DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: 7C Solarparken AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-04-24 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
7C SOLARPARKEN AG Bayreuth *(*nachfolgend auch
*'Gesellschaft')* WKN: A11QW6/ISIN: DE000A11QW68
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden
hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am Freitag, dem 1. Juni 2018, um 14:00 Uhr im Hotel
Mercure in der Belfortstraße 9, 50668 Köln
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. A.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 mit dem
Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des
Vorstands mit den erläuternden Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine
Beschlussfassung nicht erforderlich, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die
vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung
der Hauptversammlung über das abgelaufene
Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft
sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden
Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an unter
www.solarparken.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich und werden
während der Hauptversammlung ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2017 in Höhe von EUR 7.145.624,40 wie folgt zu
verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10
je dividendenberechtigter Stückaktie
(Gesamtbetrag der Ausschüttung bei
46.791.825 dividendenberechtigten
Stückaktien insgesamt EUR 4.679.182,50)
* Verbleibender Gewinnvortrag auf neue
Rechnung: EUR 2.466.441,90.
Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung
die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien
verändert, wird der Hauptversammlung bei
unveränderter Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie
ein angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem
steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG
(nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag. Bei inländischen
Aktionären unterliegt die Dividende nicht der
Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder
Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung gilt
steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und
mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung -
die Anschaffungskosten der Aktien.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu bestellen.
6. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016,
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018
zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie
entsprechende Satzungsänderungen*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 15. Juli 2016 ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 14. Juli 2021 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
21.179.504,00 durch Ausgabe von bis zu
21.179.504 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2016).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2016) nicht
ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung
und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6
der Satzung mit Wirksamwerden dieses
Beschlusses durch Eintragung in das
Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2018). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur
in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter
Markt oder Freiverkehr bzw. die
Nachfolger dieser Segmente), die
ausgegebenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und alle eventuellen weiteren
Voraussetzungen von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den
Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer entsprechender
Ermächtigungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen
Aktien einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten
zum Erwerb anzubieten, der Betrag,
der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie
z.B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder
sonstigen Produktrechten oder
sonstigen Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und
sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um
den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten, die von der
Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres
Options- oder Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung einer Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand
wird ermächtigt zu bestimmen, dass die
neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -2-
von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem
jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2018
abzuändern.
c) In der Satzung wird § 4 Abs. 6 neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2018). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur
in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter
Markt oder Freiverkehr bzw. die
Nachfolger dieser Segmente), die
ausgegebenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und alle eventuellen weiteren
Voraussetzungen von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den
Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer entsprechender
Ermächtigungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen
Aktien einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten
zum Erwerb anzubieten, der Betrag,
der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie
z.B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder
sonstigen Produktrechten oder
sonstigen Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und
sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um
den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten, die von der
Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung ihres
Options- oder Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung einer Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist
ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen
Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem
jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2018
abzuändern.'
7. *Erneuerung der Befugnis zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der
Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten
mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten*
In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15.
Juli 2016 wurde der Vorstand unter
Tagesordnungspunkt 7 lit. f) (ii) ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten
mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten
auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wie
folgt neu zu fassen (wobei die übrigen
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
gemäß dem Tagesordnungspunkt 7 lit. f) des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juli
2016 unverändert daneben bestehen bleiben):
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(ii) um die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
die Genussrechte, die mit einem
Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen
sind, einzelnen Investoren zur
Zeichnung anzubieten, soweit unter
entsprechender Beachtung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG der Anteil der aufgrund
dieser Schuldverschreibungen
auszugebenden Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
den nach anerkannten Methoden der
Finanzmathematik ermittelten
theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Auf den Betrag von 10 %
des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die aufgrund einer anderen
entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich geboten
ist;
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl sämtlicher
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Joris (Herman
Marie-Antoinette) De Meester, ist durch die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am
15. Februar 2013 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2017 beschließt,
bestellt. Das Aufsichtsratsmitglied, Frau
Bridget Woods, ist durch die
außerordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 17. Dezember 2015 ebenfalls bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, bestellt. Ferner ist das
Aufsichtsratsmitglied, Herr Paul Decraemer,
durch die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 14. Juli 2017 ebenfalls bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, bestellt. Daher müssen alle
drei Mitglieder des Aufsichtsrats durch die
Hauptversammlung neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
Aktiengesetz ('*AktG*') in Verbindung mit § 8
Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
zusammen, welche von der Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der
Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden
Personen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
1. Juni 2018 für den Zeitraum bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu
wählen:
a) Herr Joris (Herman Marie-Antoinette) De
Meester, Geschäftsführer der OakInvest
BVBA, wohnhaft in Antwerpen (Belgien),
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats
gewählt.
Der Vorschlag berücksichtigt die
Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug
auf seine Zusammensetzung und
Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat
sich vergewissert, dass der
vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist,
die für die Ausübung des Amtes notwendige
Zeit aufzuwenden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -3-
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5
AktG:*
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Verwalter in der HeatConvert U.A.,
Goor (Niederlande)
- Verwalter in der Amelia NV Gent
(Belgien)
- Verwalter in der PE Event Logistics
Invest NV, Leuven (Belgien)
- Verwalter in der Polzer NV, Gent
(Belgien)
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4
ff. des Deutschen Corporate Governance
Kodex:*
Es bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
b) Frau Bridget Woods,
Unternehmensberaterin, wohnhaft in London
(Großbritannien), wird zum Mitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
Der Vorschlag berücksichtigt die
Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug
auf seine Zusammensetzung und
Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat
sich vergewissert, dass die
vorgeschlagene Kandidatin in der Lage
ist, die für die Ausübung des Amtes
notwendige Zeit aufzuwenden.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5
AktG:*
Frau Woods ist nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
sowie in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4
ff. des Deutschen Corporate Governance
Kodex:*
Es bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
c) Herr Paul Decraemer, Chief Financial
Officer der Inbiose NV, wohnhaft in
Lochristi (Belgien), wird zum Mitglied
des Aufsichtsrats gewählt.
Der Vorschlag berücksichtigt die
Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug
auf seine Zusammensetzung und
Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat
sich vergewissert, dass der
vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist,
die für die Ausübung des Amtes notwendige
Zeit aufzuwenden.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5
AktG:*
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Verwalter Seelution AB, Göteborg
(Schweden)
- Verwalter, Capricorn Cleantech Fund
NV, Leuven (Belgien)
*Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4
ff. des Deutschen Corporate Governance
Kodex:*
Es bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen
die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Fall
der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten keine
Veränderung, d.h. Herr Joris de Meester soll
Vorsitzender des Aufsichtsrates bleiben.
9. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch
Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in
Grundkapital gemäß §§ 207 ff. AktG und
anschließende Herabsetzung des erhöhten
Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des
freiwerdenden Betrags in die Kapitalrücklage
gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den
Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG
sowie entsprechende Anpassungen der Satzung in
Bezug auf Grundkapital und bedingte Kapitalia
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR
46.791.825,00 wird um EUR 20.000.000,00
auf EUR 66.791.825,00 erhöht durch
Umwandlung eines Teilbetrags der in der
Jahresbilanz zum 31. Dezember 2017
ausgewiesenen Kapitalrücklage gemäß §
272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR
20.000.000,00 in Grundkapital. Die
Kapitalerhöhung erfolgt gemäß § 207
Abs. 2 Satz 2 AktG ohne Ausgabe von
Aktien.
Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand
aufgestellte und vom Aufsichtsrat
gebilligte und damit festgestellte
Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2017 zugrunde gelegt. Der der
Jahresbilanz zugrunde liegende
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 mit
dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017
wurde von der Baker Tilly Roelfs AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf geprüft und ist mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom
23. April 2018 versehen.
b) Kraft Gesetzes (§ 218 AktG) erhöht sich
das Bedingte Kapital 2016 im gleichen
Verhältnis wie das Grundkapital.
c) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der
Satzung werden wie folgt neu gefasst:
'(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 66.791.825,00 (in
Worten: Euro_ _sechsundsechzig
Millionen
siebenhunderteinundneunzigtausendac
hthundertfünfundzwanzig_ _)._
(7) _Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um bis zu EUR 28.514.927,00
durch Ausgabe von bis zu 28.514.927
neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2016)._
d) Das auf EUR 66.791.825,00 erhöhte
Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt
in 46.791.825 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, wird nach den Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung
nach §§ 222, 228 ff. AktG zum Zwecke der
Einstellung eines Teilbetrags des
Grundkapitals von EUR 20.000.000,00 in die
freie Kapitalrücklage gemäß § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB von EUR 66.791.825,00 auf
EUR 46.791.825,00 herabgesetzt, und zwar
durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer
um EUR 20.000.000,00 und damit
zwangsläufig einhergehender Reduzierung
des Anteils der einzelnen Stückaktien am
Grundkapital.
e) Das Bedingte Kapital 2016 wird im gleichen
Verhältnis wie das Grundkapital auf seinen
ursprünglichen Betrag herabgesetzt. § 4
Abs. (7) Satz 1 der Satzung wird
entsprechend geändert.
f) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der
Satzung werden wie folgt neu gefasst:
'(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 46.791.825,00 (in
Worten: Euro sechsundvierzig
Millionen
siebenhunderteinundneunzigtausendac
hthundertfünfundzwanzig)._
(7) _Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um bis zu EUR 19.976.479,00
erhöht durch Ausgabe von bis zu
19.976.479 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2016)._'
g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der
Kapitalherabsetzung festzusetzen.
*Zu Tagesordnungspunkt 6:*
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG*
a) *Einleitung*
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht
ist vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an unter
www.solarparken.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter
Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
23.395.912,00 vor. Das genehmigte Kapital
soll die Flexibilität der Gesellschaft
erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre
zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter
Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten
Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu
können.
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen
um bis zu 10 %*
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann
insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im
Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
an der Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3
Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige
Beschränkung sind andere Fälle des
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können. Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert. c) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. d) *Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen* Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. e) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten* In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juli 2016 wurde der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht zu begeben. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich. Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juli 2016 soll in erster Linie dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation kurzfristig zu nutzen. Die bisherige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll durch den Beschluss der Hauptversammlung wieder auf 10 % des aktuellen Grundkapitals aufgefüllt werden. Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie
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April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
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