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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.05.2018 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der 
Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-23 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN 
DE0006553464 - 
- WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 - 
- WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, den 30. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr 
(Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus 
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten 
   Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher 
   zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und 
   näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, 
   Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
5. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Nachdem Herr Dr. Christof Schulte sein Amt mit Wirkung 
   zum Ablauf des 15. August 2017 niedergelegt hatte, wurde 
   Herr Dr. Gerhard Holtmeier, ehemaliges Mitglied des 
   Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, auf Antrag des 
   Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss des 
   Amtsgerichts - Registergerichts - Frankfurt am Main vom 
   13. Oktober 2017 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
   Herr Dr. Holtmeier legte sein Amt mit Wirkung zum Ablauf 
   des 22. Januar 2018 nieder. 
 
   An Stelle von Herrn Dr. Holtmeier hat das Amtsgericht - 
   Registergericht - Frankfurt am Main auf Antrag des 
   Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss vom 12. 
   Februar 2018 Frau Gabriele Aplenz zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung in 
   Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ist die 
   Bestellung befristet bis zum Ablauf der nächsten und 
   damit der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft. Daher ist eine Ergänzungswahl zum 
   Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 
   in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn 
   Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden 
   (Anteilseignervertreter), und zehn Mitgliedern, deren 
   Wahl sich nach den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter). 
 
   Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % 
   aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Weder 
   die Anteilseigner- noch die Arbeitnehmervertreter haben 
   für diese Wahl aufgrund eines mit Mehrheit gefassten 
   Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der 
   Gesamterfüllung des Mindestanteils widersprochen, so dass 
   der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen 
   ist. Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens 
   sechs Frauen und mindestens sechs Männer angehören, um 
   das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gehören derzeit (mit Frau Aplenz, deren 
   gerichtliche Bestellung bis zum Ablauf dieser 
   Hauptversammlung befristet ist) sechs Frauen an, wobei 
   der Seite der Anteilseignervertreter vier und der der 
   Arbeitnehmervertreter zwei Frauen angehören. Der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG. 
 
   Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, 
   soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
   einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den 
   Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum 
   beschließt, bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit 
   beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist 
   statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Frau Gabriele Aplenz, Leiterin 
    Gesellschaftsrecht und Gremien sowie 
    Prokuristin der Thüga Aktiengesellschaft, 
    München, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Vertreterin 
   der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 
   5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
   vom 7. Februar 2017 bei Frau Gabriele Aplenz versichert, 
   dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die Arbeit 
   im Aufsichtsrat aufbringen kann. 
 
   Frau Gabriele Aplenz ist Leiterin Gesellschaftsrecht und 
   Gremien sowie Prokuristin der Thüga Aktiengesellschaft, 
   die mit rund 24,5 % am Grundkapital der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligt ist. Im Übrigen steht 
   die vorgeschlagene Kandidatin nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keinen nach der Empfehlung in Ziffer 
   5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 offenzulegenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der 
   Mainova Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär. 
 
   Weitere Angaben zu Frau Gabriele Aplenz (Lebenslauf 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und 
   Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG): 
 
   *Zur Person* 
 
   Gabriele Aplenz MBA 
 
   Wohnort:      München 
   Geburtsdatum: 18. Mai 1962 
   Geburtsort:   Gladbeck 
   Nationalität: deutsch 
 
   *Ausbildung* 
 
   01/2006-11/2007 Berufsbegleitendes Studium 
                   an den Universitäten 
                   Augsburg und Pittsburgh/USA 
                   Abschluss: Master of 
                   Business Administration im 
                   Studiengang 
                   'Unternehmensführung' 
   05/1992         Zulassung als Rechtsanwältin 
   08/1991         2. Juristisches Staatsexamen 
                   vor dem Justizprüfungsamt 
                   NRW 
   09/1988-08/1991 Referendariat an den 
                   Landgerichten Bochum und 
                   Hagen 
   12/1987         2. Juristisches Staatsexamen 
                   vor dem Justizprüfungsamt 
                   bei dem Oberlandesgericht 
                   Köln 
   11/1981-12/1987 Studium der 
                   Rechtswissenschaften an den 
                   Universitäten Passau und 
                   Köln 
   06/1981         Abitur 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   *Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat* 
 
   seit 2018       Leiterin der Hauptabteilung 
                   Gesellschaftsrecht und Gremien der 
                   Thüga Aktiengesellschaft, München 
                   *Wesentliche Aufgabengebiete* 
                   * Mergers & Acquisitions 
                   * Governance des KGaA-Konzerns 
                   * Betreuung des Beteiligungsportfolios 
                   * Compliance 
                   * Interne Revision 
                   * Vorstandsbüro 
                   * Gremien des KGaA-Konzerns 
   09/2016         Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin 
                   bei Thüga Aktiengesellschaft, München 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-

seit 2007       Sprecherin der Leitenden Mitarbeiter 
   bis 2007        Verbandsarbeit - Mitgliedschaft in 
                   verschiedenen Ausschüssen des BDEW bzw. 
                   seiner Vorgängerorganisation BGW 
   seit 2001       Leiterin der Hauptabteilung 
                   Gesellschaftsrecht der Thüga 
                   Aktiengesellschaft, München 
                   *Wesentliche Aufgabengebiete* 
                   * Mergers & Acquisitions 
                   * Governance des Konzerns 
                   * Betreuung des Beteiligungsportfolios 
                   * Gremienbetreuung 
   seit 2001       Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten 
                   bei Beteiligungsgesellschaften (s. 
                   unten bei den Angaben zu § 125 Abs. 1 
                   Satz 5 AktG) 
   seit 12/2000    Prokura 
   05/1995         Handlungsvollmacht 
   01/1992         Aufnahme der Tätigkeit bei der Thüga 
                   Aktiengesellschaft als Mitarbeiterin 
                   der Abteilung Recht 
   12/1990-12/1991 Freie Mitarbeit in der 
                   Rechtsanwaltskanzlei Schauff & Schauff, 
                   Bochum 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Mitgliedschaften in: 
 
   a) anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg, 
   b) vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Energie Südbayern GmbH, München 
      * Energieversorgung Sylt GmbH, 
        Westerland/Sylt 
      * Stadtwerke Heide GmbH, Heide 
        (stellvertretender Vorsitz) 
      * Stadtwerke Wertheim GmbH, Wertheim 
        (stellvertretender Vorsitz) 
 
   Es handelt sich nicht um Konzernmandate im Sinne des § 
   100 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 
eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704 
auf den Inhaber. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache 
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr, anmelden: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse bis spätestens Mittwoch, 23. Mai 2018, 24:00 Uhr, 
zusätzlich zu der Anmeldung ein von dem depotführenden Institut 
in Textform in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis 
des Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist 
Mittwoch, 9. Mai 2018, 0:00 Uhr, zu beziehen (sog. 
Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am 
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien 
auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin 
frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für die Berechtigung zum Erhalt der an die 
Stelle der Dividende getretenen Ausgleichszahlung an die 
außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die 
Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit 
ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung. 
 
Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als 
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen 
ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl 
der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden 
Stimmrechte sind demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung 
die Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der 
Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine 
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Die 
Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung 
erfolgen. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit der Eintrittskarte 
erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere 
Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 
Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des 
Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellte Personen und 
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer insoweit 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des 
Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten 
Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend 
genannte Adresse zur Verfügung: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: mainova-hv2018@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis 
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung 
erfolgen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis 
des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme 
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' 
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im 
Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen 
ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen 
Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von 
Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 
Dienstag, den 29. Mai 2018, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: mainova-hv2018@computershare.de 
 
Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung 
auch ein unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer 
erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung 
von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung 
können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Änderung 
von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch 
an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung 
erfolgen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu 
richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 29. 
April 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten 
Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

Solmsstraße 38 
60486 Frankfurt am Main 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes 
Inhaber der Aktien ist oder sind und dass er oder sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Ergänzungsverlangen hält oder halten. Für den Nachweis reicht 
eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts 
aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt zum Nachweis die 
Eintragung im Aktienregister. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
bekannt gemacht und solchen Medien zur Information zugeleitet, 
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen (§ 
127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge 
mit Begründung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an 
die nachfolgend genannte Adresse zu richten: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 
Solmsstraße 38 
60486 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 69 213-83020 
E-Mail: hv2018@mainova.de 
 
Zugänglich zu machende ordnungsgemäße Gegenanträge (§ 126 
AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
und gegebenenfalls der durch den Vorstand zu ergänzenden 
Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.mainova.de/gegenantraege 
 
veröffentlicht. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu 
Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die der Gesellschaft 
spätestens am Dienstag, den 15. Mai 2018, 24:00 Uhr, zugehen. 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls 
unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags, eines 
Wahlvorschlags und einer Begründung kann die Gesellschaft 
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu 
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende 
Angaben enthält. Eine Begründung braucht nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG braucht auch dann 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag 
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des 
Kandidaten sowie beim Vorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge nach § 126 AktG 
und Wahlvorschläge nach § 127 AktG, auch wenn sie der 
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
zu Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 
1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da 
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der 
Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum 
Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der 
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des 
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist 
insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der 
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf 
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und 
Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der 
Satzung). 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der 
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 23. April 2018 
bekannt gemacht worden. 
 
Frankfurt am Main, im April 2018 
 
*Mainova Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-04-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Mainova Aktiengesellschaft 
             Solmsstraße 38 
             60486 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 69 21383021 
Fax:         +49 69 21383020 
E-Mail:      hv2018@mainova.de 
Internet:    http://www.mainova.de 
ISIN:        DE0006553464, DE0006553407 
WKN:         655346, 655340 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
677719 2018-04-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

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