DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Rostock mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Rostock
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-20 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554
Sehr geehrte Aktionärin,
sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
*Dienstag, dem 5. Juni 2018, um 10 Uhr,*
(Einlass ab 9 Uhr)
*im Konferenzzentrum des Radisson Blu Hotels in*
*18055 Rostock,*
*Lange Straße 40*
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur
Beschlussfassung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2017, des zu einem Bericht
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Nordex SE für das
Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 64.522.268,77 in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor,
die _PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu
bestellen, und zwar für
a) das Geschäftsjahr 2018; sowie
b) die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115
Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung für den
Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten entscheidet.
Für die genannten Prüfungsleistungen hat der
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß
Artikel 16 Abs. 2 der EU
Abschlussprüferverordnung (_Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission_) die _PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, und
die _Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg,
empfohlen und dabei eine Präferenz für die
_PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, den
bisherigen Abschlussprüfer, mitgeteilt.
Diese Empfehlung war frei von ungebührlicher
Einflussnahme Dritter; auch wurden dem
Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die
die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf
bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
beschränken.
II. *Ausgelegte Unterlagen*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Nordex SE in 18059 Rostock,
Erich-Schlesinger-Straße 50, und am Sitz des Vorstands in 22419
Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, folgende Unterlagen zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
* der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss der Nordex SE
für das Geschäftsjahr 2017; der zu einem
Bericht zusammengefasste Lagebericht und
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
sowie dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1; 315a Abs. 1 HGB; sowie
* der Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2017.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen und sind von der Einberufung an unter
http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
ebenso wie die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme
und Stimmrechtsausübung*
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des
Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut
spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung,
demnach bis zum Ablauf des 29. Mai 2018, 24:00 Uhr, (letzter Anmeldetag)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:
_Nordex SE_
c/o UniCredit Bank AG
Abt. CBS 51 DS/GM
80311 München
Telefax: +49-(0)89-5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den Beginn
des Dienstag, den 15. Mai 2018, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen
und der Gesellschaft mit der Anmeldung spätestens am Dienstag, den 29.
Mai 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist
ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und/oder stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für
die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an
der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch
einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben
- erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und ihrer
sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Die Erteilung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -2-
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein
Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an
die Gesellschaft gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
herunterladbar.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Aktionäre können auch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen.
Aktionäre können ihre Vollmachten oder Vollmachtsnachweise schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail auch an folgende Adresse übermitteln:
_Nordex SE_
_Hauptversammlung 2018_
_c/o Computershare Operations Center_
_80249 München_
_Telefax: +49 (0)89 30903-74675_
_E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_.
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen
Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, werden sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die
von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen
die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. Aktionäre, die von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die ausgefüllte und
unterschriebene Vollmacht bis spätestens 3. Juni 2018 (24:00 Uhr) an die
vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln.
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem
Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen.
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000,- am Grundkapital erreichen - das entspricht mindestens
*500.000* Stückaktien -, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Das schriftliche
Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis
zum Ablauf des *5. Mai 2018* (Samstag) zugegangen sein. Aktionäre werden
gebeten, die folgende Postanschrift zu verwenden:
_Nordex SE_, - Vorstand -, Langenhorner
Chaussee 600, 22419 Hamburg.
Bekanntmachungspflichtige Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
auch im Internet unter
http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
4. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge
müssen - anders als Wahlvorschläge - mit einer Begründung versehen sein.
Zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu
richten an:
_Nordex SE_, Rechtsabteilung
Langenhorner Chaussee 600
22419 Hamburg
Telefax: +49-(0)40-30030-1555
E-Mail: hv2018@nordex-online.com.
Bis spätestens zum Ablauf des *21. Mai 2018* (Montag) bei dieser Adresse
eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei
Gegenanträgen -zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter
http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten, in §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG
geregelten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und
dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt
gestützter Gegenantrag des Aktionärs
bereits zu einer Hauptversammlung der
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich
gemacht worden ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs
mit wesentlich gleicher Begründung in den
letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei
Hauptversammlungen der Gesellschaft nach §
125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der
20. Teil des vertretenen Grundkapitals für
ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht
teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei
Jahren in zwei Hauptversammlungen einen
von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht
gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen hat.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss (§ 127 AktG). Ein Wahlvorschlag braucht nach § 127
AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der
Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl
vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
5. *Auskunftsrechte des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der
Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu
Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den
einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im
Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die
Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 96.982.447,00 und ist eingeteilt in 96.982.447
Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht.
Rostock, im April 2018
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
*Nordex SE*
_Der Vorstand_
2018-04-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Nordex SE
Langenhorner Chaussee 600
22419 Hamburg
Deutschland
E-Mail: kstange@nordex-online.com
Internet: http://www.nordex-online.com
ISIN: DE000A0D6554
WKN: A0D655
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
677185 2018-04-20
(END) Dow Jones Newswires
April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
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