DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-24 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. JENOPTIK Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE0006229107 - - WKN 622910 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *Dienstag, dem 5. Juni 2018, 11.00 Uhr,* im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt: *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB für das Geschäftsjahr 2017* Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung einsehbar. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 zugänglich sein und mündlich erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von Euro 129.901.622,70 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie bei 57.238.115 Euro dividendenberechtigten 17.171.434,50 Stückaktien Einstellung in andere Euro Gewinnrücklagen 72.730.188,20 Gewinnvortrag auf neue Euro Rechnung 40.000.000,00 Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 8. Juni 2018, fällig und wird dann ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu wählen. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* Gemäß § 120 Absatz 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt wurde das bisherige Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 mit großer Mehrheit gebilligt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Einschätzungen zu einigen Details der deutschen Vergütungspraxis insbesondere bei Stimmrechtsberatern und Investoren zwischenzeitlich stark verändert haben, ist die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsberaters umfassend analysiert und insbesondere das System der variablen Vergütung anschließend neu gestaltet worden. Das neue System der variablen Vergütung gilt für Dr. Stefan Traeger seit dem 1. Mai 2017 und für Hans-Dieter Schumacher seit dem 1. Januar 2018. Es entspricht in allen Aspekten den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und geht in Teilen noch darüber hinaus. Da das bisherige System der variablen Vergütung im Jahr 2017 daher nur noch für Hans-Dieter Schumacher galt und nur noch in Bezug auf ihm für die Jahre 2015 bis 2017 zugeteilte virtuelle Aktien Nachwirkungen entfaltet, soll allein das neu gestaltete Vergütungssystem Gegenstand dieser Beschlussfassung sein. Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder ist im Geschäftsbericht 2017 in der Grafik auf Seite 45, auf den Seiten 46 ff. in den Abschnitten I. und II. b) sowie den Seiten 170 und 187 beschrieben. Die Angaben zum Vergütungssystem sowie der gesamte Geschäftsbericht liegen zudem in unseren Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie finden sie auch auf unserer Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 zugänglich sein und vom Aufsichtsratsvorsitzenden mündlich näher erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht in den Abschnitten I. und II. b) beschriebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 7. *Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die entsprechende Änderung der Satzung* Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie derzeit im Fall der JENOPTIK-Aktie - auf den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere, transparentere und erleichterte Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Namensaktien sind zudem international sehr stark verbreitet. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters, welches die Gesellschaft elektronisch führt. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung zum Bezug einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende. Die Depotbanken tragen, wenn dies vom Aktionär gewünscht ist, für die Eintragung Sorge. Die Übertragung von Namensaktien bedarf keiner Zustimmung der Gesellschaft und kann auch ohne Eintragung im Aktienregister wirksam erfolgen. Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien in Namensaktien sollen § 4 Absätze 2 und 5 einschließlich der darin enthaltenen Ermächtigung des genehmigten Kapitals sowie § 21 Absätze 1 bis 4 der Satzung, wie nachfolgend ersichtlich angepasst werden. Eine Fassung der Satzung, in der die vorgeschlagenen Änderungen farblich kenntlich gemacht sind, ist auf der Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung bereit gestellt.
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April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die bei Wirksamwerden der unter
nachfolgend lit. b) beschlossenen
Satzungsänderung bestehenden, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien werden
unter Beibehaltung der bisherigen
Stückelung in Namensaktien umgewandelt.
Der Vorstand wird ermächtigt und
beauftragt, alles Erforderliche und
Notwendige für die Umwandlung der
Inhaberaktien in Namensaktien zu
veranlassen.
b) § 4 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben,
neu gefasst und zusätzlich um folgende
Sätze 2 und 3 ergänzt:
'(2) Die Aktien lauten auf den Namen. Die
Aktionäre haben der Gesellschaft zur
Eintragung in das Aktienregister die
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu
machen; E-Mailadressen und ihre
jeweiligen Änderungen sollen zur
Erleichterung der Kommunikation angegeben
werden. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit
die Aktien demjenigen, der als Inhaber im
Aktienregister eingetragen werden soll,
gehören.'
c) Die Ermächtigung des Vorstands,
gemäß Beschluss vom 3. Juni 2015 zu
Tagesordnungspunkt 6 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2020 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
Euro 44.000.000,00 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen einmal oder
mehrmals zu erhöhen, ('genehmigtes
Kapital 2015') wird dahingehend
angepasst, dass an die Stelle der
Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien die
Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien tritt.
Dazu wird § 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung
wie folgt neu gefasst:
_'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2.
Juni 2020 das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu Euro 44.000.000,00
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen ('genehmigtes Kapital 2015').'_
d) § 21 Absatz 1 der Satzung
(Teilnahmerecht) wird aufgehoben und wie
folgt gefasst:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung
unter Wahrung der Textform (§ 126 b BGB)
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
zur Hauptversammlung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist für die Anmeldung
vorgesehen werden.'
e) § 21 Absatz 2 der Satzung wird
aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 von §
21 wird zu § 21 Absatz 2 und wie folgt
gefasst:
_'(2) Die Anmeldung muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.'_
Der bisherige Absatz 4 von § 21 der
Satzung wird zu § 21 Absatz 3 der
Satzung.
8. *Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung*
Die Satzung der Gesellschaft wurde (mit Ausnahme
von danach erfolgten Änderungen im
Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder
sowie verschiedener Kapitalmaßnahmen)
letztmalig im Jahr 2010 geändert. Einzelne
Regelungen erscheinen nicht mehr zeitgemäß
und sollen modernisiert bzw. flexibilisiert
werden. Zudem sollen Verweise auf gesetzliche
Vorschriften soweit wie möglich vermieden werden,
um im Falle von etwaigen Gesetzesänderungen in
der Folge nicht stets auch die Satzung anpassen
zu müssen. Durch die nachfolgend im Einzelnen
vorgeschlagenen Änderungen sollen ferner
weitere systematische, klarstellende und
redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.
Eine Fassung der Satzung, in der die
vorgeschlagenen Ergänzungen bzw. Streichungen
farblich kenntlich gemacht sind, ist auf unserer
Internetseite unter
www.jenoptik.de
in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung bereit
gestellt.
a) *Modernisierungen und Flexibilisierungen*:
Beschlussfassungen des Aufsichtsrats
sollen künftig auch durch Nutzung aktuell
gebräuchlicher elektronischer
Kommunikationsmittel möglich sein, um
Sitzungen beispielsweise auch als Telefon-
oder Videokonferenz durchzuführen oder
einzelnen Mitgliedern die Teilnahme unter
Nutzung von solchen Kommunikationsmitteln
zu ermöglichen (§ 17 Absatz 2 der
Satzung). Im Falle einer verhinderten
Teilnahme soll die Überreichung von
Stimmabgaben, die bisher nur im Wege der
Schriftform möglich war, erleichtert
werden, indem dies u.a. auch durch
Telefax, E-Mail oder sonstige geeignete
elektronische Kommunikationsmittel wie
beispielsweise E-Votingsysteme geschehen
kann (§ 17 Absatz 5 der Satzung). Um eine
erleichterte Ausübung des Stimmrechts der
Aktionäre in der Hauptversammlung durch
Bevollmächtigte zu ermöglichen, soll eine
Ermächtigung in die Satzung aufgenommen
werden, wonach die Gesellschaft berechtigt
ist, in der Einberufung der
Hauptversammlung Erleichterungen für die
Erteilung, den Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung festzulegen (§ 22
Absatz 2 der Satzung). Ohne eine solche
satzungsmäßige Grundlage ist die
Gesellschaft nicht berechtigt, ihren
Aktionären diese Erleichterungen
anzubieten. Ferner soll für den Fall, dass
der Aufsichtsratsvorsitzende als
Versammlungsleiter der Hauptversammlung
verhindert sein sollte, dem
Aufsichtsratsvorsitzenden die
größtmögliche Flexibilität für die
Benennung eines neuen Versammlungsleiters
gegeben werden, sodass künftig neben einem
anderen Aufsichtsratsmitglied der
Anteilseignervertreter auch ein externer
Dritter mit entsprechender Kompetenz die
Versammlungsleitung übernehmen könnte (§
23 Absatz 1 der Satzung).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(i) § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(2) Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder unter der zuletzt
bekannt gegebenen Anschrift
eingeladen sind und mindestens die
Hälfte der Mitglieder, aus denen
er insgesamt zu bestehen hat, an
der Beschlussfassung teilnimmt.
Wenn der Vorsitzende des
Aufsichtsrats dies für den
Einzelfall bestimmt, können
Sitzungen auch unter Nutzung von
elektronischen
Kommunikationsmitteln,
insbesondere als Telefon- oder
Videokonferenz durchgeführt werden
oder einzelne Mitglieder des
Aufsichtsrats unter Nutzung von
solchen Kommunikationsmitteln an
Sitzungen teilnehmen. Ein Mitglied
nimmt auch dann an der
Beschlussfassung teil, wenn es
sich der Stimme enthält oder eine
schriftliche Stimmabgabe
überreichen lässt. Die
Beschlussfassung über einen
Gegenstand der Tagesordnung, der
in der Einladung nicht enthalten
war, ist nur zulässig, wenn kein
anwesendes Mitglied des
Aufsichtsrats der Beschlussfassung
innerhalb einer vom Vorsitzenden
zu bestimmenden angemessenen Frist
widerspricht und kein abwesendes
Mitglied des Aufsichtsrats
innerhalb einer vom Vorsitzenden
zu bestimmenden angemessenen Frist
der Beschlussfassung nachträglich
widerspricht.'
(ii) § 17 Absatz 5 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(5) Ein abwesendes
Aufsichtsratsmitglied kann seine
schriftliche Stimmabgabe durch ein
anderes Aufsichtsratsmitglied
überreichen lassen. Als
schriftliche Stimmabgabe gilt auch
eine mittels Telefax, E-Mail oder
sonstigen geeigneten
elektronischen
Kommunikationsmitteln übermittelte
Stimmabgabe. Dies gilt auch für
die Abgabe der Zweitstimme des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats.'
(iii) § 17 Absatz 7 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'(7) Außerhalb von Sitzungen
sind Beschlussfassungen durch
schriftliche, fernmündliche oder
per Telefax, E-Mail oder sonstige
geeignete elektronische
Kommunikationsmittel oder eine
Kombination dieser
Kommunikationsmittel erfolgte
Stimmabgaben zulässig, wenn dies
vom Vorsitzenden im Einzelfall
bestimmt wird. Im Übrigen
gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.'
(iv) § 17 der Satzung wird ein neuer
Absatz 9 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt:
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April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)
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