DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2018 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-25 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt
a.d.Saale ISIN DE0007042301
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 6. JUNI 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 6. Juni 2018, 10:00 Uhr, in der Stadthalle
Bad Neustadt a. d. Saale,
An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft
ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2017 nebst den Lageberichten der
Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2017 (jeweils
einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2017) sowie des Berichtes des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die genannten Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
werden in der Hauptversammlung und vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der
Hauptversammlung werden die Unterlagen vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss am 28. März 2018
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der vom Vorstand aufgestellte, vom
Aufsichtsrat gebilligte und damit
festgestellte Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2017 der Gesellschaft weist einen
Bilanzgewinn von 172.147.458,00 EUR aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von
dem Bilanzgewinn
* einen Betrag von 14.726.463,40 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,22 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie
(DE0007042301) zu verwenden
und
* den verbleibenden Betrag von
157.420.994,60 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
ist der Anspruch auf die Dividende am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d. h. am 11. Juni 2018, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung von
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 und 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
sowie dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglied des Vorstands Jens-Peter Neumann für
das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und
den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2018
sowie zum Prüfer für eine mögliche
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichtes 2018 zu wählen.
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG*
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung
zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten,
für die Aktien der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt
werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei
Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten haben,
werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank
anzufordern.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis
ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist
der 16. Mai 2018, 00:00 Uhr (*'Nachweisstichtag'*),
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der
Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2018
(24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in
einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot
verwaltet werden bzw. sich nicht in
Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem
deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den
Aktionären eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der
nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als
Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie
angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag
weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen
nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung*
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die
sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Alsbald
nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem
ein Formular für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren
Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht vorzugsweise den mit der Eintrittskarte
übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis,
jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich
mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen
abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen
werden; die Bevollmächtigung und deren Nachweis können
auch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per
Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an
folgende Adresse erfolgen:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: rka-hv2018@computershare.de
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein
Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für
die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der
Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem
Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das
Formular zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft wird zudem alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des
von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch
nicht. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der
Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen
erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden
soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen,
können die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch
machen möchten, den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht zu erteilen,
werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer
Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen.
Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern,
die von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf
dieser Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei
der Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings
darum, die Vollmachtserklärung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
unterschreiben, damit wir sie ohne weiteres nachprüfbar
festhalten können. Weitere Einzelheiten zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung
sind auf dem Eintrittskartenformular abgedruckt. Die
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post, per
Telefax oder elektronisch per E-Mail bis 5. Juni 2018,
24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per Fax: 089 3090374675; oder
per E-Mail: rka-hv2018@computershare.de
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die
Gesellschaft bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Berechtigungsnachweises berechtigt ist,
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16
Abs. 2 Unterabs. 2 der Satzung).
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären,
Auskunftsrecht*
_a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag
am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht
200.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 6. Mai 2018, 24:00 Uhr, unter folgender
Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Vorstand -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale
_b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126
Abs. 1 und 127 AktG)_
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen
von Vorstand und Aufsichtsrat zu den
Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für
Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127
AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu
richten an:
RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder
per Fax: 09771 991736; oder
per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens zum 22. Mai 2018, 24:00 Uhr, unter
dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft -
vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den
anderen Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend
ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
_c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)_
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
_d) Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre_
Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG befinden sich ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
*Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM AG eingeteilt
in insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft
sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
*Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere
Informationen*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
insbesondere die Unterlagen zu TOP 1, sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung,
insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch
während der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 zugänglich
sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht werden.
Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit
Tagesordnung ist im Bundesanzeiger am 25. April 2018
veröffentlicht.
Bad Neustadt a. d. Saale, 25. April 2018
*RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
_Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung
('DS-GVO') in Kraft und es gelten europaweit neue
Datenschutzregeln. In einer zusammengefassten _
_Datenschutzinformation_ _werden die Informationen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 rechtzeitig
auf der Internetseite der Gesellschaft unter_
_http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv_
_veröffentlicht._
2018-04-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Deutschland
E-Mail: ir@rhoen-klinikum-ag.com
Internet: http://www.rhoen-klinikum-ag.com
ISIN: DE0007042301
WKN: 704230
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
679083 2018-04-25
(END) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)
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