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DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Rostock
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-20 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554
Sehr geehrte Aktionärin,
sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
*Dienstag, dem 5. Juni 2018, um 10 Uhr,*
(Einlass ab 9 Uhr)
*im Konferenzzentrum des Radisson Blu Hotels in*
*18055 Rostock,*
*Lange Straße 40*
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur
Beschlussfassung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2017, des zu einem Bericht
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Nordex SE für das
Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 64.522.268,77 in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor,
die _PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu
bestellen, und zwar für
a) das Geschäftsjahr 2018; sowie
b) die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115
Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung für den
Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten entscheidet.
Für die genannten Prüfungsleistungen hat der
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß
Artikel 16 Abs. 2 der EU
Abschlussprüferverordnung (_Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission_) die _PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, und
die _Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg,
empfohlen und dabei eine Präferenz für die
_PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, den
bisherigen Abschlussprüfer, mitgeteilt.
Diese Empfehlung war frei von ungebührlicher
Einflussnahme Dritter; auch wurden dem
Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die
die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf
bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
beschränken.
II. *Ausgelegte Unterlagen*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Nordex SE in 18059 Rostock,
Erich-Schlesinger-Straße 50, und am Sitz des Vorstands in 22419
Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, folgende Unterlagen zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
* der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss der Nordex SE
für das Geschäftsjahr 2017; der zu einem
Bericht zusammengefasste Lagebericht und
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
sowie dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1; 315a Abs. 1 HGB; sowie
* der Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2017.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen und sind von der Einberufung an unter
http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
ebenso wie die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme
und Stimmrechtsausübung*
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des
Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut
spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung,
demnach bis zum Ablauf des 29. Mai 2018, 24:00 Uhr, (letzter Anmeldetag)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:
_Nordex SE_
c/o UniCredit Bank AG
Abt. CBS 51 DS/GM
80311 München
Telefax: +49-(0)89-5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den Beginn
des Dienstag, den 15. Mai 2018, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen
und der Gesellschaft mit der Anmeldung spätestens am Dienstag, den 29.
Mai 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist
ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und/oder stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für
die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an
der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch
einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben
- erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und ihrer
sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Die Erteilung
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April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
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