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DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Marenave Schiffahrts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-25 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Marenave Schiffahrts AG Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2 
WKN: A0H1GY Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 5. 
Juni 2018, um 10:00 Uhr im Marriott Hotel, ABC Straße 52, 20354 Hamburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG 
('Gesellschaft') ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
    das zum 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr 2017 (inklusive des 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
    http://www.marenave.com/investor-relations/hauptversammlungen/2018.html 
 
    veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die 
    Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
    Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
    Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher 
    zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen, sofern 
    die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den gesetzlichen 
    Vorschriften erforderlich sein sollte. 
5.  *Änderung der Firma der Gesellschaft und Änderung von § 1 
    Abs. 1 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 'MARNA Beteiligungen AG'. 
 
    § 1 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt: 
    Die Aktiengesellschaft führt die Firma 'MARNA Beteiligungen AG'. 
6.  *Änderung des Unternehmensgegenstandes und Neufassung von § 2 der 
    Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist künftig der Erwerb, die Verwaltung und 
    die Veräußerung von Beteiligungen an Kapital- und 
    Personengesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
    und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen 
    Zweck sinnvoll und dienlich sind. Die Gesellschaft ist weiterhin 
    berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und 
    Ausland zu errichten. 
 
    § 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
    1. Der Gegenstand des Unternehmens ist der 
       Erwerb, die Verwaltung und die 
       Veräußerung von Beteiligungen an 
       Kapital- und Personengesellschaften. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, alle 
       Geschäfte und Maßnahmen 
       durchzuführen und zu übernehmen, die für 
       diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind. 
       Die Gesellschaft ist weiterhin 
       berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu 
       verwalten. 
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, 
       Tochtergesellschaften und 
       Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
       zu errichten.' 
7.  *Änderung von § 3 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 3 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    '§ 3 Bekanntmachungen und Informationen 
 
    1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
       erfolgen ausschließlich im 
       Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz 
       zwingend etwas anderes vorschreibt. 
    2) Übermittlungen an die Aktionäre 
       können unter den gesetzlich vorgesehenen 
       Voraussetzungen auch nur im Wege der 
       elektronischen Kommunikation erfolgen.' 
8.  *Änderung von § 7 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 7 Abs. 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig 
    wie folgt: 
 
    '2) Der Vorstand hat die Geschäfte nach dem Gesetz, der Satzung und der 
    Geschäftsordnung zu führen. Die Geschäftsordnung für den Vorstand 
    erlässt der Aufsichtsrat. In der Geschäftsordnung für den Vorstand 
    bestimmt der Aufsichtsrat die Geschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand 
    der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann 
    jederzeit bestimmen, dass weitere Arten von Geschäften seiner 
    Zustimmung bedürfen.' 
9.  *Änderung von § 16 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    'Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der 
    Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen 
    Großstadt mit mehr als 
10. *Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats sowie 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Tätigkeit des 
    Aufsichtsrats durch eine Verkleinerung der Zahl an 
    Aufsichtsratsmitgliedern von gegenwärtig vier auf künftig drei 
    effizienter gestaltet werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
    demgemäß vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'a) Der Aufsichtsrat wird von vier 
        Mitgliedern auf drei Mitglieder 
        verkleinert. Die neue Zahl von drei 
        Aufsichtsratsmitgliedern gilt ab dem 
        Zeitpunkt, in dem die entsprechende 
        Satzungsänderung in das Handelsregister 
        eingetragen wird. 
    b) Die Satzung der Gesellschaft wird in § 9 
       Abs. 1 und § 13 Abs. 3 neu gefasst: 
 
       aa) § 9 Abs. 1 erhält folgende 
       Neufassung: 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
       Mitgliedern.' 
 
       bb) § 13 Abs. 3 erhält folgende 
       Neufassung: 
 
       '(3) Zur Beratung über einzelne 
       Gegenstände der Verhandlung können 
       Sachverständige und Auskunftspersonen 
       zugezogen werden.' 
11. *Änderung von § 14 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Abs. 1 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie folgt: 
 
    '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe 
    von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied dem 
    Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die 
    Vergütung pro rata temporis.' 
12. *Neufestsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Die 
    Vergütung beträgt EUR 3.500,00 pro Jahr für jedes Mitglied. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte dieses Betrages.' 
13. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder Jens Mahnke, Björn Hagedorn und Hansjörg 
    Plaggemars, die in der vorletzten (Herr Mahnke) bzw. letzten 
    Hauptversammlung (Herr Hagedorn und Herr Plaggemars) jeweils bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, gewählt worden waren, haben ihre Ämter am 19. 
    April 2018 mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung 
    niedergelegt. Damit ist eine Neu- bzw. Nachwahl gemäß § 9 Abs. 3 
    der Satzung erforderlich. Der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hans Michael 
    Schmidt-Dencker, der bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2021 beschließt, gewählt worden war, hat sein Amt ebenfalls am 19. 
    April 2018 niedergelegt, allerdings erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
    der Eintragung der Verkleinerung des Aufsichtsrates im Handelsregister. 
    Für Herrn Schmidt-Dencker ist keine Nachwahl erforderlich, da seine 
    Amtsniederlegung erst zeitgleich mit der Verkleinerung des 
    Aufsichtsrats wirksam wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Der Aufsichtsrat der Marenave Schiffahrts AG setzt sich gegenwärtig 
    gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 15. September 2017 
    in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus vier von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. In Verfolgung der 
    Empfehlung des Deutscher Corporate Governance Kodex soll die Wahl im 
    Wege der Einzelwahl erfolgen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Prof. Dr. Karin Lergenmüller (Eltville, Head of Finance Lergenmüller 
    Gruppe) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Frau Prof. Dr. Lergenmüller nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate 
    oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * Kingstone Europe, Heidelberg, 
      AR-Vorsitzende 
    * Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
      Heidelberg 
    * Delphi Unternehmensberatung AG, 
      Heidelberg 
    * Alpha Cleantec AG, Heidelberg, 
      AR-Vorsitzende 
 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Mathias Schmid (Frankfurt, Mitglied des Vorstands der Concord Capital 
    AG) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Herr Schmid nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder 
    vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * DeFacto Recovery Services AG, Zürich, 
      Verwaltungsrat 
    * Alpha Cleantec AG, Zug, Verwaltungsrat 
 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Dr. Burkhard Schäfer (Mannheim, Geschäftsführer des Management 
    Instituts Schäfer) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Herr Dr. Schäfer nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder 
    vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * Deutsche Balaton AG, Heidelberg 
    * DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg 
    * Mistral Media AG, Frankfurt am Main, 
      AR-Vorsitzender 
    * Alpha Cleantec AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * BCT bio cleantec AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg 
    * Youbisheng Green Paper AG, Köln, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * VV Beteiligungen AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
 
    Nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate Governance Kodex 
    soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
    Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines 
    jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär (d.h. einem 
    direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
    Gesellschaft haltenden Aktionär) offen legen. Die Empfehlung zur 
    Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der 
    Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für 
    seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Frau Prof. Dr. 
    Lergenmüller ist Organmitglied bei drei Gesellschaften der 
    Balaton-Gruppe. Die Deutsche Balaton AG ist mit einem Anteil von 51,69 
    % der Stimmrechte wesentlich beteiligte Aktionärin der Gesellschaft. 
    Herr Dr. Schäfer ist Organmitglied bei sieben Gesellschaften der 
    Balaton-Gruppe, u.a. bei der Deutsche Balaton AG selbst. Bei Herrn 
    Schmid bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats gegenwärtig keine 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate 
    Governance Kodex. 
 
    Nähere Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden 
    sich in den Lebensläufen von Frau Prof. Dr. Lergenmüller, Herrn Schmid 
    und Herrn Dr. Schäfer, die dieser Einberufung als Anlage beigefügt 
    sind. 
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und die Schaffung 
    eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2017 um bis zu insgesamt EUR 
    15.005.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Diese bislang nicht genutzte 
    Ermächtigung ist am 21. Juni 2017 ausgelaufen. Um die Gesellschaft auch 
    künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich 
    ergebenden Erfordernissen anpassen zu können, soll der Vorstand für 
    einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
    15.005.000,00 zu erhöhen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
        Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR 
        15.005.000,00 durch einmalige oder 
        mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen 
        Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
        zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
        können auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 
        1, 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren 
        Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen, 
 
        (1) für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund eines Bezugsverhältnisses 
            ergeben; 
        (2) wenn die Kapitalerhöhung in bar 
            erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
            des Ausgabebetrages durch den 
            Vorstand nicht wesentlich im Sinne 
            der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unterschreitet und der 
            auf die Aktien, für die das 
            Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
            insgesamt entfallende Betrag des 
            Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
            Ausübung dieser Ermächtigung; bei 
            der Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            der anteilige Betrag am Grundkapital 
            abzusetzen, der auf neue oder auf 
            zuvor erworbene eigene Aktien 
            entfällt, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
            veräußert wurden, sowie der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals, 
            der auf Aktien entfällt, die 
            aufgrund von Options- und/oder 
            Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten bezogen werden können 
            oder müssen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts in 
            sinngemäßer Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            wurden; 
        (3) soweit Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagenleistung zum Zweck der 
            Durchführung von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder 
            des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen, 
            Unternehmensbeteiligungen oder 
            sonstiger Vermögensgegenstände 
            durchgeführt werden. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung einschließlich des 
            Inhalts der Aktienrechte und der 
            Bedingungen der Aktienausgabe 
            festzulegen. 
    b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung nach teilweiser 
       und/oder vollständiger Durchführung der 
       Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt, 
       falls das genehmigte Kapital bei Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt wurde. 
    c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird in seiner 
       derzeitigen Fassung aufgehoben und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
       Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR 
       15.005.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 

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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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