DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 01.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-23 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
InVision Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN:
DE0005859698
WKN: 585969 Einladung zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte
Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein
zur *Ordentlichen Hauptversammlung der InVision
Aktiengesellschaft, Düsseldorf,* am
*Freitag, den 01. Juni 2018, 10:00 Uhr,* in unserem
Hause
*InVision AG*
*Speditionstraße 5*
*40221 Düsseldorf*
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereitstellt und
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden
können.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts mit
dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 und dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 HGB*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an stehen die vorgenannten
Unterlagen unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2017 und den Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2017 in seiner Sitzung am 21. März
2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der InVision AG
zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen und zur
Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 2.500.625,98 auf neue Rechnung vorzutragen
und den folgenden Beschluss zu fassen:
_'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR
2.500.625,98 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.'_
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
3.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Vorstand Peter Bollenbeck wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
3.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Vorstand Armand Zohari wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsrat Matthias Schroer wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder
wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.'_
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'Die RSM GmbH (vormals: RSM Verhülsdonk GmbH),
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 sowie für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018,
soweit diese erfolgen sollte, bestellt.'
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Zusammensetzung des Vorstands (§ 6 Absatz 1
Satz 1 der Satzung) und zur Gesetzlichen
Vertretung der Gesellschaft (§ 8 der Satzung)*
Zum 30. Juni 2018 scheidet Herr Armand Zohari
aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Der
Aufsichtsrat möchte die Position von Herrn
Armand Zohari derzeit nicht neu besetzen.
Dementsprechend soll § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 8 der Satzung angepasst bzw. ergänzt werden.
Die derzeit gültige Satzung (in der Fassung vom
11. Mai 2016) mit der vollständigen Regelung
zur Zusammensetzung des Vorstands in § 6 und
zur Gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft in
§ 8 ist im Internet unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
zugänglich und wird auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
6.1. _'§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt geändert:_
_'Der Vorstand besteht aus mindestens
einer Person."_
6.2. _'§ 8 der Satzung wird um einen neuen
Satz 2 ergänzt:_
_'Ist nur ein Vorstandsmitglied
bestellt, vertritt es die Gesellschaft
allein."_
7. *Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur
Vergütung des Aufsichtsrats (§ 16 der Satzung)*
Die Regelung gemäß der aktuellen Satzung
(in der Fassung vom 11. Mai 2016) zur Vergütung
des Aufsichtsrats sieht für jedes
Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz der ihm
bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit
erwachsenden Auslagen eine jährliche feste
Vergütung von EUR 5.000 vor. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses
Betrages (§ 16 Absatz 1). Zusätzlich erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrates ein
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500 für jede
Sitzung, an der sie teilnehmen (§ 16 Absatz 2).
Die derzeit gültige Satzung mit der
vollständigen Regelung zur Vergütung des
Aufsichtsrats in § 16 ist im Internet unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
zugänglich und wird auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Dieser Beschluss wurde am 06. Juni 2007
gefasst, ist seitdem unverändert und soll nun
auf eine reine Festvergütung umgestellt werden,
die durch Beschluss der Hauptversammlung unter
Beachtung des § 113 AktG festgelegt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
_'§ 16 der Satzung wird wie folgt geändert:
Absatz 1 und Absatz 2 entfallen und werden wie
folgt ersetzt:_
_'§ 16 Vergütung des Aufsichtsrats_
1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
eine jährlich zu zahlende Festvergütung,
die durch Beschluss der Hauptversammlung
unter Beachtung des § 113 Aktiengesetz
festgelegt wird. Ein etwaiger Beschluss
der Hauptversammlung ist gültig, solange
und soweit die Hauptversammlung eine
Vergütung nicht anderweitig festsetzt. Zu
den Vergütungen werden anfallende
Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern)
erstattet.'
_Darüber hinaus wird Absatz 3 zu Absatz 2 und
Absatz 4 wird zu Absatz 3.'_
8. *Beschlussfassung über die Festsetzung der
Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 16 der
Satzung*
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
gemäß § 16 der aktuellen Satzung (in der
Fassung vom 11. Mai 2016) neben dem Ersatz der
ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit
erwachsenden Auslagen eine Festvergütung sowie
ein Sitzungsgeld pro Sitzung. Die derzeit
gültige Satzung mit der vollständigen Regelung
zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 16 ist im
Internet unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
zugänglich und wird auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein. Mit der
vorgeschlagenen Änderung des § 16 der
Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 7 sollen
die Mitglieder des Aufsichtsrats für
Geschäftsjahre, die nach dem 01. Januar 2018
beginnen, eine von der Hauptversammlung
festzulegende Vergütung erhalten.
Zuletzt haben die Mitglieder seit Beschluss des
Aufsichtsrats vom 06. Juni 2007 für jedes volle
Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von
EUR 5.000,00, zahlbar nach Ablauf des
Geschäftsjahres, erhalten. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats hat das Zweifache, der
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses
Betrages erhalten. Zusätzlich haben die
Mitglieder des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 500 für jede Sitzung, an der
sie teilnehmen, erhalten.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des
Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung
bezieht, dem Aufsichtsrat angehört haben, haben
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung
erhalten.
Um den Entwicklungen bei
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April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-
Aufsichtsratsvergütungen Rechnung zu tragen und weiterhin qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat halten und gewinnen zu können, sollen die jährlichen festen Vergütungen für jedes Aufsichtsratsmitglied, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter nun angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: _'Die Hauptversammlung beschließt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Änderung von § 16 der Satzung im Handelsregister gemäß Tagesordnungspunkt 7:_ 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, beginnend ab dem 01. Januar 2018, für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 12.500,00, zahlbar spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine anteilige Vergütung." *Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 25. Mai 2018 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf des 25. Mai 2018 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz zu Beginn des 11. Mai 2018 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag) zu geschehen. Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr benannten Stelle: *InVision AG* *c/o Link Market Services GmbH* *Landshuter Allee 10* *80637 München* *oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* *oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* bis zum Ablauf des 25. Mai 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmrechtsvertretung* Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse: *InVision AG* *c/o Link Market Services GmbH* *Landshuter Allee 10* *80637 München* *oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* *oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt unklare oder missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 30. Mai 2018, 24:00 Uhr (Eingang) an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: *InVision AG* *c/o Link Market Services GmbH* *Landshuter Allee 10* *80637 München* *oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* *oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision AG,
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April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
Vorstand, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf) zu
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung zugehen, spätestens am 01. Mai
2018 (24:00 Uhr). Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG
der Weg zu den Gerichten offen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121
Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die
Internetadresse der Gesellschaft unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der
Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3
AktG mitgeteilt.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden,
Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
*InVision AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298*
*oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de*
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die
mit Begründung spätestens am 17. Mai 2018 (24:00 Uhr)
unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft
zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden
nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines
Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im
Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
dargestellt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der
InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung
Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann
wirksam, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen
oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem oder mehreren
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines
Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die
vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist
für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang
spätestens am 17. Mai 2018, 24:00 Uhr) sinngemäß
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG
braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
bestimmte Angaben nicht enthält. Diese sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
beschrieben.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen,
etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs.
2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
zu bestimmen.
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen zur
Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.invision.de/investors/shareholders_meetings
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser
Internetseite.
*Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die
InVision AG, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf.
Sie erreichen die Gesellschaft unter
info@invision.de
und den Datenschutzbeauftragten unter
privacy@invision.de.
Die InVision AG verarbeitet als Verantwortlicher
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren
Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und
Nummer der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen
Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte
zu ermöglichen. Diese Daten erhält die InVision AG von
LINK Market Services GmbH. Die Datenverarbeitung ist
für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1c DSGVO. Daten über die Teilnahme an
Hauptversammlungen werden gemäß der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren
aufbewahrt.
Die InVision AG bedient sich externer Dienstleister für
die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen
zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich,
auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Die
Dienstleister dürfen die personenbezogenen Daten
ausschließlich im Auftrag der InVision AG und
nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten und müssen die
Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in
Drittländer oder an internationale Organisationen
erfolgt nicht.
Ihnen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen
Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15
DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf
Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der
Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf
Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zu. Darüber
hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
Düsseldorf, im April 2018
*InVision AG, Düsseldorf*
_Der Vorstand_
_Peter Bollenbeck Armand Zohari_
2018-04-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: InVision Aktiengesellschaft
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: r@invision.de
Internet: http://www.invision.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
677721 2018-04-23
(END) Dow Jones Newswires
April 23, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
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