Sinne von
Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex liegen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats bei der
Kandidatin nicht vor.
b) Jens Fiege, Münster, Mitglied des
Vorstands der Fiege Gruppe, Greven
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
Handwerksgruppe Philip Mecklenburg GmbH
Offenzulegende Umstände im Sinne von
Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex liegen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem
Kandidaten nicht vor.
c) Ulrich Müller, Henstedt-Ulzburg, Mitglied
des Vorstands der Joachim Herz Stiftung,
Hamburg
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG:
JH Holdings Inc., USA
JH Title Holding Inc., USA
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis
8 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird außerdem auf Folgendes
hingewiesen:
Herr Ulrich Müller ist Mitglied des
Vorstands der Joachim Herz Stiftung.
Diese ist mit ca. 10% an der VTG
Aktiengesellschaft beteiligt.
Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das
Folgende hingewiesen:
*Angaben zum Aktiengesetz*
Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft
setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96
Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus
sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
*Weitere Angaben zum Deutschen Corporate
Governance Kodex*
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf
die Empfehlung des Präsidialausschusses,
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben
die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Insbesondere würde mit der Wahl der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-
vorgeschlagenen Kandidaten das Ziel des Aufsichtsrats, wonach mindestens drei seiner Mitglieder unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sein sollen, erreicht. Keiner der Kandidaten übt nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens im Sinne von Ziffer 5.4.2 Satz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus. Der Aufsichtsrat hat sich ferner im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Nähere Angaben zum Werdegang der vorgeschlagenen Personen sind den auf unserer Internetseite unter www.vtg.de/hauptversammlung eingestellten und am Ende dieser Einladung abgedruckten Lebensläufen zu entnehmen. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung eigener Aktien* Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 5. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung läuft am 4. Juni 2019 aus. Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig von der Terminierung der ordentlichen Hauptversammlung in 2019 zum Rückerwerb eigener Aktien ermächtigt ist, sollen bereits in dieser Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen und die bestehende Erwerbsermächtigung aufgehoben werden. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Einladung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder - mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals - eingezogen oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Im Falle einer Einziehung bedürfen weder diese noch deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG weiter vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder eine Ausgabe von Options- oder Wandlungsrechten, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. Die Gesellschaft soll ferner auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen, wie es der nationale und internationale Wettbewerb nicht selten fordern. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen Gewährung von Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition der VTG-Gruppe führt oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf das genehmigte Kapital zurückgegriffen werden soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Die Interessen der Aktionäre sind zum einen durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, die eine weitergehende Einbuße der Beteiligungsquote ausschließt. Zum anderen wird sich der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis ist hierbei jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-
Veräußerung von eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und abwägen, ob der Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt. Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten und Wandlungspflichten aus bestimmten von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen neben der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die aufgrund der bestehenden Ermächtigung ausgegeben werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorteil der Verwendung bereits bestehender eigener Aktien liegt unter anderem darin, dass - anders als bei der Inanspruchnahme bedingten Kapitals - keine neuen Aktien geschaffen werden müssen und deshalb der für eine Kapitalerhöhung typische Verwässerungseffekt vermieden werden kann. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung bzw. zu ihrem Einzug sollen unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden dürfen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2014 erteilte und bis zum 4. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben wird. *Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung* Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, ist im Internet unter www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der Bericht liegt außerdem vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär übersandt. *Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 28.756.219,00 und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 beläuft sich somit auf 28.756.219. *2. Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 16. Mai 2018 (00:00 Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: VTG Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: 069-12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. *3. Stimmrechtsvertretung* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte Adresse: VTG Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax:+49 - (0)89 - 88 96 906 55 Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse vtg@better-orange.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter
der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch,
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen
ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 5. Juni
2018 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft)
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die in
diesem Abschnitt genannte Adresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu
vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
*4. Rechte der Aktionäre*
*4.1 Ergänzung der Tagesordnung*
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2
AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der
nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 6. Mai 2018
(24:00 Uhr MESZ) schriftlich zugehen:
Vorstand der VTG Aktiengesellschaft
Investor Relations
Nagelsweg 34
20097 Hamburg
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur
Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG und deren
Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
zur Verfügung.
*4.2 Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen.
Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) der
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG
werden den Aktionären im Internet unter
www.vtg.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich
gemacht:
VTG Aktiengesellschaft
Investor Relations
Nagelsweg 34
20097 Hamburg
E-Mail: hv@vtg.com
Fax: 040-2354-1360
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126
Absatz 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den
Gründen, aus denen gemäß § 126 Absatz 2 AktG ein
Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
zur Verfügung.
*4.3 Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder
Aufsichtsratsmitgliedern zu machen.
Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) der
Gesellschaft unter der in Ziffer 4.2 genannten Adresse
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127
AktG werden den Aktionären im Internet unter
www.vtg.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich
gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach §
127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den
Gründen, aus denen gemäß §§ 127 Satz 1 i. V. m.
126 Absatz 2 AktG und § 127 Satz 3 AktG ein
Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung zur Verfügung.
*4.4 Auskunftsrecht der Aktionäre*
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der
Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
zur Verfügung.
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.vtg.de/hauptversammlung
zugänglich.
Hamburg, im April 2018
*VTG Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
*Lebensläufe der nach Tagesordnungspunkt 8
vorgeschlagenen Personen für die Wahl zum Aufsichtsrat*
*Prof. Dr. rer. oec. Franka Ruhwedel*, Duisburg,
Professorin für Finance und Accounting an der
Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort
*Persönliche Daten*
Geburtsjahr: 1973
Wohnort: Duisburg
Nationalität: deutsch
*Ausbildung*
1979-1992: Schulausbildung, Münster
1989-1990: Schulbesuch in den USA (Erie, PA)
1992-1994: Ausbildung zur Bankkauffrau,
Commerzbank AG, Filiale Münster
1994-1999: Studium der
Betriebswirtschaftslehre,
Westfälische Wilhelms-Universität,
Münster
(Schwerpunkt Internationale
Rechnungslegung, Controlling,
Finanzierung)
1999 - 2003: Promotion an der Ruhr-Universität
Bochum (Lehrstuhl für
Internationale
Unternehmensrechnung, Prof. Dr.
Bernhard Pellens)
*Beruflicher Werdegang*
1992-1994: Commerzbank AG, Filiale Münster,
Auszubildende, anschließend
Mitarbeit in der Kreditabteilung für
Firmenkunden
1999-2003: Ruhr-Universität Bochum,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
2004-2005: ThyssenKrupp Steel AG, Duisburg,
Projektmanagerin Corporate
Development/M&A
2005-2007: ThyssenKrupp AG, Düsseldorf,
Projektmanagerin Corporate M&A
2007-2013: FOM Hochschule, Essen, Professorin
für Rechnungswesen und Controlling
2011-2013: BildungsCentrum der Wirtschaft gGmbH,
Essen, Leitung der
'Koordinationsgruppe
Qualitätsverbesserung'
seit 2013: Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort,
Professorin für Finance und
Accounting
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten*
NATIONAL-BANK AG, Essen
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen*
Keine
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten*
Keine
*Jens Fiege*, Münster, Mitglied des Vorstands, Fiege
Gruppe, Greven
*Persönliche Daten*
Geburtsjahr: 1974
Wohnort: Münster
Nationalität: deutsch
*Ausbildung*
1991: High School Diploma (USA)
1993: Abitur
1995-1996: Vordiplom in BWL, Universität zu Köln
1996-2000: European Master in Management (EMIM)
an der EBS - European School of
Management in Oxford, Madrid, Paris
und Berlin,
Abschlüsse: Diplom-Kaufmann (2000),
European Master in Management (1999),
Diplôme de grande école de Gestion
(1999)
*Beruflicher Werdegang*
2000-2003: Bertelsmann Ventures/e.ventures, San
Francisco, Hamburg, Paris,
Venture Capital Fund, Investment
Manager
2003-2004: Lufthansa Technik Logistik, Hamburg,
Manager Business Development
2004-2009: Fiege Gruppe, Greven, Managing
Director Fiege International,
Mitglied des Executive Committee
seit 2009: Fiege Gruppe, Greven, Mitglied des
Vorstands
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten*
Keine
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen*
Handwerksgruppe Philip Mecklenburg GmbH, Hamburg,
Vorsitzender des Beirats
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten*
* Commerzbank AG, Frankfurt, Mitglied des
Regionalbeirats Nordwest
* Die Familienunternehmer e. V., Berlin,
Mitglied des Strategischen Beirats
* Schmitz Cargobull AG, Horstmar, Mitglied des
Digital Advisory Board KUBIKx
* Verein der Kaufmannschaft zu Münster von 1835,
Mitglied des Beirats
*Ulrich Müller*, Henstedt-Ulzburg, Mitglied des
Vorstands Joachim Herz Stiftung, Hamburg
*Persönliche Daten*
Geburtsjahr: 1968
Wohnort: Henstedt-Ulzburg
Nationalität: deutsch
*Ausbildung*
1988: Abitur
1988-1991: Bankkaufmann
1992-1996: Studium der Betriebswirtschaftslehre,
Fachhochschule Ludwigshafen
*Beruflicher Werdegang*
1996-1999: Allianz Konzern, München, Referent
1999-2002: Wilhelm von Finck AG, München, Leiter
Internes Controlling
2002-2007: Munich Re AG, München, Senior
Analyst, dann Abteilungsleiter
2007-2008: CORO Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH, Hamburg, Asset Manager
seit 2008: Joachim Herz Stiftung, Hamburg,
Bereichsleiter, dann Vorstand
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten*
Keine
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen*
* JH Holdings Inc., Atlanta, USA (Mitglied Board
of Directors)
* JH Title Holding Inc., Atlanta, USA (Mitglied
Board of Directors)
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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
