DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 30.05.2018 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der
Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-23 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN
DE0006553464 -
- WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 -
- WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 30. Mai 2018,
um 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten
Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns
einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher
zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und
näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung
zu erteilen.
4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-,
Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
5. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat*
Nachdem Herr Dr. Christof Schulte sein Amt mit Wirkung
zum Ablauf des 15. August 2017 niedergelegt hatte, wurde
Herr Dr. Gerhard Holtmeier, ehemaliges Mitglied des
Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, auf Antrag des
Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss des
Amtsgerichts - Registergerichts - Frankfurt am Main vom
13. Oktober 2017 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Herr Dr. Holtmeier legte sein Amt mit Wirkung zum Ablauf
des 22. Januar 2018 nieder.
An Stelle von Herrn Dr. Holtmeier hat das Amtsgericht -
Registergericht - Frankfurt am Main auf Antrag des
Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss vom 12.
Februar 2018 Frau Gabriele Aplenz zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung in
Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ist die
Bestellung befristet bis zum Ablauf der nächsten und
damit der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft. Daher ist eine Ergänzungswahl zum
Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des
Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der
Satzung aus zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden
(Anteilseignervertreter), und zehn Mitgliedern, deren
Wahl sich nach den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).
Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 %
aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Weder
die Anteilseigner- noch die Arbeitnehmervertreter haben
für diese Wahl aufgrund eines mit Mehrheit gefassten
Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der
Gesamterfüllung des Mindestanteils widersprochen, so dass
der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen
ist. Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens
sechs Frauen und mindestens sechs Männer angehören, um
das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft gehören derzeit (mit Frau Aplenz, deren
gerichtliche Bestellung bis zum Ablauf dieser
Hauptversammlung befristet ist) sechs Frauen an, wobei
der Seite der Anteilseignervertreter vier und der der
Arbeitnehmervertreter zwei Frauen angehören. Der
nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem
Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung,
soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für
einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den
Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum
beschließt, bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist
statthaft.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Gabriele Aplenz, Leiterin
Gesellschaftsrecht und Gremien sowie
Prokuristin der Thüga Aktiengesellschaft,
München,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Vertreterin
der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz
5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 7. Februar 2017 bei Frau Gabriele Aplenz versichert,
dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die Arbeit
im Aufsichtsrat aufbringen kann.
Frau Gabriele Aplenz ist Leiterin Gesellschaftsrecht und
Gremien sowie Prokuristin der Thüga Aktiengesellschaft,
die mit rund 24,5 % am Grundkapital der Mainova
Aktiengesellschaft beteiligt ist. Im Übrigen steht
die vorgeschlagene Kandidatin nach Einschätzung des
Aufsichtsrats in keinen nach der Empfehlung in Ziffer
5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der
Mainova Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den
Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder einem
wesentlich an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär.
Weitere Angaben zu Frau Gabriele Aplenz (Lebenslauf
gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG):
*Zur Person*
Gabriele Aplenz MBA
Wohnort: München
Geburtsdatum: 18. Mai 1962
Geburtsort: Gladbeck
Nationalität: deutsch
*Ausbildung*
01/2006-11/2007 Berufsbegleitendes Studium
an den Universitäten
Augsburg und Pittsburgh/USA
Abschluss: Master of
Business Administration im
Studiengang
'Unternehmensführung'
05/1992 Zulassung als Rechtsanwältin
08/1991 2. Juristisches Staatsexamen
vor dem Justizprüfungsamt
NRW
09/1988-08/1991 Referendariat an den
Landgerichten Bochum und
Hagen
12/1987 2. Juristisches Staatsexamen
vor dem Justizprüfungsamt
bei dem Oberlandesgericht
Köln
11/1981-12/1987 Studium der
Rechtswissenschaften an den
Universitäten Passau und
Köln
06/1981 Abitur
*Beruflicher Werdegang*
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat*
seit 2018 Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht und Gremien der
Thüga Aktiengesellschaft, München
*Wesentliche Aufgabengebiete*
* Mergers & Acquisitions
* Governance des KGaA-Konzerns
* Betreuung des Beteiligungsportfolios
* Compliance
* Interne Revision
* Vorstandsbüro
* Gremien des KGaA-Konzerns
09/2016 Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin
bei Thüga Aktiengesellschaft, München
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-
seit 2007 Sprecherin der Leitenden Mitarbeiter
bis 2007 Verbandsarbeit - Mitgliedschaft in
verschiedenen Ausschüssen des BDEW bzw.
seiner Vorgängerorganisation BGW
seit 2001 Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht der Thüga
Aktiengesellschaft, München
*Wesentliche Aufgabengebiete*
* Mergers & Acquisitions
* Governance des Konzerns
* Betreuung des Beteiligungsportfolios
* Gremienbetreuung
seit 2001 Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten
bei Beteiligungsgesellschaften (s.
unten bei den Angaben zu § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG)
seit 12/2000 Prokura
05/1995 Handlungsvollmacht
01/1992 Aufnahme der Tätigkeit bei der Thüga
Aktiengesellschaft als Mitarbeiterin
der Abteilung Recht
12/1990-12/1991 Freie Mitarbeit in der
Rechtsanwaltskanzlei Schauff & Schauff,
Bochum
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Mitgliedschaften in:
a) anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg,
b) vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Energie Südbayern GmbH, München
* Energieversorgung Sylt GmbH,
Westerland/Sylt
* Stadtwerke Heide GmbH, Heide
(stellvertretender Vorsitz)
* Stadtwerke Wertheim GmbH, Wertheim
(stellvertretender Vorsitz)
Es handelt sich nicht um Konzernmandate im Sinne des §
100 Abs. 2 Satz 2 AktG.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00
eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704
auf den Inhaber. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr, anmelden:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr,
zusätzlich zu der Anmeldung ein von dem depotführenden Institut
in Textform in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis
des Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist
Mittwoch, 9. Mai 2018, 0:00 Uhr, zu beziehen (sog.
Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien
auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin
frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Berechtigung zum Erhalt der an die
Stelle der Dividende getretenen Ausgleichszahlung an die
außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die
Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit
ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des
Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.
Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl
der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte sind demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung
die Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der
Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene
Aktienbestand maßgeblich.
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach
Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Die
Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit der Eintrittskarte
erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere
Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135
Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des
Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellte Personen und
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer insoweit
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend
genannte Adresse zur Verfügung:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: mainova-hv2018@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft*
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu
lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis
des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen
ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen
Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von
Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens
Dienstag, den 29. Mai 2018, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:
Mainova Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: mainova-hv2018@computershare.de
Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung
auch ein unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer
erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung
von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung
können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Änderung
von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch
an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
erfolgen.
*Rechte der Aktionäre*
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 29.
April 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten
Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes
Inhaber der Aktien ist oder sind und dass er oder sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Ergänzungsverlangen hält oder halten. Für den Nachweis reicht
eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts
aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt zum Nachweis die
Eintragung im Aktienregister.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Information zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen (§
127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge
mit Begründung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
die nachfolgend genannte Adresse zu richten:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 213-83020
E-Mail: hv2018@mainova.de
Zugänglich zu machende ordnungsgemäße Gegenanträge (§ 126
AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und gegebenenfalls der durch den Vorstand zu ergänzenden
Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/gegenantraege
veröffentlicht. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu
Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, den 15. Mai 2018, 24:00 Uhr, zugehen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls
unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags, eines
Wahlvorschlags und einer Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben enthält. Eine Begründung braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des
Kandidaten sowie beim Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge nach § 126 AktG
und Wahlvorschläge nach § 127 AktG, auch wenn sie der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der
Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum
Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und
Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der
Satzung).
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 23. April 2018
bekannt gemacht worden.
Frankfurt am Main, im April 2018
*Mainova Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2018-04-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mainova Aktiengesellschaft
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 21383021
Fax: +49 69 21383020
E-Mail: hv2018@mainova.de
Internet: http://www.mainova.de
ISIN: DE0006553464, DE0006553407
WKN: 655346, 655340
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
677719 2018-04-23
(END) Dow Jones Newswires
April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
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