Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
139 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: WASGAU Produktions & Handels AG: -3-

DJ DGAP-HV: WASGAU Produktions & Handels AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Pirmasens mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: WASGAU Produktions & Handels AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
WASGAU Produktions & Handels AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2018 in Pirmasens mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-20 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
WASGAU Produktions & Handels AG Pirmasens WKN 701600 
ISIN DE0007016008 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 
dem 6. Juni 2018, um 10:00 Uhr in der WASGAUHALLE 
(Messegelände), Zeppelinstraße 11, 66953 
Pirmasens, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Das Versammlungslokal öffnet um 09:00 Uhr. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, der Lageberichte für die WASGAU 
   Produktions & Handels AG und den Konzern, 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs (HGB), der gesonderte 
   nichtfinanzielle Konzernbericht 2017 nach § 
   315b Abs. 3 HGB sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die vorgenannten Unterlagen 
   (einschließlich des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns) 
   und der Corporate-Governance-Bericht, der auch 
   die Ziele und das Kompetenzprofil für die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie den 
   Stand der Umsetzung darstellt, liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens zur 
   Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind 
   zudem gemäß § 124a Aktiengesetz (AktG) im 
   Internet unter 
 
   www.wasgau-ag.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich. 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos 
   eine Abschrift dieser Unterlagen. Ferner werden 
   diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach § 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt daher keine 
   Beschlussfassung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 5.670.376,33 wie folgt zu verwenden: 
 
   -        Zahlung einer         EUR 
            Dividende von EUR     1.584.000,00 
            0,24 je 
            dividendenberechtigte 
            Aktie 
   -        Einstellung in die    EUR 
            Gewinnrücklagen       2.000.000,00 
   -        Vortrag des           EUR 
            verbleibenden         2.086.376,33 
            Bilanzgewinns auf 
            neue Rechnung 
   Bilanzgewinn                   EUR 
                                  5.670.376,33 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 11. 
   Juni 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 6. Juni 
   2018 endet die Amtszeit aller 
   Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 
   wurden am 19. Januar 2018 nach den Bestimmungen 
   des Mitbestimmungsgesetzes mit Wirkung ab 
   Beendigung der am 6. Juni 2018 stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung gewählt. 
 
   Für die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 
   1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und nach § 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die 
   Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je sechs 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der 
   Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 1 Aktiengesetz muss sich der Aufsichtsrat 
   zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern 
   zusammensetzen. 
 
   Am 8. Juni 2017 hat die Seite der 
   Arbeitnehmervertreter aufgrund eines einstimmig 
   gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 
   2 Satz 3 Aktiengesetz der Gesamterfüllung 
   widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch 
   auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   Aktiengesetz zu erfüllen. 
 
   Die Arbeitnehmer haben zwei Frauen und vier 
   Männer gewählt, so dass dieses 
   Mindestanteilsgebot auf Seiten der Arbeitnehmer 
   erfüllt ist. 
 
   Durch die Hauptversammlung sind, um dieses 
   Mindestanteilsgebot zu erfüllen, am 6. Juni 
   2018 mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männer als Vertreter der Anteilseigner zu 
   wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten würden dem 
   Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner 
   zwei Frauen und vier Männer angehören, so 
   dass das Mindestanteilsgebot erfüllt wäre. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen 
   sich nicht auf die Empfehlung eines 
   Nominierungsausschusses, da ein solcher 
   aufgrund der Entsprechenserklärung nach § 161 
   AktG vom 13. Dezember 2017 nicht gebildet wurde 
   und wird. 
 
   Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil 
   wurden vom Aufsichtsrat am 5. Oktober 2017 
   beschlossen und sind einschließlich des 
   Stands der Umsetzung im 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2017 veröffentlicht. Dieser ist im 
   Geschäftsbericht 2017 enthalten und 
   Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 
   genannten Unterlagen, die über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.wasgau-ag.de 
 
   zugänglich sind und den Aktionären auf 
   Anfrage zugesandt werden. Ferner wird der 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2017 als Bestandteil dieser Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter lit. a) bis f) genannten Personen mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
   wählen. Die Bestellung erfolgt für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, 
   in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   a) Frau Dr. Daniela Büchel, Frechen, 
   Bereichsvorstand Handel Deutschland Human 
   Resources und Nachhaltigkeit, REWE GROUP 
   Vorstand, REWE Beteiligungs-Holding 
   Aktiengesellschaft 
   Geschäftsführerin, REWE Markt GmbH 
   Geschäftsführerin, Penny-Markt Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung 
 
   b) Herr Dr. Christian Hornbach, Annweiler, 
   Geschäftsführer, Hornbach Baustoff Union GmbH 
 
   c) Herr Dr. Christian Mielsch, Dortmund, 
   Mitglied des Vorstands, REWE-ZENTRALFINANZ eG 
   Mitglied des Vorstands, REWE - 
   Zentral-Aktiengesellschaft 
 
   d) Herr Roland Pelka, Annweiler, 
   Mitglied des Vorstands, HORNBACH Management AG 
   Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, 
   HORNBACH Baumarkt AG 
 
   e) Herr Hanno Rieger, Bad Reichenhall, 
   Vorsitzender der Geschäftsleitung 
   Zweigniederlassung West (Prokurist), REWE Markt 
   GmbH Zweigniederlassung West, 50354 Hürth und 
   REWE Regiemarkt GmbH Zweigniederlassung West, 
   50354 Hürth 
   Geschäftsführer, REWE Partner GmbH 
 
   f) Frau Christa Theurer, Schömberg, 
   Regionalleiterin Deutschland, HORNBACH Baumarkt 
   AG 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass Herr Dr. Christian Mielsch 
   als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im 
   Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: WASGAU Produktions & Handels AG: -2-

2018 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
   30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
   Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses 
   vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Saarbrücken 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2018 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
      Juni 2018 enthaltenen verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts zu 
      wählen. 
 
   Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der 
   Aufsichtsrat von PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Saarbrücken, die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. Der Finanz- und Prüfungsausschuss 
   hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014). 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die beiden 
   Wahlvorschläge entscheiden zu lassen. 
7. *Beschlussfassung über den Abschluss eines 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags 
   mit der WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH* 
 
   Die WASGAU Produktions & Handels AG hat am 10. 
   April 2018 mit der WASGAU Bäckerei & Konditorei 
   GmbH mit Sitz in Pirmasens einen Beherrschungs- 
   und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. 
 
   Die WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH ist eine 
   hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
   WASGAU Produktions & Handels AG. Der 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung 
   der WASGAU Produktions & Handels AG und der 
   Gesellschafterversammlung der WASGAU Bäckerei & 
   Konditorei GmbH wirksam. Der 
   Gesellschafterversammlung der WASGAU Bäckerei & 
   Konditorei GmbH wird der Vertrag im Anschluss 
   an die Hauptversammlung der WASGAU Produktions 
   & Handels AG ebenfalls zur Beschlussfassung 
   über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der WASGAU Produktions & Handels AG 
   (als Obergesellschaft) und der WASGAU Bäckerei 
   & Konditorei GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   * Die WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH 
     unterstellt ihre Leitung der WASGAU 
     Produktions & Handels AG. Die Geschäfte 
     der WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH 
     werden nach Weisungen der WASGAU 
     Produktions & Handels AG geführt. Diese 
     Weisungsbefugnis erstreckt sich auf alle 
     betrieblichen Bereiche. Die WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH ist 
     verpflichtet, die Weisungen der WASGAU 
     Produktions & Handels AG zu befolgen. 
   * Das Weisungsrecht der WASGAU Produktions & 
     Handels AG erstreckt sich auch auf die 
     Erstellung des Jahresabschlusses der 
     WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH. 
   * Die WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH darf 
     während der Dauer des Vertrages Beträge 
     aus dem Jahresüberschuss mit Zustimmung 
     der WASGAU Produktions & Handels AG 
     insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 
     Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. 
   * Die WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH 
     verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an 
     die WASGAU Produktions & Handels AG 
     abzuführen. Die Gewinnabführung darf den 
     gemäß § 301 AktG (in der jeweils 
     gültigen Fassung) zulässigen Höchstbetrag 
     der Gewinnabführung nicht überschreiten. 
   * Beträge aus der Auflösung von 
     vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
     dürfen (vorbehaltlich der §§ 301, 302 AktG 
     in ihrer jeweils gültigen Fassung) weder 
     als Gewinn an die WASGAU Produktions & 
     Handels AG abgeführt noch zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
     Dies gilt auch für Beträge aus der 
     Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob 
     diese vor oder nach Inkrafttreten des 
     Vertrages gebildet wurden. Die Verwendung 
     der vorgenannten Beträge nach den 
     anwendbaren gesellschaftsrechtlichen 
     Regelungen, insbesondere zur Ausschüttung 
     einer Dividende, außerhalb des 
     Anwendungsbereichs des Vertrages bleibt 
     hiervon unberührt. 
   * Für die Verlustausgleichspflicht der 
     WASGAU Produktions & Handels AG gelten die 
     Vorschriften des § 302 AktG in dessen 
     jeweils gültiger Fassung entsprechend. 
   * Auf Verlangen der WASGAU Produktions & 
     Handels AG sind, soweit entsprechend den 
     §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen 
     Fassung zulässig, den während der Dauer 
     dieses Vertrages gebildeten anderen 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge 
     zu entnehmen und zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. 
   * Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
     zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der 
     WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH. 
   * Die Ergebnisabführungspflicht gilt 
     erstmals für das Ergebnis des am 31. 
     Dezember 2018 endenden Geschäftsjahres der 
     WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH. 
   * Der Vertrag wird wirksam unter der 
     aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 
     BGB) der Zustimmung der Hauptversammlung 
     der WASGAU Produktions & Handels AG und 
     der Gesellschafterversammlung der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH. 
   * Der Vertrag gilt (mit Ausnahme der 
     Regelungen zur Beherrschung) mit Wirkung 
     ab dem Beginn des am 1. Januar 2018 
     beginnenden Geschäftsjahres der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH. 
   * Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
     abgeschlossen. Er kann erstmals zum Ende 
     desjenigen Geschäftsjahres der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH gekündigt 
     werden, das am 31. Dezember 2023 endet; 
     sollte am 31. Dezember 2023 kein 
     Geschäftsjahr enden, kann der Vertrag 
     erstmals zum Ende des am 31. Dezember 2023 
     laufenden Geschäftsjahres gekündigt 
     werden. 
   * Danach ist eine ordentliche Kündigung nur 
     zum Ende eines Geschäftsjahres der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH möglich. Die 
     Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
   * Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für 
     die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt 
     es auf den Zugang des Kündigungsschreibens 
     bei der jeweils anderen Partei an. 
   * Das Recht zur außerordentlichen 
     Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
     Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
     solcher Grund liegt insbesondere vor 
 
     * bei Verlust der Mehrheit der 
       Stimmrechte aus der Beteiligung an der 
       WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH im 
       Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
       Satz 1 KStG durch die WASGAU 
       Produktions & Handels AG; 
     * bei Verschmelzung oder Spaltung der 
       WASGAU Produktions & Handels AG oder 
       der WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH; 
     * bei Liquidation der WASGAU Produktions 
       & Handels AG oder der WASGAU Bäckerei 
       & Konditorei GmbH; oder 
     * aus anderen Gründen im Sinne von R 
       14.5 Absatz 6 der 
       Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 
       oder einer dieser Richtlinie 
       nachfolgenden Bestimmung. 
   * Änderungen oder Ergänzungen des 
     Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern 
     nicht notarielle Beurkundung 
     vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für 
     eine Aufhebung dieses 
     Schriftformerfordernisses. 
   * Der Vertrag enthält eine sogenannte 
     salvatorische Klausel: Sollten einzelne 
     Bestimmungen des Vertrages ganz oder 
     teilweise unwirksam oder undurchführbar 
     sein oder werden oder sollte der Vertrag 
     eine Regelungslücke enthalten, lässt dies 
     die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der 
     übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
     Parteien verpflichten sich, anstelle der 
     unwirksamen oder undurchführbaren 
     Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
     Regelungslücke eine angemessene, wirksame 
     und durchführbare Regelung zu vereinbaren, 
     die dem am nächsten kommt, was die 
     Parteien gewollt haben oder unter 
     Berücksichtigung von Sinn und Zweck des 
     Vertrages gewollt hätten, sofern sie den 
     Punkt von vornherein bedacht hätten. 
 
   Die WASGAU Produktions & Handels AG ist 
   alleinige Gesellschafterin der WASGAU Bäckerei 
   & Konditorei GmbH. Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter entsprechend §§ 304, 305 AktG 
   sind nicht zu gewähren. Eine Prüfung des 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages 
   durch einen Vertragsprüfer ist in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 
   letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich 
   das gesamte Stammkapital der WASGAU Bäckerei & 
   Konditorei GmbH in der Hand der WASGAU 
   Produktions & Handels AG, Pirmasens befindet. 
   Sie wird auch nicht freiwillig durchgeführt. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   sind folgende Unterlagen über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.wasgau-ag.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich: 
 
   * Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     WASGAU Produktions & Handels AG und der 
     WASGAU Bäckerei & Konditorei GmbH; 
   * Konzern-Jahresfinanzbericht 2015 der 
     WASGAU Produktions & Handels AG 
     einschließlich 
     Konzern-Jahresabschluss und 
     Konzern-Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2015; 
   * Konzern-Jahresfinanzbericht 2016 der 
     WASGAU Produktions & Handels AG 
     einschließlich 
     Konzern-Jahresabschluss und 
     Konzern-Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2016; 
   * Konzern-Jahresfinanzbericht 2017 der 
     WASGAU Produktions & Handels AG 
     einschließlich 
     Konzern-Jahresabschluss und 
     Konzern-Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2017; 
   * Jahresfinanzbericht 2015 WASGAU 
     Produktions & Handels AG 
     einschließlich Jahresabschluss und 
     Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015; 
   * Jahresfinanzbericht 2016 WASGAU 
     Produktions & Handels AG 
     einschließlich Jahresabschluss und 
     Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016; 
   * Jahresfinanzbericht 2017 WASGAU 
     Produktions & Handels AG 
     einschließlich Jahresabschluss und 
     Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017; 
   * Jahresabschluss und Lagebericht der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH für das 
     Geschäftsjahr 2015; 
   * Jahresabschluss und Lagebericht der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH für das 
     Geschäftsjahr 2016; 
   * Jahresabschluss und Lagebericht der WASGAU 
     Bäckerei & Konditorei GmbH für das 
     Geschäftsjahr 2017; 
   * Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der 
     WASGAU Produktions & Handels AG und der 
     Geschäftsführung der WASGAU Bäckerei & 
     Konditorei GmbH zum Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu vier 
   Klarstellungs- und Änderungsvereinbarungen 
   zu Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträgen zwischen der WASGAU 
   Produktions & Handels AG und vier ihrer 
   Tochtergesellschaften* 
 
   Zwischen der WASGAU Produktions & Handels AG 
   und ihren 100%igen Tochtergesellschaften 
   (Organgesellschaften) in der Rechtsform der 
   GmbH bestehen folgende Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge: 
 
   * als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
     bezeichneter Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag mit der WASGAU C 
     + C Großhandel GmbH vom 6. Mai 1996; 
   * als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
     bezeichneter Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag mit der WASGAU 
     Metzgerei GmbH vom 6. Mai 1996; 
   * als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
     bezeichneter Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag mit der WASGAU 
     Einzelhandels GmbH vom 1. Juli 1993; 
   * als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
     bezeichneter Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag mit der WASGAU 
     Frischwaren GmbH vom 6. Mai 1996. 
 
   Um die im Konzern des Organträgers bestehenden 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge 
   zu vereinheitlichen, haben die Parteien der 
   genannten Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge am 10. April 2018 
   Klarstellungs- und Änderungsvereinbarungen 
   zu diesen Verträgen abgeschlossen. Diese 
   Klarstellungs- und Änderungsvereinbarungen 
   sind so gefasst, dass die steuerliche 
   Anerkennung der Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsverträge auch in Zukunft 
   gewährleistet ist. Den 
   Gesellschafterversammlungen der vier genannten 
   Tochtergesellschaften werden die jeweiligen 
   Klarstellungs- und Änderungsvereinbarungen 
   im Anschluss an die Hauptversammlung der WASGAU 
   Produktions & Handels AG ebenfalls zur 
   Beschlussfassung über eine Zustimmung 
   vorgelegt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   a) der Klarstellungs- und 
      Änderungsvereinbarung zum 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
      WASGAU Produktions & Handels AG (als 
      Obergesellschaft) und der WASGAU C + C 
      Großhandel GmbH zuzustimmen; 
   b) der Klarstellungs- und 
      Änderungsvereinbarung zum 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
      WASGAU Produktions & Handels AG (als 
      Obergesellschaft) und der WASGAU 
      Metzgerei GmbH zuzustimmen; 
   c) der Klarstellungs- und 
      Änderungsvereinbarung zum 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
      WASGAU Produktions & Handels AG (als 
      Obergesellschaft) und der WASGAU 
      Einzelhandels GmbH zuzustimmen; und 
   d) der Klarstellungs- und 
      Änderungsvereinbarung zum 
      Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
      WASGAU Produktions & Handels AG (als 
      Obergesellschaft) und der WASGAU 
      Frischwaren GmbH zuzustimmen. 
 
   Die Klarstellungs- und 
   Änderungsvereinbarungen haben 
   übereinstimmend den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * Der Titel des Vertrags und die Bezeichnung 
     der Vertragsparteien werden präzisiert 
     bzw. klarstellend geändert. 
   * Es wird eine Präambel ergänzt, in der die 
     Stellung der WASGAU Produktions & Handels 
     AG als Alleingesellschafterin der 
     Organgesellschaft genannt und der Bezug 
     zur ursprünglichen Fassung des Vertrags 
     hergestellt wird. Ferner wird in der 
     Präambel ausdrücklich festgehalten, dass 
     der Vertrag der Gewährleistung einer 
     einheitlichen unternehmerischen Leitung 
     der Organgesellschaft und der Herstellung 
     eines Organschaftsverhältnisses im Sinne 
     der §§ 14, 17 KStG zwischen der 
     Organgesellschaft und der WASGAU 
     Produktions & Handels AG dient. 
   * Die Nummern 1 bis 9 der Verträge werden um 
     folgende Überschriften ergänzt: '1. 
     Leitung', '2. Jahresabschluss der 
     Organgesellschaft', '3. Rücklagen der 
     Organgesellschaft', '4. Gewinnabführung', 
     '5. Auflösung von Rücklagen', '6. 
     Verlustausgleich', '7. Zeitpunkt der 
     Verlustübernahme', '8. Erstmalige 
     Geltung', '9. Laufzeit, Kündigung'. 
   * Abschnitt 1 wird untergliedert. Satz 1 
     wird im Wortlaut geändert und hat künftig 
     folgende Fassung: 
 
     'Die Organgesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung dem Organträger.' 
   * Es folgt der Satz 2 in seinem 
     ursprünglichen Wortlaut. 
   * In Abschnitt 1, Satz 3 wird 'betriebliche' 
     durch 'betrieblichen' ersetzt. 
   * Am Ende des Absatzes 1.1 wird folgender 
     Absatz 1.2 angefügt: 
 
     'Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
     die Weisungen des Organträgers zu 
     befolgen.' 
   * Abschnitt 2 wird im Wortlaut geändert und 
     hat künftig folgende Fassung: 
 
     'Das Weisungsrecht des Organträgers 
     erstreckt sich auch auf die Erstellung des 
     Jahresabschlusses der abhängigen 
     Gesellschaft.' 
   * Abschnitt 3 wird im Wortlaut geändert und 
     hat künftig folgende Fassung: 
 
     'Die Organgesellschaft darf während der 
     Dauer dieses Vertrages Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss mit Zustimmung des 
     Organträgers insoweit in andere 
     Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
     einstellen, als dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist.' 
   * Abschnitt 4 wird untergliedert. Der 
     ursprüngliche Wortlaut bleibt als Absatz 
     4.1 bestehen. Es wird folgender Absatz 4.2 
     angefügt: 
 
     'Die Gewinnabführung darf den gemäß § 
     301 AktG (in der jeweils gültigen Fassung) 
     zulässigen Höchstbetrag der 
     Gewinnabführung nicht überschreiten.' 
   * Abschnitt 5 wird untergliedert und im 
     Wortlaut geändert. Abschnitt 5 hat künftig 
     folgende Fassung: 
 
     '5.1 Beträge aus der Auflösung von 
     vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
     dürfen (vorbehaltlich der §§ 301, 302 AktG 
     in ihrer jeweils gültigen Fassung) weder 
     als Gewinn an den Organträger abgeführt 
     noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages verwendet werden. Dies 
     gilt auch für Beträge aus der Auflösung 
     von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor 
     oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
     gebildet wurden.' 
 
     5.2 Die Verwendung der vorgenannten 
     Beträge nach den anwendbaren 
     gesellschaftsrechtlichen Regelungen, 
     insbesondere zur Ausschüttung einer 
     Dividende, außerhalb des 
     Anwendungsbereichs dieses Vertrages bleibt 
     hiervon unberührt.' 
   * Abschnitt 6 wird zur Anpassung an die 
     aktuelle Fassung von §§ 14 und 17 KStG 
     untergliedert und im Wortlaut geändert. 
     Abschnitt 6 hat künftig folgende Fassung: 
 
     '6.1 Die Vorschriften des § 302 AktG in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.